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knappschaftsgesetzes entsprechend mit der Maßgabe, verrichtet und das Yänfzigsie Lebensjahr vollendet, so
daß die Anwartschaft durch den Bezug einer Knapp- erwirbt er für jedes volle Jahr, in dem er weiterhin
schaftsrente erhalten wird. als: Hauer unter Tage arbeitet, Anspruch auf das
Bergmannstreuegeld.
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er Anspruch kann für Zeiten, für die eine
(1) Die OP HASOHrenie besteht aus den Kran SchAHST ET oder- eine Knappschaftsvollrente
BEeen Bean N aleah die Knapp DaMlSrenie, festgesetzt ist, nicht erworben werden.
jedoch ist der jährliche Steigerungsbetrag 2,4 vom (3) Das. Ber. . . . ;
. gmannstreuegeld ist für die beiden
Hundert des Entgelts des Versicherten ($ 8). ersten vollen. Jahre .der weiteren Hauertätigkeit je
00 @ Die EDS Cr tSvollrente ist mindestens O0 Re smark, für jedes folgende volle Jahr
) eichsmark jährlich. 1000 Reichsmark.
87 (4) Das Bergmannstreuegeld wird mit der Gee
währung der Knappschaftsrente oder der Knapp-Knepp
Naltsrehte darf ebenso wie die Knapp- schaftsvollrente fällig. Stirbt der Versicherte vor
schaftsvollrente ohne den Leistungszuschlag jährlich ger Zuerkennung einer solchen Rente, so steht das
80 vom Hundert des durchschnittlichen jährlichen Ent- Bergmannstreuegeld seinen Angehörigen. zu.
gelts des Versicherten ($ 8) nicht übersteigen. Wird 5). Nach‘ mind inhund hizie M
ein Leistungszuschlag gewährt, so erhöht sich diese ( Mi Eh Fe NEN X De CHEN tzig a On
Grenze um den Leistungszuschlag, höchstens jedoch SEher ze aan ST N tal NE an Bose
auf jährlich 90 vom Hundert des genannten Entgelts; S!cCherten au 1a ntrag als Vor oa ich as Dergsoweit
hiernach eine Kürzung der Rente statifindet Yannstreuegeld cin verzinsliches Eee tend ern Tor
erfolgt sie nur am Steigerungsbetrag. Zwecke des Erwerbs eines Eigenheims, der Aus-88
stattung oder Ausbildung seiner Kinder sicher-(1)
Für die Berechnung der Renten wird der gestellt 1st. 7 R
Entgelt, für den Beiträge zur knappschaftlichen (6) Das Bergmannstreuegeld kann nicht über-Rentenversicherung
entrichtet sind, bis zur Höhe von tragen, verpfändet oder gepfändet werden,
100 Reichsmark monatlich zugrunde gelegt. (7) Der, Reichsarbeitsminister bestimmt das
(2) Für Beitragszeiten vor dem 1. Januar 1943 Nähere.
gilt dabei als Entgelt der mittlere Arbeitsverdienst, $ 13
bei den Arbeitern jedoch für die Zeit bis zum 31. De- Für die Beitragserstattung im Falle der Ehezember
1938 der Endbetrag jeder nach dem bisherigen schließung einer Versicherten gilt der 8 1309a der
Recht für die Berechnung der Renten der knapp- Reichsversicherungsordnung entsprechend.
EU Chen Pensionsversicherungen maßgebenden
eitragsklasse. $ 14
89 ‚Der Reichsarbeitsminister regelt die Beziehungen
S zwischen der knappschaftlichen Rentenversicherung
DE PpSChANSSIG erhält auf Antrag der Ver- und der Rentenversicherung der Arbeiter und der
sicherte, der das fünfzigste Lebensjahr vollendet, drei- Angestellten (Wanderversicherung) und bestimmt das
hundert Beitragsmonate zurückgelegt, während dieser Nähere über die Aufrechterhaltung der Leistungen
Zeit mindestens einhundertachtzig Beitragsmonate der knappschaftlichen Rentenversicherung bei vorwesentlich
bergmännische Arbeiten verrichtet und die zeitigem Ausscheiden aus dieser Versicherung.
Anwartschaft erhalten hat. Der Knappschaftssold
beträgt 600 Reichsmark jährlich. Er fällt weg mit 8 15
Ne! Knappschaftsrente. oder. der Knapp, (1) Die am 1. Oktober 1942 laufenden Renten der
M ; MORD PSChaftlichen OS Tees Cherungen, neben
10 enen eine Rente aus der Rentenversicherung der
; . 8 £ z Arbeiter gewährt wird, werden erhöht, und zwar die
(1) Hinterbliebenenrenten sind Witwenrenten, Invalidenpension und das Ruhegeld' um jährlich
Witwenvollrenten und Waisenrenten. ; 300 / Reichsmark, die Witwenrente um jährlich
{ © Hinter bliebenenzenten werden En wenn 240 Reichsmark.
ür den verstorbenen Versicherten zur Zeit seines lt ür di ;
Todes die Wartezeit für die Knappschaftsrente erfüllt 39 rt fo ch dee re NTa rc Dee
und die Anwartschaft erhalten ist. gestellt werden.
(3) Witwenrente erhält die Witwe nach dem Tode 61 5 : ;
des Versicherten Khemannes, den a
(4) Witwenvollrente erhält die Witwe nach dem stungen der knappschaftlichen Pensionsversicherung
Tode des versicherten Ehemannes, wenn die Voraus- nach 8 106 des Reichsknappschaftsgesetzes in der
SEHE des $ 1256 der Reichsversicherungsordnung RR 1.6 110 vom 29. Men 1928 (Reichserfüllt
sind. gesetzbl. I S. inzwischen gemindert hat.
(5) Für die Waisenrente gilt der 8 1258 der (4) Die Rentenerhöhungen nach den Abs.1 bis 3
Reichsversicherungsordnung. ren On der a DG der rs O7GeTCCHllichen Hilfsedürftigkeit
außer Ansatz. Der Reichsarbeitsminister
8 11 bestimmt im Einvernehmen mit dem Reichsminister
(1) Die Witwenrente ist sechs Zehntel der Knapp- des Innern das Nähere.
schaftsrente ohne Kinderzuschuß, die Witwenvollrente 8 16
sechs Zehntel der Knappschaftsvollrente ohne Kinder- 5 ) ® N
zuschuß. (1) Die Beiträge zur knappschaftlichen Rehtenf
© Dn Waisenrente ist jährlich 300 Reichsmark pe werden
ür jede Waise. ür Arbeiter auf 18,5 vom Hundert des Entgelts,
ie 3 be den ern der ENT DUCDENEN, für Angestellte auf 21,5 vom Hundert des ntgelts
N yetsprechen Cr er HEiIChSVErSICHEFUNASOT NUNG festgesetzt. Hiervon trägt der Unternehmer für Ar-.
812 heiter NO Here für Angestellte 15 vom Hundert,
s 5 . . r „9 vom Hundert des Entgelts. Der
(1) Hat ein Versicherter mindestens einhundert- N ep Wird der Entgelt bis/zum Betrage
achtzig Monate wesentlich bergmännische Arbeiten von 400 Reichsmark monatlich zugrunde gelegt,