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Volume 6. Mai 1962

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1962 (Public Domain)

1/1962 | 
Seite 170 | 
Nr. 40-43 
II. Beamte 
Die 'beamtenrechtliche Unfallfürsorge bestimmt sich 
nach Abschnitt VI Unterabschnitt. 5 des Landes- 
beamtengesetzes. Der HErsatz von Sachschäden und 
vesonderen Aufwendungen richtet sich nach 8 127 LBG 
und den Richtlinien (Dbl 1/1960 Nr. 45) hierzu. 
[st ein Sachschaden eingetreten, ohne daß gleichzeitig 
ein Dienstunfall' im Sinne des $ 126 LBG vorliegt, 
äindet Abschnitt I Ziffern 4-9 entsprechende Anwen- 
dung. Die Entscheidung trifft die Dienstbehörde. In 
Zweifelsfällen sowie bei Ersatzleistungen über 100 DM 
ist die Entscheidung mit meinem — II D 1 — Einver- 
nehmen zu treffen. 
Die Ausgaben für die Leistungen nach vorstehenden 
Ziffern 1 und 2 sind jeweils aus derselben Haushalts- 
stelle zu leisten, bei der die Dienstbezüge für den be- 
treffenden Beamten nachgewiesen. werden. 
{m Auftrage 
Schröder 
I A Inn II B 1 -— 0517/008 — 
mn Fernruf: 87.05 91 — (95) 4006 — 
An den Senator für Inneres — ILE — 
die Bezirksämter — PV und Ges — 
nachrichtlich 
an den Senator für Gesundheitswesen 
den Senator für Finanzen 
den Präsidenten des Rechnungshofs von Berlin 
Ti2. 3.1962 | 
Dbl V/1962 
Nr. 21 
Bedingungen 
für die Beschäftigung von Studierenden der Medizin 
in den Krankenanstalten des Landes Berlin 
Abschnitt III Ziffer 4 Absatz 2 der Rundverfügung vom 
18. März 1959 (Dbl 1/1959 Nr. 32 und V/1959 Nr. 28) wird 
wie folgt ergänzt: 
„Kann den Austauschstudierenden freie Unterkunft 
nicht gewährt werden, so erhalten sie hierfür eine 
Barentschädigung bis zu 50,— DM monatlich. Der 
Zuschuß kann in besonderen Härtefällen auf 70,— DM 
erhöht werden.“ 
Im Auftrage 
Großmann 
Fa Inn IX B 2 — 0516/212 S 
1-42 | Fernruf: 87 05 91 — (95) 4037 — | 21.3. 1962 | 
An die Mitglieder des Senats Dbl 11/1962 
den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin Nr. 37 
den Präsidenten des Rechnungshofs von Berlin 
die Bezirksämter 
die Behörden und Dienststellen der Hauptverwaltung 
die Anstalten und Eigenbetriebe der Hauptverwaltung 
nachrichtlich 
an die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen 
des öffentlichen Rechts 
die städtischen und überwiegend städtischen Gesellschaften 
Änderung 
der Dienstanweisung für Schulhausmeister 
$ 4 Abs. 2 der Dienstanweisung für die Schulhausmeister 
(Dbl 1/1951 Nr. 19 und 1I1I/1951 Nr. 7) erhält vom 
1. Oktober 1961 an folgende Fassung: 
84 
Vertretung 
Le 
PP- 
Während der dienstlichen Abwesenheit der Schulhaus- 
meisters kann die Ehefrau zu seiner Vertretung heran- 
Z. 
gezogen werden, wofür ‚ihr ‚eine. Entschädigung“ von 
monatlich 52,— DM gezahlt wird. 
Die Rundverfügung vom 30. November 1956 (Dbl 1/1956 
Nr. 124 und 1111/1956 Nr. 104) wird aufgehoben. 
Im Auftrage 
Schröder 
5 Ges I A 6 — 5603/74 — ß a 
[|__ 1-43 ] Fernruf: 350141 -- (988) 125 _ 1.30-3.1962 | 
An die Bezirksämter .— Ges Dbl 11/1962 
(einschl. städt. Krankenanstalten), PV, Fin — Nr. 21 
die Landesnervenklinik Berlin 
die Medizinaluntersuchungsämter I-III DE 1962 
das Landesveterinäruntersuchungsamt Berlin 1.23 
das Landesinstitut für gerichtliche und. soziale Medizin Berlin 
die Landesanstalt für Lebensmittel-, Arzneimittel- 
und gerichtliche Chemie Berlin 
den Landesgewerbearzt Berlin und dem Landesinstitut für 
Arbeitsmedizin 
die Sportärztliche Hauptberatungsstelle Berlin 
die Landeslehranstalt für med.-techn. Assistenten Berlin 
den Berliner Blutspenderdienst 
die Impfanstalt Berlin 
aachrichtlich 
an den Senator für Inneres 
den Senator für Finanzen 
den Rechnungshof von Berlin 
Auf Grund des $ 6 Abs.1 des Gesetzes über die Zuständig- 
keiten in der Allgemeinen Berliner Verwaltung (AZG) vom 
2. Oktober 1958 (GVBl SS. 947) hat der Senat mit Beschluß 
Nr. 3409/62 am 27. Februar 1962 die folgende allgemeine 
Anweisung erlassen: 
Im Auftrage 
Groggert 
Allgemeine Anweisung 
über die Benutzung von Einrichtungen Berlins 
zu nichtdienstlichen Zwecken durch die 
in den Anstalten und Einrichtungen 
des. Gesundheitswesens tätigen Ärzte 
und sonstigen Beschäftigten 
mit wissenschaftlicher Ausbildung 
Umfang der Benutzung 
von Einrichtungen und Personal Berlins 
Nachfolgende Regelung beschränkt sich auf die Inan- 
spruchnahme von Einrichtungen und Personal Berlins 
durch die. im. Bereich des Gesundheitswesens tätigen 
Ärzte und sonstigen Beschäftigten mit wissenschaft- 
licher Ausbildung zu nichtdienstlichen. Zwecken und 
die hierfür zu zahlenden Entschädigungen. Unter Ein- 
richtungen im Sinne dieser Regelung sind Räume, 
Einrichtungsgegenstände, Apparate und Instrumente 
der Krankenanstalten des Landes Berlin, der Gesund- 
heitsämter, der Medizinaluntersuchungsämter usW.. zu 
verstehen. 
Soll private Nebentätigkeit in städtischen Einrichtun- 
gen unter Benutzung von Räumen, Einrichtungsgegen- 
ständen, Apparaten. und Instrumenten ausgeübt wer- 
den, so kann dies’auf Antrag des Arztes bzw. sonstigen 
Beschäftigten mit wissenschaftlicher Ausbildung von 
der Abteilung Gesundheitswesen, bei Einrichtungen 
der Senatsverwaltung von der Senatsverwaltung für 
Gesundheitswesen gestattet werden. Diese Zustimmung 
ist nur .in dem Umfang zu geben, als durch die Benut- 
zung zu Nebentätigkeiten die eigentliche Zweckbestim- 
mung der Räume usw. nicht beeinträchtigt wird; dies 
gilt auch in den Fällen, in denen die Nebentätigkeit 
nicht einer besonderen Genehmigungspflicht unterliegt
	        
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