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(3) Wäre nach den gemäß Absatz 1 sinngemäß anzuwen-.
denden Bestimmungen der Kinderzuschlag zur Hälfte
zu gewähren, so gilt für den Fall, daß einer oder beide
der Anspruchsberechtigten nicht vollbeschäftigt sind,
folgendes:
a) Ist der Angestellte nicht vollbeschäftigt, so erhält
er den ihm zustehenden Kinderzuschlag, jedoch
nicht mehr als die Hälfte des vollen Kinderzuschlags,
wenn auch der andere Anspruchsberechtigte nicht
vollbeschäftigt ist.
Ist der Angestellte nicht vollbeschäftigt, so erhält
er keinen Kinderzuschlag, wenn der andere An-
spruchsberechtigte vollbeschäftigt ist.
Ist der Angestellte vollbeschäftigt, so erhält er den
vollen Kinderzuschlag, wenn der andere Anspruchs-
berechtigte nicht vollbeschäftigt ist. Steht dem an-
deren Anspruchsberechtigten ein Teil des Kinder-
zuschlags zu, so vermindert sich der Kinderzuschlag
des Angestellten um diesen Teil.
Für einen Zeitraum, für den nach den Kindergeldgeset-
zen Kindergeld zusteht, wird für das der Reihenfolge
der Geburt nach dritte und jedes weitere Kind im Sinne
des Kindergeldgesetzes kein Kinderzuschlag gewährt.
Bei der Zuteilung zu den Stufen des Ortszuschlags sind
diese Kinder jedoch zu berücksichtigen.
Im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeit-
geberverbände gelten die Bestimmungen über die Ge-
währung des Kinderzuschlags beim Zusammentreffen
mehrerer Ansprüche auf Kinderzuschlag für dasselbe
Kind auch, wenn der Anspruch eines Angestellten mit
dem Anspruch eines Arbeitnehmers einer nichtöffent-
lichen Verwaltung oder eines nichtöffentlichen Betrie-
bes zusammentrifft, die Mitglieder eines Arbeitgeber-
verbandes der Vereinigung der kommunalen Arbeit-
geberverbände sind.
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$ 32 ;
Örtlicher Sonderzuschlag
Zur Grundvergütung tritt örtlicher Sonderzuschlag nach
Maßgabe der für die Beamten des Arbeitgebers jeweils
geltenden Bestimmungen. Für Angestellte, die das acht-
zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhöht sich
in diesem Falle die in der Gesamtvergütung enthaltene
Grundvergütung um den örtlichen Sonderzuschlag.
8 331)
Zulagen
(1) Der Angestellte erhält neben seiner Vergütung (8 26)
eine Zulage,
wenn seine Tätigkeit mit Mehraufwendungen ver-
bunden ist, die weder durch Reisekostenvergütung
noch durch die Vergütung abgegolten sind, und dem
entsprechenden Beamten seines Arbeitgebers unter
den gleichen Voraussetzungen und Umständen eine
Zulage zu gewähren ist,
wenn dem entsprechenden Beamten seines Arbeit-
gebers im Kassen- oder Vollstreckungsdienst eine
Entschädigung zu gewähren ist,
wenn er regelmäßig und nicht nur in unerheblichem
Umfange. besonders gefährliche oder gesundheits-
schädliche Arbeiten auszuführen hat und hierfür
kein anderweitiger Ausgleich zu gewähren ist.
In den Fällen der Buchstaben a) und b) erhält der An-
gestellte die gleiche Zulage (Entschädigung) wie der
entsprechende Beamte.
Soweit nicht bereits nach Absatz 1 eine entsprechende
Zulage gewährt wird, können Angestellte, die auf Bau-
stellen unter besonders ungünstigen Umständen arbei-
ten (z. B. unter ungenügenden wohnlichen Unterkunfts-
2)
‘) Sonderregelungen: SR 2a Nr. 8
SR2bNr.6
SR2c Nr. 9
SR2kNr.6
SR2nNr.4
SR 2t Nr. 4
SR 2uNr.4
verhältnissen, großen mit außergewöhnlichem Zeitauf-
wand zu überwindenden Entfernungen der Baustelle
von: der Bauleitung), für die Dauer dieser Tätigkeit
eine Zulage bis zu 100,— DM monatlich erhalten (Bau-
stellenzulage).
Mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen für
die Gewährung einer Zulage weggefallen sind, ist die
Zahlung dieser Zulage einzustellen.
Angestellte, die infolge ihrer dienstlichen Tätigkeit
ständig mit Infektions- oder Tuberkulosekranken. in
Verbindung oder mit infektiösem Material in Berührung
kommen, erhalten eine Zusatzverpflegung, die auf deı
Grundlage eines Gegenwertes. von 15,— DM monatlich
bei Inkrafttreten dieses Tarifvertrages festgelegt wird.
Die Zusatzverpflegung entfällt, wenn der Gefährdung
bereits durch Gewährung der entsprechenden Kranken-
verpflegung Rechnung getragen ist. Sie entfällt auch
für Zeiten, in denen der Angestellte von der Arbeits-
leistung befreit ist (z. B. bei Urlaub oder Krankheit).
Eine Geldentschädigung wird nicht gewährt.
Angestellte, die auf Anordnung in der Zeit zwischen
22.00 und 6.00 Uhr arbeiten, erhalten eine Nachtdienst-
antschädigung, soweit es sich nicht um Bürodienst, der
sonst üblicherweise nur in den Tagesstunden geleistet
wird, oder um nächtliche Dienstgeschäfte handelt, für
die, ohne daß eine Unterkunft genommen wird, Über-
nachtungsgeld nach dem Reisekostengesetz gewährt
wird.
Unter welchen Voraussetzungen im Falle des Absat-
zes 1 Buchst. c) eine Arbeit als besonders gefährlich
oder gesundheitsschädlich anzusehen ist und in welcher
Höhe die Zulage nach Absatz 1 Buchst. c) bzw. die
Nachtdienstentschädigung nach Absatz 5 zu gewähren
ist, wird zwischen dem Bund, der Tarifgemeinschaft
deutscher Länder, der Vereinigung der kommunalen
Arbeitgeberverbände und den vertragschließenden Ge-
werkschaften jeweils gesondert vereinbart. In den Ver-
einbarungen können auch Bestimmungen über eine
Pauschalierung getroffen werden?).
Zulagen anderer Art, die bei Inkrafttreten dieses Tarif-
vertrages im Bereich der Vereinigung der kommunalen
Arbeitgeberverbände auf Grund örtlicher oder betrieb-
licher Regelung oder nach dem Arbeitsvertrag gewährt
werden, werden von den vorstehenden Vorschriften
nicht berührt.
{8) Andere Zulagen oder Zuschläge werden nicht gewährt.
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Vergütung Nichtvollbeschäftigter
Nichtvollbeschäftigte Angestellte erhalten unbeschadet
des $ 31 Abs.2 von der Vergütung, (8 26), die für ent-
Sprechende vollbeschäftigte Angestellte festgelegt ist, den
Teil, der dem Maß der mit ihnen vereinbarten Arbeitszeit
entspricht. Dasselbe gilt für die in festen Monatsbeträgen
zu zahlenden Zulagen (8 33).
$ 35%
Überstundenvergütung
(1) Bei der Überstundenberechnung sind für jeden zu
berücksichtigenden Urlaubstag, Krankheitstag sowie
für jeden Tag, an dem der Angestellte aus sonstigen
Gründen von der Arbeit befreit war, die Stunden mit-
zuzählen, die der Angestellte ohne diese Ausfallgründe
innerhalb seiner regelmäßigen Arbeitszeit geleistet
haben würde. Werden nichtgeleistete Arbeitsstunden
nhachgeleistet, so werden sie nicht zum zweiten Male
gezählt.
Die Überstundenvergütungen werden in festen Sätzen
für die einzelnen Vergütungsgruppen im Vergütungs-
tarifvertrag festgelegt.
Im Arbeitsvertrag kann an Stelle der Überstundenver-
gütung eine Überstundenpauschvergütung vereinbart
werden.
2) Übergangsregelung: $ 72 Ziff, 6 BAT
3) Sonderregelung: SR 2a Nr.9