Ausgegeben am 7. 11uym
Dienstblaft des Sendrs von Berlin
Teil I
1/1961
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Nr. 91—92
Inhalt:
Nr.91 Abschlußprüfung des Lehrganges II A. 59
Nr.92 Besoldung — Weihnachtszuwendungen — ...
Nr. 93 Durchführung von Dienstgängen ‚200.0
Nr.94 Durchführung des Bundes-Angestelltentarifvertrages ........
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| 191 | Vsch 0411/020/3 [26.9.1961 ]
1-91__ |Fernruf: 870591 - (95) 4437/4436 - | 26. 9.1961
An die Mitglieder des Senats
den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin
die Bezirksämter — PV —
die Behörden und Dienststellen der Hauptverwaltung
die Anstalten und Eigenbetriebe der Hauptverwaltung
nachrichtlich
an den Präsidenten des Rechnungshofs von Berlin
Verordnung
über die Gewährung von Weihnachtszuwendungen
Vom 16. August 1961
(GVBl .S. 1139)
Auf Grund des $ 22a des Landesbesoldungsgesetzes vom
2. April 1958 (GVBl 8S.314) in der Fassung des Dritten
Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtenrechts vom
12. Juli 1960 (GVBl S. 715) und des Gesetzes über die
Rechtsstellung der Bezirksamtsmitglieder vom 12. Juli 1960
(GVBl S. 652) wird verordnet:
Abschlußprüfung des Lehrganges II A 59
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für den ge-
hobenen nichttechnischen Dienst der allgemeinen Berliner
Verwaltung hat gemäß $ 26 Abs.2 Ziff. 3 der Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nicht-
technischen Dienst der allgemeinen Verwaltung vom
21. März 1961 für die Abschlußprüfung des Lehr-
ganges II A 59 folgendes festgesetzt:
Der schriftliche Teil der Abschlußprüfung findet an
folgenden Tagen statt:
Montag, 15. Januar 1962 (Fertigung eines Aufsatzes)
Mittwoch, 17. Januar 1962 (Fertigung einer praktischen
Arbeit)
Freitag, den 19. Januar 1962 (Fertigung einer Rechen-
arbeit).
Prüfungsstichtag für diesen Lehrgang ist der 1. Fe-
bruar 1962.“
$1
(1) Weihnachtszuwendungen erhalten im Rahmen der
nachstehenden Vorschriften
a) Beamte und Richter auf Lebenszeit, auf Zeit und auf
Probe, Beamte auf Widerruf;
b) Empfänger von Versorgungsbezügen nach 8 30 des
Landesbesoldungsgesetzes und entsprechender Ver-
sorgungsbezüge, auf die ein Anspruch seit dem 1. April
1957 entstanden ist, sowie von Emeritenbezügen und
die nach $ 47 des Landesrichtergesetzes nicht im Amt
befindlichen Richter.
(2) Keine Weihnachtszuwendung erhalten in Absatz 1 be-
zeichnete Personen,
1. die unter teilweisem oder völligem Wegfall ihrer Be-
züge im Monat Dezember beurlaubt sind,
deren Bezüge im Monat Dezember aus anderen Grün-
den als infolge der Anrechnung von Renten in vollem
Umfang ruhen,
die Bezüge nur für einen Teil des Monats Dezember
erhalten,
die im Monat Dezember einen Gnadenbezug oder im
Dienststrafwege einen Unterhaltsbeitrag oder gekürzte
Bezüge erhalten,
die als Beamte auf Widerruf nur vorübergehend oder
nebenbei verwendet werden ($ 7 Abs. 1 Nr. 4b des
Landesbeamtengesetzes), wenn sie im Monat Dezem-
ber keine vollen Dienstbezüge erhalten,
die als Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst
einen gekürzten Unterhaltszuschuß erhalten ($ 3 Abs. 2
oder $ 5.der Unterhaltszuschußverordnung).
Im Auftrage
Steinhorst
er Inn II1G 1b
[ 1-92 | — 0421/25/1 (1960) — | 22.9. 1961
ND1/D2
Fernruf: 87 05 91 BER
— (95) 6601/4049/4421 —
An die Mitglieder des Senats
den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin
den Präsidenten des Rechnungshofs von Berlin
die Bezirksämter — PV und Vbildg/Schul —
die Behörden und Dienststellen der Hauptverwaltung
die Anstalten und Eigenbetriebe der Hauptverwaltung
nachrichtlich
an die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
des öffentlichen Rechts
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(1) Die Höhe der Weihnachtszuwendung für Ledige, für
Verheiratete, für kinderzuschlagberechtigende Kinder und
für Empfänger von Waisengeld wird auf Grund des 8 22a
des Landesbesoldungsgesetzes durch den Haushaltsplan
festgesetzt.
(2) Den Verheirateten sind Ledige, Verwitwete und Ge-
schiedene gleichgestellt, denen nach den Vorschriften des
Landesbesoldungsgesetzes für mindestens ein Kind Kinder-
zuschlag gewährt wird.
(3) Ledige, Verwitwete und Geschiedene, die in ihrer
Wohnung einer anderen Person nicht nur vorübergehend
Unterkunft und Unterhalt gewähren, weil sie gesetzlich
oder sittlich dazu verpflichtet sind, erhalten die Weih-
nachtszuwendung für Verheiratete nur, wenn sie dies be-
antragen.
Besoldung
— Weihnachtszuwendungen —
Nachstehend gebe ich den Wortlaut der Verordnung über
die Gewährung von Weihnachtszuwendungen vom
16. August 1961 (GVBl S.1139) bekannt.
Im Auftrage
Schröder