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Nr. 73—714
z In HM C3a
| 1-73 ] Fernruf: 870591 — (95) 44 45 — [ 22.7: 1961 |
An die Mitglieder des Senats
die Bezirksämter
die Behörden und Dienststellen der Hauptverwaltung
die Anstalten und Eigenbetriebe der Hauptverwaltung
die Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Vereinigung
öffentlicher Verwaltungen, Betriebe und gemein-
wirtschaftlicher Unternehmungen in Berlin (AV Berlin)
nachrichtlich
an den Präsidenten des Rechnungshofs von Berlin
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
des öffentlichen Rechts
die städtischen und überwiegend städtischen Gesellschaften
Vereinbarung gemäß 8 1 Abs.?2 BMT-G
über die Verhältnisse der Handwerkerlehrlinge;
hier: Erhöhung der Lehrlingsentgelte
ab 1. April 1961
— Dbl 1/1960 Nr. 36 —
Zwischen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeber-
verbände und der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Trans-
port und Verkehr — Hauptvorstand — wurde mit Datum vom
15. Mai 1961 ein Tarifvertrag über die Erhöhung der Lehr-
lingsentgelte abgeschlossen.
Nach diesem Tarifvertrag, den die Mitgliederversammlung
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände
(VKA) am 27. Juni 1961 einstimmig genehmigte, treten mit
Wirkung vom 1. April 1961 folgende Änderungen der Ver-
einbarung gemäß 81 Abs.2 BMT-G über die Verhältnisse
der Handwerkerlehrlinge vom 2. November 1953 in der am
31. März 1961 geltenden Fassung ein:
Die Absätze 2 bis 5 des 88 erhalten folgende Fassung
„(2) Das Lehrlingsentgelt beträgt im ersten Lehrjahr
a) bei Lehrbeginn vor Vollendung des 18. Le-
bensjahrtes 14.0404 H EEE EEE KERN ER 77 DM
b) bei Lehrbeginn nach Vollendung des 18. Le-
bensjahresS ....0.0 00004 0a sel 96 DM
monatlich.
(3) Im zweiten Lehrjahr erhöht sich das Lehr-
lingsentgelt um 30%
im Falle des Absatzes 2a auf ..........-.-
und im Falle des Absatzes 2b auf .........
(4) Im dritten Lehrjahr erhöht sich das Lehr-
lingsentgelt um 65%
im Falle des Absatzes 2a auf ...........-.
und im Falle des Absatzes 2b auf .........
(5) Im vierten Lehrjahr erhöht sich das Lehr-
lingsentgelt um 100%
im Falle des Absatzes 2a auf ............
und im Falle des Absatzes 2b auf ........-.
100 DM
125 DM
127 DM
158 DM
154 DM
192 DM‘
1l.
8 26 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Die Lehrlingsentgelte können selbständig mit einer
Frist von einem Monat zum Schluß eines Kalenderviertel-
jahres, frühestens zum 31. März 1962, gekündigt werden.“
Im Auftrage
Schröder
fü FinH Aal
|_1714 | Fernruf: 240011 — (982) 437 — [ 7.8. 1961 |
Inn IL M 3 Dbl 11/1961
Fernruf: 87 0591 — (95) 4452 — Nr. 32
An die Mitglieder des Senats
den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin
den Präsidenten des Rechnungshofs von Berlin -
die Bezirksämter
die Behörden und Dienststellen der Hauptverwaltung
die Anstalten der Hauptverwaltung
nachrichtlich
an die Eigenbetriebe r
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
des öffentlichen Rechts
Der Senat hat in seiner Sitzung am 1. August 1961 die nach-
stehenden Verwaltungsvorschriften beschlossen (Senats-
beschluß Nr. 2816/61), die ich hiermit bekanntgebe.
Wolff
Allgemeine Anweisung
über Termine für die Einreichung von Unterlagen
für die Haushaltsplanaufstellung
Auf Grund des 8 6 Abs. 1 AZG wird bestimmt:
1. Festgesetzte Termine
(1) Für die Einreichung von Unterlagen für die Haus-
haltsplanaufstellung werden folgende Termine verbind-
lich festgesetzt:
a) Entwürfe für den Haushaltsplan des kommenden
Rechnungsjahres
10. April
Einreichung der Entwürfe beim Senator für
Finanzen
b) Besondere Unterlagen für die Haushaltsplan-
aufstellung
1. Februar
Einmalige Ausgaben für Grund-
stücksgeschäfte
Einreichung der Anmeldungen für den Kauf von
Grundstücken und für Grundstücksübertragun-
gen innerhalb des Vermögens Berlins im kom-
menden Rechnungsjahr beim Senator für Finan-
zen
ı. Februar
Einmalige Ausgaben für Bau-
maßnahmen
Einreichung der Anmeldungen für die Vorpla-
nung des übernächsten Rechnungsjahres bei den
beteiligten Stellen
1. Dezember
Einreichung der Haushaltsunterlagen bei den
beteiligten Stellen für neue Baumaßnahmen mit
Gesamtkosten von mehr als 10000 DM, die im
Entwurf des Haushaltsplans für das übernächste
Rechnungsjahr berücksichtigt werden sollen
ı, Februar
Einmalige Ausgaben für
Beschaffungen
Einreichung der Anmeldungen beim Senator für
Finanzen für Beschaffungen, die im Entwurf des
Haushaltsplans für das kommende Rechnungs-
jahr berücksichtigt werden sollen
10. Dezember
Personalbedarf
Einreichung der Anmeldungen zum Stellenplan
für das übernächste Rechnungsjahr beim Sena-
tor für Inneres oder beim Senator für Finanzen
(je nach Zuständigkeit)
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