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Volume 7. August 1961

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1961 (Public Domain)

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Seite 166 
Nr. 66 
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% 
tariflich und gesetzlich vorgeschriebenen Sozial- 
aufwendungen berücksichtigt; hierfür wird 
ein Hundertsatz als Zuschlag schon in der Lohn- 
gleitklausel festgelegt, in den auch die Umsatzsteuer 
(vgl. Buchstabe d) einbezogen werden kann. Ände- 
rungen der Gemeinkostenlöhne und -gehälter können 
ebenfalls mittels eines Hundertsatzes als Zuschlag 
auf Änderungen der Einzelkostenlöhne in Ansatz 
gebracht werden. 
Bei Anwendung der Lohngleitklausel dürfen Löhne 
und Gehälter, die nicht auf Tarifverträgen beruhen, 
nur in angemessener Höhe berücksichtigt werden 
(vgl. Leitsätze Nr. 24 Abs. 1). 
Werden die Lohnänderungen für die bei der Ferti- 
gung des Auftragsgegenstandes beschäftigten Ar- 
beitskräfte nicht auf Grund der Gegenüberstellung 
der nach den neuen Lohnsätzen tatsächlich gezahlten 
mit den nach den bisherigen Lohnsätzen zu zahlen- 
den Löhnen, sondern auf Grund der kalkulatorischen 
Arbeitszeitansätze ermittelt, so wird ferner vor- 
behalten, daß die Arbeitszeitansätze bei Anwendung 
der Lohngleitklausel nur in angemessener Höhe be- 
rücksichtigt werden (vgl, Leitsätze Nr. 23). 
Die Festlegung und Überwachung von Gleitklauseln 
für Stoffpreise begegnet häufig besonderen Schwie- 
rigkeiten; deshalb sind solche Klauseln in der Regel 
zu vermeiden. Sie werden nur bei' Materialien, die 
ihrer Eigenart nach. Preisveränderungen in be- 
sonderem, Maße ausgesetzt sind (insbesondere Ein- 
fuhrgüter), zugestanden und auf für die Herstellung 
des Auftraggegenstandes wichtige Stoffe beschränkt. 
Höhere oder niedrigere Stoffpreise als die in dem 
vereinbarten Preis kalkulierten‘ Stoffpreise können 
nach Maßgabe der im Zeitpunkt der Verwendung 
für den Auftrag geltenden. Preise in Ansatz ge- 
bracht werden (vgl. Leitsätze Nr. 8, Abs. 1b). 
Auftragnehmer bzw. Auftraggeber werden in der 
Regel an den Mehr- oder Minderkosten in einer im 
Vertrag festzulegenden Höhe an den Mehr- oder 
Minderkosten angemessen beteiligt (Selbst- 
beteiligungsklausel); der Anteil der Selbstbeteili- 
gung ist so hoch wie nach den Umständen vertret- 
bar zu bemessen. Ferner sind Preisgleitklauseln so 
zu vereinbaren, daß sie erst wirksam werden, wenn 
ein bestimmter Mindestbetrag der Lohn- oder Stoff- 
6. 
preisänderung überschritten wird (Bagatellklausel). 
Nach. Überschreiten dieses Mindestbetrages kommt 
die volle Preisänderung, vermindert um den gemäß 
Satz 1 vereinbarten Selbstbehalt, zur Auswirkung. 
Der Mindestbetrag kann z. B. in einem Hundertsatz 
des vereinbarten Preises festgelegt werden. 
Die Mehr- oder Minderkosten, die im Rahmen von 
Preisgleitklauseln berücksichtigt werden, werden 
einschließlich der anteiligen Umsatzsteuer dem ver- 
einbarten Preis im Anhängeverfahren zu- 
geschlagen oder im Abzugsverfahren von 
diesem abgesetzt. 
Die Errechnung der Mehr- oder Minderkosten kann 
im Wege einer mathematischen Formel erfolgen. 
Repräsentativgleitklauseln, die der Auftragnehmer 
über längere Zeitspannen mit gleichbleibenden Lohn- 
und Stoffpreisanteilen anwendet, können den be- 
sonderen Verhältnissen des einzelnen Auftrages nicht 
genau Rechnung tragen. Sie sollten nur dann ver- 
wendet werden, wenn die Eigenart des Erzeugnisses 
eine genaue Gewichtung der der Gleitklausel unter- 
worfenen Kostenbestandteile wesentlich erschwert 
und der Auftraggeber, gegebenenfalls auf Grund 
längerer Lieferbeziehungen, die sachgemäße Auf- 
stellung der Repräsentativgleitklausel beurteilen 
kann. 
Der Auftragnehmer muß verpflichtet werden, die 
sich ergebenden Änderungen der Kosten nachzu- 
weisen. 
Wendet der Auftragnehmer Listenpreise allgemein und 
stetig an (vgl. Erster Runderlaß vom 22. Dezember 1953, 
Nr. 5), so gilt folgendes: 
Ein Preisvorbehalt in der Form „es gilt der Listenpreis 
am Tage der Lieferung“ ist mit der Maßgabe zu ver- 
einbaren, daß er nur dann wirksam wird, wenn der im 
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Listenpreis 
länger als zehn Monate vom Auftragnehmer angewandt 
wird. Bei Lieferung hat der Auftragnehmer nachzu- 
weisen, Se 
a) welchen Listenpreis er im Zeitpunkt der Lieferung 
anwendet und 
falls der Listenpreis während der Lieferzeit geändert 
wurde, daß der bei Vertragsschluß gültige Listen- 
preis von ihm mehr als zehn Monate angewandt 
wurde. 
Schriftleitung: Senatsverwaltung für Inneres - Org. Ref. 2 -, Berlin-Wilmersdorf, Fehrbelliner Platz 2. Fernruf: 870591 - (95) 44 61 - 
Reservelager: Senatsverwaltung für Inneres - Org. Ref. 5 -, Berlin-Wilmersdorf, Fehrbelliner Platz 2. Fernruf: 870591 - (95) 44 61 - 
Uruck: Verwaltungsdruckerei Berlin, Berlin SO 36, Kohlfurter Straße 41-43
	        
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