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Volume 7. November 1961

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1961 (Public Domain)

Ausgegeben am 7. 11uym 
Dienstblaft des Sendrs von Berlin 
Teil I 
1/1961 
Seite 281 
Nr. 91—92 
Inhalt: 
Nr.91 Abschlußprüfung des Lehrganges II A. 59 
Nr.92 Besoldung — Weihnachtszuwendungen — ... 
Nr. 93 Durchführung von Dienstgängen ‚200.0 
Nr.94 Durchführung des Bundes-Angestelltentarifvertrages ........ 
Seite 281 
Seite 281 
Seite ‚282 
Seite 282 
| 191 | Vsch 0411/020/3 [26.9.1961 ] 
1-91__ |Fernruf: 870591 - (95) 4437/4436 - | 26. 9.1961 
An die Mitglieder des Senats 
den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin 
die Bezirksämter — PV — 
die Behörden und Dienststellen der Hauptverwaltung 
die Anstalten und Eigenbetriebe der Hauptverwaltung 
nachrichtlich 
an den Präsidenten des Rechnungshofs von Berlin 
Verordnung 
über die Gewährung von Weihnachtszuwendungen 
Vom 16. August 1961 
(GVBl .S. 1139) 
Auf Grund des $ 22a des Landesbesoldungsgesetzes vom 
2. April 1958 (GVBl 8S.314) in der Fassung des Dritten 
Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtenrechts vom 
12. Juli 1960 (GVBl S. 715) und des Gesetzes über die 
Rechtsstellung der Bezirksamtsmitglieder vom 12. Juli 1960 
(GVBl S. 652) wird verordnet: 
Abschlußprüfung des Lehrganges II A 59 
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für den ge- 
hobenen nichttechnischen Dienst der allgemeinen Berliner 
Verwaltung hat gemäß $ 26 Abs.2 Ziff. 3 der Verordnung 
über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nicht- 
technischen Dienst der allgemeinen Verwaltung vom 
21. März 1961 für die Abschlußprüfung des Lehr- 
ganges II A 59 folgendes festgesetzt: 
Der schriftliche Teil der Abschlußprüfung findet an 
folgenden Tagen statt: 
Montag, 15. Januar 1962 (Fertigung eines Aufsatzes) 
Mittwoch, 17. Januar 1962 (Fertigung einer praktischen 
Arbeit) 
Freitag, den 19. Januar 1962 (Fertigung einer Rechen- 
arbeit). 
Prüfungsstichtag für diesen Lehrgang ist der 1. Fe- 
bruar 1962.“ 
$1 
(1) Weihnachtszuwendungen erhalten im Rahmen der 
nachstehenden Vorschriften 
a) Beamte und Richter auf Lebenszeit, auf Zeit und auf 
Probe, Beamte auf Widerruf; 
b) Empfänger von Versorgungsbezügen nach 8 30 des 
Landesbesoldungsgesetzes und entsprechender Ver- 
sorgungsbezüge, auf die ein Anspruch seit dem 1. April 
1957 entstanden ist, sowie von Emeritenbezügen und 
die nach $ 47 des Landesrichtergesetzes nicht im Amt 
befindlichen Richter. 
(2) Keine Weihnachtszuwendung erhalten in Absatz 1 be- 
zeichnete Personen, 
1. die unter teilweisem oder völligem Wegfall ihrer Be- 
züge im Monat Dezember beurlaubt sind, 
deren Bezüge im Monat Dezember aus anderen Grün- 
den als infolge der Anrechnung von Renten in vollem 
Umfang ruhen, 
die Bezüge nur für einen Teil des Monats Dezember 
erhalten, 
die im Monat Dezember einen Gnadenbezug oder im 
Dienststrafwege einen Unterhaltsbeitrag oder gekürzte 
Bezüge erhalten, 
die als Beamte auf Widerruf nur vorübergehend oder 
nebenbei verwendet werden ($ 7 Abs. 1 Nr. 4b des 
Landesbeamtengesetzes), wenn sie im Monat Dezem- 
ber keine vollen Dienstbezüge erhalten, 
die als Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst 
einen gekürzten Unterhaltszuschuß erhalten ($ 3 Abs. 2 
oder $ 5.der Unterhaltszuschußverordnung). 
Im Auftrage 
Steinhorst 
er Inn II1G 1b 
[ 1-92 | — 0421/25/1 (1960) — | 22.9. 1961 
ND1/D2 
Fernruf: 87 05 91 BER 
— (95) 6601/4049/4421 — 
An die Mitglieder des Senats 
den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin 
den Präsidenten des Rechnungshofs von Berlin 
die Bezirksämter — PV und Vbildg/Schul — 
die Behörden und Dienststellen der Hauptverwaltung 
die Anstalten und Eigenbetriebe der Hauptverwaltung 
nachrichtlich 
an die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen 
des öffentlichen Rechts 
82 
(1) Die Höhe der Weihnachtszuwendung für Ledige, für 
Verheiratete, für kinderzuschlagberechtigende Kinder und 
für Empfänger von Waisengeld wird auf Grund des 8 22a 
des Landesbesoldungsgesetzes durch den Haushaltsplan 
festgesetzt. 
(2) Den Verheirateten sind Ledige, Verwitwete und Ge- 
schiedene gleichgestellt, denen nach den Vorschriften des 
Landesbesoldungsgesetzes für mindestens ein Kind Kinder- 
zuschlag gewährt wird. 
(3) Ledige, Verwitwete und Geschiedene, die in ihrer 
Wohnung einer anderen Person nicht nur vorübergehend 
Unterkunft und Unterhalt gewähren, weil sie gesetzlich 
oder sittlich dazu verpflichtet sind, erhalten die Weih- 
nachtszuwendung für Verheiratete nur, wenn sie dies be- 
antragen. 
Besoldung 
— Weihnachtszuwendungen — 
Nachstehend gebe ich den Wortlaut der Verordnung über 
die Gewährung von Weihnachtszuwendungen vom 
16. August 1961 (GVBl S.1139) bekannt. 
Im Auftrage 
Schröder
	        
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