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Volume 5. September 1961

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1961 (Public Domain)

1/1961 
Seite 206 | 
Nr. 77 
(3) Wäre nach den gemäß Absatz 1 sinngemäß anzuwen-. 
denden Bestimmungen der Kinderzuschlag zur Hälfte 
zu gewähren, so gilt für den Fall, daß einer oder beide 
der Anspruchsberechtigten nicht vollbeschäftigt sind, 
folgendes: 
a) Ist der Angestellte nicht vollbeschäftigt, so erhält 
er den ihm zustehenden Kinderzuschlag, jedoch 
nicht mehr als die Hälfte des vollen Kinderzuschlags, 
wenn auch der andere Anspruchsberechtigte nicht 
vollbeschäftigt ist. 
Ist der Angestellte nicht vollbeschäftigt, so erhält 
er keinen Kinderzuschlag, wenn der andere An- 
spruchsberechtigte vollbeschäftigt ist. 
Ist der Angestellte vollbeschäftigt, so erhält er den 
vollen Kinderzuschlag, wenn der andere Anspruchs- 
berechtigte nicht vollbeschäftigt ist. Steht dem an- 
deren Anspruchsberechtigten ein Teil des Kinder- 
zuschlags zu, so vermindert sich der Kinderzuschlag 
des Angestellten um diesen Teil. 
Für einen Zeitraum, für den nach den Kindergeldgeset- 
zen Kindergeld zusteht, wird für das der Reihenfolge 
der Geburt nach dritte und jedes weitere Kind im Sinne 
des Kindergeldgesetzes kein Kinderzuschlag gewährt. 
Bei der Zuteilung zu den Stufen des Ortszuschlags sind 
diese Kinder jedoch zu berücksichtigen. 
Im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeit- 
geberverbände gelten die Bestimmungen über die Ge- 
währung des Kinderzuschlags beim Zusammentreffen 
mehrerer Ansprüche auf Kinderzuschlag für dasselbe 
Kind auch, wenn der Anspruch eines Angestellten mit 
dem Anspruch eines Arbeitnehmers einer nichtöffent- 
lichen Verwaltung oder eines nichtöffentlichen Betrie- 
bes zusammentrifft, die Mitglieder eines Arbeitgeber- 
verbandes der Vereinigung der kommunalen Arbeit- 
geberverbände sind. 
5 
$ 32 ; 
Örtlicher Sonderzuschlag 
Zur Grundvergütung tritt örtlicher Sonderzuschlag nach 
Maßgabe der für die Beamten des Arbeitgebers jeweils 
geltenden Bestimmungen. Für Angestellte, die das acht- 
zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhöht sich 
in diesem Falle die in der Gesamtvergütung enthaltene 
Grundvergütung um den örtlichen Sonderzuschlag. 
8 331) 
Zulagen 
(1) Der Angestellte erhält neben seiner Vergütung (8 26) 
eine Zulage, 
wenn seine Tätigkeit mit Mehraufwendungen ver- 
bunden ist, die weder durch Reisekostenvergütung 
noch durch die Vergütung abgegolten sind, und dem 
entsprechenden Beamten seines Arbeitgebers unter 
den gleichen Voraussetzungen und Umständen eine 
Zulage zu gewähren ist, 
wenn dem entsprechenden Beamten seines Arbeit- 
gebers im Kassen- oder Vollstreckungsdienst eine 
Entschädigung zu gewähren ist, 
wenn er regelmäßig und nicht nur in unerheblichem 
Umfange. besonders gefährliche oder gesundheits- 
schädliche Arbeiten auszuführen hat und hierfür 
kein anderweitiger Ausgleich zu gewähren ist. 
In den Fällen der Buchstaben a) und b) erhält der An- 
gestellte die gleiche Zulage (Entschädigung) wie der 
entsprechende Beamte. 
Soweit nicht bereits nach Absatz 1 eine entsprechende 
Zulage gewährt wird, können Angestellte, die auf Bau- 
stellen unter besonders ungünstigen Umständen arbei- 
ten (z. B. unter ungenügenden wohnlichen Unterkunfts- 
2) 
‘) Sonderregelungen: SR 2a Nr. 8 
SR2bNr.6 
SR2c Nr. 9 
SR2kNr.6 
SR2nNr.4 
SR 2t Nr. 4 
SR 2uNr.4 
verhältnissen, großen mit außergewöhnlichem Zeitauf- 
wand zu überwindenden Entfernungen der Baustelle 
von: der Bauleitung), für die Dauer dieser Tätigkeit 
eine Zulage bis zu 100,— DM monatlich erhalten (Bau- 
stellenzulage). 
Mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen für 
die Gewährung einer Zulage weggefallen sind, ist die 
Zahlung dieser Zulage einzustellen. 
Angestellte, die infolge ihrer dienstlichen Tätigkeit 
ständig mit Infektions- oder Tuberkulosekranken. in 
Verbindung oder mit infektiösem Material in Berührung 
kommen, erhalten eine Zusatzverpflegung, die auf deı 
Grundlage eines Gegenwertes. von 15,— DM monatlich 
bei Inkrafttreten dieses Tarifvertrages festgelegt wird. 
Die Zusatzverpflegung entfällt, wenn der Gefährdung 
bereits durch Gewährung der entsprechenden Kranken- 
verpflegung Rechnung getragen ist. Sie entfällt auch 
für Zeiten, in denen der Angestellte von der Arbeits- 
leistung befreit ist (z. B. bei Urlaub oder Krankheit). 
Eine Geldentschädigung wird nicht gewährt. 
Angestellte, die auf Anordnung in der Zeit zwischen 
22.00 und 6.00 Uhr arbeiten, erhalten eine Nachtdienst- 
antschädigung, soweit es sich nicht um Bürodienst, der 
sonst üblicherweise nur in den Tagesstunden geleistet 
wird, oder um nächtliche Dienstgeschäfte handelt, für 
die, ohne daß eine Unterkunft genommen wird, Über- 
nachtungsgeld nach dem Reisekostengesetz gewährt 
wird. 
Unter welchen Voraussetzungen im Falle des Absat- 
zes 1 Buchst. c) eine Arbeit als besonders gefährlich 
oder gesundheitsschädlich anzusehen ist und in welcher 
Höhe die Zulage nach Absatz 1 Buchst. c) bzw. die 
Nachtdienstentschädigung nach Absatz 5 zu gewähren 
ist, wird zwischen dem Bund, der Tarifgemeinschaft 
deutscher Länder, der Vereinigung der kommunalen 
Arbeitgeberverbände und den vertragschließenden Ge- 
werkschaften jeweils gesondert vereinbart. In den Ver- 
einbarungen können auch Bestimmungen über eine 
Pauschalierung getroffen werden?). 
Zulagen anderer Art, die bei Inkrafttreten dieses Tarif- 
vertrages im Bereich der Vereinigung der kommunalen 
Arbeitgeberverbände auf Grund örtlicher oder betrieb- 
licher Regelung oder nach dem Arbeitsvertrag gewährt 
werden, werden von den vorstehenden Vorschriften 
nicht berührt. 
{8) Andere Zulagen oder Zuschläge werden nicht gewährt. 
$ 34 
Vergütung Nichtvollbeschäftigter 
Nichtvollbeschäftigte Angestellte erhalten unbeschadet 
des $ 31 Abs.2 von der Vergütung, (8 26), die für ent- 
Sprechende vollbeschäftigte Angestellte festgelegt ist, den 
Teil, der dem Maß der mit ihnen vereinbarten Arbeitszeit 
entspricht. Dasselbe gilt für die in festen Monatsbeträgen 
zu zahlenden Zulagen (8 33). 
$ 35% 
Überstundenvergütung 
(1) Bei der Überstundenberechnung sind für jeden zu 
berücksichtigenden Urlaubstag, Krankheitstag sowie 
für jeden Tag, an dem der Angestellte aus sonstigen 
Gründen von der Arbeit befreit war, die Stunden mit- 
zuzählen, die der Angestellte ohne diese Ausfallgründe 
innerhalb seiner regelmäßigen Arbeitszeit geleistet 
haben würde. Werden nichtgeleistete Arbeitsstunden 
nhachgeleistet, so werden sie nicht zum zweiten Male 
gezählt. 
Die Überstundenvergütungen werden in festen Sätzen 
für die einzelnen Vergütungsgruppen im Vergütungs- 
tarifvertrag festgelegt. 
Im Arbeitsvertrag kann an Stelle der Überstundenver- 
gütung eine Überstundenpauschvergütung vereinbart 
werden. 
2) Übergangsregelung: $ 72 Ziff, 6 BAT 
3) Sonderregelung: SR 2a Nr.9
	        
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