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Volume 21. Mai 1962

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1962 (Public Domain)

1/1962 
Seite 184 
Nr. 46 
Ausbildungsabschnitt 
Senatsverwaltung für Arbeit und Sozialwesen ...... 
oder Finanzen 
oder Gesundheitswesen 
dder Verkehr und Betriebe 
oder Volksbildung 
oder Wirtschaft und Kredit 
Zeitraum 
(Monate) 
2 
Bemerkungen 
Die Anwärter sind nicht mit. Personalangelegenheiten 
zu beschäftigen. 
B. Stadtassistentenanwärter 
Ausbildungsabschnitt 
Abt. Personal u. Verwaltung 
a) Personalamt .... 
und b) Verwaltungsamt ... 
oder c) Bezirkseinwohneramt 
oder d) Standesamt 
Zeitraum 
(Monate) 
4 
Bemerkungen 
Während der Ausbildung im Personalamt sind die 
Anwärter mit Personalangelegenheiten der Beamten, 
Angestellten oder Arbeiter zu beschäftigen. Statt im 
Personalamt können die Anwärter ausnahmsweise in 
der Lehrerpersonalstelle des Schulamtes beschäftigt 
werden. 
Abt. Finanzen 
a) Haushaltsamt ..... 
oder b) Grundstücksamt 
und c) Bezirkskasse 
Abt. Sozialwesen ... 
Abt. Jugend und Sport ...... - DU 
(oder Senatsverwaltung für Jugend und Sport 
oder für Arbeit und. Sozialwesen) 
3 
Mitwirkung bei der Bearbeitung von Anträgen auf 
Sozialfürsorgeunterstützung. 
Die Anwärter, die in der Hauptverwaltung ausgebildet 
werden, dürfen nicht in den Abteilungen I (Allgemeine 
Verwaltung) der betreffenden Senatsverwaltungen be- 
schäftigt werden. 
oder Abt. Volksbildung 
(oder Senatsverwaltung für Volksbildung 
oder für Verkehr und Betriebe) 
oder Abt. Gesundheitswesen 
(oder Senatsverwaltung für Gesundheitswesen 
oder für Wirtschaft und Kredit) 
oder Abt. Bau- und Wohnungswesen 
(oder Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen) 
Anmerkungen zu Abschnitt II A und B: 
|. Die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte bestimmt der Ausbildungsleiter im Ausbildungsplan ($ 13 Abs. 1). Anwärter, die eine 
Verwaltungslehre abgeleistet haben, sind grundsätzlich nur in solchen Aufgabenbereichen zu beschäftigen, in denen sie bisher 
nicht tätig gewesen sind. Auf diese Anwärter findet der Abschnitt I keine Anwendung. 
nn ie nicht an der Einführung teilnehmenden Anwärter verlängert sich der erste Ausbildungsabschnitt um mindestens zwei 
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