Pfad:
Band 6. März 1958

Volltext: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1958 (Public Domain)

1/1958 
Seite 46 | 
Nr. 22 
zember bis 12. Dezember 1957 arbeitsunfähig krank. mit zu berücksichtigen. Wer in den ersten vier Wochen 
Im Monat November (der Monat November war des Arbeitsverhältnisses erkrankt, hat keinen An- 
Lohnabrechnungszeitraum) standen dem Arbeiter spruch auf Krankenlohn oder Krankengeldzuschuß, 
Bruttobezüge einschl. Kinderzuschläge auch wenn die Krankheit länger als 4 Wochen an- 
in Höhe von ...... eee.4..  420,— DM danert. 
Zu 9 Bei Arbeitsunfall entsteht jedoch der Anspruch auf 
T En Krankengeldzuschuß gemäß 8 33 Abs.4 ohne Rück- 
Die Abzüge betrugen: sicht darauf, ob die vierwöchige Wartezeit erfüllt ist. 
Lohnsteuer ............. —,—— DM 10. Die Verpflichtung zur Gewährung des Krankengeld- 
Kirchensteuer...  —— DM zuschusses besteht grundsätzlich nur bis zum Zeit- 
Sozialversicherungs- punkt der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhält- 
beiträge ı u 50,62 DM nisses. Hierbei ist es gleichgültig, ob das Dienstver- 
EA hältnis durch Fristablauf (befristetes Arbeitsverhält- 
Zusammen ......... Or 50,62 DM nis) oder fristlose bzw. fristgemäße Kündigung sein 
Nettoarbeitsentgelt im November ..... 369,38 DM Ende findet. 
7 11. Ausnahmsweise besteht ein Anspruch auf Kranken- 
Berechnung des Krankengeldzuschusses: geldzuschuß. auch nach Beendigung des Arbeitsver- 
Zugrundezulegendes Nettoarbeitsentgelt 369,38 DM NE jedoch: nur tür Kingstens sechs Wochen, 
Hiervon geht nach $ 33 Abs.2 Unter- a) das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber aus Anlaß 
En 1 ae a ET RE der der Arbeitsunfähigkeit gekündigt wird, oder 
N OVERNDET.. KOWANTICH GET ZU- b) das Arbeitsverhältnis vom Arbeiter aus einem vom 
schläge ab (2 X'80,— DM) .......... _60,— DM Arbeitgeber zu vertretenden Grunde, der den Ar- 
Ergibt. .:.... en 309,38 DM beiter zu einer außerordentlichen Kündigung be- 
Hiervon 90% ........... 1.41... = 278,44 DM Fechtigt, gelö5t wird. 
7 12. Der Anspruch auf Krankengeldzuschuß entsteht nach 
Von den 90% des um den ‚Bruttobetrag dem Gesetz bei jeder neuen Erkrankung und ist je- 
der Kinderzuschläge verminderten Net- : ; + ; e 
toarbeitsentgelts entfallen. auf einen weils mindestens für die Dauer von sechs Wochen 
m zu gewähren. 
Kalendertag 278,44: 30 ............ — 
de ET ES EEE Are Zu 8 33 Abs. 3 BMT-G 
Teu dcs Knie zurchlaRs Ser dem Ay Der Krankenlohn wird für die Karenztage im Sinne von 
beiter während der Krankheit zustehen $ 182 RVO gewährt. Er ist nur dann zu zahlen, wenn die 
würde (vgl. 8 33 Abs.2 Unterabsatz 1 Krankheit nicht länger als 14 Tage dauert und die Arbeits- 
Buchst. c) 2.X 1,— DM .......... 2,—DM Unfähigkeit nicht auf Arbeitsunfall oder Brufskrankheit 
———— beruht. Da die erstere Feststellung in vielen Fällen erst 
Ergibt‘... rt 11,28 DM nach Ablauf von 14 Tagen getroffen werden kann, 
Dem Arbeiter steht je Kalendertag von empfiehlt es sich, in der Praxis im Krankheitsfall zunächst 
der. Krankenkasse ein Krankengeld in für die beiden ersten Tage einen Abschlag (z.B. in Höhe 
Höhe von ....... 10,50 DM des Krankengeldzuschusses) zu zahlen und diesen dann 
nach Ablauf der 14 Tage bzw. nach Ende der Krankheit 
ZU endgültig abzurechnen. Bemessungsgrundlage für den 
Verbleibt: als täglicher Krankengeld- Krankenlohn ist gleichfalls das Nettoarbeitsentgelt. 
zuschuß ......... A a 0,78 DM Ich weise besonders auf die einschränkenden Bestimmungen 
davon sind etwaige Zuschüsse nach 8 43 für die Zahlung des Krankenlohnes hin. Wenn ein Arbeiter 
VVA. oder Beiträge zur Versicherung z.B. 7 Tage krank ist und in diesen Zeitraum durch die 
bei der VBL (8 4 Abs. 3 des 2. TV Vers) Einführung der 45-Stundenwoche 2 arbeitsfreie Tage 
abzuziehen. (hierzu zählt auch der Sonntag) fallen, werden 2 Tage 
. n _ Krankenlohn abgezogen, so daß der Arbeiter nur für 
Neben diesem Krankengeldzuschuß wird kein Kin- 5 Tage Krankengeldzuschuß erhält. Beträgt sein Anspruch 
derzuschlag gezahlt. z.B. 26 Wochen = 182 Kalendertage, so sind dann auch 
Für den Fall der Krankenhauspflege ist für 'ledige nur 5 Tage abzusetzen; es besteht also ein Restanspruch 
Arbeiter ohne Angehörige ($ 186 Abs.1 Satz 1 RVO) Y°" 177 Tagen. 
sowie für Arbeiter mit nur einem Angehörigen ($ 186 —RBerechnungsbeispiel zu 8 33 Abs. 3 BMT-G: 
Abs. 1 Satz 2 RVO) eine besondere Regelung getroffen . — x 
worden. Diese Arbeiter erhalten einen Krankengeld- Da in dem Berechnungsbeispiel zu $ 33 Abs. 2 die Krank- 
zuschuß von 45% bzw. 67,5%, bei Arbeitsunfällen:von heit nicht länger als 2 Wochen dauert, steht dem Ar- 
50% bzw. 75% ihres um den Bruttobetrag des Kinder- beiter für die ersten 2 Tage der Krankheit kein Kranken- 
zuschlages verminderten Nettoarbeitsentgelts. Hierzu geld zu; für diese beiden Tage ist daher Krankenlohn 
tritt wiederum der den Arbeitern während der Krank- Nach $33 Abs.3 BMT-G zu gewähren, 
heit zustehende Kinderzuschlag. Von dem sich hieraus 90% des um den Bruttobetrag der Kinderzu- 
ergebenden Betrag sind jedoch die tatsächlichen Bar- schläge verminderten, auf den Kalendertag 
leistungen des Sozialversicherungsträgers in Abzug zu entfallenden Nettoarbeitsentgelts (vgl. die 
bringen. Bei Kuraufenthalt wird dagegen der fiktive Berechnung des Krankengeldzuschusses zu 
Betrag des Hausgeldes der Pflicht-Krankenkasse ab- $ 33 Abs.2) ergeben = . 9.28 DM 
gezogen, der bei Krankenhauspflege zu zahlen wäre. Der Krankeniohn für 2 Kalendertage ‘be- 
Diese Sonderregelung gilt — wie bereits erwähnt — trägt hiernach 2. 9,28 DM. ......... = 18,56 DM 
nur für die in $ 186 Abs.1 Satz 1 und 2 genannten (833 Abs.3 Satz3 bis 5BMT-G findet in 
Arbeiter. Für alle anderen Arbeiter gilt bei Kranken- diesem Fall keine Anwendung, da die Krank- 
hauspflege die gesetzliche Regelung in Verbindung heit länger als 7 Tage währt). 
mit 8:33 Abs.4 BMT-G Daneben ist Kinderzuschlag für 2 Kalender- 
Der Anspruch auf Krankenlohn und Krankengeld- tage zu gewähren 2. X 2,— DM}..1..... 07 4 — DM 
zuschuß entsteht erstmalig nach 4wöchiger ununter- Zusammen ze N 2206 DM. 
brochener Dauer des Arbeitsverhältnisses bei dem- T 
selben Arbeitgeber. Die Zeit des Lehrverhältnisses ist Dieser Betrag ist steuer- und sozialversiche- 
bei der Berechnung der Dauer des Arbeitsverhältnisses rungspflichtiges Entgelt.
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.