1/1961
Seite 159
Nr. 66
Anordnung über Preisbildung und Preisüberwachung
hach der Währungsreform (Preisfreigabe-Anord-
hung) vom 25. Juni 1948 (Gesetz- und Verordnungs-
blatt des Wirtschaftsrates des Vereinigten Wirt-
schaftsgebietes S. 61), .
Anordnung PR Nr. 90/47 über Vorbehaltsklauseln
bei langfristigen Lieferungsverträgen vom 25. Sep-
tember 1947 (VAWMBI. 1947 S. 251),
Gesetz über Preisnachlässe (Rabattgesetz) vom
25. November 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 1011).
Im übrigen ist in diesem Zusammenhang die Verord-
hung über den Nachweis von Preisen (Preisnachweis-
Verordnung vom 23, November 1940 (Reichsgesetzbl. I
S. 1531) zu erwähnen.
Infolge der Aufhebung der meisten besonderen Preis-
vorschriften seit der Währungsreform (vgl. Preisfrei-
gabe-Anordnung und zu dieser Anordnung ergangene
Durchführungserlasse) bestehen nur noch für wenige
Waren- und Leistungsgruppen hesondere Preisvor-
schriften‘), so u.a.
a) auf dem Ernährungssektor:
für Milch, Getreide, Zucker und Zuckerrüben,
o) bei industriellen Leistungen:
für Düngemittel, Bauleistungen (zu Lasten öffent-
licher Mittel), orthopädische Hilfsmittel,
auf dem Gebiet der Energieversorgung:
für Elektrizität sowie Konzessionsabgaben der
Unternehmen und Betriebe zur Versorgung mit
Elektrizität, Gas und Wasser,
auf dem Gebiet des Verkehrswesens:
Eisenbahnverkehr, Binnenschiffsverkehr, Güterfern-
verkehr und -nahverkehr mit Kraftfahrzeugen, Spe-
ditionsleistungen, Hafengehbühren, Straßenpersonen-
verkehr (z.B. Mietwagenverkehr),
Gebühren für Berufsgruppen und öffentlich-recht-
liche Gebühren:
Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte, Ärzte, Steuer-
oerater, Architekten, Ingenieure, weiterhin Pflege-
sätze der Krankenanstalten, gemeindliche Be-
nutzungsgebühr usw.,
auf dem Gebiet des Versicherungswesens:
nur noch Kraftfahrzeugversicherungen bis zum
31. Dezember 1965,
3) auf dem Gebiet des Mietpreisrechts:
Mieten für Wohnungen sind im wesentlichen noch
preisgebunden, während Geschäftsraummieten mit
geringen Ausnahmen im Preis frei sind.
‚6.
7
Welche Preise durch staatliche Vorschriften gebunden
sind (z. B. als Höchstpreis, Festpreis, Mindestpreis oder
kalkulierter Höchstpreis), ergibt sich aus den Gesetzes-
und Verordnungsblättern sowie den Mitteilungsblättern
der Bundes- und Landesministerien. Soweit danach
Zweifel bestehen, die durch höchstrichterliche Ent-
scheidungen oder das preisrechtliche Fachschrifttum
nicht ausgeräumt sind, ist ein Auskunftsersuchen auf
dem Dienstwege an den Bundesminister für Wirtschaft
oder an die zuständige Preisbildungsstelle?) zu richten.
VI:
Preise für marktgängige Leistungen (8 4)
Marktgängige Leistungen und Ermittlung der im Ver-
kehr üblichen Preise ($ 4 Abs. 1)
a) Marktgängige Leistungen sind Leistungen, die all-
gemein im wirtschaftlichen Verkehr hergestellt und
gehandelt werden. Hierbei ist Voraussetzung, daß
ein Markt mit wettbewerblicher Preisbildung be-
steht, d. h. die Leistungen von mehreren unabhängig
|
18.
5) In Berlin besteht zum Teil eine abweichende Regelung.
7) In Berlin ist zuständig das Preisamt Berlin, Berlin-Schöneberg
Martin-Luther-Straße 61-66.
im Wettbewerb stehenden Unternehmen angeboten
werden. Der Erste Runderlaß führt hierzu ergän-
zend. aus:
„Auch eine Leistung, die nur der Deckung des
öffentlichen Bedarfs oder gar der Deckung des
Bedarfs eines öffentlichen Auftraggebers dient,
kann eine marktgängige Leistung sein.“
Ob eine marktgängige Leistung in vorstehendem
Sinne vorliegt, kann nur bei sorgfältiger Prüfung
des HEinzelfalles festgestellt werden (vgl. hierzu
auch nachstehend Nr. 24).
Der im Verkehr übliche Preis (Marktpreis im Sinne
der VO) ist der Preis, für welchen die Leistung auf
dem für den betreffenden öffentlichen Auftrag in
Frage kommenden Markt umgesetzt wird. Der
Markt ist in aller Regel nicht so vollkommen, daß
sich für die gleiche Leistung ein einheitlicher Preis
herausbildet; vielmehr umfaßt der Begriff des ver-
kehrsüblichen Preises eine Mehrzahl verschiedener,
am Markt wiederholt gezahlter Preise. Es gehört
zu. den wichtigsten Aufgaben der. Beschaffungs-
stellen, unter Abwägung aller Umstände zu dem
für sie günstigsten Preis abzuschließen, d.h. dem
wirtschaftlichsten Angebot den Zuschlag zu erteilen
(VOL Teil A $ 24 Nr. 3). Nach der VOL kann der
im Verkehr übliche Preis im Sinne der VO auch
Jurch öffentliche oder durch beschränkte Ausschrei-
bung oder durch freihändige Vergabe*) ermittelt
werden (vgl. wegen der Anwendung der verschie-
denen Vergabearten $ 3 der VOL Teil A).
Der Erste Runderilaß führt hierzu aus:
„Preise, die durch öffentliche oder beschränkte
Ausschreibung ermittelt worden sind, sind Preise
nach $ 4, wenn der Wettbewerb der Anbieter alle
ausreichenden Garantien für ein. ordnungs-
mäßiges Zustandekommen der Preise geboten hat.
Freihändige Vergabe besagt nicht, daß- Selbst-
kostenpreise anzuwenden sind.“
Maßgebend ist bei der Vergabe von öffentlichen
Aufträgen die Vorschrift des $ 26 Abs.1 und 8 46
Abs. 1 der RHO (vgl. Anlage 2).
c) Auch auf die Vorschrift des 8 24 Nr. 3 der VOL Teil A
ist hinzuweisen. Demgemäß muß bei der Auftrags-
vergabe das wirtschaftlichste Angebot zum Zuge
kommen, wobei die Verwaltungsanweisungen über
die Berücksichtigung bevorzugter Bewerber (vgl.
oben Nr.6) zu beachten sind. Hieraus folgt weiter-
hin, daß u. U. in Sonderfällen sämtliche Angebote
abzulehnen sind, wenn keines von ihnen als wirt-
schaftlich im Sinne der Vorschriften des 8 26 Abs. 1
der RHO bzw. des $ 24 Nr.3 der VOL Teil A an-
gesehen werden kann (vgl. hierzu auch 8 25 Nr.1c
der VOL Teil A). #
Marktpreise nach $ 4 der VO können auch als
Listenpreise — z.B. bei freihändiger Vergabe — in
Erscheinung treten, wenn die Listenpreise allgemein
und stetig angewandt werden und die wettbewerb-
liche Preisbildung nicht beschränkt ist (vgl. hierzu
nachstehend Nr. 22 und 23).
Werden öffentliche Aufträge mit der Maßgabe ver-
geben, daß der am Tage der Lieferung gültige
Listenpreis berechnet wird, so handelt es sich hier-
bei um die Vereinbarung von Vorbehaltspreisen,
deren Zulässigkeit durch die VO nicht berührt wird
(vgl. hierzu Nr.2 des Ersten Runderlasses sowie
oben Nr. 9, insbesondere Nr. 6 der Anlage 3).
Ob das Verfahren, im Wege der öffentlichen oder
beschränkten Ausschreibung Marktpreise gemäß
$ 4 der VO zu ermitteln, ordnungsgemäß durch-
geführt wurde, richtet sich in jedem Fall nach den
einschlägigen Bestimmungen der VOL Teil A; nach
$ 24 Nr.3 der VOL Teil A muß dem wirtschaft-
lichsten Angebot der Zuschlag erteilt werden (wegen
*) Vergabe = Vergebung.
ce