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Band 28. Dezember 1962

Volltext: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1962 (Public Domain)

11/1962 
Seite 196 
Nr. 46 
(3) Mehrbeschäftigungen können auch bei Vorliegen der gesetzt werden können, sollen vorübergehend auch in 
sonstigen Voraussetzungen nur zugelassen werden, wenn niedriger bewertete Stellen umgesetzt werden, soweit das 
der Mehrbedarf. nicht auf andere Weise gedeckt werden mit dem jeweiligen Inhalt des Arbeitsvertrages vereinbar 
kann. Bei der Prüfung der Deckungsmöglichkeiten sind ist. In diesen Fällen verfahren die Personalwirtschafts- 
nicht nur De OS zu berücksichtigen, die nach are der stellen nach Absatz 3 AV Ziffer 3 Abs. 4 VbSt. 63. 
nungen un ruppen unmittelbar für die Erledigung der N x 
neuen Aufgaben in Betracht kommen, sondern auch andere (3) Für Beamte in Stellen mit unbefristeten Wegfallver- 
Stellen, die nach zulässigen Abweichungen vom Stellenplan merken, die nicht in absehbarer Zeit in Stellen der ent- 
herangezogen werden können. sprechenden Gruppe umgesetzt werden können, können 
vorübergehend Stellen für planmäßige Angestellte nach 
Zu Ziffer 5 $ 14 Abs. 2 HG 63 umgewandelt werden. 
(1) Vermerke, die entsprechend Ziffer 5 Abs. 1 Satz 2 (4) Ausnahmen von der Umsetzungsverpflichtung gelten 
VbSt. 63 die Personalwirtschaft für die einzelnen Stellen allgemein als zugelassen, wenn die Personalwirtschafts- 
einschränken, sind: stellen besetzbare Stellen mit solchen Dienstkräften be- 
£ . setzen, für die nach 8 14 Abs. 3 HG 63 Stellen neu ge- 
8) ws Stelle ist. gesperrt, H e schaffen oder umgewandelt oder nach Ziffer 4 Abs. 1 oder 2 
b) die Stelle fällt bei Freiwerden oder an einem bestimm- vpSt. 63 Mehrbeschäftigungen zugelassen werden dürfen. 
ten Tage oder bei Eintritt eines bestimmten Ereig- Das gleiche gilt für die Anstellung von Beamten zur An- 
NISSES WeS, stellung. 
2) die Stelle wird bei Freiwerden zu einer Stelle, die bei ; . n & 
) einer deren mit höherer N Nufner verschenen Haus- (5) Den Personalwirtschaftsstellen wird hiermit nach 
haltsstelle nachzuweisen ist, Ziffer 2 Abs. 4 VbSt. 63 die Befugnis übertragen, Aus- 
d) die Stelle. wird bei. Freiwerden zu ‚einer Stelle einer 1%Mmen von der ‚Umsetzungsverpfülichtung ‘im Einzelfall 
jedri Gruppe zuzulassen, wenn in ihrem Bereich keine Dienstkräfte im 
niedrigeren ppS. Personalüberhang‘ der entsprechenden Art und Gruppe 
(2) Vermerke (bzw. Zusätze zu Vermerken), die ent- vorhanden, sondern nur. Dienstkräfte anderer Personal- 
sprechend Ziffer 5 Abs. 1 Satz 3 VbSt. 63 die personal- wirtschaftstellen umzusetzen sind. Ausnahmen sind jedoch 
wirtschaftlichen Befugnisse erweitern, sind: nur für den Fall der Umsetzung von Dienstkräften nach 
a) der Inhaber einer Stelle für einen Angestellten oder A247 2 rt AS DE EG an NE Di 
g : A ; - : & ründen er S. . zulässig. Die 
Et für seine Person in eine höhere Gruppe Gründe sind kurz und ausreichend für eine spätere Nach- 
SPBCTEH, S N prüfung aktenkundig zu machen. 
b) die Stelle für einen Beamten darf mit einem Beamten 
einer anderen Laufbahn oder mit einem Richter besetzt 
werden, Zu Ziffer 7 
ce) ohne Umsetzungsverpflichtung. (1) Die Dienstkräfte vertreten sich gegenseitig in Urlaubs- 
; x z oder Krankheitsfällen (Absatz 1 AV Ziffer 4 Abs. 3 
N vw An a al ae . hiermit nach vpst, 63). Besonders veranschlagte Ausgabemittel für Ver- 
er SB; e Me EINS NbErtragen, tretungskräfte dürfen daher nur in Anspruch genommen 
a) folgende Vermerke anzubringen: werden, wenn die Arbeitsausfälle durch Urlaub oder Krank- 
Absatz 1 Buchst. a (Sperre), heit im Einzelfall das normale Maß übersteigen (etwa 
A Absatz 1B N tb We ef. nl) 35 Arbeitstage jährlich). Sie dürfen ausnahmsweise auch 
Saln HenSt: ? sonst in Anspruch genommen werden, wenn die Mittel für 
Absatz 1 Buchst. d (Abwertung), Vertretungskräfte insgesamt ausreichen und ‚eine gegen- 
Absatz 2 Buchst. a (Höherbewertung), jedoch nur in seitige Vertretung aus besonderen Gründen nicht möglich 
Fällen nach Absatz 3 AV Ziffer 3 Abs.4 VbSt. 63, ist. 
Absatz 2 Buchst. b (Laufbahnänderung), (2) Aus Mitteln für Vertretungskräfte dürfen auch stän- 
») folgende Vermerke (bzw. Zusätze zu Vermerken) auf- dige Vertretungskräfte (Springkräfte) in dem Umfange 
zuheben: beschäftigt werden, wie erfahrungsgemäß fortdauernde 
Absatz 2 Buchst. b (Laufbahnänderung), Vertretungen notwendig sind. 
Absatz 2 Buchst.c (Umsetzungsverpflichtung), jedoch (3) Mittel für Vertretungskräfte dürfen zur Durchführung 
nur insoweit, als der Vermerk ohne den Zusatz fortgilt. der 46-Stunden-Anwesenheitswoche des Krankenpflegeper- 
sonals in Krankenanstalten und im Hauptkinderheim in 
Zu Ziffer 6 Anspruch genommen werden, wenn ein Ausgleich des 
. üz . a x Arbeitsausfalles im Rahmen der nach dem Stellenplan ver- 
Da ale TO alnbars SCHEN N DRSIEAID von U ie fügbaren Dienstkräfte innerhalb des Bereichs derselben 
naten vom Tage ihrer Zugehörigkeit zum Personalüber- Fersonahwirtschaftsstelle nicht möglich ist, 
hang an nicht. gewährleistet ist, sind dem Senator für 
Inneres — IL F 2d — oder dem Senator für Finanzen - Zu Ziffer 8 Abs. 1 
Ketten Sa A ERDE Den Personalwirtschaftsstellen wird hiermit nach Ziffer 2 
Sie bilden die für die Personalwirtschaftsstellen verbind- 4054 VbSt. 63 die Befugnis Übertragen, zuzulassen, daß 
liche Grundlage für die Umsetzung von Personalüberhang. ; IC 0 ; SOZI87, JUBENE, eSun0- 
. heitswesens auch andere als die dort vorgesehenen Arten 
(2) Angestellte oder Arbeiter in Stellen mit unbefristeten von Ausbildungsfachkräften beschäftigt werden, wenn das 
Wegfallvermerken (Wegfall bei Freiwerden), die nicht in fachlich zuständige Mitglied des Senats den Ausnahmen 
absehbarer Zeit in Stellen der entsprechenden Gruppe um- zugestimmt hat 
Schriftleitung: Senatsverwaltung für Inneres - Org. Ref. 2 - 1 Berlin 31 - Wilmersdorf, Fehrbelliner Platz 2. Fernruf: 87 05 91 - (95) 44 6i - 
Reservelager: Senatsverwaltung für Finanzen, 1 Berlin 30, Nürnberger Straße 53-55, Fernruf: 24 0011 - (982) 374 - 
Druck: Verwaltungsdruckerei Berlin, 1 Berlin 36, Kohlfurter Straße 41-43
	        
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