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Volume 8. August 1961

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1961 (Public Domain)

1/1961 | 
Seite 168 | 
Nr. 67 
- 
schreibung oder im Wege der freihändigen Vergabe 
bei Firmen in Auftrag zu geben, mit denen -der 
Senat ein Lieferabkommen abgeschlossen hat. Diese 
Firmen werden in das Waren- und Lieferantenver- 
zeichnis. der Verwaltung von Berlin aufgenommen. 
Nach öffentlicher Ausschreibung können Aufträge 
auch an Firmen vergeben werden, die nicht in das 
Waren- und Lieferantenverzeichnis aufgenommen 
sind. 
Soweit für Lieferungen und Leistungen (ausgenom- 
men Bauleistungen) derartige Lieferabkommen 
nicht abgeschlossen worden sind, obliegt die Aus- 
wahl der Firmen dem pflichtgemäßen Ermessen der 
Wirtschafter. Die Vorschriften des Abschnitts II 
bleiben hiervon unberührt. 
In das Waren- und Lieferantenverzeichnis der Ver- 
waltung von Berlin sind nach Anhören der Organe 
jer wirtschaftlichen Selbstverwaltung auf Antrag 
Firmen aufzunehmen, die zuverlässig, leistungs- 
fähig und fachkundig im Sinne der Verdingungs- 
ordnungen sind. 
Bereits zugelassene Firmen, die diese Vorausset- 
zungen nicht mehr erfüllen, sind nach Anhören der 
Organe der wirtschaftlichen Selbstverwaltung aus 
lem Waren- und Lieferantenverzeichnis zu strei- 
chen. Dies gilt insbesondere für Firmen, denen auf 
Grund der Bestimmungen des Abschnitts III Ziff. 2b 
keine Aufträge zu erteilen sind. 
Für Bauaufträge ist unter Anhören der Organe der 
wirtschaftlichen Selbstverwaltung ein Unternehmer- 
und Lieferantenverzeichnis aufzustellen. 
) 
IV 
Waren- und Rechnungsüberprüfung 
Um die Innehaltung der Lieferabkommen (Abschn. III 
Ziff. 4a) insbesondere hinsichtlich der Preisgestaltung, 
der Zahlungs- und Lieferbedingungen sowie der Güte 
der Lieferungen festzustellen, sind bei den Lieferungen 
für die Berliner Verwaltung Waren- und Rechnungs- 
überprüfungen vorzunehmen. 
Sofern die Preise vom BBA ausbedungen oder im Be- 
nehmen mit dem BBA vereinbart sind, können die 
Wirtschaftsstellen diese als die günstigsten ansehen. 
Dürch diese Überprüfungen werden weder die Rege- 
lungen nach der WRO, nach dem Gesetz über den 
Rechnungshof. von Berlin, noch die Vorschriften über 
die Preise bei öffentlichen Aufträgen berührt. 
V 
Meldepflicht für Aufträge 
Soweit es im Interesse wesentlicher Erkenntnisse über 
die Vergabe von Aufträgen der Verwaltung von Berlin 
liegt oder aus Kontrollgründen unerläßlich ist, dürfen 
Meldungen über Auftragsvergaben im Einvernehmen 
mit dem zuständigen Fachsenator an eine zentrale 
Verwaltungsstelle angeordnet werden. Näheres ist in 
den Durchführungsbestimmungen zu regeln. 
Über Aufträge. im Einzelwert von 10000 DM an auf- 
wärts für Erzeugnisse, die nicht aus der Berliner Pro- 
Juktion stammen (Abschn. III Ziff. 3), ist vierteljähr- 
lich der Ausschuß für Wirtschaft und Kredit des Ab- 
geordnetenhauses zu unterrichten. 
VI 
Erledigung von Einwendungen 
Über, Einwendungen von Firmen wegen 
a) Nichtaufnahme in das Waren- (Unternehmer-) und 
Lieferantenverzeichnis 
Streichung aus dem Waren- (Unternehmer-) und Lie- 
ferantenverzeichnis 
c) Benachteiligung bei der Auftragsvergabe 
entscheidet in den Fällen zu a) und b) das zuständige Mit- 
glied des Senats, im übrigen der Leiter der auftraggeben- 
den Verwaltung. 
Vor Entscheidung sind die Selbstverwaltungen der Wirt- 
schaft zu hören. 
VII 
Durchführungsbestimmungen 
Für die Vergabe von Bauleistungen und von sonstigen 
Lieferungen und Leistungen ergehen besondere Durch- 
führungsbestimmungen zu diesen Grundsätzen, die der 
Senat erläßt. 
Ausnahmen von diesen Grundsätzen und den zu 1. ge- 
nannten Durchführungsbestimmungen können im Ein- 
zelfall 
a). für Bauleistungen 
der Senator für Bau- und Wohnungswesen, 
für sonstige Lieferungen und Leistungen 
der. Senator für Inneres 
jeweils im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen 
Senatsmitgliedern zulassen. 
VIII 
Geltungsbereich 
Diese Grundsätze gelten für alle Behörden und nicht- 
rechtsfähigen Anstalten der Berliner Verwaltung. 
Die Vertreter Berlins in den Organen der Körperschaf- 
ten, Anstalten und Stiftungen. des öffentlichen Rechts, 
der Eigengesellschaften, der gemischtwirtschaftlichen 
Unternehmen, an denen Berlin überwiegend beteiligt 
ist, und der Eigenbetriebe Berlins haben darauf hinzu- 
wirken, daß die. Abschnitte I, II, III, V und, VI dieser 
Grundsätze angewendet werden. 
2, 
2 
Geltungsdauer / 
Diese Grundsätze treten am 1. September 1961 in 
Kraft. 
Gleichzeitig werden die Grundsätze vom 11. Februar 
1952 und die hierzu erlassenen Durchführungsbestim- 
mungen Nr. 1 und 2 aufgehoben. 
Diese Grundsätze treten mit Ablauf des 31. August 
1971 außer Kraft. 
Anlage 2 
Durchführungsbestimmungen Nr. 1 
zu den Grundsätzen über die Vergabe von Aufträgen der 
Verwaltung von Berlin 
(Neue Fassung). 
Nach Abschnitt VII der Grundsätze über die Vergabe 
von Aufträgen der Verwaltung von Berlin (Vergabegrund- 
sätze) vom 11. Juli 1961 werden gemäß 8 6 Abs. 1 AZG für 
die Vergabe von Lieferungen und Leistungen (ausgenom- 
men Bauleistungen) die nachfolgenden Durchführungs- 
bestimmungen erlassen: ) 
Zu Abschnitt I 
Die maßgeblichen Bestimmungen sind zur Zeit ver- 
öffentlicht: . 
a) Wirtschafts- und Rechnungsordänung (WRO) im 
Dbl 11/1959 Nr. 27, 
Verdingungsordänung für Leistungen (VOL) im 
Dbl 1/1960 Nr. 66, 
Verordnung PR Nr. 30/53 vom 21. 11. 1953 — DbI 
1/1955 Nr. 54 —, 
Erster Runderlaß zur PR Nr. 30/53 vom 22. 12. 1953 
— DbI 1/1955 Nr. 54 —, 
Richtlinien für öffentliche Auftraggeber zur An- 
wendung der VO PR Nr.30/53 vom 1. 7. 1955 — 
Dbl 1/1955 Nr. 136 —, 
Erlasse vom 15. 12. 1955 und 19. 1. 1957 betr. Ver- 
einbarungen von Preisvorbehalten und Preisgleit- 
klauseln bei öffentlichen Aufträgen — Dbl 1/1957 
Nr. 6 —, 
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen "vom 
27. Juli 1957 (GVBl $. 1109). 
Die niedrigste Geldforderung bei Angeboten darf nicht 
für die Zuschlagerteilung allein ausschlaggebend sein. 
Auch wenn diese für den Bieter auskömmlich erscheint, 
so können z./B. die Gefahr mangelhafter Ausführung.
	        
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