1/1962 |
Seite 170 |
Nr. 40-43
II. Beamte
Die 'beamtenrechtliche Unfallfürsorge bestimmt sich
nach Abschnitt VI Unterabschnitt. 5 des Landes-
beamtengesetzes. Der HErsatz von Sachschäden und
vesonderen Aufwendungen richtet sich nach 8 127 LBG
und den Richtlinien (Dbl 1/1960 Nr. 45) hierzu.
[st ein Sachschaden eingetreten, ohne daß gleichzeitig
ein Dienstunfall' im Sinne des $ 126 LBG vorliegt,
äindet Abschnitt I Ziffern 4-9 entsprechende Anwen-
dung. Die Entscheidung trifft die Dienstbehörde. In
Zweifelsfällen sowie bei Ersatzleistungen über 100 DM
ist die Entscheidung mit meinem — II D 1 — Einver-
nehmen zu treffen.
Die Ausgaben für die Leistungen nach vorstehenden
Ziffern 1 und 2 sind jeweils aus derselben Haushalts-
stelle zu leisten, bei der die Dienstbezüge für den be-
treffenden Beamten nachgewiesen. werden.
{m Auftrage
Schröder
I A Inn II B 1 -— 0517/008 —
mn Fernruf: 87.05 91 — (95) 4006 —
An den Senator für Inneres — ILE —
die Bezirksämter — PV und Ges —
nachrichtlich
an den Senator für Gesundheitswesen
den Senator für Finanzen
den Präsidenten des Rechnungshofs von Berlin
Ti2. 3.1962 |
Dbl V/1962
Nr. 21
Bedingungen
für die Beschäftigung von Studierenden der Medizin
in den Krankenanstalten des Landes Berlin
Abschnitt III Ziffer 4 Absatz 2 der Rundverfügung vom
18. März 1959 (Dbl 1/1959 Nr. 32 und V/1959 Nr. 28) wird
wie folgt ergänzt:
„Kann den Austauschstudierenden freie Unterkunft
nicht gewährt werden, so erhalten sie hierfür eine
Barentschädigung bis zu 50,— DM monatlich. Der
Zuschuß kann in besonderen Härtefällen auf 70,— DM
erhöht werden.“
Im Auftrage
Großmann
Fa Inn IX B 2 — 0516/212 S
1-42 | Fernruf: 87 05 91 — (95) 4037 — | 21.3. 1962 |
An die Mitglieder des Senats Dbl 11/1962
den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin Nr. 37
den Präsidenten des Rechnungshofs von Berlin
die Bezirksämter
die Behörden und Dienststellen der Hauptverwaltung
die Anstalten und Eigenbetriebe der Hauptverwaltung
nachrichtlich
an die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
des öffentlichen Rechts
die städtischen und überwiegend städtischen Gesellschaften
Änderung
der Dienstanweisung für Schulhausmeister
$ 4 Abs. 2 der Dienstanweisung für die Schulhausmeister
(Dbl 1/1951 Nr. 19 und 1I1I/1951 Nr. 7) erhält vom
1. Oktober 1961 an folgende Fassung:
84
Vertretung
Le
PP-
Während der dienstlichen Abwesenheit der Schulhaus-
meisters kann die Ehefrau zu seiner Vertretung heran-
Z.
gezogen werden, wofür ‚ihr ‚eine. Entschädigung“ von
monatlich 52,— DM gezahlt wird.
Die Rundverfügung vom 30. November 1956 (Dbl 1/1956
Nr. 124 und 1111/1956 Nr. 104) wird aufgehoben.
Im Auftrage
Schröder
5 Ges I A 6 — 5603/74 — ß a
[|__ 1-43 ] Fernruf: 350141 -- (988) 125 _ 1.30-3.1962 |
An die Bezirksämter .— Ges Dbl 11/1962
(einschl. städt. Krankenanstalten), PV, Fin — Nr. 21
die Landesnervenklinik Berlin
die Medizinaluntersuchungsämter I-III DE 1962
das Landesveterinäruntersuchungsamt Berlin 1.23
das Landesinstitut für gerichtliche und. soziale Medizin Berlin
die Landesanstalt für Lebensmittel-, Arzneimittel-
und gerichtliche Chemie Berlin
den Landesgewerbearzt Berlin und dem Landesinstitut für
Arbeitsmedizin
die Sportärztliche Hauptberatungsstelle Berlin
die Landeslehranstalt für med.-techn. Assistenten Berlin
den Berliner Blutspenderdienst
die Impfanstalt Berlin
aachrichtlich
an den Senator für Inneres
den Senator für Finanzen
den Rechnungshof von Berlin
Auf Grund des $ 6 Abs.1 des Gesetzes über die Zuständig-
keiten in der Allgemeinen Berliner Verwaltung (AZG) vom
2. Oktober 1958 (GVBl SS. 947) hat der Senat mit Beschluß
Nr. 3409/62 am 27. Februar 1962 die folgende allgemeine
Anweisung erlassen:
Im Auftrage
Groggert
Allgemeine Anweisung
über die Benutzung von Einrichtungen Berlins
zu nichtdienstlichen Zwecken durch die
in den Anstalten und Einrichtungen
des. Gesundheitswesens tätigen Ärzte
und sonstigen Beschäftigten
mit wissenschaftlicher Ausbildung
Umfang der Benutzung
von Einrichtungen und Personal Berlins
Nachfolgende Regelung beschränkt sich auf die Inan-
spruchnahme von Einrichtungen und Personal Berlins
durch die. im. Bereich des Gesundheitswesens tätigen
Ärzte und sonstigen Beschäftigten mit wissenschaft-
licher Ausbildung zu nichtdienstlichen. Zwecken und
die hierfür zu zahlenden Entschädigungen. Unter Ein-
richtungen im Sinne dieser Regelung sind Räume,
Einrichtungsgegenstände, Apparate und Instrumente
der Krankenanstalten des Landes Berlin, der Gesund-
heitsämter, der Medizinaluntersuchungsämter usW.. zu
verstehen.
Soll private Nebentätigkeit in städtischen Einrichtun-
gen unter Benutzung von Räumen, Einrichtungsgegen-
ständen, Apparaten. und Instrumenten ausgeübt wer-
den, so kann dies’auf Antrag des Arztes bzw. sonstigen
Beschäftigten mit wissenschaftlicher Ausbildung von
der Abteilung Gesundheitswesen, bei Einrichtungen
der Senatsverwaltung von der Senatsverwaltung für
Gesundheitswesen gestattet werden. Diese Zustimmung
ist nur .in dem Umfang zu geben, als durch die Benut-
zung zu Nebentätigkeiten die eigentliche Zweckbestim-
mung der Räume usw. nicht beeinträchtigt wird; dies
gilt auch in den Fällen, in denen die Nebentätigkeit
nicht einer besonderen Genehmigungspflicht unterliegt