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stützen. Firmen, die nach Erlaß dieser Warnung
verfassungsfeindlichen Organisationen wirtschaft-
liche Vorteile durch Leistung von Beiträgen, Auf-
gabe von Werbeanzeigen oder in sonstiger Weise
zuwenden, können in Zukunft bei Aufträgen der
Bundesbehörden sowie bei Aufträgen, die unter Ein-
satz von Mitteln des Bundeshaushalts durchgeführt
werden, nicht mehr berücksichtigt werden.
Die den auftragvergebenden Stellen bekanntwerdenden
Tatsachen im Sinne des Beschlusses der Bundesregie-
rung sind in einem Bericht unter evtl. Beifügung von
Beweis- oder Zeugnisunterlagen zusammenzufassen.
Der Bericht mit Unterlagen ist dem Senator für In-
neres zuzuleiten, der gegebenenfalls das Verfahren auf
Streichung aus dem Waren- und Lieferantenverzeich-
nis einleitet...
Die vom Berliner Beschaffungsamt (BBA) abzuschlie-
Benden Lieferabkommen sind mit folgender, vom Deut-
schen Städtetag erarbeiteten: Zusatzklausel zu er-
gänzen:
(1) Der Auftraggeber ist berechtigt, von allen Ver-
irägen zurückzutreten, wenn der Auftragnehmer
Personen, die auf seiten des Auftraggebers mit der
Vorbereitung, dem Abschluß oder der Durchfüh-
rung des Vertrages befaßt sind, Geschenke oder
andere Vorteile, als welche auch Darlehen gelten,
anbietet, verspricht oder gewährt. Solchen Hand-
lungen des Auftragnehmers selbst stehen Hand-
iungen von Personen gleich, die auf seiten des Auf-
tragnehmers mit der Vorbereitung, dem Abschluß
oder der Durchführung von Verträgen mit dem
Auftraggeber befaßt sind. Dabei ist es gleichgültig,
ob die Geschenke oder Vorteile den genannten Per-
sonen des‘ Auftraggebers unmittelbar oder in
ihrem Interesse ihren Angehörigen oder anderen,
ihnen. nahestehenden Personen oder im Interesse
des einen oder anderen einem Dritten angeboten,
versprochen oder gewährt werden.
Was unter Geschenken oder Vorteilen im Sinne
Jes Abs. 1 zu verstehen ist, richtet sich nach $ 12
UWG und 88 331 ff, StGB.
Vor Ausübung des Rücktritts ist dem. Auftrag-
nehmer Gelegenheit zu geben, zu dem Tatverdacht
Stellung zu nehmen.
Tritt der Auftraggeber nach Abs. 1 vom Vertrage
zurück, so ist er berechtigt, aber nicht verpflichtet,
die empfangenen Leistungen zurückzugeben. Be-
hält er diese, so hat er den Wert, den die Leistun-
gen für den Auftraggeber haben, zu -vergüten;
werden sie zurückgegeben, so muß auch der Auf-
tragnehmer die empfangenen Leistungen zurück-
geben. Der Auftraggeber kann vom Auftragneh-
mer den Ersatz des Schadens verlangeh, der ihm
durch den Rücktritt vom Vertrage entsteht. Da-
gegen stehen dem Auftragnehmer gegen den Auf-
traggeber auf Grund des Rücktritts keine An-
sprüche wegen Nichterfüllung des Vertrages zu.
Im übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften
über den Rücktritt.
Der Auftraggeber ist ferner berechtigt, vom Ver-
trag zurückzutreten, wenn der Vertrag unter Ver-
letzung der Vorschriften des Gesetzes gegen Wett-
bewerbsbeschränkungen vom 27. Juli 1957 (BGBII
S.1081 / GVBl S. 1109) zustande gekommen ist.
Sonstige. gesetzliche oder vertragliche Ansprüche
der Vertragsparteien bleiben unberührt. ß
Das auf der Rückseite des Bestellzettelvordrucks —
Fin 328 — angegebene Rücktrittsrecht des Auftrag-
gebers bei Erfüllung der Tatbestände nach 8 12 des
Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom
7. 6. 1909 (UWG) und den 88 331 ff. Strafgesetzbuch
ist nach dem Wortlaut des Zusatzes im Lieferabkom-
men (Nr. 15) zu ergänzen, wenn Firmen in Anspruch
genommen werden, die nicht im Waren- und Liefe-
rantenverzeichnis aufgeführt sind.
Das Verfahren der Streichung der beteiligten. Firma
aus dem Waren- und Lieferantenverzeichnis nach
Abschn. III Ziff. 5b der Vergabegrundsätze ist unab-
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hängig von einer strafrechtlichen Verfolgung einzu-
leiten. Sofern eine Firma nicht in der Rechtsform des
Einzelkaufmanns betrieben wird, kann von einer Strei-
chung aus dem Waren- (Unternehmer-) und Liefe-
rantenverzeichnis. auf Grund der Bestimmungen des
Abschnitts III Ziffer 2b der Vergabegrundsätze einst-
weilen oder endgültig abgesehen. werden, wenn
Personen, die die unmittelbare Aufsicht in der Firma
ausüben und unmittelbar die Verantwortung für alle
Handlungen der Firma gegenüber Dritten tragen und
deren Verhalten den vereinbarten Rücktritt des Auf-
traggebers vom Vertrag rechtfertigen würde, diese
Aufsicht und Verantwortung auf andere, dem Auf-
traggeber genehme Personen übertragen. Dies muß in
rechtsverbindlicher Weise geschehen. Die Verwaltung
muß sich außerdem von der tatsächlichen Wahrneh-
mung der übertragenen Aufgaben durch die bestellte
Person überzeugen.
Die dienstrechtlichen Maßnahmen gegen die beteiligten
Verwaltungsangehörigen werden hierdurch nicht. be-
rührt.
Zu Abschnitt III, Ziffer 3 ;
Die Erklärung über die Herkunft von Lieferungen und
Leistungen soll sich auf die Bestätigung beschränken,
daß die Waren aus der Produktion
a) von Berlin (West),
b) des übrigen Bundesgebietes,
c) des Währungsgebietes der DM-Ost (im Rahmen des
Interzonenabkommens) oder
d) des Auslandes
stammen. Im Zweifelsfalle kann die Angabe des Her-
stellers gefordert werden. Erklärungsvordrucke sind zu
überprüfen und derart textlich abzufassen, daß das Her-
kunftsgebiet zweifelsfrei bezeichnet werden kann.
Zu Abschnitt III, Ziffer 4
Das Berliner Beschaffungsamt (BBA) hat die Auf-
gaben zu erfüllen, die sich aus dem Abschnitt III Ziff. 4
und 5 und Abschnitt IV Ziff. 1. ergeben. Im ‚übrigen
werden die Aufgaben des BBA jeweils in den. Vor-
bemerkungen zum Haushaltsunterabschnitt des BBA
festgesetzt.
a) Aus Gründen der Arbeitsersparnis und der Bedarfs-
zusammenfassung darf das. Berliner Beschaffungs-
amt (BBA) Rahmenverträge über Sammelbestel-
lungen abschließen.
Durch Umfrage innerhalb der Verwaltung von Ber-
lin hat das BBA_ Feststellungen über Warengattun-
gen.zu treffen, die sich im Interesse einer Bedarfs-
zusammenfassung für Sammelbestellungen eignen.
Das BBA wird bekanntgeben, welche Gegenstände
im Wege der Sammelbestellung beschafft werden
können. Die Wirtschaftsstellen sind gehalten, ihren
Bedarf insoweit mit Hilfe des BBA zu decken.
Mit den zugelassenen Firmen ist von den Bedarfs-
stellen von Zeit zu Zeit zu wechseln, um die Verein-
barungen aus den Lieferabkommen zu erfüllen.
Die Beschaffung von
a) Lebensmitteln,
b) Medikamenten,
c) Büchern,
d) Pflanzen, Bäumen und Sträuchern,
e) Brennstoffen,
+) Treibstoffen und
g) Kraftfahrzeug-Lieferungen und -Leistungen (Dbl I/
1952 Nr. 40)
unterliegt insbesondere den Bestimmungen des Abschn.
III Ziff. 4 b der Vergabegrundsätze. Zu beachten ist, ob
und in welchen Fällen gemäß $ 7 WRO fachtechnische
Verwaltungsstellen mitzuwirken haben.
Das Waren- und Lieferantenverzeichnis ist nur für den
Dienstgebrauch bestimmt. Es wird durch laufend er-
scheinende Mitteilungsblätter ergänzt, aus denen ins-
besondere der Kreis der bevorrechtigten Firmen (Nr. 8