Vusgegeben am 13.3. 1965
1/1961.
Seite 59
Nr. 23 i
Dienstblatt desisS@nats von Berlin
Teil ! Inneres — Justiz
Ar STE A
Inhalt‘:
Änderung der Anlage 1 zur TO. A; hier: Einreihung; des Pflegepersonals ... - © Seite 59
Verwaltungsvorschrift über‘ die Überwachung und Löschung der für Berlin auf fremden Grund-
stücken in Abteilung II des Grundbuches eingetragenen‘ Rechte und Vormerkungen ..;... 2...... Seite 60
Nr. 23
Nr. 24
- Inn II B 2 — 0513/206 a
| 1-23 ] Fernruf: 87 05 91 — (95) 4037 — | 23. 2. 1961
An die Mitglieder des Senats BAR
den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin
den Präsidenten des Rechnungshofs von Berlin
die Bezirksämter
die Behörden und Dienststellen der Hauptverwaltung
die Anstalten und Eigenbetriebe der Hauptverwaltung
nachrichtlich
an die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
des öffentlichen Rechts
die städtischen und überwiegend städtischen Gesellschaften
Änderung der Anlage 1 zur TO. A;
hier: Einreihung des Pflegepersonals
Nachstehend gebe ich den Tarifvertrag vom 27. September
1960 betr. Einreihung der unter die TO. A fallenden Kran-
kenschwestern und Kinderkrankenschwestern bekannt.
In Berlin wurde das in dem Tarifvertrag bezeichnete Pflege-
personal nach dem übertariflichen Gruppenplan bereits in
die Vgr.IX bzw. VIII TO. A eingereiht, so daß sich Um-
gruppierungen auf Grund dieses Tarifvertrages nicht er-
geben dürften. Die im Berliner Gruppenplan in den Vgr. IX
und VIII aufgeführten Tätigkeitsmerkmale:
Pflegepersonen in der Kranken-, Säuglings- und
Kinderpflege,
Krankenpfleger,
Säuglings- und Kinderschwestern,
Schwestern
sind durch den Tarifvertrag gegenstandslos geworden und
daher künftig nicht mehr anzuwenden.
Ich bin damit einverstanden, daß die Einreihung der unter
diesen Tarifvertrag fallenden Angestellten, die bis zur Be-
kanntgabe dieses Tarifvertrages im Dienstblatt Teil I gün-
stiger eingereiht wurden, unberührt bleibt.
Im Auftrage
Schröder
Tarifvertrag vom 27. September 1960 über anderweitige Eingruppierung
der unter die TO. A fallenden Krankenschwestern und Kinderkrankenschwestern
Zwischen
der Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch den Bundesminister. des Innern,
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch den Vorsitzer des Vorstandes,
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,
vertreten durch den Vorstand, einerseits,
und
der Gewerkschaft
Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr
— Hauptvorstand —, Stuttgart,
der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft
— Hauptvorstand -, Hamburg, #
wird folgendes vereinbart:
$ 1
Die Anlage 1 zur TO. A wird wie folgt geändert:
l. Es werden gestrichen:
a) in Vergütungsgruppe X TO. A
in der Fallgruppe
„Ungeprüfte angestelltenversicherungspflichtige
Pfiegepersonen in der Kranken-, Säuglings- und
Kinderpflege, Helferinnen in Kindergärten ohne
staatliche Prüfung als Kindergärtnerinnen“,
die Worte
‚Ungeprüfte angestelltenversicherungspflichtige
Pfliegepersonen in der Kranken-, Säuglings- und
Kinderpflege“,