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schreibung oder im Wege der freihändigen Vergabe
bei Firmen in Auftrag zu geben, mit denen -der
Senat ein Lieferabkommen abgeschlossen hat. Diese
Firmen werden in das Waren- und Lieferantenver-
zeichnis. der Verwaltung von Berlin aufgenommen.
Nach öffentlicher Ausschreibung können Aufträge
auch an Firmen vergeben werden, die nicht in das
Waren- und Lieferantenverzeichnis aufgenommen
sind.
Soweit für Lieferungen und Leistungen (ausgenom-
men Bauleistungen) derartige Lieferabkommen
nicht abgeschlossen worden sind, obliegt die Aus-
wahl der Firmen dem pflichtgemäßen Ermessen der
Wirtschafter. Die Vorschriften des Abschnitts II
bleiben hiervon unberührt.
In das Waren- und Lieferantenverzeichnis der Ver-
waltung von Berlin sind nach Anhören der Organe
jer wirtschaftlichen Selbstverwaltung auf Antrag
Firmen aufzunehmen, die zuverlässig, leistungs-
fähig und fachkundig im Sinne der Verdingungs-
ordnungen sind.
Bereits zugelassene Firmen, die diese Vorausset-
zungen nicht mehr erfüllen, sind nach Anhören der
Organe der wirtschaftlichen Selbstverwaltung aus
lem Waren- und Lieferantenverzeichnis zu strei-
chen. Dies gilt insbesondere für Firmen, denen auf
Grund der Bestimmungen des Abschnitts III Ziff. 2b
keine Aufträge zu erteilen sind.
Für Bauaufträge ist unter Anhören der Organe der
wirtschaftlichen Selbstverwaltung ein Unternehmer-
und Lieferantenverzeichnis aufzustellen.
)
IV
Waren- und Rechnungsüberprüfung
Um die Innehaltung der Lieferabkommen (Abschn. III
Ziff. 4a) insbesondere hinsichtlich der Preisgestaltung,
der Zahlungs- und Lieferbedingungen sowie der Güte
der Lieferungen festzustellen, sind bei den Lieferungen
für die Berliner Verwaltung Waren- und Rechnungs-
überprüfungen vorzunehmen.
Sofern die Preise vom BBA ausbedungen oder im Be-
nehmen mit dem BBA vereinbart sind, können die
Wirtschaftsstellen diese als die günstigsten ansehen.
Dürch diese Überprüfungen werden weder die Rege-
lungen nach der WRO, nach dem Gesetz über den
Rechnungshof. von Berlin, noch die Vorschriften über
die Preise bei öffentlichen Aufträgen berührt.
V
Meldepflicht für Aufträge
Soweit es im Interesse wesentlicher Erkenntnisse über
die Vergabe von Aufträgen der Verwaltung von Berlin
liegt oder aus Kontrollgründen unerläßlich ist, dürfen
Meldungen über Auftragsvergaben im Einvernehmen
mit dem zuständigen Fachsenator an eine zentrale
Verwaltungsstelle angeordnet werden. Näheres ist in
den Durchführungsbestimmungen zu regeln.
Über Aufträge. im Einzelwert von 10000 DM an auf-
wärts für Erzeugnisse, die nicht aus der Berliner Pro-
Juktion stammen (Abschn. III Ziff. 3), ist vierteljähr-
lich der Ausschuß für Wirtschaft und Kredit des Ab-
geordnetenhauses zu unterrichten.
VI
Erledigung von Einwendungen
Über, Einwendungen von Firmen wegen
a) Nichtaufnahme in das Waren- (Unternehmer-) und
Lieferantenverzeichnis
Streichung aus dem Waren- (Unternehmer-) und Lie-
ferantenverzeichnis
c) Benachteiligung bei der Auftragsvergabe
entscheidet in den Fällen zu a) und b) das zuständige Mit-
glied des Senats, im übrigen der Leiter der auftraggeben-
den Verwaltung.
Vor Entscheidung sind die Selbstverwaltungen der Wirt-
schaft zu hören.
VII
Durchführungsbestimmungen
Für die Vergabe von Bauleistungen und von sonstigen
Lieferungen und Leistungen ergehen besondere Durch-
führungsbestimmungen zu diesen Grundsätzen, die der
Senat erläßt.
Ausnahmen von diesen Grundsätzen und den zu 1. ge-
nannten Durchführungsbestimmungen können im Ein-
zelfall
a). für Bauleistungen
der Senator für Bau- und Wohnungswesen,
für sonstige Lieferungen und Leistungen
der. Senator für Inneres
jeweils im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen
Senatsmitgliedern zulassen.
VIII
Geltungsbereich
Diese Grundsätze gelten für alle Behörden und nicht-
rechtsfähigen Anstalten der Berliner Verwaltung.
Die Vertreter Berlins in den Organen der Körperschaf-
ten, Anstalten und Stiftungen. des öffentlichen Rechts,
der Eigengesellschaften, der gemischtwirtschaftlichen
Unternehmen, an denen Berlin überwiegend beteiligt
ist, und der Eigenbetriebe Berlins haben darauf hinzu-
wirken, daß die. Abschnitte I, II, III, V und, VI dieser
Grundsätze angewendet werden.
2,
2
Geltungsdauer /
Diese Grundsätze treten am 1. September 1961 in
Kraft.
Gleichzeitig werden die Grundsätze vom 11. Februar
1952 und die hierzu erlassenen Durchführungsbestim-
mungen Nr. 1 und 2 aufgehoben.
Diese Grundsätze treten mit Ablauf des 31. August
1971 außer Kraft.
Anlage 2
Durchführungsbestimmungen Nr. 1
zu den Grundsätzen über die Vergabe von Aufträgen der
Verwaltung von Berlin
(Neue Fassung).
Nach Abschnitt VII der Grundsätze über die Vergabe
von Aufträgen der Verwaltung von Berlin (Vergabegrund-
sätze) vom 11. Juli 1961 werden gemäß 8 6 Abs. 1 AZG für
die Vergabe von Lieferungen und Leistungen (ausgenom-
men Bauleistungen) die nachfolgenden Durchführungs-
bestimmungen erlassen: )
Zu Abschnitt I
Die maßgeblichen Bestimmungen sind zur Zeit ver-
öffentlicht: .
a) Wirtschafts- und Rechnungsordänung (WRO) im
Dbl 11/1959 Nr. 27,
Verdingungsordänung für Leistungen (VOL) im
Dbl 1/1960 Nr. 66,
Verordnung PR Nr. 30/53 vom 21. 11. 1953 — DbI
1/1955 Nr. 54 —,
Erster Runderlaß zur PR Nr. 30/53 vom 22. 12. 1953
— DbI 1/1955 Nr. 54 —,
Richtlinien für öffentliche Auftraggeber zur An-
wendung der VO PR Nr.30/53 vom 1. 7. 1955 —
Dbl 1/1955 Nr. 136 —,
Erlasse vom 15. 12. 1955 und 19. 1. 1957 betr. Ver-
einbarungen von Preisvorbehalten und Preisgleit-
klauseln bei öffentlichen Aufträgen — Dbl 1/1957
Nr. 6 —,
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen "vom
27. Juli 1957 (GVBl $. 1109).
Die niedrigste Geldforderung bei Angeboten darf nicht
für die Zuschlagerteilung allein ausschlaggebend sein.
Auch wenn diese für den Bieter auskömmlich erscheint,
so können z./B. die Gefahr mangelhafter Ausführung.