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Volume 5. September 1961

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1961 (Public Domain)

1/1961 
Seite 202 
BEN 
Nr. 77 
8 161) 
Arbeitszeit an Samstagen und vor Festtagen 
An Samstagen, an denen dienstplanmäßig gearbeitet 
wird, wird die Arbeitszeit nach Möglichkeit so verkürzt, 
daß der Nachmittag dienstfrei ist (Wochenendfrüh- 
schluß). Die ausfallende Arbeitszeit wird auf die übri- 
gen Tage der Kalenderwoche verteilt. Soweit aus dienst- 
lichen oder betrieblichen Gründen ein Wochenendfrüh- 
schluß nicht für alle Angestellten möglich ist, sollen sie 
möglichst abwechselnd daran teilnehmen. 
An den Tagen vor Neujahr, dem ersten Osterfeiertag, 
dem ersten Pfingstfeiertag und dem ersten Weihnachts- 
feiertag soll die Arbeitszeit, soweit die Verhältnisse der 
Verwaltung oder des Betriebes es zulassen, bereits. um 
zwölf Uhr enden. 
) 
7) 
8 172) ; 
Überstunden 
(1) Die auf Anordnung über die regelmäßige Arbeitszeit 
hinaus geleisteten Arbeitsstunden sind Überstunden. 
Sie dürfen nur angeordnet werden, wenn ein außer- 
ordentliches dringendes dienstliches Bedürfnis besteht. 
Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen 
[nanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort als 
Arbeitszeit. Es wird jedoch für jeden Tag einschließlich 
der Reisetage mindestens die dienstplanmäßige Arbeits- 
zeit berücksichtigt. 
Muß bei eintägigen Dienstreisen von Angestellten, die 
in der Regel an mindestens zehn Tagen im Monat außer- 
halb ihres ständigen Dienstortes arbeiten, am auswär- 
tigen Geschäftsort mindestens die dienstplanmäßige 
Arbeitszeit abgeleistet werden und muß für die Hin- 
und Rückreise zum und vom Geschäftsort einschließlich 
der erforderlichen Wartezeiten mehr als zwei Stunden 
Zeit aufgewendet werden, so wird der Arbeitszeit eine 
Stunde hinzugerechnet. 
Gelegentliche Überstunden können für insgesamt sechs 
Arbeitstage innerhalb eines Kalendermonats auch vom 
unmittelbaren Vorgesetzten angeordnet werden. Andere 
Überstunden sind vorher schriftlich anzuordnen. 
Gelegentliche Überstunden an bis zu sechs Werktagen 
sind bis zum Ende des nächsten Kalendermonats durch 
Arbeitsbefreiung auszugleichen. In diesem Falle sind 
die Überstunden durch die Vergütung ($ 26) abgegol- 
ten. Für andere Überstunden wird die Überstundenver- 
gütung ($ 35) gezahlt; ein Ausgleich durch Arbeits- 
befreiung findet nicht statt. 
Ergeben sich aus der Arbeit an Wochenfeiertagen Über- 
stunden ($ 15 Abs.5), so sind diese Überstunden bis 
zum Ende des nächsten Kalendermonats durch Arbeits- 
befreiung auszugleichen. Soweit ein Ausgleich durch 
Arbeitsbefreiung nicht möglich ist, wird die Überstun- 
denvergütung ($ 35) gezahlt. 
Angestellte der Vergütungsgruppen I bis IIT erhalten 
nur dann Überstundenvergütung, wenn die Leistung 
der Überstunden für sämtliche Bedienstete ihrer Dienst- 
stelle, gegebehenfalls ihrer Verwaltungs- oder Betriebs- 
einheit, angeordnet ist. Andere über die regelmäßige 
Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeit dieser Angestellten 
ist durch die Vergütung (8 26) abgegolten. 
8 18 
Arbeitsversäumnis * 
(1) Der Angestellte darf nur mit vorheriger Zustimmung 
des Arbeitgebers von der Arbeit fernbleiben. Kann die‘ 
Zustimmung den Umständen nach vorher nicht einge- 
holt werden, so ist sie unverzüglich zu beantragen. 
(2) Bei nicht genehmigtem Fernbleiben hat der Angestellte 
keinen Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge. 
) Sonderregelungen: 2) Sonderregelungen: 
SR2c Nr. 6 SR 2a Nr. 6 SR 2m Nr.'? 
SR 2KkNr. 4 SR 2b Nr. 5 SR2n Nr..?* 
SR21 Nr. 3 ; SR2c Nr. 6 SR 2a Nr: 3 
SR 2qNr. 3 SR2cNr.8 SR2r Nr. 4 
SR 2k Nr. 5 SR2Z2t Nr.38 
SR21 Nr. 3 SR 2u Nr. 3 
(3) 
Arbeitsunfähigkeit ist unverzüglich anzuzeigen. Dauert 
eine durch Erkrankung oder Unfall verursachte Arbeits- 
unfähigkeit länger als drei Tage, so hat der Angestellte 
außerdem spätestens am vierten Tag eine ärztliche Be- 
scheinigung vorzulegen; er trägt die Kosten dieser Be- 
scheinigung. In besonderen Einzelfällen ist der Dienst- 
stellenleiter berechtigt, auch früher eine ärztliche Be- 
scheinigung zu verlangen. Eine Bescheinigung der 
Krankenkasse ersetzt die ärztliche Bescheinigung. 
ABSCHNITT V 
Beschäftigungszeit, Dienstzeit 
$ 19% 
Beschäftigungszeit 
(1) Beschäftigungszeit ist die bei demselben Arbeitgeber 
nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres in einem 
Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie 
unterbrochen ist. Zeiten einer Tätigkeit mit weniger 
als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit eines ent- 
sprechenden vollbeschäftigten Angestellten werden 
nicht berücksichtigt. Ist der Angestellte aus seinem 
Verschulden oder auf eigenen Wunsch aus dem Arbeits- 
verhältnis ausgeschieden, so gilt die vor dem Ausschei- 
den liegende Zeit nicht als Beschäftigungszeit, es sei 
denn, daß er das Arbeitsverhältnis wegen eines mit 
Sicherheit erwarteten Personalabbaues oder wegen 
Unfähigkeit zur Fortsetzung der Arbeit infolge einer 
Körperbeschädigung oder einer in Ausübung oder 
infolge seiner Arbeit erlittenen Gesundheitsschädigung 
aufgelöst hat oder die Nichtanrechnung der Beschäfti- 
gungszeit aus sonstigen Gründen eine unbillige Härte 
darstellen würde. 
Ist infolge der Kriegsereignisse oder der staatsrecht- 
licheh Umwälzung der frühere Arbeitgeber fortgefal- 
len, so gelten als Beschäftigungszeit bei demselben 
Arbeitgeber 
a) für Angestellte des Bundes 
Beschäftigungszeiten bei Dienststellen des Reiches, 
eines Landes oder einer sonstigen Körperschaft des 
öffentlichen Rechts, deren Aufgaben der Bund ganz 
oder überwiegend übernommen hat, 
für Angestellte der Länder 
Beschäftigungszeiten bei Dienststellen des Reiches, 
eines Landes oder einer sonstigen Körperschaft des 
öffentlichen Rechts, die im Gebiet des betreffenden 
Landes lagen und deren Aufgaben das Land ganz 
oder überwiegend übernommen hat, 
für Angestellte der Gemeinden 
Beschäftigungszeiten bei einer Dienststelle des Rei- 
ches oder eines/ Landes, deren Aufgaben die Ge- 
Mmeinde ganz oder überwiegend übernommen hat. 
Übernimmt ein Arbeitgeber eine Dienststelle oder ge- 
schlossene Teile einer solchen von einem Arbeitgeber, 
der von diesem Tarifvertrag erfaßt wird oder diesen 
oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts an- 
wendet, so werden die bei der Dienststelle bis zur Über- 
hahme zurückgelegten Zeiten nach Maßgabe der vor- 
stehenden Sätze als Beschäftigungszeit angerechnet. 
Das gleiche gilt, wenn der Arbeitgeber bereits vor dem 
Abschluß dieses Tarifvertrages gewechselt hat. 
Ist ein früheres Arbeitsverhältnis im Sinne des Ab- 
satzes 1 durch Einberufung zum aktiven Wehrdienst 
oder Reichsarbeitsdienst oder durch eine sonstige 
Dienstverpflichtung vor dem 8. Mai 1945 beendet wor- 
den, so wird auch die Zeit der Arbeitsunterbrechung 
als Beschäftigungszeit angerechnet, wenn der Ange- 
stellte sich nach Fortfall des Hinderungsgrundes un- 
verzüglich bei demselben Arbeitgeber zur Wiederauf- 
nahme der Arbeit gemeldet hat. Das gleiche gilt für 
Angestellte, die als politisch, rassisch oder religiös Ver- 
folgte im Sinne des $ 1 des Gesetzes. zur Regelung der 
(2) 
3) Übergangsregelung: $ 72 Ziff. 3 BAT
	        
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