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wenn sie nach ihrer Persönlichkeit für den mittleren Dienst
geeignet erscheinen. Über die Zulassung entscheidet der
Polizeipräsident im Einvernehmen mit der Ausbildungs-
behörde.
(2) Auf diein Absatz 1 genannten Beamten findet $ 40
\bs. 2 mit folgenden Maßgaben entsprechende Anwendung:
t, ‚An die Stelle der Beförderung ($ 40 Abs, 2 Nr. 5) tritt
die Versetzung in ein Eingangsamt des mittleren
Dienstes unter entsprechender Ernennung gemäß 8 8
Abs. 1. Nr. 4 des Landesbeamtengesetzes.
Den Beamten soll unverzüglich nach bestandener
Prüfung Gelegenheit zu der erforderlichen Bewährung
yegeben werden. ;
Für Beamte, die die Prüfung endgültig nicht bestehen,
trifft die weiteren Entscheidungen der Polizeipräsident.
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Langjährige Angestellte
(1) Angestellte, die mindestens zehn Jahre im Ööffent-
lichen Dienst. mit Aufgaben beschäftigt worden sind, die
üblicherweise: von Beamten des mittleren Dienstes wahr-
genommen werden, dürfen zur Laufbahn des‘ mittleren
Dienstes nur zugelassen werden, wenn sie nach ihrer Per-
sönlichkeit und ihren bisherigen Leistungen für den mitt-
leren Dienst geeignet erscheinen. Über die Zulassung ent-
scheidet die Dienstbehörde im Einvernehmen mit .der
Ausbildungsbehörde.
(2) Auf die in Absatz 1 genannten Angestellten findet
diese Verordnung mit folgenden Maßgaben entsprechende
Anwendung:
1. Die Teilnahme an der praktischen Unterweisung ent-
fällt. -
2. Die Angestellten können nach bestandener Prüfung
a) zu nichtplanmäßigen Beamten mit der Dienst-
bezeichnung „Regierungs/Stadtassistent zur An-
stellung (z. A,)“ ernannt oder
soweit von 8 24 Abs.2 LfbG Gebrauch gemacht
worden ist, in einem Eingangsamt des mittleren
Dienstes angestellt werden; sie bilden bei der An-
wendung des 8 17 Abs. 2 LfbG keine besondere
Gruppe.
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Übergangsbestimmungen
(1) Wer sich am Tage. vor dem Inkrafttreten dieser Ver-
ordnung im Vorbereitungsdienst für den mittleren \nicht-
technischen. Dienst der allgemeinen Verwaltung befindet,
beendet seine Ausbildung und legt die Prüfung nach den
bisherigen Bestimmungen ab; jedoch finden die 8$ 24 Abs. 3,
29 Abs. 3 Satz 3, 30, 32, 33 und 35 bis 39 Anwendung. Der
Vorbereitungsdienst endet spätestens am 31. März 1963; die
$8$ 18 und 38 Abs.1 und 2 bleiben unberührt.
(2) Die am Tage vor dem Inkrafttreten dieser Verord-
nung in der Ausbildung für den mittleren nichttechnischen
Dienst der allgemeinen Verwaltung befindlichen Verwal-
tungslehrlinge beenden ihre‘ Lehrzeit nach den bisherigen
Bestimmungen, jedoch werden sie, wenn sie zu diesem
Zeitpunkt eine Verwaltungslehre von mindestens einem
Jahr und neun Monaten abgeleistet haben und einen ent-
sprechenden Antrag stellen, im April 1962, andernfalls zum
L. April 1963, in den Vorbereitungsdienst übernommen. Dies
gilt sinngemäß für Verwaltungslehrlinge, die'’am 31. März
1963 eine Verwaltungslehre. von mindestens einem Jahr und
neun Monaten abgeleistet haben. Die 88 6 Abs.3 Satz 2
bis 4, 21 Abs.4 und 22 finden entsprechende ‚Anwendung.
Die Ausbildungsabschnitte ($ 20 Abs. 2 Satz 2) sind ent-
sprechend einzuteilen.
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Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. April 1962 in Kraft. Gleich-
zeitig treten. die Ausbildungsvorschriften für den nicht-
vechnischen Verwaltungsdienst und die Prüfungsordnung
für die Abschlußprüfungen der Lehrgänge I und II der
Verwaltungsschule Berlin. außer Kraft, soweit sie den
mittlerenwnichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwal-
tung betreffen und sich nicht aus $ 43 Abs. 1 etwas anderes
ergibt; für die hiernach gemäß $ 43 Abs.1 abzulegenden
Prüfungen gelten jedoch die $8 25 bis 27.
Berlin, den 20. März 1962
Der Senat von Berlin
Brandt * Albertz
Regierender Bürgermeister Senator für Inneres