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Nr. 92—94
(4) Empfänger von Waisengeld sihd nicht Ledige und
nicht kinderzuschlagberechtigende Kinder im Sinne des
Absatzes 1. Die Weihnachtszuwendung für Empfänger von
Waisengeld wird neben dem Waisengeld gewährt; dies gilt
auch dann, wenn Witwengeld zu zahlen ist. $ 156 des
Landesbeamtengesetzes gilt entsprechend. In den Fällen
des 8 119 Abs.4 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes wird
die Weihnachtszuwendung wie für Empfänger von Waisen-
geld gewährt.
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(1) Verheiratete erhalten die Weihnachtszuwendung für
Ledige, wenn ihr Ehegatte im öffentlichen Dienst tätig
der auf Grund einer solchen Tätigkeit versorgungs-
berechtigt ist. Auf Antrag wird ihnen die Weihnachts-
zuwendung für Verheiratete gezahlt, wenn der Ehegatte
eine Weihnachtszuwendung nach einer für den öffentlichen
Dienst geltenden Regelung nicht erhält.
(2) Bei Verheirateten, deren im Öffentlichen Dienst
stehender Ehegatte eine gekürzte Weihnachtszuwendung
erhält, erhöht sich die Weihnachtszuwendung auf Antrag
um den Betrag, um den die Weihnachtszuwendungen für
beide Ehegatten zusammen hinter dem doppelten Satz der
nach diesen Vorschriften für Ledige zu zahlenden Weih-
nachtszuwendung zurückbleiben. Einschließlich dieser Er-
höhung darf jedoch der Betrag der Weihnachtszuwendung
für Verheiratete nicht überschritten werden. Weihnachts-
zuwendungen für kinderzuschlagberechtigende Kinder
bleiben hierbei außer Betracht.
(3) Ist der Kinderzuschlag. nach 8 20 Abs.2 des Landes-
besoldungsgesetzes geteilt worden, so wird die Weihnachts-
zuwendung für das Kind je zur Hälfte gezahlt. Erhält der
Ehegatte nach $ 19 des Landesbesoldungsgesetzes oder
antsprechenden Vorschriften Kinderzuschlag, aber keine
Weihnachtszuwendung für das Kind, so wird auf Antrag
die Weihnachtszuwendung für dieses Kind voll gezahlt.
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(1) Die Weihnachtszuwendung wird jedem Berechtigten
nur einmal gewährt. Dabei geht der Anspruch aus einem
Dienstverhältnis demjenigen aus dem Rechtsverhältnis als
Versorgungsempfänger vor. Hat ein Versorgungsempfänger
mehrere Versorgungsansprüche gegen Dienstherren im
Sinne des 8 2 des Landesbeamtengesetzes, so wird die
Weihnachtszuwendung zu dem neuen Versorgungsbezug
gezahlt.
(2) Ein Anspruch auf Weihnachtszuwendung besteht
Nicht, wenn einem Empfänger von Versorgungsbezügen
(8 1 Abs.1 Buchst.b) auf Grund einer anderen für den
öffentlichen Dienst geltenden Regelung eine Weihnachts-
zuwendung zusteht. Dies gilt nicht, wenn bei einer Be-
schäftigung im öffentlichen Dienst die Weihnachtszuwen-
dung auf Grund der anderen Regelung nach Maßgabe der
Beschäftigungszeit nur anteilig gewährt wird oder wenn
beim Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge die
Weihnachtszuwendung nach $ 22a des Landesbesoldungs-
gesetzes zu den neuen Versorgungsbezügen zu zahlen wäre.
(3) Wird nach Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 1 eine
Weihnachtszuwendung zu den Versorgungsbezügen nicht
gewährt, so ist bei der Ruhensberechnung nach 8 149 des
Landesbeamtengesetzes die zu dem Einkommen aus der
Verwendung gewährte Weihnachtszuwendung außer Be-
tracht zu lassen.
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(1) Für die Bemessung der Weihnachtszuwendung sind
der Familienstand und die Verhältnisse am 1. Dezember
des jeweiligen Jahres maßgebend, soweit 8 1 Abs:2 nicht
anderes bestimmt.
(2) Die Weihnachtszuwendungen sollen mit den laufenden
Bezügen für den Monat Dezember gezahlt werden.
(3) Öffentlicher Dienst im Sinne dieser Vorschrift ist eine
Tätigkeit oder Ausbildung bei den in $ 17 Abs.2 des Lan-
desbesoldungsgesetzes genannten Körperschaften, An-
stalten, Stiftungen, Verbänden, Vereinigungen, Einrich-
tungen oder Unternehmungen. Hierbei steht ein Ver-
sorgungsanspruch einer Tätigkeit gleich.
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Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1960 in
Kraft.
Berlin, den 16. August 1961
Der Senat von Berlin
Brandt Lipschitz
Regierender Bürgermeister Senator für Inneres
Inn IV A 1- 0712 —
(— 1-93 | Fernruf: 8705 91 — (95) 4474 _ [s. 10.1961 |
An die Bezirksämter
die Behörden und Dienststellen der Hauptverwaltung
nachrichtlich
an den Rechnungshof von Berlin
Durchführung von Dienstgängen
Dienstblatt 1/1959 Nr. 27 in Verbindung mit Dbl 1/1960
Nr. 8 ändert sich durch die Tarifänderung bei der BVG
wie folgt:
Im Abschnitt III, 2 ist statt 14,50 DM
13,— DM
und
im Abschnitt III, 3 ist statt 7,25 DM
6,50 DM
zu setzen. r
Diese Änderungen treten mit Wirkung vom 1. Oktober 1961
in Kraft.
Im Auftrage
Puffert
ee Inn II B 3 — 0508/000 — A
nn 1-94 ] Fernruf: 87 05 91 — (95) 6934 — [*: 10. 1961)
An die Mitglieder des Senats BAR
den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin
den Präsidenten des Rechnungshofs von Berlin
die Bezirksämter
die Behörden und Dienststellen der Hauptverwaltung
die Anstalten und Eigenbetriebe der Hauptverwaltung
nachrichtlich
an die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
des öffentlichen Rechts
die städtischen und überwiegend ‚städtischen Gesellschaften
Durchführung
des Bundes-Angestelltentarifvertrages
Die Nr. 50a Ziffer 2 meines Rundschreibens vom 31. Mai
1961 (Dbl 1/1961 Nr. 78) erhält folgende Fassung:
„Die Angestellten müssen für das Urlaubsjahr 1960 nach
3 2 des Tarifvertrages vom 30. April 1953 (Dbl 1/1953
Nr. 98) einen längeren Urlaub erhalten haben, als ihnen
nach $ 48 Absatz 1 BAT oder nach Nr. 12 der SR 2a BAT
zustehen würde. Ich bin damit einverstanden, daß die Be-
sitzstandswahrung ‚auch auf die Angestellten angewendet
wird, die für das Urlaubsjahr 1960 einen. Anspruch auf
Teilurlaub nach 8 2 des Tarifvertrages vom 30. April 1953
erworben haben. Beim Günstigkeitsvergleich ist von dem
Jaähresurlaub auszugehen, von dem der Teilurlaub be-
rechnet worden ist. Zusatzurlaub nach dem Tarifvertrag
vom 30. April 1953 wird bei der Besitzstandswahrung mit
berücksichtigt.“
Im Auftrage
Schröder