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Nr. 9
Inn II G 1 — 0421/30 z
| 1-9 ] Fernruf: 87 0591 — (95) 4179 — | 13-1. 1961
An die Mitglieder des Senats
den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin
den Präsidenten des Rechnungshofs von Berlin
die Bezirksämter — PV und Vbildg/Schul —
die Behörden und Dienststellen der Hauptverwaltung
die Anstalten und Eigenbetriebe der Hauptverwaltung
nachrichtlich
an die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
des öffentlichen Rechts
Besoldung
Nachstehend gebe ich Hinweise zu einigen Vorschriften des
Landesbesoldungsgesetzes mit der Bitte um Beachtung be-
kannt.
I. Zu 88 17 und 20 LBesG
Ich bitte, 8 17 Abs. 1 LBesG nicht anzuwenden, wenn
der Ehegatte des. Beamten zwar Anspruch auf
Übergangsgehalt nach dem G131 hat, wegen der
Anrechnung von Arbeitseinkünften aus seiner
Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes nach
837 Abs.2 G 131 aber kein Übergangsgehalt erhält.
$ 20 Abs. 2 LBesG ist in Fällen dieser Art ebenfalls
nicht anzuwenden.
Entsprechend der Auffassung des Bundesministers
des Innern (vgl. Dbl 1/1960 Nr. 41) wird die haupt-
berufliche Tätigkeit als Lehrbeauftragter oder Lek-
tor als öffentlicher Dienst im Sinne des 817 Abs.2
Satz 1 LBesG angesehen.
Als „entsprechende Vorschriften‘ im Sinne des $ 20
Abs.2 LBesG sind dienst- oder arbeitsrechtliche
Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Statuten,
Tarifverträge usw.) anzusehen, auf Grund deren ein
anderer Anspruchsberechtigter des Öffentlichen
Dienstes im Sinne des 817 Abs.2 LBesG für das
Kind eines Beamten Kinderzuschlag, Kinderzulage,
Kinderbeihilfe oder dergleichen im konkreten Fall
mindestens in der Höhe erhält, in der er Kinder-
zuschlag bei entsprechender Beschäftigung im Lan-
desdienst nach dem Landesbesoldungsgesetz, der
TO. A oder dem BMT-G (TO.B) erhielte. Für die
Prüfung nach 8 20 Abs.2 Nr.1 LBesG ist zu unter-
stellen, daß die Teilung des Kinderzuschlages be-
antragt worden ist. Wird ein geringerer Betrag
gezahlt als der halbe Kinderzuschlag nach dem Lan-
desbesoldungsgesetz, handelt es sich nicht um eine
dem 8 19 LBesG entsprechende Vorschrift. $ 20
Abs. 2 LBesG ist dann nicht anzuwenden. Ich weise
noch darauf hin, daß das Kindergeldgesetz keine
entsprechende Vorschrift im Sinne des $ 20 LBesG
ist. Soweit bisher anders verfahren ist, wird es da-
bei bleiben können,
Zu 8 19 Abs. 2 LBesG
Eine zweckentsprechende Ausbildung für den Beruf
des Dolmetschers, des Lehrers für Fremdsprachen, des
Auslandskorrespondenten, der Hotelgehilfin (Hotel-
sekretärin) u.ä. bedingt grundsätzlich auch einen an-
gemessenen Auslandsaufenthalt in dem betreffenden
Sprachgebiet. Ein solcher Auslandsaufenthalt wird des-
halb, jedenfalls bis zur Dauer von 6 Monaten für jede
Sprache, auch dann als Bestandteil der Berufsausbil-
dung im Sinne des 819 Abs.2 LBesG anzusehen sein,
wenn während der Zeit des Auslandsaufenthaltes die
Sprache nur praktisch geübt, von einer zusätzlichen
theoretischen Fortbildung (z.B. durch Besuch einer
ausländischen Universität oder Sprachenschule) aber
abgesehen wird. Das gilt auch dann, wenn während des
Auslandsaufenthalts bestimmte Arbeiten außerhalb
eines ordentlichen Arbeitsverhältnisses (z. B. als Haus-
tochter gegen freie Station und Taschengeld) über-
nommen werden.
Der Kinderzuschlag kann während eines der Berufs-
ausbildung dienenden Auslandsaufenthaltes des Kin-
des, der nicht mit dem Besuch einer Universität oder
Sprachenschule verbunden ist, nur unter der Voraus-
setzung weitergewährt werden, daß anschließend die
Fremdsprachenausbildung am einer Universität oder
Sprachenschule aufgenommen oder weitergeführt wird.
Zu 8 22 Abs. 2 LBesG
Die Stellenzulage nach 8 22 Abs. 2 LBesG wird bei Vor-
liegen aller sonstigen Voraussetzungen auch gewährt,
wenn durch die Beschäftigungsverbote der $$ 1, 2 und 3
der Verordnung über den Mutterschutz für Beam-
tinnen des Landes Berlin vom 21. Februar 1956 (GVBl
8.198) eine die Dauer von etwa 6 Wochen überstei-
gende Unterbrechung in der Wahrnehmung der Ob-
liegenheiten des höherwertigen Amtes eintritt.
Bei der Anwendung der Vorschriften des Bundesbesoldungs-
gesetzes, die den in Abschnitt I Nrn.la, 1c und 2 an-
gezogenen Vorschriften des Landesbesoldungsgesetzes ent-
sprechen, ist nach Anweisung des Bundesministers des
Innern in gleicher Weise zu verfahren
Im Auftrage
Schröder
Berichtigungen
Betr.: Dienstblatt 1/1960 Nr. 97
In den Erläuterungen zu 85 des Tarifvertrages für die
Krankenpflegeberufspraktikanten vom 1.Juni 1960 (Dbl
1/1960 Nr.97) muß es auf Seite 369 in dem Klammer-
vermerk in Absatz 1 heißen:
„(bis zum 30. September 1961 !/221 und vom 1. Oktober
1961 1/08 der Monatsvergütung zuzüglich eines Zu-
schlages von 25 v.H.)“
Betr.: Dienstblatt 1/1961 Nr. 6 Seite 17
Im Verzeichnis der Empfänger von Außendienstentschädi-
gungen und Bauzulagen sind folgende Berichtigungen vor-
zunehmen:
In der Überschrift und in. Zeile 1 und 2 muß es an
Stelle von „Außendienstentschädigungen und Bau-
zulagen“ heißen „Außendienstentschädigungen oder
Bauzulagen‘‘.
Hinter Grundstücksaufseher muß es heißen: „Kon-
trolleure der Müllabfuhr“.
Unter „Prüfer“ müssen die letzten Zeilen lauten:
„der nachgehenden Fürsorge der Schwerbeschädigten“
„in Kündigungsschutzangelegenheiten der Schwer-
beschädigten“.