1/1961
Seite 250
Nr. 78
Im Gegensatz zum bisherigen Recht ($ 1 Abs.1
TO. A) werden der Rentenversicherung der Arbeiter
unterliegende Arbeitnehmer, deren Tätigkeitsmerk-
mal in der Anlage 1a zum BAT aufgeführt ist,
nicht mehr zwingend.vom Geltungsbereich des BAT
erfaßt. Maßgebend ist nur noch die im Arbeits-
vertrag getroffene Vereinbarung.
1}
Wenn bisher mit Hausmeistern, .die der Renten-
versicherung der Arbeiter unterlagen, die Anwen-
dung der‘ TO. A vereinbart wurde, können auch
künftig solche Hausmeister nach Maßgabe des BAT
eingestellt werden, bevor die Vergütungsordnung
entsprechend ergänzt worden ist. )
Wegen der nichtvollbeschäftigten Angestellten wird
auf $ 3 Buchst. q und die Protokollerklärung hierzu
verwiesen. Auf die Änderung gegenüber $ 25 RTV
und die Übergangsregelung des $ 72 Nr. 9 wird hin-
gewiesen.
Über die Arbeitsbedingungen für Angestellte, deren
arbeitsvertraglich vereinbarte durchschnittliche
regelmäßige Arbeitszeit weniger als die Hälfte der
regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechenden voll-
beschäftigten Angestellten beträgt, ergeht noch
eine besondere Regelung. Diese Arbeitsbedingungen
gelten dann für alle davon betroffenen nichtvoll-
beschäftigten Angestellten, soweit sie nicht unter
besondere Tarifverträge fallen (z.B. Tarifvertrag
für die nichtvollbeschäftigten Dozenten an Berliner
öffentlichen Fachschulen vom 7. April 1952).
Im allgemeinen kann ein Angestellter nur unter eine
Sonderregelung fallen. Dies gilt nicht für die.Sonder-
regelungen 2 1, 2 r und 2 y. Treffen diese Sonder-
regelungen mit anderen zusammen, so sind die Vor-
schriften der in Betracht kommenden Sonderrege-
lungen nebeneinander anzuwenden.
Im Bereich des Landes Berlin kommen folgende
Sonderregelungen nicht in Betracht:
SR 2 d bis SR 2 i
SR 28
SR 2 v
SR2w
SR 2 x.
))
3
Zu 8 3
a) Für Angestellte, die nach $8 3 nicht vom BAT erfaßt
werden, gelten die bisherigen Arbeitsbedingungen
unverändert weiter, soweit nicht im Arbeitsvertrag
etwas anderes bestimmt ist.
Die höchste Vergütungsgruppe im Sinne von Buch-
stabe h ist die Vergütungsgruppe I (beachte aber
Nr. 1,1).
Zu 8 4
Nach $ 4 wird der Arbeitsvertrag schriftlich abge-
schlossen. Künftig ist der Arbeitsvertrag nach Mög-
lichkeit vor Aufnahme der Arbeiten abzuschließen. Das
Muster für die Arbeitsverträge ist bereits durch Rund-
verfügung vom 28. Februar 1961 — II Nr. 25/1961 -
bekanntgegeben. Es ist nur auf die Normalfälle abge-
stellt und gegebenenfalls entsprechend zu ändern oder
zu ergänzen.
Ye
zu 8 6
Die Angestellten des Landes Berlin sind zusätzlich
zu dem Gelöbnis nach $ 6 durch Handschlag auf die
gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten ge-
mäß 8 1 der Verordnung gegen Bestechung und
Geheimnisverrat nichtbeamteter Personen in der
Fassung vom 22. Mai 1943 (RGBI I S. 351) zu ver-
pflichten. Eine Niederschrift über die Verpflichtung
ist zu den Personalakten zu nehmen.
DO)
Grundsätzlich haben auch ausländische Staats-
angehörige das Gelöbnis nach $ 6 abzulegen. Macht
der Angestellte glaubhaft, daß ihm die Ablegung
des Gelöbnisses in seinem Heimatland Nachteile
bringen würde, so kann von der Ablegung des
förmlichen Gelöbnisses Abstand genommen werden
und eine Verpflichtung, sich den Gesetzen der Bun-
desrepublik Deutschland und des Landes Berlin ge-
mäß zu verhalten, als ausreichend angesehen werden,
6.
Zu 8 7
a) Zu Abs. 2:
Der hier genannte Vertrauensarzt ist nicht der Ver-
trauensarzt im Sinne der Sozialversicherung.
Zu Abs. 4:
Zu den Kosten der Untersuchung gehören auch. die
durch die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel
entstandenen notwendigen ‚Fahrkosten, dagegen
nicht ein etwaiger Verdienstausfall.
Zu 8 9 ;
Soweit Schweigepflicht besteht, bedarf der Angestellte
für die Aussagen vor Gericht der Genehmigung des
Arbeitgebers ($ 376 ZPO, 8 46 Abs. 2 ArbGG, 8 98
VwGO, 8118 Abs. 3 SGG, $ 54 StPO, vgl. auch 8 27
LBG, $ 3 Abs. 2 DDO).
Zu 8 11
a) Die für die Beamten des Landes Berlin derzeit gel-
tenden Bestimmungen sind:
aa) $8 28 bis 33 LBG,
bb) die Verordnung über die Nebentätigkeit der
Beamten vom 6. Juli 1937 (s. Dbl 1/1958 Nr. 27),
die Verordnung über die Nebentätigkeit der
beamteten Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte vom
3. Mai 1938 (s. Dbl 1/1952 Nr. 134).
b) Auf $ 37 Abs. 1 und 8 47 Abs. 8 wird hingewiesen.
Zu 8 12 z
a) Während sich Absatz 1 sowohl auf die Versetzung
als auch auf die Abordnung bezieht, ist Absatz 2
beschränkt auf die Fälle der Versetzung. Der An-
gestellte kann also auch ohne seine Zustimmung in
den Geschäftsbereich einer anderen obersten Dienst-
behörde des Arbeitgebers abgeordnet werden.
Für die Auslegung der Begriffe „oberste Dienst-
behörde“, ‚„Dienstbehörde‘“, „Dienstvorgesetzter“
und „Vorgesetzter“ im Sinne der Tarifvorschriften
gelten die 88 3 bis 5 des Landesbeamtengesetzes in
der Fassung vom 1. August 1960 (s. Dbl 1/1960
Nr. 62) sinngemäß.
Zu 8 13
a) Zu den vollständigen Personalakten gehören ‚auch
Bei-, Hilfs- und Nebenakten, nicht aber Prozeß-
und Prüfungsakten.
Die Einsicht in die Personalakten darf einem von
dem Angestellten schriftlich bevollmächtigten Per-
sonalratsmitglied nicht verwehrt werden.
Ausgeschiedene haben kein Recht mehr auf HEin-
sicht in ihre Personalakten. Versorgungsempfän-
gern wird die Einsicht in die Akten gestattet
7
8
9.
10.
11
Zu 8 14
Die für die Beamten des Landes Berlin geltenden Vor-
schriften sind:
Artikel 34 GG S
$8 839 BGB
8 42 LBG.
12:
Zu 8 15
a) Die Arbeitsbereitschaft im Sinne des Absatzes 2
deckt sich mit dem von der Rechtsprechung zu $ 7
Abs. 2 AZO entwickelten Begriff der Arbeitsbereit-
schaft.
Das Reichsarbeitsgericht (RAG) hat den Begriff
der Arbeitsbereitschaft -als „Zeiten wacher Acht-
samkeit im Zustand der Entspannung“ umgrenzt.