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Nr. 46
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Sitzungen des Prüfungsausschusses
(1) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht
öffentlich. Der Ausbildungsleiter, ein Mitglied des Haupt-
personalrats und ein Mitglied des zuständigen Personalrats
können mit beratender Stimme teilnehmen.
(2) Als Zuhörer können teilnehmen
l. die von der Ausbildungsbehörde hierzu beauftragten
Beamten,
andere Personen mit Zustimmung des Vorsitzenden
des Prüfungsausschusses.
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Inhalt der Prüfung
(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und
sinem mündlichen Abschnitt.
(2) Prüfungsfächer sind neben der Allgemeinbildung:
Li... Staats-, Gemeindeverfassungs- und Verwaltungsrecht,
2. Grundzüge des Bürgerlichen Rechts und des Ver-
fahrensrechts in Zivilsachen,.
Sozialwesen,
Recht des öffentlichen Dienstes,
Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen, Geschäfts-
ordnung und Bürowesen.
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Schriftliche Prüfung
(1) In der schriftlichen Prüfung sind drei Arbeiten an-
zufertigen, und zwar
L. ein Aufsatz nach Wahl aus drei verschiedenen Themen
der in 8 28 Abs. 2 Nr. 1 genannten Prüfungsfächer,
eine Aufgabe aus dem Sozialwesen oder dem Recht des
öffentlichen Dienstes,
eine Rechenarbeit mit Aufgaben aus dem Haushalts-,
Kassen- und Rechnungswesen.
[2) Die Aufgaben zu Absatz 1 Nr. 2 und 3 sollen in der
Regel praktische Fälle aus der täglichen Arbeit des Ver-
waltungsbeamten betreffen. Ihre Lösung soll dem Prüfling
hinreichend Gelegenheit geben, seine Fähigkeit zur Be-
arbeitung täglicher Verwaltungsfälle an Hand der gesetz-
lichen Vorschriften zu zeigen.
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(3) Die Arbeiten sind an drei Tagen zu fertigen. Für
die Anfertigung des Aufsatzes sind vier Stunden und für
die Anfertigung der beiden anderen Arbeiten je drei Stun-
den zur Verfügung zu stellen. Zwischen den Prüfungstagen
soll je ein prüfungs- und dienstfreier Tag liegen; allgemeine
Feiertage und dienstfreie Sonnabende sind einzurechnen.
(4) Schwerbeschädigten Prüflingen, die infolge ihrer Be-
schädigung den anderen Prüflingen gegenüber wesentlich
im Nachteil sind (z.B. Blinden, Armamputierten, Hand-
verletzten), kann auf Antrag durch den Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit den ständigen
Beisitzern eine angemessene Verlängerung der Frist für die
Ablieferung der schriftlichen Prüfungsarbeiten, eine
Schreibhilfe oder ähnliche Erleichterungen bewilligt werden,
Der Antrag ist ‚spätestens einen Monat vor Beginn der
schriftlichen Prüfung zustellen. Blinde und hochgradig in
ihrer Sehkraft beeinträchtigte Prüflinge sind von der in
Absatz 1 Nr. 3 genannten Aufgabe befreit. In Zweifelsfällen
ist ein vertrauensärztliches Gutachten einzuholen.
(5) Der Prüfling darf nur die vom Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit den ständigen
Beisitzern zugelassenen Hilfsmittel benutzen.
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Durchführung der schriftlichen Prüfung
(1) Die Prüfungsaufgaben sind getrennt in versiegelten
Umschlägen aufzubewahren; sie sind erst an den jeweils
zur Bearbeitung: bestimmten , Prüfungstagen in Gegenwart
der Prüflinge zu öffnen.
(2) Die schriftlichen Arbeiten sind. unter Aufsicht von
Beamten anzufertigen, die der Vorsitzende des Prüfungs-
ausschusses bestimmt.
(3) Der dienstälteste aufsichtführende Beamte vermerkt
auf der Arbeit den Zeitpunkt ihrer Abgabe. In besonderen
Fällen, z. B. bei einem Täuschungsversuch, fertigt er eine
Niederschrift. Bei einem erheblichen Verstoß gegen die
Ordnung kann er den Prüfling von der Fortsetzung der
Arbeit ausschließen, wenn anderenfalls der ordnungs-
mäßige Ablauf der Prüfung gefährdet wäre.
(4) Nach Ablauf der für die Lösung der Prüfungs-
aufgabe vorgesehenen Zeitdauer hat der Prüfling die Arbeit
mit seiner Unterschrift zu versehen und abzugeben, auch
wenn sie unvollendet ist. Der aufsichtführende Beamte hat
die abgegebenen Arbeiten in einem Umschlag zu ver-
schließen und dem Leiter der Geschäftsstelle ($ 25 Abs. 5)
zu übergeben. »
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Beurteilung der schriftlichen Arbeiten
(1). Die Arbeiten sind vor der mündlichen Prüfung von
aänem ‚Beisitzer, der nach Möglichkeit Unterrichtsleiter
jes betreffenden Faches an der Verwaltungsschule sein soll,
ainem ständigen Beisitzer und dem Vorsitzenden in dieser
Reihenfolge zu beurteilen. Weichen die Urteile voneinander
ab, so haben die in Satz 1 genannten Personen die end-
gültige Note durch Abstimmung zu ermitteln.
(2) Sind hiernach alle schriftlichen Arbeiten eines Prüf-
ings „mangelhaft“ oder schlechter, so ist die Prüfung nicht
bestanden.
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Mündliche Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung soll in Ergänzung der
schriftlichen Prüfung der Feststellung dienen, ob der Prüf-
ling eine seiner Laufbahn entsprechende genügende Aus-
bildung auf den in Betracht kommenden Gebieten der öffent-
lichen Verwaltung besitzt.
(2) In der mündlichen Prüfung werden die Prüflinge
vom Vorsitzenden .des Prüfungsausschusses sowie nach
Jessen Bestimmung von den Beisitzern in geeigneter Weise
vefragt. Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses hat seine
Beurteilung dem Vorsitzenden und den anderen Mitgliedern
voekanntzugeben.
(3) Mehr als vier Prüflinge sollen nicht gleichzeitig ge-
prüft werden.
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Bewertung der Prüfungsleistungen
(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen werden wie folgt
bewertet:
sehr gut (1) = eine besonders hervorragende Leistung,
gut (2) = eine erheblich über dem Durchschnitt lie-
gende Leistung,
befriedigend (3) = eine über dem Durchschnitt lie-
gende Leistung,
ausreichend (4) = eine Leistung, die durchschnittlichen
Anforderungen entspricht,
mangelhaft (5) = eine Leistung mit erheblichen Män-
geln,
ungenügend (6) = eine völlig unbrauchbare Leistung,
(2) Bis zur Feststellung des Gesamturteils können fol-
gende Zwischennoten erteilt werden:
1-2, 2-3, 3-4, 4-5, 5-6. .
{3) Das Ergebnis der Prüfung ist nach dem Gesamturtei)
sehr gut bestanden,
gut bestanden,
befriedigend bestanden,
bestanden,
nicht bestanden
zusammenzufassen.
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Entscheidung über das Prüfungsergebnis
(1) Im Anschluß an die mündliche Prüfung berät. der
Prüfungsausschuß über das Ergebnis der Prüfung. Grund-
‚age der Beratung sind die Ergebnisse der schriftlichen