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Volume 20. Februar 1962

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1962 (Public Domain)

1/1962 | 
Seite 128 
Nr. 16 
Nr. 2 — Personenkreis und Ausmaß der, Schutzkleidung 
Schutzkleidung erhalten alle Personen, die (wenn auch nur 
vorübergehend) Arbeiten ausführen, für die nach den 
Nachweisungen — Anlagen — Schutzkleidung gewährt wird. 
Das Ausmaß der Schutzkleidung wird durch die Nach- 
weisungen bestimmt. 
Nr..3 — Beschaffung und Ausführung 
(1) Die Schutzkleidung wird von der Verwaltung beschafft, 
Auf zweckmäßige und einfache Ausführung ist zu achten. 
Besondere Unfallverhütungsvorschriften sind zu berück- 
sichtigen. 
(2) Die Schutzkleidung bleibt Eigentum Berlins, 
(3) Die Schutzkleidung ist als Eigentum Berlins an unauf- 
fälliger Stelle zu kennzeichnen. 
Nr. 4 — Verpflichtung zum Tragen der Schutzkleidung 
Die Verwaltungsangehörigen sind verpflichtet, die. ihnen 
zur Verfügung gestellte Schutzkleidung bei den Arbeiten, 
für die sie bestimmt ist, zu benutzen. Bei anderen Arbeiten 
und außerhalb der Arbeitszeit darf die Schutzkleidung 
nicht getragen werden. 
Nr. 5 — Bereithaltung der Schutzkleidung 
(1) Die Verwaltungen sind verpflichtet, Schutzkleidung in 
ausreichendem Umfange bereitzuhalten, Bereithaltung und 
Gebrauch sind jedoch auf das äußerste zu beschränken. 
(2) Schutzkleidung ist nur dann auszugeben, wenn die in 
den Nachweisungen bezeichneten . Arbeiten ausgeführt 
werden (vgl. Nr. 2). Sie ist grundsätzlich nur von Tag zu 
Tag für die Dauer der gefährdenden Arbeiten auszugeben, 
(3) Schutzkleidung darf den Verwaltungsangehörigen, die 
ständig mit gefährdenden Arbeiten beauftragt sind, be- 
lassen werden, bis diese Arbeiten beendet sind. Kleidungs- 
stücke, die häufig gereinigt und repariert werden müssen, 
sind in erforderlicher Anzahl zum Wechseln zur Verfügung 
zu stellen. 
N 
Nr. 6 —- Besondere Schutzausrüstungen 
(1) Von den Verwaltungen, in deren Bereich entsprechende 
Arbeiten anfallen, sind folgende Schutzausrüstungen, die in 
den Nachweisungen nicht aufgeführt sind, bereitzuhalten 
und im Bedarfsfalle auszugeben: 
Atemmasken, Gehörschutz, Handschutz (z. B. Hand- 
leder, Asbesthandschuhe, Gummihandschuhe, Lenker- 
stulpen), Fußlappen (bei Gewährung von Gummistie- 
feln), Knieschutz, Mund- und  Nasenschutz, : Schutz- 
helme (z. B. für Arbeiten unter der Erde), Schutz- 
brillen (z.B. Schweißerbrillen, Sonnenbrillen), Schweiß- 
tücher, Sicherheitsgürtel, Sicherheitsschuhe nach den 
Unfallverhütungsvorschriften, Sturzhelme, Trageleder. 
Wachstuchüberziehärmel. 
Säurefeste Schutzkleidung für Arbeiten mit Säuren 
oder anderen ätzenden Chemikalien, durch die in er- 
heblichem Umfange Gefahren für die Gesundheit oder 
die Arbeitskleidung der Verwaltungsangehörigen ent- 
stehen. Normale Schutzkittel sind als Säureschutz 
nicht ausreichend und daher zu diesem Zweck nicht 
auszugeben; 
Schutzkleidung für Arbeiten mit radioaktiven Substan- 
zen nach besonderen Vorschriften: 
Schutzkleidung für Arbeiten im Röntgendienst nach 
besonderen Vorschriften, u. a.: Bleigummischürze und 
Bleigummihandschuhe; 
Schutzkittel in Sanitätsräumen oder sonstigen Sta- 
tionen. für Erste Hilfe; 
£) Schutzkittel in Chemie-, Physik-, Biologie- und Werk- 
räumen der Schulen sowie in Schulküchen. 
(2) Witterungsschutz (Filzstiefel, Regenschutz, Südwester, 
Wachmäntel, Wintermäntel, Winterjoppen, warme Hand- 
schuhe, Wollschals) darf — soweit er nach den Nachweisun- 
gen vorgesehen ist — nur für Arbeiten ausgegeben werden, 
die im Freien ausgeführt werden müssen und nicht unter- 
brochen werden dürfen, so daß die Verwaltungsangehörigen 
den Witterungsunbilden ausgesetzt bleiben. Als Witterungs- 
Schufz ist die jeweils zweckmäßigste Schutzkleidung zu 
beschaffen. Gummistiefel gehören nicht zum Witterungs- 
schutz. 
(3) Die besonderen Schutzausrüstungen nach Absatz 1 
Buchst. a und Absatz 2 sind nur entsprechend Nr. 5 Abs. 2 
auszugeben. 
Nr.‘ 7 - Rückgabe nicht gebrauchsfähiger Schutzkleidung 
Die Schutzkleidung ist so lange zu tragen, bis sie zu dem 
Zweck, für den sie bestimmt ist, nicht mehr brauchbar ist. 
Auch die Verwaltungsangehörigen, denen sie nach Nr. 5 
Abs. 3 belassen worden ist, müssen sie sodann an die Aus- 
gabestelle zurückgeben. 
Nr. 8 — Pflege der Schutzkleidung 
Die Schutzkleidung ist sorgfältig zu behandeln, Die Ver- 
waltung sorgt für Reinigung. und Instandsetzung der 
Schutzkleidung und trägt die Kosten. hierfür. Es” kann 
jedoch erwartet werden, daß der einzelne Verwaltungsange- 
hörige, dem Schutzkleidung nach Nr. 5 Abs. 3’ ständig 
belassen wird, geringfügige Reparaturen und einfache 
Reinigungsarbeiten (z, B. Annähen von Knöpfen, Reinigung 
von Schuhen, Entfernen einzelner Flecke usw.) selbst aus- 
{ührt. Näheres ist von der die Schutzkleidung ausgebenden 
Dienststelle bzw. der Betriebsleitung im Einvernehmen mit 
dem Personalrat zu bestimmen. 
Nr. 9 — Haftung 
Schäden und Verluste sind von dem Träger der Schutz- 
kleidung unverzüglich seiner Dienststelle zu melden. 
Die Haftung für Schäden und Verluste richtet sich nach 
den dienstrechtlichen Vorschriften. 
Nr. 10 — Schlußbestimmungen 
(1) Diese Richtlinien regeln die Gewährung von Schutz- 
kleidung für Verwaltungsangehörige Berlins. — mit Aus- 
nahme der Eigenbetriebe — erschöpfend. 
(2) Diese Richtlinien gelten auch für sonstige in der Ver- 
waltung Berlins Beschäftigte (Praktikanten usw.). 
(3) Die Nachweisungen werden durch Dienstvereinbarung 
zwischen dem Senator für Inneres und, dem Hauptpersonal- 
rat ergänzt. 
(4) Die Bereitstellung von Schutzkleidung kann nicht 
durch Barentschädigung — auch nicht durch Erschwernis- 
zuschläge nach $ 23 BMT-G oder entsprechende Zulagen 
zu der Vergütung — abgelöst werden.
	        
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