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Volume 2. März 1938

Full text: Dienstblatt des Magistrats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1938 (Public Domain)

513 
Die Teilnahme am Lehrgang berührt eine 
bestehende Versicherung gegen Krankheit bei einem 
Träger der — — ——33— Krankenversicherung 
oder eine bestehende Versicherung gegen Arbeits— 
losigkeit nicht Die Beitragspflicht zür Krankenver⸗ 
er während der Zeit des Lehrgangs erfüllt 
as Deutsche Rote Kreug. Die Beitragspflicht zur 
Arbeitslosenversicherung ruht während der Zeit der 
Teilnahme. 
) pp 
8 
Die e auf die die 8 1 bis 13 An—⸗ 
wendung finden, bedürfen der Genehmigung des 
Reichsministers des Innern sowie des Reichskriegs— 
ministers und Oberbefehlshabers der Wehrmacht oder 
der von ihnen beauftragten Stelle 
815 
Die 88 1bis 123 gelten entsprechend für den 
Einsatz des Deutschen Roten Kreuzes zur Hilfe— 
leistung bei öffentlichen Notständen“ 
In Vertretung 
Plath 
An die Hauptverwaltung (einschl. der städtischen Eigen— 
betriebe), die Herren Bezirksbürgermeister, die städtischen 
eesercchosten und die überwiegend städtischen Gesell⸗ 
aften 
Verwendung —S—— — — 
von Fratn saei —— 
WVol. Obl. 33 rx 87) 
— Gesch⸗3. Als HUIIG. Fernruf Stadtverw 2450 — 
In der Dienstblattverfügung 1933 Nre87, durch die die 
Verwendung von Fraktur für alle städtischen Drucksachen 
angeordnet wurde absichtlich von der Auswahl einer 
bestimmten, ausschließlich zu verwendenden Fraktuͤrschrift⸗ 
art abgesehen worden Zur Vermeidung von Unklarheiten 
weise ich darauf hin daß grundsatzlich die Bestimmung der 
für den einzelnen Druckaüftrag zu wählenden Fraklurart 
durch das Beschaffungsamt erfolgt. Nur bei reprasentativen 
Drucksachen sowie in besonders gelagerten jeweilis zu be— 
gründenden Fällen bleibt es den einzelnen Dienststellen über 
assen, eine dem Charakter der Drucksache entsprechende be—⸗ 
ondere Frakturart auszuwaͤhlen Eine solche Auswahl ist 
dem Beschaffungsamt bereits auf dem Bestellgetlkei mu— 
zuteilen, damit bei Einholung der Angebote und Vergabe 
der Aufträge die Drucketeien herangezogen werden bönnen 
die die gewünschte Frakturart besißen 
In Vertretung 
VPlath 
An die Dienststellen der Hauptverwaltu 
die Herren eee n 
die städt Eigenbetriebe 
die städt und die üͤberwiegend städt Gesellschaften 
Ausführung elektro⸗ D 
technischer Unterhaltungs⸗ —— 
und Instandietzungsar beiten in slädtischen 
Gebãuden usw 
Gesch⸗3 Hoech FE 
Fernruf: Stadberw 2618 
Es ist vorgekommen daß Unternehmer bei der Aus⸗ 
ührung elektrotechnishet ünehaunnge Instand⸗ 
setzungsarbeiten in ladischen Geb usw zusãtzliche 
über den Rahmen des ihnen mit Auftragsschein oder Auf⸗ 
tragschreiben erteilten Auftrages hinausgehende Arbeiten 
in größerem Umfange ohne ooe Auftrag ausgeführt 
haben Ein derartiges Verfahren ist unzulässig Wenn 440 
während der Ausfuͤhrung eines Auftrages zusätzliche Ar— 
beiten als erwünscht oder zweckmäßig herausstellen, muß 
die Entscheidung über ihre Ausführung in jedem Falle der 
auftraggebenden Stelle vorbehalten bleiben Von dieser 
Stelle ist, sosern die Arbeiten als notwendig anzusehen sind 
ein besonderer Auftrag für ihre Ausführung zu erteilen 
Davon abgesehen darf nur werden, wenn die zusätz 
lichen Arbeiten geringfügigen Umfang haben. 
In Vertretung 
Pfeil. 
An die Dienststellen der Hauptverwaltung, 
die Herren Bezirksbürgermeister, 
die 8 und überwiegend städtischen Gesell— 
schaften und 
die städtischen Eigenbetriebe 
— — — 
der Reichbaupinadi 
(VBaol. Dbl. J 1038 Nr. 2) 
— Gesche⸗. Lieg. gen. 64. Fernruf: Stadtverw. 2222 — 
Zweiler Erlaß 
über den Generalbauinspeklor für die Reichshauptstadt 
Vom 20. Januar 1038. 
Der Generalbauinspektor für die Reichshauptstadt kann 
die ihm durch meinen Erlaß vom 30 Januar 1937 (Reichs⸗ 
gesetzbl. 1I S. 1083) übertragenen Befugnisse auch außerhaälb 
des Stadtkreises Berlin ausüben, soweit dies zur Durch— 
führung seiner Aufgabe erree ist. Er kann ins⸗ 
besondere Gebiete außerhalb des Stadtkreises Berlin in 
den Gesamtbauplan für die Reichshauptstadt einbeziehen 
Berlin, den 20 Januar 1938 
Der Führer und Reichskanzler 
Adolf Hitler 
Der Reichsminister und Chef der Reichskanzlei. 
Dr Lammers. 
Erste Verordnung 
zur Ausführung des Erlasses über einen Generalbauinspeklor 
für die Reichshaupistadi. 
Vom 20 Januar 1938 
Auf Grund der 95 5 und 6 des Erlasses über einen 
Generalbauinspektor uͤr die Reichshauptstadt wird zur 
Ausführung des Erlasses vom 30 Januar 1937 (Reichs⸗ 
gesehzbl. J S 103) hiermit verordnet: 
Bei allen im Stadtgebiet der Reichshauptstadt Berlin 
geplanten Bauten mit einem umbauten Raumbedarf von 
über 50000 Kubikmeter kann der Bauplatz von dem 
Generalbauinspektor für die Reichshauptstadt bestimmt 
werden 
e—, Bauvorhaben sind daher rechtzeitig vor der 
Wahl des Bauplatzes bei dem Generalbauinspektor für die 
Reichshauptstadt anzumelden 
Berlin, den 20 Januar 1938 
Der Führer und Reichskanzler 
AdolfSitler 
Der Reichsminister und Chef der Reichskanzlei 
De enmmn—
	        
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