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Volume 7. August 1961

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1961 (Public Domain)

1/1961 | 
Seite 158 
Nr. 66 
nuar 1957 zusammengefaßt sind, verfahren werden. 
Soweit diese Grundsätze die öffentlichen Aufträge 
im Sinne der VO betreffen, sind sie als Anlage bei- 
gefügt („Anwendung von Preisvorbehalten und 
Preisgleitklauseln bei Öffentlichen Aufträgen im 
Sinne der VO PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffent- 
lichen Aufträgen“; vgl. Anlage 3) . 
Bei der Vereinbarung von Selbstkostenrichtpreisen 
oder Selbstkostenerstattungspreisen, ferner bei 
Preisvorbehalten, soweit sie. zulässig sind, gilt die 
Genehmigung der Aufsichtsbehörde nach $ 7 Satz 2 
der VOL Teil A als erteilt. 
Für die nachträgliche Änderung von Festpreisen im 
Sinne des 8 1 Abs. 2 der VO in Fällen, in denen Preis- 
vorbehalte nicht vereinbart sind, sind‘ $ 50 der 
Reichshaushaltsordnung (RHO);, $8 62 und 63 der 
‚Wirtschaftsbestimmungen für die Reichsbehörden“ 
(RWB) in der zur Zeit gültigen Fassung zu beach- 
ten (vgl. Anlage 2). 
A} 
Höchstpreischarakter der VO und der Leitsätze (8:1 
Abs. 3) 
In 8 1 Abs.3 der VO wird. der Höchstpreischarakter 
dieser. Preisvorschriften festgelegt, indem bestimmt 
wird, daß die Preise bei öffentlichen Aufträgen nicht 
höher sein dürfen, als die Bestimmungen der VO dies 
jeweils im einzelnen zulassen. Somit bestimmt die VO 
die preisrechtlichen Höchstgrenzen, bis zu denen Ööffent- 
liche Auftraggeber und Auftragnehmer ihre Preisver- 
einbarungen abschließen dürfen. 
LV 
1. Begriff der öffentlichen Aufträge im Sinne der VO ($ 2) 
In 8 2 Abs. 1 der VO wird der Begriff der öffentlichen 
Aufträge und damit der Geltungsbereich beschrieben: 
„Öffentliche Aufträge im Sinne dieser Verordnung 
sind die Aufträge des Bundes, der Länder, der Ge- 
meinden und Gemeindeverbände und der sonstigen 
juristischen Personen des öffentlichen Rechts.“ 
[n 8 2 der VO ist dem Bundesminister für Wirtschaft 
die Ermächtigung erteilt, die Anwendung (Abs.1) und 
Nichtanwendung (Abs. 2) der VO für bestimmte Fälle 
zu verfügen. 
Anwendung der‘ Vorschriften der VO bei mittelbaren 
Leistungen zu öffentlichen Aufträgen ($ 2 Abs, 5 Nr. 1) 
a) Ein Verlangen nach $ 2 Abs.5 Nr.1 sollte nur in 
besonders begründeten Ausnahmefällen, vor allem 
nur dann gestellt werden, wenn für die unmittelbare 
Leistung Selbstkostenpreise vereinbart werden und 
die in Frage kommende mittelbare Leistung von 
wesentlichem Einfluß auf den Preis der unmittel- 
baren Leistung. ist; VOL Teil A $ 23 bleibt unbe- 
rührt. 
Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschrif- 
ten der VO bei mittelbaren Leistungen (Leistungen 
von rechtlich selbständigen Nachunternehmern, 
Unterlieferern und Zulieferern) sind: 
bı) Der öffentliche Auftraggeber muß eine solche 
Anwendung der Vorschriften rechtzeitig, d.h. 
in der Regel in der Aufforderung zur Angebots- 
abgabe gegenüber dem unmittelbaren Auftrag- 
aehmer (Hauptauftragnehmer) ausdrücklich 
verlangt haben; 
die betreffende mittelbare Leistung ist dem 
Hauptauftragnehmer zu bezeichnen; 
rechtzeitig, d.h. möglichst schon bei der Auf- 
forderung zur Angebotsabgabe, spätestens je- 
doch bei Vertragsabschluß, soll der Hauptauf- 
iragnehmer zu dem Nachweis verpflichtet wer- 
den, daß er den mittelbaren Auftragnehmer von 
dem Verlangen des öffentlichen Auftraggebers, 
die Vorschriften. der VO ‚auf die mittelbare 
Leistung ahzuwenden, unterrichtet hat. 
Geltungsbereich der VO (8 2) 
cc) 
Erforderliche Verhandlungen mit dem mittelbaren 
Auftragnehmer hat der Hauptauftragnehmer zu 
führen; er soll jedoch den‘ Auftraggeber beteiligen, 
wenn hierbei Schwierigkeiten auftreten. 
Nach Abschluß des Vertrags zwischen unmittel- 
barem und mittelbarem Auftragnehmer ist die An- 
wendung der Vorschriften der VO auf die mittelbare 
Leistung nur noch mit Zustimmung des mittelbaren 
Auftragnehmers möglich. 
Das Feststellungsrecht für Selbstkostenpreise ($ 10) 
steht bei mittelbaren Leistungen nur dem Ööffent- 
lichen Auftraggeber selbst zu, sofern dem Ööffent- 
lichen Auftraggeber ein Feststellungsrecht über- 
tragen ist. 
A) 
a) 
(2a. Vertragliche Vereinbarungen zur Anwendung des 82 
Abs. 5 Nr. 1 ; 
In dem Vertrag zwischen Auftraggeber und Hauptauf- 
tragnehmer muß in Ausführung von Nr. 12 vereinbart 
werden, 
a) daß der Hauptauftragnehmer: das Verlangen des 
öffentlichen. Auftraggebers auf Anwendung von $ 2 
Abs.5 Nr.1 der .VO ‚spätestens im Zeitpunkt des 
Abschlusses der Unterverträge weitergibt; 
auf welche mittelbaren Leistungen (Bezeichnung 
unter Angabe des Namens des Herstellers, der Art 
und des Umfanges der Leistung oder des Mindest- 
werts der Einzelleistung) sich das Verlangen des 
Auftraggebers nach $ 2 Abs. 5 Nr. 1 der VO bezieht; 
daß mit mittelbaren Auftragnehmern feste Preise 
an Stelle von  Selbstkostenpreisen nur mit Zu- 
stimmung des Auftraggebers vereinbart werden 
dürfen; außerdem soll der Vertrag Bestimmungen 
darüber enthalten, 
ob, wann und in welchem Umfang der Auftraggeber 
Einfluß auf die Wahl des für die mittelbaren Lei- 
stungen zu, vereinbarenden Preistyps. (Preise nach 
88 3 und 4 bzw. 88 5 bis 7 der VO) nehmen will; 
ob und in welcher Weise bei Selbstkostenpreisen für 
mittelbare Leistungen der Gewinn und die kalkulato- 
rischen Zinsen zu berechnen sind; 
ob und in welchem Umfang der Auftraggeber vor 
Auftragserteilungen durch den Hauptauftragnehmer 
Einfluß auf die Auswahl der mittelbaren Auftrag- 
nehmer nehmen kann. 
Können Regelungen im Sinne von Buchst. c bis f bei 
Vertragsschluß noch nicht getroffen werden, so ist fest- 
zulegen, in welcher Weise und zu welchem Zeitpunkt 
hierüber zusätzliche Vereinbarungen zwischen Auftrag- 
geber und Hauptauftragnehmer getroffen werden. 
Bauleistungen ($ 2 Abs.6) 
Bauleistungen für öffentliche oder mit Öffentlichen 
Mitteln finanzierte Aufträge unterliegen nicht den Vor- 
schriften der VO. Die Preisbildung für derartige Bau- 
leistungen richtet sich‘ vielmehr nach der VO PR 
Nr. 8/55 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen für 
Bauleistungen vom 19. Dezember 1955 (Bundesanzeiger 
Nr. 249 vom 24. Dezember 1955, Ministerialblatt des 
Bundesministers für Wirtschaft 1956 S.6). 
U 
Preisvorschriften ($ 3) 
In 83 der VO wird bestimmt, daß öffentliche Aufträge 
ebenso wie nichtöffentliche Aufträge den allgemeinen 
und besonderen Preisvorschriften unterliegen. Die 
öffentlichen Auftraggeber haben daher nach‘ wie vor 
bei Preisvereinbarungen diese Preisvorschriften zu be- 
achten. 
Allgemeine Preisvorschriften der in $ 3 der VO ge- 
nannten Art sind z. B.: 
a) Übergangsgesetz über Preisbildung und Preisüber- 
wachung (Preisgesetz) vom 10. April 1948 (Gesetz- 
und Verordnungsblatt des Wirtschaftsrates des Ver- 
einigten Wirtschaftsgebietes S. 27), 
14. 
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