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Volume 13. März 1961

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1961 (Public Domain)

Vusgegeben am 13.3. 1965 
1/1961. 
Seite 59 
Nr. 23 i 
Dienstblatt desisS@nats von Berlin 
Teil ! Inneres — Justiz 
Ar STE A 
Inhalt‘: 
Änderung der Anlage 1 zur TO. A; hier: Einreihung; des Pflegepersonals ... - © Seite 59 
Verwaltungsvorschrift über‘ die Überwachung und Löschung der für Berlin auf fremden Grund- 
stücken in Abteilung II des Grundbuches eingetragenen‘ Rechte und Vormerkungen ..;... 2...... Seite 60 
Nr. 23 
Nr. 24 
- Inn II B 2 — 0513/206 a 
| 1-23 ] Fernruf: 87 05 91 — (95) 4037 — | 23. 2. 1961 
An die Mitglieder des Senats BAR 
den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin 
den Präsidenten des Rechnungshofs von Berlin 
die Bezirksämter 
die Behörden und Dienststellen der Hauptverwaltung 
die Anstalten und Eigenbetriebe der Hauptverwaltung 
nachrichtlich 
an die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen 
des öffentlichen Rechts 
die städtischen und überwiegend städtischen Gesellschaften 
Änderung der Anlage 1 zur TO. A; 
hier: Einreihung des Pflegepersonals 
Nachstehend gebe ich den Tarifvertrag vom 27. September 
1960 betr. Einreihung der unter die TO. A fallenden Kran- 
kenschwestern und Kinderkrankenschwestern bekannt. 
In Berlin wurde das in dem Tarifvertrag bezeichnete Pflege- 
personal nach dem übertariflichen Gruppenplan bereits in 
die Vgr.IX bzw. VIII TO. A eingereiht, so daß sich Um- 
gruppierungen auf Grund dieses Tarifvertrages nicht er- 
geben dürften. Die im Berliner Gruppenplan in den Vgr. IX 
und VIII aufgeführten Tätigkeitsmerkmale: 
Pflegepersonen in der Kranken-, Säuglings- und 
Kinderpflege, 
Krankenpfleger, 
Säuglings- und Kinderschwestern, 
Schwestern 
sind durch den Tarifvertrag gegenstandslos geworden und 
daher künftig nicht mehr anzuwenden. 
Ich bin damit einverstanden, daß die Einreihung der unter 
diesen Tarifvertrag fallenden Angestellten, die bis zur Be- 
kanntgabe dieses Tarifvertrages im Dienstblatt Teil I gün- 
stiger eingereiht wurden, unberührt bleibt. 
Im Auftrage 
Schröder 
Tarifvertrag vom 27. September 1960 über anderweitige Eingruppierung 
der unter die TO. A fallenden Krankenschwestern und Kinderkrankenschwestern 
Zwischen 
der Bundesrepublik Deutschland, 
vertreten durch den Bundesminister. des Innern, 
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, 
vertreten durch den Vorsitzer des Vorstandes, 
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, 
vertreten durch den Vorstand, einerseits, 
und 
der Gewerkschaft 
Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr 
— Hauptvorstand —, Stuttgart, 
der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft 
— Hauptvorstand -, Hamburg, # 
wird folgendes vereinbart: 
$ 1 
Die Anlage 1 zur TO. A wird wie folgt geändert: 
l. Es werden gestrichen: 
a) in Vergütungsgruppe X TO. A 
in der Fallgruppe 
„Ungeprüfte angestelltenversicherungspflichtige 
Pfiegepersonen in der Kranken-, Säuglings- und 
Kinderpflege, Helferinnen in Kindergärten ohne 
staatliche Prüfung als Kindergärtnerinnen“, 
die Worte 
‚Ungeprüfte angestelltenversicherungspflichtige 
Pfliegepersonen in der Kranken-, Säuglings- und 
Kinderpflege“,
	        
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