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Volume 5. September 1961

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1961 (Public Domain)

1/1961 
Seite 247 
Nr. 77 
haben; als ihnen nach $ 48 Abs. 1 BAT oder'nach Nr. 12 der 
SR 2a BAT zustehen würde, erhalten den längeren Urlaub, 
bis ihnen Erholungsurlaub für die gleiche oder eine längere 
Dauer nach 8 48 Abs.1 BAT oder nach Nr.12 der SR 2a 
BAT zusteht. 
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Dienstzeit $ 
(8 20 BAT) 
8 13 Ziff.3 des Rahmentarifvertrages für die im Öffent- 
lichen Dienst von Berlin stehenden Beschäftigten vom 
24. Januar 1949 und die Protokollerklärung hierzu gelten 
weiter. 
Jubiläumszuwendungen 
($ 39 BAT) 
83 
Die bei Inkrafttreten dieses Tarifvertrages im Arbeits- 
verhältnis stehenden Angestellten des Landes Berlin, die bis 
zum 30. September 1961 nach den bisherigen Vorschriften 
eine Dienstzeit von 25, 40 oder 50 Jahren vollenden würden, 
grhalten die Jubiläumszuwendung noch nach $ 19 des Rah- 
mentarifvertrages für die im öffentlichen Dienst von Berlin 
stehenden Beschäftigten vom 24. Januar 1949, falls die 
Jubiläumszuwendung höher ist als nach +$ 39 BAT. 
8 
Sterbegeld 
(8 41 BAT) 
Im Sterbefall der Angestellten, die bei Inkrafttreten 
dieses Tarifvertrages im Arbeitsverhältnis zum Lande Ber- 
lin stehen und nach den bisherigen Vorschriften eine Dienst- 
zeit von fünf Jahren vollendet haben, wird das Sterbegeld 
für die Dauer von drei Monaten nach dem Todestage weiter- 
gezahlt. 
Artikel III 
Hessen 
$ u 
Dauer des Erholungsurlaubs 
(8 48 Abs.1 BAT und. Nr. 12 der SR 2a BAT) 
Für die Angestellten des Landes Hessen und der Mitglie- 
der des Hessischen Arbeitgeberverbandes der Gemeinden 
und Kommunalverbände e. V. tritt an die Stelle von $ 48 
Abs.1 BAT und von Nr. 12 der SR 2a BAT folgende Rege- 
lung: 
Für die Dauer des Erholungsurlaubs sind die für die Be- 
amten des Arbeitgebers jeweils geltenden Vorschriften 
maßgebend. 
Ausnahmen 
Für das Pflegepersonal im Bereich des Hessischen 
Arbeitgeberverbandes der Gemeinden und Kommunal- 
verbände e. V. tritt an die Stelle von Nr. 7.der SR 2a 
BAT die Tarifvereinbarung Nr.15 des Verbandes in 
ihrer jeweiligen Fassung. 
(2) Auf Angestellte in Betrieben, für die am 31. März 1961 
in Hessen der Gehaltstarif für Angestellte von Versor- 
gungs- und Verkehrsbetrieben (HGTAV) gilt, finden 
a) 88 22 bis 30 und $ 33 Abs.5 und 7 BAT und 
b) 8 31 BAT in den Fällen, in denen am“31. März 1961 
Kinderzuschläge nicht nach den für die Beamten des 
Arbeitgebers jeweils geltenden Bestimmungen ge- 
währt worden sind, 
Keine Anwendung. Insoweit wird bezirklich eine Rege- 
lung‘ vereinbart. 
Artikel IV 
Saarland 
& 
Krankenbezüge 
(8 37 BAT) 
Die Angestellten bei Dienststellen des Bundes, die aus 
Anlaß der wirtschaftlichen Eingliederung in den Bundes- 
dienst übernommen worden sind, 
b) die Angestellten des Saarlandes und der Mitglieder des 
Kommunalen Arbeitgeberverbandes Saar e. V., 
die bei Inkrafttreten dieses Tarifvertrages im Arbeitsver- 
hältnis stehen, erhalten während des bei Inkrafttreten dieses 
Tarifvertrages bestehenden Arbeitsverhältnisses nach einer 
Dienstzeit von mindestens vier Jahren Krankenbezüge .bis 
zum Ende der 26. Woche der Arbeitsunfähigkeit. 
SS 2 
Dauer des Erholungsurlaubs 
($ 48 Abs.1 BAT und Nr. 12 der SR 2a BAT) 
(1) Die bei Inkrafttreten dieses Tarifvertrages bei Dienst- 
stellen des Bundes im Saarland im Arbeitsverhältnis 
stehenden Angestellten, die nach den bisherigen Vor- 
schriften für das Urlaubsjahr 1960 Erholungsurlaub für 
eine längere Dauer erhalten haben, als ihnen nach $ 48 
Abs.1 BAT zustehen würde, erhalten für die Dauer 
ihrer Verwendung im Saarland den längeren Urlaub, 
bis ihnen Erholungsurlaub für die gleiche oder eine län- 
gere Dauer nach $ 48 Abs. 1 BAT zusteht. 
Die Angestellten des Saarlandes und der Mitglieder des 
Kommunalen Arbeitgeberverbandes Saar e. V. erhalten 
Erholungsurlaub nach $ 4 Abs.1 und 2 der früheren 
Urlaubsordnung vom 22. März 1955 (Amtsbl. S. 573), 
wenn ihnen nicht nach 8 48 Abs. 1 BAT oder nach Nr. 12 
der SR 2a BAT Erholungsurlaub für die gleiche oder 
eine längere Dauer zusteht. 
$ 3 
Zulagen 
(8 33 BAT) 
8 5 Abs. 2 und 3 des Überleitungstarifvertrages vom 3. Juli 
1959 gilt bis zum Inkrafttreten einer neuen Vergütungsord- 
nung zum BAT weiter. 
Umzugskostenvergütung 
(844 BAT) 
Für die Angestellten des Saarlandes und der Mitglieder 
des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Saar e. V. gilt $ 44 
mit folgender Maßgabe: 
a) an die Stelle des Wortes „Umzugskostenbeihilfe‘“ tritt 
das Wort „Umzugskostenvergütung“, 
b) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung.
	        
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