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Volume 30. Januar 1961

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1961 (Public Domain)

1/1961 
Seite 27 
— 
Nr. 9 
Inn II G 1 — 0421/30 z 
| 1-9 ] Fernruf: 87 0591 — (95) 4179 — | 13-1. 1961 
An die Mitglieder des Senats 
den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin 
den Präsidenten des Rechnungshofs von Berlin 
die Bezirksämter — PV und Vbildg/Schul — 
die Behörden und Dienststellen der Hauptverwaltung 
die Anstalten und Eigenbetriebe der Hauptverwaltung 
nachrichtlich 
an die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen 
des öffentlichen Rechts 
Besoldung 
Nachstehend gebe ich Hinweise zu einigen Vorschriften des 
Landesbesoldungsgesetzes mit der Bitte um Beachtung be- 
kannt. 
I. Zu 88 17 und 20 LBesG 
Ich bitte, 8 17 Abs. 1 LBesG nicht anzuwenden, wenn 
der Ehegatte des. Beamten zwar Anspruch auf 
Übergangsgehalt nach dem G131 hat, wegen der 
Anrechnung von Arbeitseinkünften aus seiner 
Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes nach 
837 Abs.2 G 131 aber kein Übergangsgehalt erhält. 
$ 20 Abs. 2 LBesG ist in Fällen dieser Art ebenfalls 
nicht anzuwenden. 
Entsprechend der Auffassung des Bundesministers 
des Innern (vgl. Dbl 1/1960 Nr. 41) wird die haupt- 
berufliche Tätigkeit als Lehrbeauftragter oder Lek- 
tor als öffentlicher Dienst im Sinne des 817 Abs.2 
Satz 1 LBesG angesehen. 
Als „entsprechende Vorschriften‘ im Sinne des $ 20 
Abs.2 LBesG sind dienst- oder arbeitsrechtliche 
Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Statuten, 
Tarifverträge usw.) anzusehen, auf Grund deren ein 
anderer Anspruchsberechtigter des Öffentlichen 
Dienstes im Sinne des 817 Abs.2 LBesG für das 
Kind eines Beamten Kinderzuschlag, Kinderzulage, 
Kinderbeihilfe oder dergleichen im konkreten Fall 
mindestens in der Höhe erhält, in der er Kinder- 
zuschlag bei entsprechender Beschäftigung im Lan- 
desdienst nach dem Landesbesoldungsgesetz, der 
TO. A oder dem BMT-G (TO.B) erhielte. Für die 
Prüfung nach 8 20 Abs.2 Nr.1 LBesG ist zu unter- 
stellen, daß die Teilung des Kinderzuschlages be- 
antragt worden ist. Wird ein geringerer Betrag 
gezahlt als der halbe Kinderzuschlag nach dem Lan- 
desbesoldungsgesetz, handelt es sich nicht um eine 
dem 8 19 LBesG entsprechende Vorschrift. $ 20 
Abs. 2 LBesG ist dann nicht anzuwenden. Ich weise 
noch darauf hin, daß das Kindergeldgesetz keine 
entsprechende Vorschrift im Sinne des $ 20 LBesG 
ist. Soweit bisher anders verfahren ist, wird es da- 
bei bleiben können, 
Zu 8 19 Abs. 2 LBesG 
Eine zweckentsprechende Ausbildung für den Beruf 
des Dolmetschers, des Lehrers für Fremdsprachen, des 
Auslandskorrespondenten, der Hotelgehilfin (Hotel- 
sekretärin) u.ä. bedingt grundsätzlich auch einen an- 
gemessenen Auslandsaufenthalt in dem betreffenden 
Sprachgebiet. Ein solcher Auslandsaufenthalt wird des- 
halb, jedenfalls bis zur Dauer von 6 Monaten für jede 
Sprache, auch dann als Bestandteil der Berufsausbil- 
dung im Sinne des 819 Abs.2 LBesG anzusehen sein, 
wenn während der Zeit des Auslandsaufenthaltes die 
Sprache nur praktisch geübt, von einer zusätzlichen 
theoretischen Fortbildung (z.B. durch Besuch einer 
ausländischen Universität oder Sprachenschule) aber 
abgesehen wird. Das gilt auch dann, wenn während des 
Auslandsaufenthalts bestimmte Arbeiten außerhalb 
eines ordentlichen Arbeitsverhältnisses (z. B. als Haus- 
tochter gegen freie Station und Taschengeld) über- 
nommen werden. 
Der Kinderzuschlag kann während eines der Berufs- 
ausbildung dienenden Auslandsaufenthaltes des Kin- 
des, der nicht mit dem Besuch einer Universität oder 
Sprachenschule verbunden ist, nur unter der Voraus- 
setzung weitergewährt werden, daß anschließend die 
Fremdsprachenausbildung am einer Universität oder 
Sprachenschule aufgenommen oder weitergeführt wird. 
Zu 8 22 Abs. 2 LBesG 
Die Stellenzulage nach 8 22 Abs. 2 LBesG wird bei Vor- 
liegen aller sonstigen Voraussetzungen auch gewährt, 
wenn durch die Beschäftigungsverbote der $$ 1, 2 und 3 
der Verordnung über den Mutterschutz für Beam- 
tinnen des Landes Berlin vom 21. Februar 1956 (GVBl 
8.198) eine die Dauer von etwa 6 Wochen überstei- 
gende Unterbrechung in der Wahrnehmung der Ob- 
liegenheiten des höherwertigen Amtes eintritt. 
Bei der Anwendung der Vorschriften des Bundesbesoldungs- 
gesetzes, die den in Abschnitt I Nrn.la, 1c und 2 an- 
gezogenen Vorschriften des Landesbesoldungsgesetzes ent- 
sprechen, ist nach Anweisung des Bundesministers des 
Innern in gleicher Weise zu verfahren 
Im Auftrage 
Schröder 
Berichtigungen 
Betr.: Dienstblatt 1/1960 Nr. 97 
In den Erläuterungen zu 85 des Tarifvertrages für die 
Krankenpflegeberufspraktikanten vom 1.Juni 1960 (Dbl 
1/1960 Nr.97) muß es auf Seite 369 in dem Klammer- 
vermerk in Absatz 1 heißen: 
„(bis zum 30. September 1961 !/221 und vom 1. Oktober 
1961 1/08 der Monatsvergütung zuzüglich eines Zu- 
schlages von 25 v.H.)“ 
Betr.: Dienstblatt 1/1961 Nr. 6 Seite 17 
Im Verzeichnis der Empfänger von Außendienstentschädi- 
gungen und Bauzulagen sind folgende Berichtigungen vor- 
zunehmen: 
In der Überschrift und in. Zeile 1 und 2 muß es an 
Stelle von „Außendienstentschädigungen und Bau- 
zulagen“ heißen „Außendienstentschädigungen oder 
Bauzulagen‘‘. 
Hinter Grundstücksaufseher muß es heißen: „Kon- 
trolleure der Müllabfuhr“. 
Unter „Prüfer“ müssen die letzten Zeilen lauten: 
„der nachgehenden Fürsorge der Schwerbeschädigten“ 
„in Kündigungsschutzangelegenheiten der Schwer- 
beschädigten“.
	        
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