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Nr. 38
(2) Dem Bewerbungsgesuch sollen beigefügt werden:
‚ ein vom Bewerber selbst verfaßter. und handgeschrie-
bener, Lebenslauf,
ein Lichtbild,
die Einverständniserklärung des gesetzlichen Ver-
treters, wenn der Bewerber noch nicht volljährig ist,
beglaubigte Abschriften der letzten beiden Schulzeug-
nisse oder des Schulabgangszeugnisses und etwaiger
Zeugnisse über Beschäftigungen nach. der Schulent-
lassung,
eine Erklärung über etwaige Schuldverbindlichkeiten,
eine Erklärung darüber, ob der Bewerber gerichtlich
bestraft ist und ob gegen ihn ein gerichtliches Straf-
verfahren oder ein. Ermittlungsverfahren der Staats-
anwaltschaft anhängig ist oder anhängig gewesen ist.
(3) Auf bereits im Dienste Berlins stehende Bewerber
ändet Absatz 2 nur insoweit Anwendung, als sich ent-
sprechende Unterlagen noch nicht in ihren Personalakten
befinden.
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Feststellung der Eignung
Die Befähigung und Eignung des Bewerbers wird in
einem Eignungsverfahren festgestellt.
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Zulassung und Einberufung
(1) Unter Berücksichtigung des Ergebnisses des HEig-
nungsverfahrens entscheidet die Ausbildungsbehörde (87)
über die Zulassung des Bewerbers zur Ausbildung. Die aus-
gewählten Bewerber haben ihre Geburtsurkunde einzu-
reichen und sich vertrauensärztlich auf ihre körperliche
Eignung untersuchen zu lassen. Ferner ist ein Strafregister-
auszug anzufordern.
(2) Stehen sämtliche erforderlichen Unterlagen zur Ver-
fügung, so werden die ausgewählten Bewerber zum 1. April
zur Ausbildung einberufen. Der Senator für Inneres kann
in besonderen Fällen Ausnahmen zulassen.
Abschnitt II
Ausbildung
1. Allgemeines
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Ziel der Ausbildung
Ziel der Ausbildung ist, für den gehobenen Dienst der
allgemeinen Verwaltung Beamte heranzubilden, die die er-
Eorderlichen allgemeinen und fachlichen Kenntnisse besitzen
und sich ihren Aufgaben und der demekratischen Grund-
ordnung‘ im Sinne des Grundgesetzes und der Verfassung
von Berlin verpflichtet fühlen. Die Ausbildung soll Freude
an dem Beruf wecken und gründliche theoretische und
praktische Kenntnisse von dem Aufbau und den Aufgaben
der öffentlichen Verwaltung vermitteln. Besonders zu för-
dern sind die Persönlichkeitsbildung und das Verständnis
für die staats-, verwaltungs- und sozialpolitischen Gegen-
wartsfragen.
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Ausbildungszeit
(1) Die Ausbildung besteht für die Bewerber, die
das Reifezeugnis einer Oberschule Wissenschaftlichen
Zweiges oder eine entsprechende Schulbildung ($ 122
LfbG) besitzen oder
als Angestellte mindestens drei Jahre im öffentlichen
Dienst mit Aufgaben beschäftigt worden sind, die üb-
licherweise von Beamten des gehobenen Dienstes wahr-
genommen werden,
aus dem Vorbereitungsdienst, für die übrigen Bewerber aus
der Verwaltungslehre und dem Vorbereitungsdienst.
(2) Der Vorbereitungsdienst dauert mindestens drei
Jahre. Für die Ausbildung förderliche Zeiten einer beruf-
lichen Tätigkeit oder eines Studiums an einer wissenschaft-
lichen Hochschule können bis zu einem Jahr angerechnet
werden. Den in Absatz 1 Nr.2 genannten Bewerbern, die
mindestens zehn Jahre im öffentlichen Dienst mit Aufgaben
beschäftigt worden sind, die üblicherweise von, Beamten
des gehobenen Dienstes wahrgenommen werden, kann diese
Beschäftigungszeit bis zu zwei Jahren angerechnet werden.
(3) Die Verwaltungslehre dauert mindestens drei Jahre.
Eine bei einer öffentlichen Verwaltung abgeleistete Lehr-
zeit, die Voraussetzung für die Zulassung zum Vorberei-
‚ungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwal-
‚ungsdienst ist, kann ganz oder teilweise, der Besuch einer
höheren Wirtschaftsschule nach Erwerb des in $ 1 Abs.1
Nr. 2b bezeichneten Zeugnisses und eine sonstige förder-
liche Tätigkeit können. bis zu zwei Jahren. angerechnet
werden; dabei ist nur die Anrechnung voller Jahre zulässig.
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Ausbildungsbehörden
Ausbildungbehörden sind die Bezirksämter und der Se-
nator für Inneres.
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Ausbildungsleiter
(1) Jede Ausbildungsbehörde bestellt einen oder mehrere
Beamte mindestens der Gruppe 11 der Besoldungsord-
aung A unter entsprechender Entlastung von ihren son-
stigen Dienstobliegenheiten zum Ausbildungsleiter. Dieser
soll neben dem fachlichen. Wissen pädagogisches Geschick
besitzen und in der Lage sein, sich das Vertrauen der An-
wärter und Verwaltungslehrlinge zu erwerben. Zur Unter-
stützung für die Ausbildung der Verwaltungslehrlinge kann
dem Ausbildungsleiter ein geeigneter Beamter des ge-
hobenen Dienstes zugeteilt werden.
(2) Aufgabe des Ausbildungsleiters ist es, den Ausbil-
jungsgang der Anwärter und Verwaltungslehrlinge im
Rahmen dieser Verordnung zu gestalten und zu über-
wachen, die Arbeitsbesprechungen und die Arbeitsgemein-
schaften (88 11 und 17) zu leiten sowie in ständiger per-
sönlicher Fühlungnahme das Fachwissen, die Allgemein-
bildung und die Persönlichkeit der Anwärter und Ver-
waltungslehrlinge zu fördern. Die Ausbildungsleiter be-
stimmen ferner im Einvernehmen mit dem Leiter der Be-
schäftigungsbehörde ($ 13 Abs.1 Satz 2) oder dem von
ihm beauftragten Beamten diejenigen Beamten, denen An-
wärter und Verwaltungslehrlinge für den einzelnen Be-
schäftigungsabschnitt zur Ausbildung zugewiesen werden.
2. Vorbereitungsdienst
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Rechtsstellung
(1) Bewerber, die zum Vorbereitungsdienst einberufen
worden sind, werden unter Berufung in das Beamtenver-
hältnis auf Widerruf zum „Regierungs/Stadtinspektor-An-
wärter‘“ ernannt.
(2) Die Ausbildungbehörde veranlaßt die Vereidigung
des Anwärters nach den hierfür maßgebenden Vorschriften.
(3) Die Anwärter erhalten einen Unterhaltszuschuß
nach der Verordnung über den Unterhaltszuschuß für Lan-
desbeamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst.
(4) Erholungsurlaub wird nach der Verordnung über den
Erholungsurlaub der Beamten gewährt.
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Gang des Vorbereitungsdienstes
Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in
L.. die Einführung in den Verwaltungsdienst ($ 11),
2. die praktische Ausbildung ($ 12) und
3. den Abschlußlehrgang ($ 17).
An der Einführung in den Verwaltungsdienst nehmen
nur die in $ 6 Abs.1 Nr.1 bezeichneten Anwärter teil,
soweit nicht in $ 11 Abs. 2 etwas anderes bestimmt ist.
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Einführung
(1) Die Einführung in den Verwaltungsdienst gliedert
sich in die praktische Einführung und den Einführungs-
lehrgang. Die praktische Einführung dauert einen Monat
und. richtet sich nach dem Einführungsplan (Abschnitt I