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Volume 12. Mai 1961

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1961 (Public Domain)

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Seite 82 N 
Nr. 38 
(2) Dem Bewerbungsgesuch sollen beigefügt werden: 
‚ ein vom Bewerber selbst verfaßter. und handgeschrie- 
bener, Lebenslauf, 
ein Lichtbild, 
die Einverständniserklärung des gesetzlichen Ver- 
treters, wenn der Bewerber noch nicht volljährig ist, 
beglaubigte Abschriften der letzten beiden Schulzeug- 
nisse oder des Schulabgangszeugnisses und etwaiger 
Zeugnisse über Beschäftigungen nach. der Schulent- 
lassung, 
eine Erklärung über etwaige Schuldverbindlichkeiten, 
eine Erklärung darüber, ob der Bewerber gerichtlich 
bestraft ist und ob gegen ihn ein gerichtliches Straf- 
verfahren oder ein. Ermittlungsverfahren der Staats- 
anwaltschaft anhängig ist oder anhängig gewesen ist. 
(3) Auf bereits im Dienste Berlins stehende Bewerber 
ändet Absatz 2 nur insoweit Anwendung, als sich ent- 
sprechende Unterlagen noch nicht in ihren Personalakten 
befinden. 
83 
Feststellung der Eignung 
Die Befähigung und Eignung des Bewerbers wird in 
einem Eignungsverfahren festgestellt. 
$ 4 
Zulassung und Einberufung 
(1) Unter Berücksichtigung des Ergebnisses des HEig- 
nungsverfahrens entscheidet die Ausbildungsbehörde (87) 
über die Zulassung des Bewerbers zur Ausbildung. Die aus- 
gewählten Bewerber haben ihre Geburtsurkunde einzu- 
reichen und sich vertrauensärztlich auf ihre körperliche 
Eignung untersuchen zu lassen. Ferner ist ein Strafregister- 
auszug anzufordern. 
(2) Stehen sämtliche erforderlichen Unterlagen zur Ver- 
fügung, so werden die ausgewählten Bewerber zum 1. April 
zur Ausbildung einberufen. Der Senator für Inneres kann 
in besonderen Fällen Ausnahmen zulassen. 
Abschnitt II 
Ausbildung 
1. Allgemeines 
8 5 
Ziel der Ausbildung 
Ziel der Ausbildung ist, für den gehobenen Dienst der 
allgemeinen Verwaltung Beamte heranzubilden, die die er- 
Eorderlichen allgemeinen und fachlichen Kenntnisse besitzen 
und sich ihren Aufgaben und der demekratischen Grund- 
ordnung‘ im Sinne des Grundgesetzes und der Verfassung 
von Berlin verpflichtet fühlen. Die Ausbildung soll Freude 
an dem Beruf wecken und gründliche theoretische und 
praktische Kenntnisse von dem Aufbau und den Aufgaben 
der öffentlichen Verwaltung vermitteln. Besonders zu för- 
dern sind die Persönlichkeitsbildung und das Verständnis 
für die staats-, verwaltungs- und sozialpolitischen Gegen- 
wartsfragen. 
$ 6 
Ausbildungszeit 
(1) Die Ausbildung besteht für die Bewerber, die 
das Reifezeugnis einer Oberschule Wissenschaftlichen 
Zweiges oder eine entsprechende Schulbildung ($ 122 
LfbG) besitzen oder 
als Angestellte mindestens drei Jahre im öffentlichen 
Dienst mit Aufgaben beschäftigt worden sind, die üb- 
licherweise von Beamten des gehobenen Dienstes wahr- 
genommen werden, 
aus dem Vorbereitungsdienst, für die übrigen Bewerber aus 
der Verwaltungslehre und dem Vorbereitungsdienst. 
(2) Der Vorbereitungsdienst dauert mindestens drei 
Jahre. Für die Ausbildung förderliche Zeiten einer beruf- 
lichen Tätigkeit oder eines Studiums an einer wissenschaft- 
lichen Hochschule können bis zu einem Jahr angerechnet 
werden. Den in Absatz 1 Nr.2 genannten Bewerbern, die 
mindestens zehn Jahre im öffentlichen Dienst mit Aufgaben 
beschäftigt worden sind, die üblicherweise von, Beamten 
des gehobenen Dienstes wahrgenommen werden, kann diese 
Beschäftigungszeit bis zu zwei Jahren angerechnet werden. 
(3) Die Verwaltungslehre dauert mindestens drei Jahre. 
Eine bei einer öffentlichen Verwaltung abgeleistete Lehr- 
zeit, die Voraussetzung für die Zulassung zum Vorberei- 
‚ungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwal- 
‚ungsdienst ist, kann ganz oder teilweise, der Besuch einer 
höheren Wirtschaftsschule nach Erwerb des in $ 1 Abs.1 
Nr. 2b bezeichneten Zeugnisses und eine sonstige förder- 
liche Tätigkeit können. bis zu zwei Jahren. angerechnet 
werden; dabei ist nur die Anrechnung voller Jahre zulässig. 
87 
Ausbildungsbehörden 
Ausbildungbehörden sind die Bezirksämter und der Se- 
nator für Inneres. 
88 
Ausbildungsleiter 
(1) Jede Ausbildungsbehörde bestellt einen oder mehrere 
Beamte mindestens der Gruppe 11 der Besoldungsord- 
aung A unter entsprechender Entlastung von ihren son- 
stigen Dienstobliegenheiten zum Ausbildungsleiter. Dieser 
soll neben dem fachlichen. Wissen pädagogisches Geschick 
besitzen und in der Lage sein, sich das Vertrauen der An- 
wärter und Verwaltungslehrlinge zu erwerben. Zur Unter- 
stützung für die Ausbildung der Verwaltungslehrlinge kann 
dem Ausbildungsleiter ein geeigneter Beamter des ge- 
hobenen Dienstes zugeteilt werden. 
(2) Aufgabe des Ausbildungsleiters ist es, den Ausbil- 
jungsgang der Anwärter und Verwaltungslehrlinge im 
Rahmen dieser Verordnung zu gestalten und zu über- 
wachen, die Arbeitsbesprechungen und die Arbeitsgemein- 
schaften (88 11 und 17) zu leiten sowie in ständiger per- 
sönlicher Fühlungnahme das Fachwissen, die Allgemein- 
bildung und die Persönlichkeit der Anwärter und Ver- 
waltungslehrlinge zu fördern. Die Ausbildungsleiter be- 
stimmen ferner im Einvernehmen mit dem Leiter der Be- 
schäftigungsbehörde ($ 13 Abs.1 Satz 2) oder dem von 
ihm beauftragten Beamten diejenigen Beamten, denen An- 
wärter und Verwaltungslehrlinge für den einzelnen Be- 
schäftigungsabschnitt zur Ausbildung zugewiesen werden. 
2. Vorbereitungsdienst 
$9 
Rechtsstellung 
(1) Bewerber, die zum Vorbereitungsdienst einberufen 
worden sind, werden unter Berufung in das Beamtenver- 
hältnis auf Widerruf zum „Regierungs/Stadtinspektor-An- 
wärter‘“ ernannt. 
(2) Die Ausbildungbehörde veranlaßt die Vereidigung 
des Anwärters nach den hierfür maßgebenden Vorschriften. 
(3) Die Anwärter erhalten einen Unterhaltszuschuß 
nach der Verordnung über den Unterhaltszuschuß für Lan- 
desbeamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst. 
(4) Erholungsurlaub wird nach der Verordnung über den 
Erholungsurlaub der Beamten gewährt. 
8 10 
Gang des Vorbereitungsdienstes 
Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in 
L.. die Einführung in den Verwaltungsdienst ($ 11), 
2. die praktische Ausbildung ($ 12) und 
3. den Abschlußlehrgang ($ 17). 
An der Einführung in den Verwaltungsdienst nehmen 
nur die in $ 6 Abs.1 Nr.1 bezeichneten Anwärter teil, 
soweit nicht in $ 11 Abs. 2 etwas anderes bestimmt ist. 
8 11 
Einführung 
(1) Die Einführung in den Verwaltungsdienst gliedert 
sich in die praktische Einführung und den Einführungs- 
lehrgang. Die praktische Einführung dauert einen Monat 
und. richtet sich nach dem Einführungsplan (Abschnitt I
	        
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