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Nr. 12
Besoldungsgruppe 16
1214,53 — 1280,40 — 1346,27 — 1412,14 — 1478,01 — 1543,88
— 1609,75 — 1675,62 — 1741,49 — 1807,36 — 1873,23 —
1939,10 — 2004,97 DM
Ortszuschlag: Ib
Ärztliche Direktoren,
soweit nicht in der Besoldungsgruppe A. 15
Finanzpräsidenten
Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer
Leitende Baudirektoren
Leitende Medizinaldirektoren
Leitende Regierungsdirektoren
Leitender Sozialdirektor
Leitender Veterinärdirektor
Oberstaäatsanwalt
als Vertreter des Generalstaatsanwalts bei dem Kam
mergericht ;
Präsident des Wissenschaftlichen Landesprüfungsamts
Senatspräsidenten
bei dem Kammergericht
Senatspräsidenten -
bei dem. Landessozialgericht
Senatspräsidenten
bei dem Oberverwaltungsgericht
Senatsräte
Vizekommandeur der Schutzpolizei1)
Vizepräsident des Amtsgerichts
Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts
Vizepräsident des Landessozialgerichts!)
Vizepräsident des Landgerichts
Vizepräsident des Verwaltungsgerichts
Künftig wegfallend:
Polizeioberrat
als Leiter der Bereitschaftspolizei
Wissenschaftliche Assistenten
an Universitäten!)
Wissenschaftliche Räte
an Universitäten)
1) Erhalten eine unwiderrufliche und ruhegehaltfähige Stellenzulage
von 173,34 DM.
?) Erhalten auf Grund von Richtlinien des Senators für Volksbil-
dung, die im Einvernehmen mit den Senatoren für Inneres und
Finanzen aufzustellen sind, einen Anteil an den Unterrichts-
gebühren.
Erhalten von der 9. Dienstaltersstufe an eine unwiderrufliche und
ruhegehaltfähige Stellenzulage von 63,56 DM.
Bis zur 8. Dienstaltersstufe.
Erhalten, wenn sie habilitiert sind, eine unwiderrufliche und
ruhegehaltfähige Stellenzulage von 173,34 DM und’ auf Grund von
Richtlinien des Senators für Volksbildung, die im Einvernehmen
mit den Senatoren für Inneres und Finanzen aufzustellen sind.
einen Anteil an den Unterrichtsgebühren.
})
A SAN
Besoldungsgruppe H ? U
932,57 — 983,42 — 1034,27 — 1085,12 — 1135,97 — 1186,82
— 1237,67 — 1288,52 — 1339,37 — 1390,22 — 1441,07 —
1491,92 — 1542,77 DM
Ortszuschlag: Ib
Außerordentliche Professoren
an Universitäten‘) 2) 3)
Professoren
an Hochschulen!) 3),
soweit nicht in der Besoldungsgruppe AH 3
I) Zur Gewinnung oder Erhaltung ausgezeichneter Lehrkräfte kann
die oberste Dienstbehörde im Rahmen der verfügbaren 'Haus-
haltsmittel ein Sondergrundgehalt bis zu 1848,96 DM bewilligen.
Die Bewilligung des Sondergrundgehalts an mehr als 25 v. H. der
außerordentlichen Professoren und Professoren bedarf der Zu-
stimmung der Senatoren für Volksbildung, Inneres und Finan-
zen,
Erhalten auf Grund von Richtlinien des Senators für Volksbil-
äung, die im Einvernehmen mit den Senatoren für Inneres und
Finanzen‘ aufzustellen sind, einen Anteil an den Unterrichts-
gebühren. Es wird ihnen eine bestimmte Einnahme an Unter-
richtsgebühren gewährleistet, Diese beträgt jährlich mindestens
1500 DM, höchstens 10 000 DM.
Rektoren und Dekane, ferner Direktoren, die dieses Amt nur
nebenamtlich ausüben, erhalten für die Dauer. ihrer Amtstätig-
keit eine nichtruhegehaltfähige Amtszulage, deren Höhe der Se-
nator für Volksbildung im Einvernehmen mit den Senatoren für
Inneres und Finanzen nach Maßgabe der zur Verfügung stehen-
den Mittel bestimmt.
ı) Erhalten eine unwiderrufliche und ruhegehaltfähige Stellenzulage
von 57,78 DM.
Abschnitt II
Gehälter für Hochschullehrer
ER
Besoldungsgruppe H 1
849,36 — 889,81 — 930,26 — 970,71 — 1011,16 — 1051,61 —
1092,06 — 1132,51 — 1172,96 — 1213,41 — 1253,86 — 1294,31
— 1334,76 DM
. Ortszuschlag: II
Außerplanmäßige Professoren
an Universitäten‘) ?)
Dozenten
an Hochschulen3)
Lektoren 4
an Universitäten?)
Oberärzte
an Universitäten?)
Oberassistenten
an Universitäten?)
Oberingenieure
an Universitäten?)
Privatdozenten
an Universitäten?)
Prosektoren
an Universitäten
Besoldungsgruppe H3
1155,60 — 1213,38 — 1271,16 — 1328,94 — 1386,72 — 1444,50
— 1502,28 — 1560,06 — 1617,84 — 1675,62 — 1733,40 —
1791.18 — 1848,96 DM
Ortszuschlag: Ib
Ordentliche Professoren
an Universitäten!) 2) 3)
Professoren
an Hochschulen!) 3), )
soweit nicht in der Besoldungsgruppe AH 2
)
Zur Gewinnung oder Erhaltung hervorragender Lehrkräfte karin
die oberste Dienstbehörde im Rahmen der verfügbaren Haus-
haltsmittel ein Sondergrundgehalt bis zu 2180,97 DM bewil-
ligen.
Die Bewilligung des Sondergrundgehalts an mehr als 25 v.H. der
ordentlichen Professoren und Professoren bedarf der Zustim-
mung der Senatoren für Volksbildung, Inneres und Finanzen.
Erhalten auf Grund von Richtlinien des Senators für Volksbil-
bildung, die im Einvernehmen mit den Senatoren für Inneres
und Finanzen aufzustellen sind, einen Anteil an den Unterrichts-
gebühren. Es wird ihnen eine bestimmte Einnahme an Unter-
richtsgebühren gewährleistet. Diese beträgt jährlich mindestens
L500 DM, höchstens 10 000 DM.
Rektoren und Dekane, ferner Direktoren, die dieses Amt nur
nebenamtlich ausüben, erhalten für die Dauer ihrer Amtstätigkeit
eine nichtruhegehaltfähige Amtszulage, deren Höhe der Senator
für Volksbildung im Einvernehmen mit den Senatoren für Inne-
res und Finanzen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden
Mittel bestimmt.