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MH. Prämienfonds 1. Kulturfonds
(1) Einzel- und Kollektivprämien können gewährt (1) Der Kulturfonds dient der Entfaltung der kul-
werden: turellen Massenarbeit in der Verwaltung.
a) für außergewöhnliche Leistungen sowie für vor- Die Verwendung des Kulturfonds erfolgt im Einver-
bildliche Lösung von besonderen Schwerpunkt- nehmen mit den Kulturfunktionären der zuständigen
aufgaben, BGL (AGL).
b) für Verbesserungsvorschläge und Anregungen, die (2) Aus den Mitteln des Kulturfonds sind zur Er-
wesentliche Kosten-, Material- und Energieein- füllung kultureller Aufgaben z. B. zu finanzieren:
sparungen sowie Vereinfachungen bewirken, wobei rad
die Einsparungen einwandfrei errechnet und be- a) betriebliche Kulturveranstaltungen,
weisbar sein müssen, b) Qualifizierung und Förderung der Beschäftigten
c) für Vorschläge, die eine Festigung des Vertrauens- durch Teilnahme an Kursen der Volkshochschule,
verhältnisses der Bevölkerung zur Verwaltung Sonderlehrgängen usw.,
und die Demckratisierung der Verwaltung fördern. c) Aufwendungen, die im Interesse der allgemeinen
(2) Für Einzel- als auch für Kollektivleistungen kön- gesellschaftlichen und kulturellen Förderung der
nen Prämien folgender Art gewährt werden: Beschäftigten liegen, wie finanzielle Unterstützung
a) Geldprämien der Laienkunstgruppen, der Betriebsbüchereien
Bye baan d der Unterhaltung von Klubräumen,
b) Sachprämien, En
c) Gewährung von Sonderurlaub in Erholungsheimen, (3) Für Bra und gesellschaftliche Veranstaltun-
d) besondere berufliche Förderung. gen dürfen aus der! vorgesehenen Mitteln nur die Auf-
n =. . wendungen bestritten werden, die für den kulturellen
(3) Die Geldprämie soll mindestens 50,— DM be- Teil dieser Veranstaltungen entstehen, z. B. Rezitatio-
tragen. An Stelle von Geldprämien können Sachprämien nen, Darbietungen des Deutschen Veranstaltungsdien-
gewährt werden. Wenn ein Grund zur Auszeichnung stes oder von Laienspielgruppen und musikalische Dar-
gegeben ist, eine Geld- oder Sachprämie aus besonderen bietungen.
Gründen aber unangebracht erscheint,’ kann auch ein
entsprechend gehaltenes Anerkennungsschreiben über- (4) Der Fonds kann auch Verwendung finden zur
geben werden. Bezahlung von Eintrittskosten für den gemeinsamen
s \—_—_ n : z a Besuch von Theater-, Film-, Konzert- und anderen
(4) Die Prämienvorschläge sind eingehend zu begrün- Kulturveranstaltungen, die im Interesse der allge-
den. Bei der Prüfung der Voraussetzungen zur, Prämi- meinen, gesellschaftlichen und kulturellen Förderung
jerung ist ein strenger Maßstab anzulegen. Dienstlei- der Beschäftigten liegen
stungsberichte oder allgemein gehaltene Beurteilungen SA
usw. können nicht als Prämiengrundlage dienen, (5) Offene oder versteckte Zuschüsse zu Essen, Ge-
Eine Prämie ist nur und jeweils dann zulässig, wenn tränken oder Tombolen und dergleichen sind unzu-
eine prämienwürdige Leistung vorliegt. Diese muß er- lässig.
heblich über das Maß dessen hinausgehen, was ein
überdurchschnittlicher Mitarbeiter unter denselben Vor- IV. Sozialfonds
ausseizungen erfahrungsgemäß telStet. (1) Aus den Mitteln zur sozialen Betreuung sind
Jede reihenweise Prämiierung, auch aus besonderem z. B. zu. finanzieren:
Anlaß soll ebenso unterbleiben wie jede Staffelung der Ne . ) N .
Prämien nach den Vergütungsgruppen. Außergewöhn- a) Einmalige Unterstützung bei _langanhaltender
liche Leistungen sind relativ zu bewerten; der Amts- schwerer Krankheit „oder Tod, Unglücksfällen oder
leiter, der vorübergehend die Arbeiten eines anderen ähnlichen außergewöhnlichen Anlässen,
Amtsleiters zusätzlich übernimmt, vollbringt keine an- b) Beihilfen für Erholungsreisen, in besonderen Fällen
dere außergewöhnliche Leistung als der Verwaltungs- Übernahme der Gesamtkosten der Erholungsreise
gehilfe, der zusätzlich die Arbeiten eines anderen unter Berücksichtigung der sozialen Lage des Be-
Verwaltungsgehilfen leistet. Für das verschiedene Ar- schäftigten,
beitsergebnis werden beide mit der verschiedenen Ver- c) besondere Zuwendungen zum Essen in Kantinen
gütung abgefunden. und Werkküchen zu besonderen Anlässen,
(5) Vorschlagberechtigt sind in erster Linie die BGL dq) Zuschüsse zur Unterhaltung von Kindergärten und
(AGL) im Zusammenwirken mit den Dienststellen. Kinderkrippen.
Die Vorschläge sind vorher in einer Belegschafts- (2) Bei der Verwendung des Sozialfonds sollen für die
versammlung zu diskutieren. Inanspruchnahme bei Punkt 1 a) und b) die Sozial-
(6) Die Prämienvorschläge sind’ auf Vordrucken zu bevollmächtigten der Abteilungen oder Bezirke mit-
fertigen, die unter Material-Nr. 30 086 beim Vordruck- verantwortlich gehört werden.
lager vorrätig gehalten werden. . (3) Für Kranz- und Blumenspenden sowie für Stär-
(7) Die Prämienurkunden sind von den Magistrats- kungsmittel und kleine Zuwendungen an langanhal-
abteilungen bzw. den Bezirksabteilungen Verwaltung tend Erkrankte dürfen im Haushaltsjahr bis zu 2,— DM
und Personalpolitik auszufertigen und zu unter- je Beschäftigten aufgewendet werden.
zeichnen. . . . (4) Für besondere Anlässe, bei denen Zuwendungen
In den Krankenanstalten fertigen und zeichnen die zum Essen in Kantinen und Werkküchen zulässig sind,
Urkunden der Verwaltungsleiter und, falls es sich um gelten u. a. der Internationale Frauentag, der 1. Mai,
medizinisches Fach- oder Hilfspersonal handelt, der ger Tag der Befreiung, der Tag der Aktivisten, der
ärztliche Leiter mit, Gründungstag der Deutschen Demokratischen Repu-
(8) Die Prämiierung oder Auszeichnung ist in der blik und der 30. November als Jahrestag des Magi-
Entwicklungskartei und den Personalakten zu ver- strats von Groß-Berlin.
merken. Diese Richtlinien treten ab 1. Januar 1952 rück-
(9) Soweit Steuern entsprechend 8 20 der Zweiten wirkend in Kraft. Die Dienstblatt-Vfg. Nr. 72 vom
Durchführungsbestimmung zur Steuerreform-Verord- 24. September 1951 wird aufgehoben.
a zur Anderung N a erung der hen Abteilung Verwaltung und Personalpolitik
fänger — VOBIL I Nr. 35/1951 — fällig werden, sind sie Hentschel
in voller Höhe aus den Prämienmitteln der Dienststelle Stadtrat
zu entrichten. | N ne
Die Prämien sind gemäß‘ Anordnung Nr. 17/51 der Abteilung Finanzen
Oberfinanzdirektion vom 15. Oktober 1951 — OFD/St. M. Schmidt
11/S. 2939—1/1951 — nicht sozialversicherungspflichtig. Stadtrat