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Nr. 16
Nr. 2 — Personenkreis und Ausmaß der, Schutzkleidung
Schutzkleidung erhalten alle Personen, die (wenn auch nur
vorübergehend) Arbeiten ausführen, für die nach den
Nachweisungen — Anlagen — Schutzkleidung gewährt wird.
Das Ausmaß der Schutzkleidung wird durch die Nach-
weisungen bestimmt.
Nr..3 — Beschaffung und Ausführung
(1) Die Schutzkleidung wird von der Verwaltung beschafft,
Auf zweckmäßige und einfache Ausführung ist zu achten.
Besondere Unfallverhütungsvorschriften sind zu berück-
sichtigen.
(2) Die Schutzkleidung bleibt Eigentum Berlins,
(3) Die Schutzkleidung ist als Eigentum Berlins an unauf-
fälliger Stelle zu kennzeichnen.
Nr. 4 — Verpflichtung zum Tragen der Schutzkleidung
Die Verwaltungsangehörigen sind verpflichtet, die. ihnen
zur Verfügung gestellte Schutzkleidung bei den Arbeiten,
für die sie bestimmt ist, zu benutzen. Bei anderen Arbeiten
und außerhalb der Arbeitszeit darf die Schutzkleidung
nicht getragen werden.
Nr. 5 — Bereithaltung der Schutzkleidung
(1) Die Verwaltungen sind verpflichtet, Schutzkleidung in
ausreichendem Umfange bereitzuhalten, Bereithaltung und
Gebrauch sind jedoch auf das äußerste zu beschränken.
(2) Schutzkleidung ist nur dann auszugeben, wenn die in
den Nachweisungen bezeichneten . Arbeiten ausgeführt
werden (vgl. Nr. 2). Sie ist grundsätzlich nur von Tag zu
Tag für die Dauer der gefährdenden Arbeiten auszugeben,
(3) Schutzkleidung darf den Verwaltungsangehörigen, die
ständig mit gefährdenden Arbeiten beauftragt sind, be-
lassen werden, bis diese Arbeiten beendet sind. Kleidungs-
stücke, die häufig gereinigt und repariert werden müssen,
sind in erforderlicher Anzahl zum Wechseln zur Verfügung
zu stellen.
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Nr. 6 —- Besondere Schutzausrüstungen
(1) Von den Verwaltungen, in deren Bereich entsprechende
Arbeiten anfallen, sind folgende Schutzausrüstungen, die in
den Nachweisungen nicht aufgeführt sind, bereitzuhalten
und im Bedarfsfalle auszugeben:
Atemmasken, Gehörschutz, Handschutz (z. B. Hand-
leder, Asbesthandschuhe, Gummihandschuhe, Lenker-
stulpen), Fußlappen (bei Gewährung von Gummistie-
feln), Knieschutz, Mund- und Nasenschutz, : Schutz-
helme (z. B. für Arbeiten unter der Erde), Schutz-
brillen (z.B. Schweißerbrillen, Sonnenbrillen), Schweiß-
tücher, Sicherheitsgürtel, Sicherheitsschuhe nach den
Unfallverhütungsvorschriften, Sturzhelme, Trageleder.
Wachstuchüberziehärmel.
Säurefeste Schutzkleidung für Arbeiten mit Säuren
oder anderen ätzenden Chemikalien, durch die in er-
heblichem Umfange Gefahren für die Gesundheit oder
die Arbeitskleidung der Verwaltungsangehörigen ent-
stehen. Normale Schutzkittel sind als Säureschutz
nicht ausreichend und daher zu diesem Zweck nicht
auszugeben;
Schutzkleidung für Arbeiten mit radioaktiven Substan-
zen nach besonderen Vorschriften:
Schutzkleidung für Arbeiten im Röntgendienst nach
besonderen Vorschriften, u. a.: Bleigummischürze und
Bleigummihandschuhe;
Schutzkittel in Sanitätsräumen oder sonstigen Sta-
tionen. für Erste Hilfe;
£) Schutzkittel in Chemie-, Physik-, Biologie- und Werk-
räumen der Schulen sowie in Schulküchen.
(2) Witterungsschutz (Filzstiefel, Regenschutz, Südwester,
Wachmäntel, Wintermäntel, Winterjoppen, warme Hand-
schuhe, Wollschals) darf — soweit er nach den Nachweisun-
gen vorgesehen ist — nur für Arbeiten ausgegeben werden,
die im Freien ausgeführt werden müssen und nicht unter-
brochen werden dürfen, so daß die Verwaltungsangehörigen
den Witterungsunbilden ausgesetzt bleiben. Als Witterungs-
Schufz ist die jeweils zweckmäßigste Schutzkleidung zu
beschaffen. Gummistiefel gehören nicht zum Witterungs-
schutz.
(3) Die besonderen Schutzausrüstungen nach Absatz 1
Buchst. a und Absatz 2 sind nur entsprechend Nr. 5 Abs. 2
auszugeben.
Nr.‘ 7 - Rückgabe nicht gebrauchsfähiger Schutzkleidung
Die Schutzkleidung ist so lange zu tragen, bis sie zu dem
Zweck, für den sie bestimmt ist, nicht mehr brauchbar ist.
Auch die Verwaltungsangehörigen, denen sie nach Nr. 5
Abs. 3 belassen worden ist, müssen sie sodann an die Aus-
gabestelle zurückgeben.
Nr. 8 — Pflege der Schutzkleidung
Die Schutzkleidung ist sorgfältig zu behandeln, Die Ver-
waltung sorgt für Reinigung. und Instandsetzung der
Schutzkleidung und trägt die Kosten. hierfür. Es” kann
jedoch erwartet werden, daß der einzelne Verwaltungsange-
hörige, dem Schutzkleidung nach Nr. 5 Abs. 3’ ständig
belassen wird, geringfügige Reparaturen und einfache
Reinigungsarbeiten (z, B. Annähen von Knöpfen, Reinigung
von Schuhen, Entfernen einzelner Flecke usw.) selbst aus-
{ührt. Näheres ist von der die Schutzkleidung ausgebenden
Dienststelle bzw. der Betriebsleitung im Einvernehmen mit
dem Personalrat zu bestimmen.
Nr. 9 — Haftung
Schäden und Verluste sind von dem Träger der Schutz-
kleidung unverzüglich seiner Dienststelle zu melden.
Die Haftung für Schäden und Verluste richtet sich nach
den dienstrechtlichen Vorschriften.
Nr. 10 — Schlußbestimmungen
(1) Diese Richtlinien regeln die Gewährung von Schutz-
kleidung für Verwaltungsangehörige Berlins. — mit Aus-
nahme der Eigenbetriebe — erschöpfend.
(2) Diese Richtlinien gelten auch für sonstige in der Ver-
waltung Berlins Beschäftigte (Praktikanten usw.).
(3) Die Nachweisungen werden durch Dienstvereinbarung
zwischen dem Senator für Inneres und, dem Hauptpersonal-
rat ergänzt.
(4) Die Bereitstellung von Schutzkleidung kann nicht
durch Barentschädigung — auch nicht durch Erschwernis-
zuschläge nach $ 23 BMT-G oder entsprechende Zulagen
zu der Vergütung — abgelöst werden.