1/1961
Seite 265
Nr. 82
7
„Steht dem Arbeiter nach $ 182 Abs.3 RVO zu Be-
ginn der Arbeitsunfähigkeit für einen oder mehrere
Tage Kranken- oder Hausgeld deshalb nicht zu,
weil sie nicht auf einem Arbeitsunfall oder einer
Berufskrankheit im Sinne der gesetzlichen Unfall-
versicherung beruht oder weil sie nicht rechtzeitig
ärztlich festgestellt worden ist, erhält er für diese
Tage einen Krankenlohn, es sei denn, daß der Ar-
beiter die Verspätung der ärztlichen Feststellung
verschuldet hat. Der Anspruch auf Krankenlohn
entfällt für die Zeit, für die der Arbeiter einen
Lohnfortzahlungsanspruch gemäß 8 29 Abs.1 Nr.2
Buchst. b hat. Krankenlohn ist das um den Brutto-
betrag etwaiger Kinderzuschläge verminderte Netto-
arbeitsentgelt. Daneben wird der dem Arbeiter
während der Krankheit zustehende Kinderzuschlag
gezahlt.
Absatz 2. Buchst. e gilt sinngemäß.
Arbeiter, die ihrer Anzeigepflicht nach $ 17 Abs.3
BMT-G nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen,
haben keinen Anspruch auf Krankenlohn.“
Hiernach kommt es also nicht auf den Tag der ärzt-
lichen Feststellung, sondern auf den Beginn der Ar-
beitsunfähigkeit an. Der Krankenlohnanspruch entfällt
jedoch, wenn der Arbeiter die ärztliche Feststellung
der Arbeitsunfähigkeit schuldhaft verzögert hat.
In den Fällen, in denen der Arbeiter nach Aufnahme
der Arbeit erkrankt, entfällt der Anspruch auf Kran-
kenlohn, wenn er die Arbeitsunfähigkeit noch am sel-
ben Tag ärztlich feststellen läßt, da er für diesen Tag
einen Lohnfortzahlungsanspruch nach $ 29 Abs. 1 Nr. 2
Buchst. b BMT-G hat und vom folgenden Tag an be-
reits von der Krankenkasse Krankengeld und damit
vom Arbeitgeber Krankengeldzuschuß zu zahlen ist.
Sowohl 8 2 Abs. 1 Satz 2 ArbKrankhG wie auch $ 182
Abs. 5 Satz 2 RVO schreiben in der Neufassung aus-
drücklich vor, daß einmalige Zuwendungen bei der
Berechnung des Arbeitsentgelts außer Betracht bleiben.
Einmalige Zuwendungen sind insbesondere Weihnachts-
zuwendungen, Jubiläumsgaben, Nachzahlungen bei
rückwirkender Lohnerhöhung u. ä.
Nach der Neufassung der $8 182 und 183 RVO wird
a) das Krankengeld der Krankenkasse von 65% bis 75%
des Regellohnes (je nach Familienstand) auch über
die sechste Woche hinaus in dieser Höhe: weiter-
gewährt ($ 182 Abs. 4 RVO), während es sich nach
bisherigem Recht von der siebenten Woche an auf
50% des Grundlohnes ermäßigte,
und
ohne zeitliche Begrenzung gewährt, für den Fall
der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit
jedoch für höchstens 78 Wochen innerhalb von je
drei Jahren, gerechnet vom Tage des Beginns der
Arbeitsunfähigkeit an ($ 183 Abs. 2 RVO).
Diese Änderungen der RVO-Vorschriften haben zur
Folge, daß — im Gegensatz zum bisherigen Recht -
nach Ablauf von sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit
eine Neuberechnung des Arbeitgeberzuschusses zum
Krankengeld nicht mehr erforderlich ist. Die Sechs-
Wochen-Frist spielt im Geltungsbereich des BMT-G
jetzt nur noch eine Rolle bei Krankenhauspflege und
Kuraufenthalt ($ 33 Abs. 3 und 6 BMT-G).
Artikel 6 des Änderungsgesetzes vom 12. Juli 1961 ent-
hält Übergangsvorschriften, die sich im Geltungsbereich
des BMT-G dahin auswirken, daß Arbeiter, die spä-
testens am 31. Juli 1961 arbeitsunfähig geworden sind
und deren Arbeitsunfähigkeit über den 1. August 1961
hinaus andauert, den Krankengeldzuschuß in der bis
dahin gezahlten Höhe erhalten, es sei denn, daß aus-
nahmsweise bei Krankenhauspflege die Sechs-Wochen-
Frist des 8 33 Abs.3 Satz 1 BMT-G gerade mit dem
31. Juli 1961 abläuft. Der Krankengeldzuschuß ist in
diesem Fall für Kalendertage und nicht für Werktage
oder Arbeitstage weiterzuzahlen. Tritt die Arbeitsun-
fähigkeit erstmalig am 1. August 1961 ein, so ist der
Krankengeldzuschuß bereits auf der Grundlage des
Änderungsgesetzes zu zahlen.
Auch die Fristen von $ 33 Abs. 4 BMT-G laufen weiter,
werden also nicht ab 1. August 1961 neu in Lauf ge-
setzt.
Die vorstehenden Ausführungen gelten auch bei Kran-
kenhauspflege und Kuraufenthalt.
9. a) Der Arbeitgeberzuschuß ist wie bisher schon für
den Geltungsbereich des BMT-G lohnsteuerpflichtig.
Nach der Änderung und Ergänzung des $ 32 der
Lohnsteuer-Durchführungsverordnung ist die Steuer
für die Zeit, in der Krankengeldzuschuß gezahlt
wird, nach der Lohnsteuertabelle für tägliche Lohn-
zahlungen zu berechnen.
b) Der Krankengeldzuschuß unterliegt nicht der Bei-
tragspflicht zur Sozialversicherung.
N,
Die Änderung des Berechnungsverfahrens gemäß 8 2
des Änderungsgestzes (das vor Beginn der Arbeits-
unfähigkeit erzielte Nettoarbeitsentgelt ist jetzt durch
die Anzahl der Stunden zu teilen) hat zur Folge, daß
bei Kraftfahrern für die Berechnung des Krankengeld-
zuschusses die den Pauschal-Wochenlöhnen zugrunde
liegenden Arbeitsstunden maßgebend sind, und zwar:
bei Kraftfahrern der Senatoren und Be-
zZirksbürgermeister ı...000.00.0.0000000. 00 DE Stunden,
bei Kraftfahrern, die das I. Stufen-
pauschal erhalten, .......00..0.0..0.0.0.«««« 47 Stunden,
bei Kraftfahrern, die das II. Stufen-
pauschal erhalten, ..................... 48 Stunden,
bei Kraftfahrern, die das III. Stufen-
pauschal erhalten, ..... „== 52 Stunden.
2,
Den Fristen für den Bezug von Krankengeldzuschuß
nach $& 33 Abs. 4 BMT-G sind
bei Buchst. a und c_ 20 Wochen:
120 Werktage oder 100 Arbeits-
tage,
7 Wochen:
42 Werktage oder 35 Arbeits-
tage
gleichzustellen.
HL.
In meinen Erläuterungen zu den jeweiligen Neufassungen
des $ 33 BMT-G — Rundverfügung II Nr. 69/1957, Dbl 1/1958
Nr. 22 und Dbl 1/1959 Nr. 68 — habe ich darauf hingewiesen,
daß nach Ausschöpfung des tariflichen Anspruchs noch ein
gesetzlicher Anspruch nach dem Gesetz zur Verbesserung
der wirtschaftlichen Sicherung der Arbeiter im Krankheits-
falle — GVBl 1957 S. 729 — in jedem Fall einer neuen Er-
krankung besteht. Um Zweifel auszuschließen, mache ich
darauf aufmerksam, daß als neue Erkrankung nur die
Arbeitsunfähigkeit infolge eines neuen Leidens sowie eine
arbeitsrechtlich als neue Erkrankung anzusehende Arbeits-
unfähigkeit infolge eines schon früher bestehenden Leidens
gemeint ist. Bei der Prüfung, ob nach dem Gesetz ein An-
spruch auf den Arbeitgeberzuschuß besteht, ist daher das
Urteil des BAG vom 23. Juni 1960 —- 2 AZR 164/59 — zu be-
achten, nach dem eine Arbeitsunfähigkeit, die auf ein altes
Srundleiden zurückzuführen ist, arbeitsrechtlich. erst dann
als neue Erkrankung anzusehen ist, wenn der Arbeiter seit
der letzten Arbeitsunfähigkeit mindestens 6 Monate gear-
beitet hat.
Im Auftrage
Schepp