1/1962
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Nr. 46
Ausbildungsabschnitt
Senatsverwaltung für Arbeit und Sozialwesen ......
oder Finanzen
oder Gesundheitswesen
dder Verkehr und Betriebe
oder Volksbildung
oder Wirtschaft und Kredit
Zeitraum
(Monate)
2
Bemerkungen
Die Anwärter sind nicht mit. Personalangelegenheiten
zu beschäftigen.
B. Stadtassistentenanwärter
Ausbildungsabschnitt
Abt. Personal u. Verwaltung
a) Personalamt ....
und b) Verwaltungsamt ...
oder c) Bezirkseinwohneramt
oder d) Standesamt
Zeitraum
(Monate)
4
Bemerkungen
Während der Ausbildung im Personalamt sind die
Anwärter mit Personalangelegenheiten der Beamten,
Angestellten oder Arbeiter zu beschäftigen. Statt im
Personalamt können die Anwärter ausnahmsweise in
der Lehrerpersonalstelle des Schulamtes beschäftigt
werden.
Abt. Finanzen
a) Haushaltsamt .....
oder b) Grundstücksamt
und c) Bezirkskasse
Abt. Sozialwesen ...
Abt. Jugend und Sport ...... - DU
(oder Senatsverwaltung für Jugend und Sport
oder für Arbeit und. Sozialwesen)
3
Mitwirkung bei der Bearbeitung von Anträgen auf
Sozialfürsorgeunterstützung.
Die Anwärter, die in der Hauptverwaltung ausgebildet
werden, dürfen nicht in den Abteilungen I (Allgemeine
Verwaltung) der betreffenden Senatsverwaltungen be-
schäftigt werden.
oder Abt. Volksbildung
(oder Senatsverwaltung für Volksbildung
oder für Verkehr und Betriebe)
oder Abt. Gesundheitswesen
(oder Senatsverwaltung für Gesundheitswesen
oder für Wirtschaft und Kredit)
oder Abt. Bau- und Wohnungswesen
(oder Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen)
Anmerkungen zu Abschnitt II A und B:
|. Die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte bestimmt der Ausbildungsleiter im Ausbildungsplan ($ 13 Abs. 1). Anwärter, die eine
Verwaltungslehre abgeleistet haben, sind grundsätzlich nur in solchen Aufgabenbereichen zu beschäftigen, in denen sie bisher
nicht tätig gewesen sind. Auf diese Anwärter findet der Abschnitt I keine Anwendung.
nn ie nicht an der Einführung teilnehmenden Anwärter verlängert sich der erste Ausbildungsabschnitt um mindestens zwei
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