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Volume 21. Mai 1962

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1962 (Public Domain)

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1/1962 
Seite 183 
Nr. 46 
Anlage ı 
(8 11 Abs.1, 8 12 Abs. 1) 
Einführungs- und Ausbildungsplan 
ABSCHNITT I 
Einführung in den Verwaltungsdienst 
A. Regierungsassistentenanwärter 
Ausbildungsabschnitt 
Senatsverwaltung für Volksbildung 
oder Gesundheitswesen 
oder Arbeit und Sozialwesen 
oder Jugend und’ Sport 
oder Verkehr und Betriebe 
oder Wirtschaft und Kredit 
ader Bau- und Wohnungswesen 
oder Inneres 
Zeitraum 
(Monate) 
Bemerkungen 
Die Anwärter sind hauptsächlich in einer größeren 
Postverteilungsstelle' zu beschäftigen, mit der Ge- 
schäftsordnung, insbesondere der Aktenführung, Re- 
gistratur, dem Geschäftsgang und den Grundsätzen 
der Büroarbeit bekanntzumachen und zu einfachem 
Schriftwechsel (nach Vordrucken) heranzuziehen. 
B. Stadtassistentenanwärter 
Ausbildungsabschnitt 
Abteilung Personal und Verwaltung 
oder Abt. Finanzen 
der Abt. Volksbildung 
öder Abt. Gesundheitswesen 
oder Abt. Sozialwesen 
der Abt. Jugend und Sport 
oder Abt. Wirtschaft 
oder Abt. Bau- und Wohnungswesen 
FF 
Zeitraum 
(Monate) 
a 
D} 
BD 
Na_- 
Siehe unter. A. 
Bemerkungen 
ABSCHNITT II 
Allgemeiner Ausbildungsplan 
A. Regierungsassistentenanwärter 
Ausbildungsabschnitt 
Zeitraum 
(Monate) 
Senatsverwaltung für Inneres 
Landeshauptkasse ... 
Bezirksverwaltung 
a) Abt. SoZlalWesSCH 4407 ur HEMER RRERF TREE 
b) Abt. Jugend und Sport ......0.00000 00a 
und 
c) Abt. Bau- und Wohnungswesen ............. 
oder 
d). Abt. Finanzen 
) (Haushaltsamt, 
Grundstücksamt) 
oder 
e) Abt. Gesundheitswesen 
(Krankenanstalt) 
3 
Sl 
Bemerkungen 
Die: Ausbildung ist in der Personalstelle für Beamte 
oder in einem Pensionsabschnitt und in der Personal- 
stelle für Angestellte durchzuführen. 
Beschäftigung der Anwärter insbesondere in den 
Haushaltssachgebieten, beim Gegenbuchführer und den 
Arbeitsgebieten Vorschuß- und Verwahrungskonto. 
In Ausnahmefällen können die Anwärter auch einer 
Bezirkskasse zur Ausbildung zugewiesen werden. 
Die Anwärter sind nach Möglichkeit in das Bezirks- 
amt ihres Wohnbezirks abzuordnen und während 
lieser Ausbildung insbesondere auf die bezirkseigenen 
Angelegenheiten hinzuweisen.
	        
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