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tariflich und gesetzlich vorgeschriebenen Sozial-
aufwendungen berücksichtigt; hierfür wird
ein Hundertsatz als Zuschlag schon in der Lohn-
gleitklausel festgelegt, in den auch die Umsatzsteuer
(vgl. Buchstabe d) einbezogen werden kann. Ände-
rungen der Gemeinkostenlöhne und -gehälter können
ebenfalls mittels eines Hundertsatzes als Zuschlag
auf Änderungen der Einzelkostenlöhne in Ansatz
gebracht werden.
Bei Anwendung der Lohngleitklausel dürfen Löhne
und Gehälter, die nicht auf Tarifverträgen beruhen,
nur in angemessener Höhe berücksichtigt werden
(vgl. Leitsätze Nr. 24 Abs. 1).
Werden die Lohnänderungen für die bei der Ferti-
gung des Auftragsgegenstandes beschäftigten Ar-
beitskräfte nicht auf Grund der Gegenüberstellung
der nach den neuen Lohnsätzen tatsächlich gezahlten
mit den nach den bisherigen Lohnsätzen zu zahlen-
den Löhnen, sondern auf Grund der kalkulatorischen
Arbeitszeitansätze ermittelt, so wird ferner vor-
behalten, daß die Arbeitszeitansätze bei Anwendung
der Lohngleitklausel nur in angemessener Höhe be-
rücksichtigt werden (vgl, Leitsätze Nr. 23).
Die Festlegung und Überwachung von Gleitklauseln
für Stoffpreise begegnet häufig besonderen Schwie-
rigkeiten; deshalb sind solche Klauseln in der Regel
zu vermeiden. Sie werden nur bei' Materialien, die
ihrer Eigenart nach. Preisveränderungen in be-
sonderem, Maße ausgesetzt sind (insbesondere Ein-
fuhrgüter), zugestanden und auf für die Herstellung
des Auftraggegenstandes wichtige Stoffe beschränkt.
Höhere oder niedrigere Stoffpreise als die in dem
vereinbarten Preis kalkulierten‘ Stoffpreise können
nach Maßgabe der im Zeitpunkt der Verwendung
für den Auftrag geltenden. Preise in Ansatz ge-
bracht werden (vgl. Leitsätze Nr. 8, Abs. 1b).
Auftragnehmer bzw. Auftraggeber werden in der
Regel an den Mehr- oder Minderkosten in einer im
Vertrag festzulegenden Höhe an den Mehr- oder
Minderkosten angemessen beteiligt (Selbst-
beteiligungsklausel); der Anteil der Selbstbeteili-
gung ist so hoch wie nach den Umständen vertret-
bar zu bemessen. Ferner sind Preisgleitklauseln so
zu vereinbaren, daß sie erst wirksam werden, wenn
ein bestimmter Mindestbetrag der Lohn- oder Stoff-
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preisänderung überschritten wird (Bagatellklausel).
Nach. Überschreiten dieses Mindestbetrages kommt
die volle Preisänderung, vermindert um den gemäß
Satz 1 vereinbarten Selbstbehalt, zur Auswirkung.
Der Mindestbetrag kann z. B. in einem Hundertsatz
des vereinbarten Preises festgelegt werden.
Die Mehr- oder Minderkosten, die im Rahmen von
Preisgleitklauseln berücksichtigt werden, werden
einschließlich der anteiligen Umsatzsteuer dem ver-
einbarten Preis im Anhängeverfahren zu-
geschlagen oder im Abzugsverfahren von
diesem abgesetzt.
Die Errechnung der Mehr- oder Minderkosten kann
im Wege einer mathematischen Formel erfolgen.
Repräsentativgleitklauseln, die der Auftragnehmer
über längere Zeitspannen mit gleichbleibenden Lohn-
und Stoffpreisanteilen anwendet, können den be-
sonderen Verhältnissen des einzelnen Auftrages nicht
genau Rechnung tragen. Sie sollten nur dann ver-
wendet werden, wenn die Eigenart des Erzeugnisses
eine genaue Gewichtung der der Gleitklausel unter-
worfenen Kostenbestandteile wesentlich erschwert
und der Auftraggeber, gegebenenfalls auf Grund
längerer Lieferbeziehungen, die sachgemäße Auf-
stellung der Repräsentativgleitklausel beurteilen
kann.
Der Auftragnehmer muß verpflichtet werden, die
sich ergebenden Änderungen der Kosten nachzu-
weisen.
Wendet der Auftragnehmer Listenpreise allgemein und
stetig an (vgl. Erster Runderlaß vom 22. Dezember 1953,
Nr. 5), so gilt folgendes:
Ein Preisvorbehalt in der Form „es gilt der Listenpreis
am Tage der Lieferung“ ist mit der Maßgabe zu ver-
einbaren, daß er nur dann wirksam wird, wenn der im
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Listenpreis
länger als zehn Monate vom Auftragnehmer angewandt
wird. Bei Lieferung hat der Auftragnehmer nachzu-
weisen, Se
a) welchen Listenpreis er im Zeitpunkt der Lieferung
anwendet und
falls der Listenpreis während der Lieferzeit geändert
wurde, daß der bei Vertragsschluß gültige Listen-
preis von ihm mehr als zehn Monate angewandt
wurde.
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