1388 Steuer- und Zollblatt für Berlin 38. Jahrgang Nr.38 720. Juli 1988
ärztliche Bescheinigung über die Notwendigkeit der Diätverpflegung beigebracht wird (8 33
Abs. 2 letzter Satz EStG). Aufwendungen für Mittagsheimfahrten stellen keine außergewöhnliche
Belastung dar, auch wenn die Fahrten wegen des Gesundheitszustandes oder
einer Körperbehinderung des Steuerpflichtigen angebracht oder erforderlich sind (BFH-Urteil
vom 4. 7. 1975 — BStBI II S. 738) ). Hingegen können Besuchsfahrten zu dem in einem Krankenhaus
für längere Zeit liegenden Ehegatten oder Kind des Steuerpflichtigen ausnahmsweise
eine außergewöhnliche Belastung sein, wenn nach dem Urteil des verantwortlichen Krankenhausarztes
gerade der Besuch des Steuerpflichtigen zur Linderung oder Heilung einer be- | SD 3
stimmten Krankheit entscheidend beitragen kann (vgl. BFH-Urteil vom 2.3.1984 — BStBl II ;
S.484)2.
(3) 'Beerdigungskosten sind Nachlaßverbindlichkeiten und beim Erben daher dem
Grunde nach nur insoweit eine außergewöhnliche Belastung, als sie den Wert des Nachlasses
übersteigen. ?Das gilt gleichermaßen in den Fällen, in denen der Steuerpflichtige als Erbe
die Beerdigungskosten für seinen verstorbenen Ehegatten trägt und die Ehegatten im Todesjahr
oder im vorangegangenen Kalenderjahr beide unbeschränkt steuerpflichtig waren und
nicht dauernd getrennt gelebt haben (BFH-Urteile vom 8. 9. 1961 — BStBI 1962 Ill S. 31% und
vom 23. 11. 1967 — BStBI 1968 II S. 259). Auch besonders hohe Aufwendungen können nur
insoweit berücksichtigt werden, als. sie notwendig und angemessen sind (BFH-Urteil vom
11.5. 1979 — BStBI II S. 558)9. *Ausgaben für Trauerkleidung sind in der Regel keine außergewöhnlichen
Belastungen im Sinne des 8 33 EStG (BFH-Urteil vom 12. 8. 1966 — BStBI 1967
IH S.364)9.
(4) "Aufwendungen für eine Badekur können.— nach Anrechnung von Leistungen Dritter
— Nur insoweit berücksichtigt werden, als sie nach den.gesamten Umständen des Einzelfalls
zwangsläufig und außergewöhnlich sind. 2Der Steuerpflichtige muß die Kurbedürftigkeit
nachweisen, und zwar in der Regel durch Vorlage eines vor Antritt der Kur ausgestellten 1
amtsärztlichen Zeugnisses, sofern sich die Notwendigkeit der Kur nicht schon aus anderen
Unterlagen, z. B. bei Pflichtversicherten aus der Bescheinigung der Versicherungsanstalt und
bei öffentlich Bediensteten aus der Bestätigung der Behörde, daß die Notwendigkeit der Kur
im Rahmen der Bewilligung von Zuschüssen oder Beihilfen geprüft und anerkannt worden ist,
offensichtlich ergibt (BFH-Urteil vom 14.2. 1980 — BStBI II S. 2957) betr. Kurreise eines erwerbsunfähigen
Steuerpflichtigen). Außerdem muß sich der Steuerpflichtige am Kurort grundsätzlich
in ärztliche Behandlung begeben. “Bei der Anerkennung von Verpflegungsmehraufwendungen
anläßlich der Kur ist die Haushaltsersparnis von '/, der Aufwendungen, höchstens
6 DM täglich, zu berücksichtigen. SHat jedoch der Steuerpflichtige die Badekur an Stelle einer
nach seinen Einkommensverhältnissen sonst üblichen Erholungsreise gemacht, so können
die Kosten der Unterbringung und Verpflegung nur insoweit berücksichtigt. werden, als sie die
üblichen Kosten einer Erholungsreise übersteigen (vgl. BFH-Urteil vom 26. 7. 1957 — BStBI Ill
S.347)®, es sei denn, die Badekur unterscheidet sich erheblich von einer üblichen Erholungsreise.
Dagegen können die am Badeort entstandenen Arzt- und Kurmittelkosten regelmäßig
als zwangsläufig angesehen werden. 7Als Kosten der Fahrt zu einem Kurort, in dem ein Steuerpflichtiger
eine nach $ 33 EStG berücksichtigungsfähige Badekur macht, sind grundsätzlich
die Kosten der öffentlichen Verkehrsmittel anzusetzen; die Kosten für die Benutzung eines eigenen
Kraftfahrzeugs können nur ausnahmsweise berücksichtigt werden, wenn besondere
persönliche Verhältnisse des Steuerpflichtigen dies erfordern (BFH-Urteil vom 30. 6. 1967 —
BStBI III S.655)%. %Bei alten, hilflosen Steuerpflichtigen können als außergewöhnliche‘ Belastung
auch Kosten für eine Begleitperson berücksichtigt werden (BFH-Urteil vom 13. 3. 1964
— BStBI Ill S.331)19. 9Kosten für Kuren im Ausland sind in der Regel nur bis zur Höhe der Aufwendungen,
die in einem dem Heilzweck entsprechenden inländischen Kurort entstehen
würden, als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen. "Aufwendungen für Vorsorgekuren
werden nur anerkannt, wenn aus einer Bescheinigung des Amtsarztes, eines Vertrauensarztes,
Knappschaftsarztes oder eines vom staatlichen Gewerbearzt besonders ermächtigten
Werksarztes zumindest die Gefahr einer Krankheit zu ersehen ist, die durch die Kur abgewendet
werden soll, und wenn im übrigen auch die Vorsorgekur unter ärztlicher Aufsicht und
Anleitung durchgeführt wird. '!Kosten für eine Badereise, die dazu dient, eine Krankheit allein
durch den Klimawechsel zu beheben (sog. Klimakur), sind grundsätzlich auch dann keine
außergewöhnliche Belastung nach 833 EStG, wenn die Klimakur vom Amtsarzt als erforderlich
bezeichnet worden ist (BFH-Urteil vom 10.3.72 — BStBI II S. 534)! 1. 12Eine Klimakur kann
aber unter besonderen Umständen zwangsläufig sein, selbst wenn ihre Durchführung nicht
unter ärztlicher Kontrolle steht (BFH-Urteil vom 19.7.1960 — HFR 1962 S. 76). Solche besonderen:
Umstände, die eine Berücksichtigung der entsprechenden Aufwendungen als
außergewöhnliche Belastung rechtfertigen, können gegeben sein, wenn zur Behebung oder
Linderung eines beispielsweise an Neurodermitis (Hautkrankheit mit stark juckendem, nässendem
Hautausschlag, der sich auf dem ganzen Körper verteilen kann, zum Teil mit einer zu
Bewegungseinschränkungen führenden Gelenkbeteiligung) oder an Psoriasis (Schuppenflechte)
erkrankten Steuerpflichtigen eine Klimakur wegen der Schwere des Leidens medizinisch
notwendig ist. 1*Auf die Höhe der wegen dieses Leidens gegebenenfalls festgestellten
!) StZBI. Bin. 1975 S. 2644 7) SıZBl. Bin. 1980 S. 1206
2) StZBI. Bin. 1984 S. 1548 8) StZBIi. Bin. 1957 S. 1480
3) StZBI. Bin. 1962 S. 553 9) StZBI. Bin. 1968 S. 425
%) StZBI. Bin. 1968 S. 1452 10) StZBl. Bin. 1964 S. 1049
5) StZBlI. Bin. 1980 S. 46 11) StZBI. Bin. 1972 S. 1189
6) StZBl. Bin. 1967 S.930