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BEN
Nr. 77
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Arbeitszeit an Samstagen und vor Festtagen
An Samstagen, an denen dienstplanmäßig gearbeitet
wird, wird die Arbeitszeit nach Möglichkeit so verkürzt,
daß der Nachmittag dienstfrei ist (Wochenendfrüh-
schluß). Die ausfallende Arbeitszeit wird auf die übri-
gen Tage der Kalenderwoche verteilt. Soweit aus dienst-
lichen oder betrieblichen Gründen ein Wochenendfrüh-
schluß nicht für alle Angestellten möglich ist, sollen sie
möglichst abwechselnd daran teilnehmen.
An den Tagen vor Neujahr, dem ersten Osterfeiertag,
dem ersten Pfingstfeiertag und dem ersten Weihnachts-
feiertag soll die Arbeitszeit, soweit die Verhältnisse der
Verwaltung oder des Betriebes es zulassen, bereits. um
zwölf Uhr enden.
)
7)
8 172) ;
Überstunden
(1) Die auf Anordnung über die regelmäßige Arbeitszeit
hinaus geleisteten Arbeitsstunden sind Überstunden.
Sie dürfen nur angeordnet werden, wenn ein außer-
ordentliches dringendes dienstliches Bedürfnis besteht.
Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen
[nanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort als
Arbeitszeit. Es wird jedoch für jeden Tag einschließlich
der Reisetage mindestens die dienstplanmäßige Arbeits-
zeit berücksichtigt.
Muß bei eintägigen Dienstreisen von Angestellten, die
in der Regel an mindestens zehn Tagen im Monat außer-
halb ihres ständigen Dienstortes arbeiten, am auswär-
tigen Geschäftsort mindestens die dienstplanmäßige
Arbeitszeit abgeleistet werden und muß für die Hin-
und Rückreise zum und vom Geschäftsort einschließlich
der erforderlichen Wartezeiten mehr als zwei Stunden
Zeit aufgewendet werden, so wird der Arbeitszeit eine
Stunde hinzugerechnet.
Gelegentliche Überstunden können für insgesamt sechs
Arbeitstage innerhalb eines Kalendermonats auch vom
unmittelbaren Vorgesetzten angeordnet werden. Andere
Überstunden sind vorher schriftlich anzuordnen.
Gelegentliche Überstunden an bis zu sechs Werktagen
sind bis zum Ende des nächsten Kalendermonats durch
Arbeitsbefreiung auszugleichen. In diesem Falle sind
die Überstunden durch die Vergütung ($ 26) abgegol-
ten. Für andere Überstunden wird die Überstundenver-
gütung ($ 35) gezahlt; ein Ausgleich durch Arbeits-
befreiung findet nicht statt.
Ergeben sich aus der Arbeit an Wochenfeiertagen Über-
stunden ($ 15 Abs.5), so sind diese Überstunden bis
zum Ende des nächsten Kalendermonats durch Arbeits-
befreiung auszugleichen. Soweit ein Ausgleich durch
Arbeitsbefreiung nicht möglich ist, wird die Überstun-
denvergütung ($ 35) gezahlt.
Angestellte der Vergütungsgruppen I bis IIT erhalten
nur dann Überstundenvergütung, wenn die Leistung
der Überstunden für sämtliche Bedienstete ihrer Dienst-
stelle, gegebehenfalls ihrer Verwaltungs- oder Betriebs-
einheit, angeordnet ist. Andere über die regelmäßige
Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeit dieser Angestellten
ist durch die Vergütung (8 26) abgegolten.
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Arbeitsversäumnis *
(1) Der Angestellte darf nur mit vorheriger Zustimmung
des Arbeitgebers von der Arbeit fernbleiben. Kann die‘
Zustimmung den Umständen nach vorher nicht einge-
holt werden, so ist sie unverzüglich zu beantragen.
(2) Bei nicht genehmigtem Fernbleiben hat der Angestellte
keinen Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge.
) Sonderregelungen: 2) Sonderregelungen:
SR2c Nr. 6 SR 2a Nr. 6 SR 2m Nr.'?
SR 2KkNr. 4 SR 2b Nr. 5 SR2n Nr..?*
SR21 Nr. 3 ; SR2c Nr. 6 SR 2a Nr: 3
SR 2qNr. 3 SR2cNr.8 SR2r Nr. 4
SR 2k Nr. 5 SR2Z2t Nr.38
SR21 Nr. 3 SR 2u Nr. 3
(3)
Arbeitsunfähigkeit ist unverzüglich anzuzeigen. Dauert
eine durch Erkrankung oder Unfall verursachte Arbeits-
unfähigkeit länger als drei Tage, so hat der Angestellte
außerdem spätestens am vierten Tag eine ärztliche Be-
scheinigung vorzulegen; er trägt die Kosten dieser Be-
scheinigung. In besonderen Einzelfällen ist der Dienst-
stellenleiter berechtigt, auch früher eine ärztliche Be-
scheinigung zu verlangen. Eine Bescheinigung der
Krankenkasse ersetzt die ärztliche Bescheinigung.
ABSCHNITT V
Beschäftigungszeit, Dienstzeit
$ 19%
Beschäftigungszeit
(1) Beschäftigungszeit ist die bei demselben Arbeitgeber
nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres in einem
Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie
unterbrochen ist. Zeiten einer Tätigkeit mit weniger
als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit eines ent-
sprechenden vollbeschäftigten Angestellten werden
nicht berücksichtigt. Ist der Angestellte aus seinem
Verschulden oder auf eigenen Wunsch aus dem Arbeits-
verhältnis ausgeschieden, so gilt die vor dem Ausschei-
den liegende Zeit nicht als Beschäftigungszeit, es sei
denn, daß er das Arbeitsverhältnis wegen eines mit
Sicherheit erwarteten Personalabbaues oder wegen
Unfähigkeit zur Fortsetzung der Arbeit infolge einer
Körperbeschädigung oder einer in Ausübung oder
infolge seiner Arbeit erlittenen Gesundheitsschädigung
aufgelöst hat oder die Nichtanrechnung der Beschäfti-
gungszeit aus sonstigen Gründen eine unbillige Härte
darstellen würde.
Ist infolge der Kriegsereignisse oder der staatsrecht-
licheh Umwälzung der frühere Arbeitgeber fortgefal-
len, so gelten als Beschäftigungszeit bei demselben
Arbeitgeber
a) für Angestellte des Bundes
Beschäftigungszeiten bei Dienststellen des Reiches,
eines Landes oder einer sonstigen Körperschaft des
öffentlichen Rechts, deren Aufgaben der Bund ganz
oder überwiegend übernommen hat,
für Angestellte der Länder
Beschäftigungszeiten bei Dienststellen des Reiches,
eines Landes oder einer sonstigen Körperschaft des
öffentlichen Rechts, die im Gebiet des betreffenden
Landes lagen und deren Aufgaben das Land ganz
oder überwiegend übernommen hat,
für Angestellte der Gemeinden
Beschäftigungszeiten bei einer Dienststelle des Rei-
ches oder eines/ Landes, deren Aufgaben die Ge-
Mmeinde ganz oder überwiegend übernommen hat.
Übernimmt ein Arbeitgeber eine Dienststelle oder ge-
schlossene Teile einer solchen von einem Arbeitgeber,
der von diesem Tarifvertrag erfaßt wird oder diesen
oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts an-
wendet, so werden die bei der Dienststelle bis zur Über-
hahme zurückgelegten Zeiten nach Maßgabe der vor-
stehenden Sätze als Beschäftigungszeit angerechnet.
Das gleiche gilt, wenn der Arbeitgeber bereits vor dem
Abschluß dieses Tarifvertrages gewechselt hat.
Ist ein früheres Arbeitsverhältnis im Sinne des Ab-
satzes 1 durch Einberufung zum aktiven Wehrdienst
oder Reichsarbeitsdienst oder durch eine sonstige
Dienstverpflichtung vor dem 8. Mai 1945 beendet wor-
den, so wird auch die Zeit der Arbeitsunterbrechung
als Beschäftigungszeit angerechnet, wenn der Ange-
stellte sich nach Fortfall des Hinderungsgrundes un-
verzüglich bei demselben Arbeitgeber zur Wiederauf-
nahme der Arbeit gemeldet hat. Das gleiche gilt für
Angestellte, die als politisch, rassisch oder religiös Ver-
folgte im Sinne des $ 1 des Gesetzes. zur Regelung der
(2)
3) Übergangsregelung: $ 72 Ziff. 3 BAT