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Ausnahmen von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht
1) Von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht sind Ange-
stellte befreit, die ‘
a) am 1. Januar 1960 oder bei der Einstellung das vier-
zigste Lebensjahr vollendet haben; für Angestellte,
denen während ihrer Beschäftigung bei einer unter
diese Anlage fallenden Verwaltung keine Ge-
legenheit zur Teilnahme an der Ausbildung und
Prüfung gegeben worden ist, obwohl sie sich nach-
weisbar darum bemüht haben, entfällt die Ausbil-
dungs- und Prüfungspflicht mit der Vollendung des
vierzigsten Lebensjahres,
an Hochschulen Abschlußprüfungen abgelegt oder
promoviert haben und mit einer ihrer Ausbildung
entsprechenden Tätigkeit beschäftigt werden,
als Zeitangestellte, als Angestellte für Aufgaben
von begrenzter Dauer oder als Aushilfsangestellte
beschäftigt werden; wird der Anstellungsvertrag in
ein Angestelltenverhältnis auf unbestimmte Zeit
umgewandelt, gelten die Bestimmungen dieser An-
lage,
in einem Spezialgebiet besonders herausragende
Fachkenntnisse aufweisen und in diesem Spezial-
gebiet beschäftigt werden,
als Stenotypisten (Stenotypistinnen) beschäftigt
werden,
f) unter den Tarifvertrag vom 28. Februar 1959 über
die Eingruppierung der im Lochkartenwesen täti-
gen Angestellten fallen,
an Buchungs- und Rechenmaschinen beschäftigt
werden.
Von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht sind ferner
Angestellte mit Tätigkeiten befreit, für die in den
Tätigkeitsmerkmalen eine abgeschlossene Fachaus-
bildung vorausgesetzt wird.
Von der Verpflichtung zur Ausbildung und Prüfung
kann insoweit abgesehen werden, als der Angestellte
außerhalb des kommunalen Bereiches eine oder mehrere
Prüfungen abgelegt hat, die den Prüfungen nach $ 1
Abs. 2 gleichwertig sind.
Protokollnotiz zu 8 3 Abs. 1 Buchst. a) :
Voraussetzung für die Befreiungsvorschrift nach 8 3
Abs.1 Buchst. a) ist nicht, daß der Angestellte, wäh-
rend er sich um die Teilnahme an einem Lehrgang be-
müht, bereits Tätigkeiten nach den Tätigkeitsmerk-
malen einer der Vergütungsgruppen VII bis IVa aus-
übt.
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Besitzstand
Angestellte, die am 15. Januar 1960 in eine der Vergütungs-
gruppen VII bis IV eingruppiert waren, ohne daß sie die
für ihre Vergütungsgruppe erforderliche Prüfung abgelegt
hatten, sind auch für die Weiterbeschäftigung in dieser Ver-
gütungsgruppe sowie für Höhergruppierungen innerhalb
der Vergütungsgruppen, für die entweder die Erste Prüfung
oder die Zweite Prüfung erforderlich ist, von der Ausbil-
dungs- und Prüfungspflicht befreit. Angestellte, die am
31. Dezember 1959 in die Vergütungsgruppe VIb einge-
reiht waren und nach Maßgabe des Tarifvertrages über die
Neufassung von Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungs-
gruppen VIb bis IVa der Anlage 1 zur TO. A vom 15. Januar
1960 Tätigkeiten der Vergütungsgruppe Vb ausübten,
rücken auch dann in diese Vergütungsgruppe auf, wenn
sie die Zweite Prüfung nicht abgelegt haben.
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Angestellte in Versorgungs- und Verkehrsbetrieben
Diese Anlage gilt nicht für Angestellte in Versorgungs-
und Verkehrsbetrieben.
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Bezirkliche Regelungen
Für Bayern, Hessen, Rheinland-Pfalz und für Teile von
Baden-Württemberg wird bezirklich eine Übergangs- oder
Sonderregelung vereinbart.
Tarifvertrag
zu $ 71 BAT betreffend Besitzstandswahrung
vom 23, Februar 1961
Zwischen
der Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch den Bundesminister des Innern,
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch den Vorsitzer des Vorstandes,
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,
vertreten durch den Vorstand, N
einerseits
und
der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und
Verkehr
— Hauptvorstand —
der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft
— Hauptvorstand —
andererseits
wird in Ergänzung des 8 71 des Bundes-Angestelltentarif-
vertrages (BAT) folgendes vereinbart:
Artikel I
Baden-Württemberg
8.1
Dauer des Erholungsurlaubs
(8 48 Abs.1 BAT und Nr. 12 der SR 2a BAT)
Die bei Inkrafttreten dieses Tarifvertrages im Arbeits-
verhältnis stehenden Angestellten des Landes Baden-Würt-
temberg und der Mitglieder der kommunalen arbeitsrecht-
lichen Vereinigungen im Lande Baden-Württemberg, die
nach Art.II der Urlaubsvorschriften für das Land Baden-
Württemberg und nach den entsprechenden tariflichen Vor-
schriften der Kommunalen arbeitsrechtlichen Vereinigung
in Württemberg-Baden für das Urlaubsjahr 1960 Erholungs-
urlaub für eine längere Dauer erhalten haben, als ihnen
nach $ 48 Abs.1 BAT oder nach Nr. 12 der SR 2a BAT zu-
stehen würde, erhalten den längeren Urlaub, bis ihnen Er-
holungsurlaub für die gleiche oder eine längere Dauer nach
3 48 Abs.1 BAT oder nach Nr. 12 der SR 2a BAT zusteht.
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Ausnahmen
Die 88 19, 20, 31, 37, 38, 62 bis 64 gelten nicht für die An-
zestellten der Stuttgarter Straßenbahn AG und der Straßen-
bahn Eßlingen-Nellingen-Denkendorf GmbH. An ihre Stelle
treten die jeweils vereinbarten bezirklichen Regelungen.
Artikel II
Berlin
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Dauer des Erholungsurlaubs
($ 48 Abs.1 BAT und Nr. 12 der SR 2a BAT)
Die bei Inkrafttreten dieses Tarifvertrages im Arbeits-
verhältnis stehenden Angestellten des Landes Berlin, die
nach dem Tarifvertrag vom 30. April 1953 für das Urlaubs-
jahr 1960 Erholungsurlaub für eine längere Dauer erhalten