1356 Amzugskostenrecht Te ioss
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Gesch⸗3 Alg UIS 1125/01.
Fernruf: Stadtverw 25828 —
Nre2099 Umzugskostenvergütung und Trennungsentschädi⸗
gung Vr Militãranwärter
Das Oberkommando der Wehrmacht hat folgenden
Erlaß bekanntgegeben:
Oberkommando der Wehrmacht Berlin den 22 11.1938
30a 12 WVers ¶ V
3836/38
Belrifft: Amzugskostenvergülung und Trennungsent
schädigung für Mililäranwärler.
Es ist beabsichtigt, die nachstehenden Bestimmungen als
Durchführ ungsbestimmungen zu 8 39 Absatz « WFVG. vom
26 g 1038 zu erlassen Im Einvernehmen mit den
herren Reichsministern des Innern und der Finanzen wird
deshalb angeordnet, daß schon jetzt mit Wirkung vom
Oktober 108 entsprechend verfahren wird:
Zu 839600
Bis zum Inkrafttreten der Verordnung über die An—
stellung der Militäranwärter werden die den Militär—
anwärlern gemäß 8389 Absatz 4 zu gewährenden Umzugs⸗
ostenvergütungen und Trennungsentschädigungen gezahlt:
a) im Falle der Einberufung in eine Beamtenstelle oder
in den Ausbildungs⸗ und Vorbereitungsdienst hierfür
sowie im Falle der Zuweisung zur Beschäftigung zu
Ainer Behörde des Reichs der Länder und der Reichs—
bank von der Beschäftigungsbehörde,
im Falle der Einberufung in eine Beamtenstelle oder
in den Ausbildungs⸗ und Vorbereitungsdienst hierfür
sowie im Falle der Zuweisung zur Beschäftigung zu
einer Behoͤrde oder einem Betrieb der Gemeinden
Gemeindeverbäãnde) und der in 840 Absatz MBuchst c)
und d) aufgeführten Körperschaften, Anstalten und
Stiftungen des öffentlichen Rechts von den Wehrmacht
ürsorge⸗ und versorgungsämtern
Der Chef des Oberkommandos der Wehrmacht
Im Auftrage
gez von Graevenitz“
I5033 221974 Berlin 2 Dezember 1938
(RBBS377)
Der Reichsminister der Finanzen
38
Dr Fischbach
WVorstehenden Erlaß gebe ich zur Beachtung bekannt
Die Dbl⸗Vfg 1038 1308 wird aufgehoben Da dieser Erlaß
nit Wirkung vom 10ktober 1938 in Kraft gesetzt ist sind
auch von diesem Zeitpunkt ab die von der Stadt an Militär
anwärter bis Ende dieses Monats gezahlten Umzugskosten
ergütungen und Trennungsentschädigungen sowie die hier⸗
ür an Wehrmaäachtfürsorge- und versorgungsämter er
tatteten Beträge bon den Wehrmachtfürsorge- und ver
orgungsämtern zurückzufordern
Hinsichtlich der Versorgungsanwärter die nicht in das
Militäranwärterverhältnis übergeführt sind verbleibt es bei
den bisherigen Bestimmungen
Im Auftrage
Krauß—
An die Hauptpersonalverwaltung und
die Herren Bezirksbürgermeister
— eenengen c7
er
über⸗ und außerplanmäßige Ausgaben
Zu Dbl. 38, Nr. 134, 8. 238, vorletzler Absatz
— Gesch⸗3PFin. VL. Fernruf: Stadtverw. 22238. —
Die im 8 28 GemHVO und Ziffer 1 der Ausführungs⸗
anweisung dazu vorgesehene Bestimmung für Ausgabe⸗
anweisungen über über⸗ und außerplanmäßige Ausgaben
ist nur unter erheblicher Erschwerung des Geschäftsganges
durchführbar. Zur Vereinfachung des Geschäftsverfahrens
soll es daher bei dem früheren Verfahren verbleiben, da die
bestehenden Vorschriften über die vorherige Zustimmung
Bewilligung) zu den über⸗ oder außerplanmäßigen Aus—⸗
gaben durch den Oberbürgermeister oder den Stadt—
kämmerer ausreichend sind und dem Sinn der Ausführungs—⸗
anweisung zu 28 GemHVO entsprechen. Das gilt auch für
überplanmäßige Ausgaben, die aus Verstärkungsmitteln
gedeckt werden
Der vorletzte Absatz der Dbl.⸗Vfg. I/38 Nr134 wird
daher aufgehoben
——
In Vertretung
Prof. Dr Hettlage.
Stellenvorbehali —E 12 isz8
8 für Versorgungsanwärter
bei den Angestellienstellen.
— Gesch⸗3. AUg HVII.
Fernruf: 525161, Stadtverw. 4501 07. —
Den nachstehenden Runderlaß des Reichsministers des
Innern gebe ich mit der Bitte um Kenntnisnahme und
Beachtung bekannt Als bevorzugt unterzubringende Per—
onen im Sinne dieses Erlasses gelten:
die Angehörigen der Sonderaktion nach Maßgabe der
jeweiligen Festsezung des Präsidenten der Reichsanstalt
für Abeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung
33.Abschnitt J der Umdruckrundverfügungen vom
135 und 26 1030 ¶ AHVIBZ — betr. bevor⸗
zugt unterzubringende Personen),
die in Ehren ausgeschiedenen Soldaten und Arbeits—
männer gemäß 8 Absel der Verordnung über Für⸗
sorge für Soldaten und Arbeitsmänner vom 80.9. 1936
IDbl 1037 Nr. 0 S. 169)
Sofern die den Versorgungsanwärtern vorbehaltenen
freien Stellen nicht mit diesen oder den zu Lbezeichneten
Personen beseht werden können, sind künftig in erster Linie
die Bewerber zu berücksichtigen, die den Anforderungen zu
Ziff 2 entsprechen
RdẽErl. d. RMdI. v. 5.12. 1038
88 40822/38 6130 8dh ⸗
Im Anschluß an den RdErl v 23 10 1937 — 8B
z130 680 ANBuv S 1669) erkläre ich mich im Ein⸗
dernehmen mit dem OßW damit einverstanden, daß zu⸗
Zunsten von bevorzugt unterzubringenden Personen bis Ende
September 1939 die freiwerdenden Angestelltenstellen wie
sie in den Vergutungsgruppen IX bis VI der Tarif⸗
ordnung fur Gefolgschaftsmitglieder im öffentlichen Dienst
To aufge fuhrt sind bei den Reichsbehörden, der Reichs⸗
Hant in Slaats⸗ und Gemeindedienst und bei allen Körper⸗
schaflen des öffentlichen Rechts nur zu 40 v. H mit Ver⸗
braungsanwartern Militäranwärtern) besetzt werden Die
den Shwerbeschadigten zugebilligten Vorzugsrechte werden
hierdurch nicht berührt Soweit die Entscheidung über eine
Herabsehung des Siellenvorbehalts in der Hand von Auf⸗