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Zu 8 33 Abs. 4: gegenüberstehen. Andererseits können die Bezüge des Ar-
En Y S rn n g beiters im Erkrankungszeitraum erheblich höher sein, als
Über die gesetzlich vorgeschriebene Dauer hinaus sind 90% des Nettoarbeitsentgeltes aus dem Berechnungszeit-
Krankenbezüge zu gewähren: raum:
a) bei einer Dienstzeit im Sinne von $ 7 BMT-G von mehr Beispiel A:
als einem Jahr bis zu drei Jahren bis zu einer Dauer P *
von 13 Wochen (91 Kalendertage); Im Berechnungszeitraum (abgelaufene Lohnperiode oder
: ) T : Vormonat) wurde kein Kinderzuschla ezahlt, im Er-
b) bei Is drei J | x A CSS 8! ,
) (1825 N Baer, de via cm bis zur Dauer von 26 Wochen krankungszeitraum fällt jedoch ein solcher an:
c) bei Arbeitsunfällen — ohne Rücksicht auf die Dienst- Bruttobezüge ............ 400,— DM
zeit — bis zu einer Dauer von 26 Wochen (182Ka- gesetzliche Abzüge ...... 63,— DM
lendertage). 337,— DM
Die Fristen zu a bis c schließen die gesetzlich zu gewäh- 90% von 337,— DM .... = 303,30 DM
rende Frist von 6 Wochen ein. Vollendet der Arbeiter wäh- im Erkrank it
rend der Krankheit eine der vorgenannten Dienstzeiten, m Tran zunESZEHTAUM
so ist der Krankengeldzuschuß so zu gewähren, als wenn Kinderzuschlag ........... .......... = 40,— DM
der Arbeiter bereits zu Beginn der Krankheit die Dienst- 24320 DM
zeit vollendet hätte 343,50 DM
; . die Krankenkasse zahlt täglich
Der Arbeiter hat einen Anspruch auf die über den gesetz- 897x230 Tage .... =
lichen Anspruch hinausgehenden tariflichen Mehrleistungen O1 S N 260,10 DM
(z.B. bei vierjähriger Dienstzeit Anspruch auf Gewährung —Zuschuß des Arbeitgebers ............ = 74,20 DM
des Krankengeldzuschusses bis zur Dauer von insgesamt Der Arbeit hält d h:
26 Wochen) nur solange, als innerhalb eines Kalenderjahres SE AT DSLOT OK emnäach:
die Gesamtdauer noch nicht erreicht ist. Das gleiche gilt, a) von der Krankenkasse 269,10 DM
wenn sich die Krankheit von einem Jahr in das andere er- ®
streckt oder der Arbeiter im neuen Kalenderjahr einen b) vom. Arbeitgeber "7: 74,20 DM
Rückfall innerhalb von 13 Wochen nach Wiederaufnahme 343,30 DM, obwohl
der Arbeit erleidet, oder das Arbeitsverhältnis endet. Nach z :
Ausschöpfung der tariflichen Mehrleistungen wird bei einer 90% seines Nettoverdienstes nur 303,30 DM betragen.
erneuten Erkrankung nur noch der gesetzliche Anspruch, isDi .
A N CA Ss ß Beispiel B:
d. i. Gewährung der Krankenbezüge bis zu einer Dauer .
von 6 Wochen, erfüllt. Erkrankt jedoch ein Arbeiter für Im Berechnungszeitraum ist Kinderzuschlag angefallen,
einen Zeitraum bis zu 14 Tagen, ist für die beiden ersten Jedoch nicht im Erkrankungszeitraum:
Tage kein Krankenlohn zu zahlen. Bruttoeinkommen ........ 400,— DM
Beispiel: Kinderzuschlag ......... 40,— DM
Nach den tariflichen Bestimmungen besteht ein An- 440,— DM
spruch auf Gewährung von Krankenbezügen gesetzliche Abzüge
für 26 Wochen. ............%... = 182 - Kalendertage von 440,— DM ..1....... 65,— DM
Der Arbeiter ist arbeitsunfähig 375,— DM
a) vom 1.Januar bis 28. Februar = 59. Kalendertage abzüglich Kinderzuschlag 40,— DM
Rechtsanspruch 7 123 Kalendertage —335,— DM
b) vom 20. März bis 10. Mai .... = 52 Kalendertage 90% von 335,— ...... 1: = 301,50 DM
Rechtsanspruch - 71 Kalendertage J. Sen der Krankenkasse aM
x . 10,80 X Tage FE ;— ;
. APCG — | .
C) van. 28: Tomi his 30 August ES also bereits mehr Krankengeld als 90% des Netto-
verdienstes ausmachen.
d) vom 15. September bis Zu 8 34 Abs. 1 BMT-G:
29. September ........ a . ee 11 a Arbeiter, die
Die Krankenkasse zahlt erst vom dritten Tage an (für ; z . .
9 Tage) Krankengeld, so. daß auch der Krankengeldzu- ©) Nicht pflichtversichert sind (vgl. 88 168 ff, RVO)
schuß nur für 9Tage zu gewähren ist. Für die beiden oder
ersten Tage der Arbeitsunfähigkeit erhält der Arbeiter b) als Pflichtversicherte wegen Aussteuerung keinen An-
keinen Krankenlohn, weil die Frist bereits am 30. August spruch auf Krankengeld bzw. Hausgeld haben,
SPSCH OBEN: erhalten als Krankenbeihilfe den Krankenlohn und den
Krankengeldzuschuß, der ihnen als Pflichtversicherte zu-
Zu 833 Abs. 5 BMT-G: stehen würde
Krankenlohn. ist bei Erkrankungen bis zu 2 Wochen nur KG:
noch für längstens 2 Tage zu zahlen. Das bedeutet, daß ein Zu 5 84 Abs. 2 BMT-G:
Arbeitnehmer, der 3 Tage wegen Krankheit dem Dienst Arbeiter, denen Leistungen auf Grund des G 131 zustehen,
fernbleibt, spätestens am dritten Tage der Krankenkasse haben jedoch nur dann Anspruch auf Krankenbeihilfe (Kran-
(bisher am vierten Tage) seine Arbeitsunfähigkeit zu kenlohn und Krankengeldzuschuß), wenn die Leistungen
melden hat. Bleibt der Arbeiter 3 Tage wegen Krankheit nach dem G 131 die nach Absatz 1 zu zahlende Kranken-
dem Dienst fern, ohne daß er der Krankenkasse die Ar- beihilfe nicht erreichen. In diesem .Fall ist der Unter-
beitsunfähigkeit mitgeteilt hat, wird für 2 Tage Kranken- schiedsbetrag zwischen den Leistungen auf Grund des
lohn gezahlt; für den dritten Tag werden keinerlei Bezüge G 131 und der Krankenbeihilfe zu gewähren. Zu beachten
gewährt. ist jedoch hierbei, daß nach 8 37. Abs.2 des G 131 das Ein-
; | a am x kommen aus der Wiederverwendung im öffentlichen Dienst
N URL diese EEE ER Tr al a De N ing voll auf das Übergangsgehalt anzurechnen ist. Kranken-
wirkung ergeben, dal Für einen Arbeiter mit einem Kind ‚o;n;lfe zählt wie das normale Arbeitseinkommen zum Ein-
90% des Nettoarbeitsentgelts ohne Kinderzuschlag nie- kommen im Sinne des 8 37 des G 131
driger als das gesetzliche Krankengeld sein können, so daß ;
kein Krankengeldzuschuß zu zahlen ist. Dieses Ergebnis Krankenbeihilfe ist steuer- und sozialversicherungspflich-
ist unvermeidbar. weil sich hier Brutto- und Nettobezüge tiges Entgelt.