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Die Teilnahme am Lehrgang berührt eine
bestehende Versicherung gegen Krankheit bei einem
Träger der — — ——33— Krankenversicherung
oder eine bestehende Versicherung gegen Arbeits—
losigkeit nicht Die Beitragspflicht zür Krankenver⸗
er während der Zeit des Lehrgangs erfüllt
as Deutsche Rote Kreug. Die Beitragspflicht zur
Arbeitslosenversicherung ruht während der Zeit der
Teilnahme.
) pp
8
Die e auf die die 8 1 bis 13 An—⸗
wendung finden, bedürfen der Genehmigung des
Reichsministers des Innern sowie des Reichskriegs—
ministers und Oberbefehlshabers der Wehrmacht oder
der von ihnen beauftragten Stelle
815
Die 88 1bis 123 gelten entsprechend für den
Einsatz des Deutschen Roten Kreuzes zur Hilfe—
leistung bei öffentlichen Notständen“
In Vertretung
Plath
An die Hauptverwaltung (einschl. der städtischen Eigen—
betriebe), die Herren Bezirksbürgermeister, die städtischen
eesercchosten und die überwiegend städtischen Gesell⸗
aften
Verwendung —S—— — —
von Fratn saei ——
WVol. Obl. 33 rx 87)
— Gesch⸗3. Als HUIIG. Fernruf Stadtverw 2450 —
In der Dienstblattverfügung 1933 Nre87, durch die die
Verwendung von Fraktur für alle städtischen Drucksachen
angeordnet wurde absichtlich von der Auswahl einer
bestimmten, ausschließlich zu verwendenden Fraktuͤrschrift⸗
art abgesehen worden Zur Vermeidung von Unklarheiten
weise ich darauf hin daß grundsatzlich die Bestimmung der
für den einzelnen Druckaüftrag zu wählenden Fraklurart
durch das Beschaffungsamt erfolgt. Nur bei reprasentativen
Drucksachen sowie in besonders gelagerten jeweilis zu be—
gründenden Fällen bleibt es den einzelnen Dienststellen über
assen, eine dem Charakter der Drucksache entsprechende be—⸗
ondere Frakturart auszuwaͤhlen Eine solche Auswahl ist
dem Beschaffungsamt bereits auf dem Bestellgetlkei mu—
zuteilen, damit bei Einholung der Angebote und Vergabe
der Aufträge die Drucketeien herangezogen werden bönnen
die die gewünschte Frakturart besißen
In Vertretung
VPlath
An die Dienststellen der Hauptverwaltu
die Herren eee n
die städt Eigenbetriebe
die städt und die üͤberwiegend städt Gesellschaften
Ausführung elektro⸗ D
technischer Unterhaltungs⸗ ——
und Instandietzungsar beiten in slädtischen
Gebãuden usw
Gesch⸗3 Hoech FE
Fernruf: Stadberw 2618
Es ist vorgekommen daß Unternehmer bei der Aus⸗
ührung elektrotechnishet ünehaunnge Instand⸗
setzungsarbeiten in ladischen Geb usw zusãtzliche
über den Rahmen des ihnen mit Auftragsschein oder Auf⸗
tragschreiben erteilten Auftrages hinausgehende Arbeiten
in größerem Umfange ohne ooe Auftrag ausgeführt
haben Ein derartiges Verfahren ist unzulässig Wenn 440
während der Ausfuͤhrung eines Auftrages zusätzliche Ar—
beiten als erwünscht oder zweckmäßig herausstellen, muß
die Entscheidung über ihre Ausführung in jedem Falle der
auftraggebenden Stelle vorbehalten bleiben Von dieser
Stelle ist, sosern die Arbeiten als notwendig anzusehen sind
ein besonderer Auftrag für ihre Ausführung zu erteilen
Davon abgesehen darf nur werden, wenn die zusätz
lichen Arbeiten geringfügigen Umfang haben.
In Vertretung
Pfeil.
An die Dienststellen der Hauptverwaltung,
die Herren Bezirksbürgermeister,
die 8 und überwiegend städtischen Gesell—
schaften und
die städtischen Eigenbetriebe
— — —
der Reichbaupinadi
(VBaol. Dbl. J 1038 Nr. 2)
— Gesche⸗. Lieg. gen. 64. Fernruf: Stadtverw. 2222 —
Zweiler Erlaß
über den Generalbauinspeklor für die Reichshauptstadt
Vom 20. Januar 1038.
Der Generalbauinspektor für die Reichshauptstadt kann
die ihm durch meinen Erlaß vom 30 Januar 1937 (Reichs⸗
gesetzbl. 1I S. 1083) übertragenen Befugnisse auch außerhaälb
des Stadtkreises Berlin ausüben, soweit dies zur Durch—
führung seiner Aufgabe erree ist. Er kann ins⸗
besondere Gebiete außerhalb des Stadtkreises Berlin in
den Gesamtbauplan für die Reichshauptstadt einbeziehen
Berlin, den 20 Januar 1938
Der Führer und Reichskanzler
Adolf Hitler
Der Reichsminister und Chef der Reichskanzlei.
Dr Lammers.
Erste Verordnung
zur Ausführung des Erlasses über einen Generalbauinspeklor
für die Reichshaupistadi.
Vom 20 Januar 1938
Auf Grund der 95 5 und 6 des Erlasses über einen
Generalbauinspektor uͤr die Reichshauptstadt wird zur
Ausführung des Erlasses vom 30 Januar 1937 (Reichs⸗
gesehzbl. J S 103) hiermit verordnet:
Bei allen im Stadtgebiet der Reichshauptstadt Berlin
geplanten Bauten mit einem umbauten Raumbedarf von
über 50000 Kubikmeter kann der Bauplatz von dem
Generalbauinspektor für die Reichshauptstadt bestimmt
werden
e—, Bauvorhaben sind daher rechtzeitig vor der
Wahl des Bauplatzes bei dem Generalbauinspektor für die
Reichshauptstadt anzumelden
Berlin, den 20 Januar 1938
Der Führer und Reichskanzler
AdolfSitler
Der Reichsminister und Chef der Reichskanzlei
De enmmn—