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Volume 5. Februar 1962

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1962 (Public Domain)

1/1962 | 
Seite 118 
Nr. 12 
Besoldungsgruppe 16 
1214,53 — 1280,40 — 1346,27 — 1412,14 — 1478,01 — 1543,88 
— 1609,75 — 1675,62 — 1741,49 — 1807,36 — 1873,23 — 
1939,10 — 2004,97 DM 
Ortszuschlag: Ib 
Ärztliche Direktoren, 
soweit nicht in der Besoldungsgruppe A. 15 
Finanzpräsidenten 
Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer 
Leitende Baudirektoren 
Leitende Medizinaldirektoren 
Leitende Regierungsdirektoren 
Leitender Sozialdirektor 
Leitender Veterinärdirektor 
Oberstaäatsanwalt 
als Vertreter des Generalstaatsanwalts bei dem Kam 
mergericht ; 
Präsident des Wissenschaftlichen Landesprüfungsamts 
Senatspräsidenten 
bei dem Kammergericht 
Senatspräsidenten - 
bei dem. Landessozialgericht 
Senatspräsidenten 
bei dem Oberverwaltungsgericht 
Senatsräte 
Vizekommandeur der Schutzpolizei1) 
Vizepräsident des Amtsgerichts 
Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts 
Vizepräsident des Landessozialgerichts!) 
Vizepräsident des Landgerichts 
Vizepräsident des Verwaltungsgerichts 
Künftig wegfallend: 
Polizeioberrat 
als Leiter der Bereitschaftspolizei 
Wissenschaftliche Assistenten 
an Universitäten!) 
Wissenschaftliche Räte 
an Universitäten) 
1) Erhalten eine unwiderrufliche und ruhegehaltfähige Stellenzulage 
von 173,34 DM. 
?) Erhalten auf Grund von Richtlinien des Senators für Volksbil- 
dung, die im Einvernehmen mit den Senatoren für Inneres und 
Finanzen aufzustellen sind, einen Anteil an den Unterrichts- 
gebühren. 
Erhalten von der 9. Dienstaltersstufe an eine unwiderrufliche und 
ruhegehaltfähige Stellenzulage von 63,56 DM. 
Bis zur 8. Dienstaltersstufe. 
Erhalten, wenn sie habilitiert sind, eine unwiderrufliche und 
ruhegehaltfähige Stellenzulage von 173,34 DM und’ auf Grund von 
Richtlinien des Senators für Volksbildung, die im Einvernehmen 
mit den Senatoren für Inneres und Finanzen aufzustellen sind. 
einen Anteil an den Unterrichtsgebühren. 
}) 
A SAN 
Besoldungsgruppe H ? U 
932,57 — 983,42 — 1034,27 — 1085,12 — 1135,97 — 1186,82 
— 1237,67 — 1288,52 — 1339,37 — 1390,22 — 1441,07 — 
1491,92 — 1542,77 DM 
Ortszuschlag: Ib 
Außerordentliche Professoren 
an Universitäten‘) 2) 3) 
Professoren 
an Hochschulen!) 3), 
soweit nicht in der Besoldungsgruppe AH 3 
I) Zur Gewinnung oder Erhaltung ausgezeichneter Lehrkräfte kann 
die oberste Dienstbehörde im Rahmen der verfügbaren 'Haus- 
haltsmittel ein Sondergrundgehalt bis zu 1848,96 DM bewilligen. 
Die Bewilligung des Sondergrundgehalts an mehr als 25 v. H. der 
außerordentlichen Professoren und Professoren bedarf der Zu- 
stimmung der Senatoren für Volksbildung, Inneres und Finan- 
zen, 
Erhalten auf Grund von Richtlinien des Senators für Volksbil- 
äung, die im Einvernehmen mit den Senatoren für Inneres und 
Finanzen‘ aufzustellen sind, einen Anteil an den Unterrichts- 
gebühren. Es wird ihnen eine bestimmte Einnahme an Unter- 
richtsgebühren gewährleistet, Diese beträgt jährlich mindestens 
1500 DM, höchstens 10 000 DM. 
Rektoren und Dekane, ferner Direktoren, die dieses Amt nur 
nebenamtlich ausüben, erhalten für die Dauer. ihrer Amtstätig- 
keit eine nichtruhegehaltfähige Amtszulage, deren Höhe der Se- 
nator für Volksbildung im Einvernehmen mit den Senatoren für 
Inneres und Finanzen nach Maßgabe der zur Verfügung stehen- 
den Mittel bestimmt. 
ı) Erhalten eine unwiderrufliche und ruhegehaltfähige Stellenzulage 
von 57,78 DM. 
Abschnitt II 
Gehälter für Hochschullehrer 
ER 
Besoldungsgruppe H 1 
849,36 — 889,81 — 930,26 — 970,71 — 1011,16 — 1051,61 — 
1092,06 — 1132,51 — 1172,96 — 1213,41 — 1253,86 — 1294,31 
— 1334,76 DM 
. Ortszuschlag: II 
Außerplanmäßige Professoren 
an Universitäten‘) ?) 
Dozenten 
an Hochschulen3) 
Lektoren 4 
an Universitäten?) 
Oberärzte 
an Universitäten?) 
Oberassistenten 
an Universitäten?) 
Oberingenieure 
an Universitäten?) 
Privatdozenten 
an Universitäten?) 
Prosektoren 
an Universitäten 
Besoldungsgruppe H3 
1155,60 — 1213,38 — 1271,16 — 1328,94 — 1386,72 — 1444,50 
— 1502,28 — 1560,06 — 1617,84 — 1675,62 — 1733,40 — 
1791.18 — 1848,96 DM 
Ortszuschlag: Ib 
Ordentliche Professoren 
an Universitäten!) 2) 3) 
Professoren 
an Hochschulen!) 3), ) 
soweit nicht in der Besoldungsgruppe AH 2 
) 
Zur Gewinnung oder Erhaltung hervorragender Lehrkräfte karin 
die oberste Dienstbehörde im Rahmen der verfügbaren Haus- 
haltsmittel ein Sondergrundgehalt bis zu 2180,97 DM bewil- 
ligen. 
Die Bewilligung des Sondergrundgehalts an mehr als 25 v.H. der 
ordentlichen Professoren und Professoren bedarf der Zustim- 
mung der Senatoren für Volksbildung, Inneres und Finanzen. 
Erhalten auf Grund von Richtlinien des Senators für Volksbil- 
bildung, die im Einvernehmen mit den Senatoren für Inneres 
und Finanzen aufzustellen sind, einen Anteil an den Unterrichts- 
gebühren. Es wird ihnen eine bestimmte Einnahme an Unter- 
richtsgebühren gewährleistet. Diese beträgt jährlich mindestens 
L500 DM, höchstens 10 000 DM. 
Rektoren und Dekane, ferner Direktoren, die dieses Amt nur 
nebenamtlich ausüben, erhalten für die Dauer ihrer Amtstätigkeit 
eine nichtruhegehaltfähige Amtszulage, deren Höhe der Senator 
für Volksbildung im Einvernehmen mit den Senatoren für Inne- 
res und Finanzen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden 
Mittel bestimmt.
	        
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