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Volume 7. November 1961

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1961 (Public Domain)

1/1961 | 
Seite 282 
Nr. 92—94 
(4) Empfänger von Waisengeld sihd nicht Ledige und 
nicht kinderzuschlagberechtigende Kinder im Sinne des 
Absatzes 1. Die Weihnachtszuwendung für Empfänger von 
Waisengeld wird neben dem Waisengeld gewährt; dies gilt 
auch dann, wenn Witwengeld zu zahlen ist. $ 156 des 
Landesbeamtengesetzes gilt entsprechend. In den Fällen 
des 8 119 Abs.4 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes wird 
die Weihnachtszuwendung wie für Empfänger von Waisen- 
geld gewährt. 
83 
(1) Verheiratete erhalten die Weihnachtszuwendung für 
Ledige, wenn ihr Ehegatte im öffentlichen Dienst tätig 
der auf Grund einer solchen Tätigkeit versorgungs- 
berechtigt ist. Auf Antrag wird ihnen die Weihnachts- 
zuwendung für Verheiratete gezahlt, wenn der Ehegatte 
eine Weihnachtszuwendung nach einer für den öffentlichen 
Dienst geltenden Regelung nicht erhält. 
(2) Bei Verheirateten, deren im Öffentlichen Dienst 
stehender Ehegatte eine gekürzte Weihnachtszuwendung 
erhält, erhöht sich die Weihnachtszuwendung auf Antrag 
um den Betrag, um den die Weihnachtszuwendungen für 
beide Ehegatten zusammen hinter dem doppelten Satz der 
nach diesen Vorschriften für Ledige zu zahlenden Weih- 
nachtszuwendung zurückbleiben. Einschließlich dieser Er- 
höhung darf jedoch der Betrag der Weihnachtszuwendung 
für Verheiratete nicht überschritten werden. Weihnachts- 
zuwendungen für kinderzuschlagberechtigende Kinder 
bleiben hierbei außer Betracht. 
(3) Ist der Kinderzuschlag. nach 8 20 Abs.2 des Landes- 
besoldungsgesetzes geteilt worden, so wird die Weihnachts- 
zuwendung für das Kind je zur Hälfte gezahlt. Erhält der 
Ehegatte nach $ 19 des Landesbesoldungsgesetzes oder 
antsprechenden Vorschriften Kinderzuschlag, aber keine 
Weihnachtszuwendung für das Kind, so wird auf Antrag 
die Weihnachtszuwendung für dieses Kind voll gezahlt. 
8 4 
(1) Die Weihnachtszuwendung wird jedem Berechtigten 
nur einmal gewährt. Dabei geht der Anspruch aus einem 
Dienstverhältnis demjenigen aus dem Rechtsverhältnis als 
Versorgungsempfänger vor. Hat ein Versorgungsempfänger 
mehrere Versorgungsansprüche gegen Dienstherren im 
Sinne des 8 2 des Landesbeamtengesetzes, so wird die 
Weihnachtszuwendung zu dem neuen Versorgungsbezug 
gezahlt. 
(2) Ein Anspruch auf Weihnachtszuwendung besteht 
Nicht, wenn einem Empfänger von Versorgungsbezügen 
(8 1 Abs.1 Buchst.b) auf Grund einer anderen für den 
öffentlichen Dienst geltenden Regelung eine Weihnachts- 
zuwendung zusteht. Dies gilt nicht, wenn bei einer Be- 
schäftigung im öffentlichen Dienst die Weihnachtszuwen- 
dung auf Grund der anderen Regelung nach Maßgabe der 
Beschäftigungszeit nur anteilig gewährt wird oder wenn 
beim Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge die 
Weihnachtszuwendung nach $ 22a des Landesbesoldungs- 
gesetzes zu den neuen Versorgungsbezügen zu zahlen wäre. 
(3) Wird nach Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 1 eine 
Weihnachtszuwendung zu den Versorgungsbezügen nicht 
gewährt, so ist bei der Ruhensberechnung nach 8 149 des 
Landesbeamtengesetzes die zu dem Einkommen aus der 
Verwendung gewährte Weihnachtszuwendung außer Be- 
tracht zu lassen. 
s 5 
(1) Für die Bemessung der Weihnachtszuwendung sind 
der Familienstand und die Verhältnisse am 1. Dezember 
des jeweiligen Jahres maßgebend, soweit 8 1 Abs:2 nicht 
anderes bestimmt. 
(2) Die Weihnachtszuwendungen sollen mit den laufenden 
Bezügen für den Monat Dezember gezahlt werden. 
(3) Öffentlicher Dienst im Sinne dieser Vorschrift ist eine 
Tätigkeit oder Ausbildung bei den in $ 17 Abs.2 des Lan- 
desbesoldungsgesetzes genannten Körperschaften, An- 
stalten, Stiftungen, Verbänden, Vereinigungen, Einrich- 
tungen oder Unternehmungen. Hierbei steht ein Ver- 
sorgungsanspruch einer Tätigkeit gleich. 
8 6 
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1960 in 
Kraft. 
Berlin, den 16. August 1961 
Der Senat von Berlin 
Brandt Lipschitz 
Regierender Bürgermeister Senator für Inneres 
Inn IV A 1- 0712 — 
(— 1-93 | Fernruf: 8705 91 — (95) 4474 _ [s. 10.1961 | 
An die Bezirksämter 
die Behörden und Dienststellen der Hauptverwaltung 
nachrichtlich 
an den Rechnungshof von Berlin 
Durchführung von Dienstgängen 
Dienstblatt 1/1959 Nr. 27 in Verbindung mit Dbl 1/1960 
Nr. 8 ändert sich durch die Tarifänderung bei der BVG 
wie folgt: 
Im Abschnitt III, 2 ist statt 14,50 DM 
13,— DM 
und 
im Abschnitt III, 3 ist statt 7,25 DM 
6,50 DM 
zu setzen. r 
Diese Änderungen treten mit Wirkung vom 1. Oktober 1961 
in Kraft. 
Im Auftrage 
Puffert 
ee Inn II B 3 — 0508/000 — A 
nn 1-94 ] Fernruf: 87 05 91 — (95) 6934 — [*: 10. 1961) 
An die Mitglieder des Senats BAR 
den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin 
den Präsidenten des Rechnungshofs von Berlin 
die Bezirksämter 
die Behörden und Dienststellen der Hauptverwaltung 
die Anstalten und Eigenbetriebe der Hauptverwaltung 
nachrichtlich 
an die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen 
des öffentlichen Rechts 
die städtischen und überwiegend ‚städtischen Gesellschaften 
Durchführung 
des Bundes-Angestelltentarifvertrages 
Die Nr. 50a Ziffer 2 meines Rundschreibens vom 31. Mai 
1961 (Dbl 1/1961 Nr. 78) erhält folgende Fassung: 
„Die Angestellten müssen für das Urlaubsjahr 1960 nach 
3 2 des Tarifvertrages vom 30. April 1953 (Dbl 1/1953 
Nr. 98) einen längeren Urlaub erhalten haben, als ihnen 
nach $ 48 Absatz 1 BAT oder nach Nr. 12 der SR 2a BAT 
zustehen würde. Ich bin damit einverstanden, daß die Be- 
sitzstandswahrung ‚auch auf die Angestellten angewendet 
wird, die für das Urlaubsjahr 1960 einen. Anspruch auf 
Teilurlaub nach 8 2 des Tarifvertrages vom 30. April 1953 
erworben haben. Beim Günstigkeitsvergleich ist von dem 
Jaähresurlaub auszugehen, von dem der Teilurlaub be- 
rechnet worden ist. Zusatzurlaub nach dem Tarifvertrag 
vom 30. April 1953 wird bei der Besitzstandswahrung mit 
berücksichtigt.“ 
Im Auftrage 
Schröder
	        
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