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Volume 21. Dezember 1938

Full text: Dienstblatt des Magistrats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1938 (Public Domain)

Das gleiche gilt für Bauten die bereits bau⸗ 
vpollzeilich genehmigt sind und noch Holz benbtigen 
In Zweifelsfällen können sich die Verwaltungs⸗ 
tellen der Baupolizeibehörden bedienen, um nach— 
kräglich den noch notwendigen Holzbedarf fest⸗ 
zustellen 
Me Schnittholzmengen unter 3 ebm sind beim 
lagerhaltenden Platzholzhandel oder unmittelbar bei 
den Sägewerken einzukaufen, die berechtigt sind, 
kleinere Holzmengen zum freihändigen Verkauf ohne 
Einkaufsscheine abzugeben 
Die Scheine werden dem Bauträger un— 
ausgefüllt ausgehändigt und können an Dritte 
weitergegeben werden Sie sind von dem Bau— 
unternehmer auszufüllen, der den Kaufvertrag mit 
dem Sägewerk oder Holzverteilerbetrieb abschließt 
Die Scheine berechtigen nur zum Einkauf der auf⸗ 
gedruckten Menge 
Die Scheine mit dem Aufdruck Reichsarbeits— 
minister“ tragen auf den drei Abschnitten die gleiche 
Nummer Auf Abschnitt Udes Scheines ist in dem 
dafür vorgesehenen Rahmen (für Vermerke des 
Bedarfsträgers) die Ausgabestelle (Stadtpräsident 
der Reichshauptstadt) einzutragen, damit die Leiter 
der Marktordnungsbezirke in der Lage sind diese 
Abschnitte (1) an die einzelnen Ausgabestellen 
zurückzusenden 
V Die Scheine werden zu dem auf ihnen an— 
gegebenen Zeitpunkt ungültig (die für November 
und Dezember zur Ausgabe gelangenden Scheine 
am .April 1939) Es ist daher zwecklos Holz 
mengen anzufordern die erst nach diesem Zeitpunkt 
eingekauft werden sollen Unverbrauchte und un— 
zültig gewordene Scheine sind von den Bauträgern 
an die Verwaltungsstellen zurückzugeben bzw um— 
zutauschen, die auf dem Abschnitt Uder Einkaufs 
scheine vermerkt sind 
VIDer Bauunternehmer muß die notwendigen 
Holzmengen rechtzeitig vor Baubeginn einkaufen 
und einschneiden lassen Das Holz soll noch vor dem 
Einbau ablagern 
Das Verfahren ist möglichst zu erleichtern soweit 
es sich vertreten läßt Zweifelsfragen zwischen den 
Verwaltungsstellen, den Baupolizeibehörden und den 
Bauträgern sind weitgehend in mündlichen und fern— 
mündlichen Besprechungen ohne längeren Schrift⸗ 
wechsel zu klären 
8. Verfahren beim Bezug von Holz durch Dienststellen 
der Reichs hauplstadl 
Nach dem Vorhergesagten ist also grundsätzlich zu unter⸗ 
scheiden zwischen: 
a) Bauten zur Neugestaltung der Reichshauptstadt 
b) sonstige Bauten der Reichshauptstadt 
Zu a: Für die mit der Neugestaltung der Reichshauptstadt 
zusammenhängenden Bauvorhaben seeht 
dem Generalbauinspektor für die Reichshauptstadt 
ein besonderes Kontingent zur Verfügung, aus dem 
erx für diese Bauvorhaben das erforderliche Holz 
zuteilen wird 
Bei diesen Bauvorhaben ist zu unterscheiden zwischen 
genehmigungspflichtigen Bauten einerseits und 
wischen bereits genehmigten nichtgenehmigungs⸗ 
pflichtigen und nur anmeldepflichtigen Bauten 
andererseits 
Für die genehmigungspflichtigen Bauten ist das 
zu befolgende Verfahren an sich durch Uage— 
regelt. Die Baupolizei leitet die Unterlagen über 
die Fenwe der Holzeinkaufsscheine über eine 
stãädtische Zentralstelle Gaupthochbauverwaltung) 
dem Stadtpräsidium 
Für die bereits genehmigten nichtgenehmigungs 
flichgen und aur Bauten sind 
ünftig Antrage auf Einkaufsscheine ree 
den Bestimmungen 4 UIIb ebenfalls üÜber diese 
Zentralstelle (Haupthochbauverwaltung) zu leiten 
Der erste Zeitabschnitt, für den Holz gemäß 
angefordert werden kann, endet am 31 März 1039 
Der Stadtpräsident der Aere Berlin 
behält sich jedoch vor, auch die für diese Zeit an— 
geforderten Holzmengen nur in Raten freißzugeben 
dIn Vertretung 
Pfeil 
An die Dienststellen der Hauptverwaltung mit techn Betr 
Abteilungen der Haupthochbauverwaltung, Herren Bezirks⸗ 
bürgermeister — Hochbau — städtischen Eigenbetriebe 
städtischen und überwiegend städtischen Gesellschaften 
A der Tarifordnung B —* 
für Gefolgschaftsmiiglieder im öffentlichen Dienst 
¶(720. B). 
— Gesch⸗3 UAVI2 
Fernruf: 525161 Stadtverw 450107 — 
A 
Der Reichstreuhänder für den öffentlichen Dienst hat 
unterm 9111938 eine im Reichsarbeitsblatt, Jahrgang 
1938 Heft Nr34 S VI85 veroffentlichte Tarifordnung 
zur Anderung der Tarifordnung Bfur Gefolgschafts 
mitglieder im öffentlichen Dienst (T0 B) erlassen die rüd 
wirkend vom 1.7. 1038 ab in Kraft getreten ist Die Tarif⸗ 
ordnung ist nachstehend unter Ziff Babgedruckt 
Die Tarifordnung Bfür Gefolgschaftsmitglieder im 
äffentlichen Dienst (cO B) —Obl or r 6B 28 
Nr 202 S391, Nr305 S 546 und Nr 328 S 580 ist von 
dem bezeichneten Zeitpunkt ab mit berichtigtem Inhalt an⸗ 
suwenden. Zur Erleichterung der Berechtigung der vor—⸗ 
handenen Druckstücke erscheinen Sonderdrucke dieser Ver— 
fügung die im notwendigen Umfang von der Geschäftsstelle 
Amtsblattes oder AlIg UVI2 abgelangt werden 
önnen 
B 
Tarifregister Nr. 2233 B15 
Der Reichstreuhänder Berlin, den 9 November 1938 
ür den öffentlichen Dienst 
Auf Grund des Gesetzes zur Ordnung der Arbeit in 
zffentlichen Verwaltungen und Betrieben vom 23 Maͤr; 1834 
Reichsgesetzbl S220818 3 in Verbindung mit der 
Vierten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur 
Ordnung der Arbeit in öffentlichen Verwallungen und Be⸗ 
trieben vom 26 Februar 1938 GReichsgeseßbbl 228 
z4bs2erlasse ich nach Beratung in einem Sach⸗ 
berständigenausschuß folgende 
Tarifordnung zur Anderung der Tarifordnung B 
für Gefolgschaftsmitglieder im öffentlichen Dienst 
o. B. 
J 
5 6 der Tarifordnung B für Gefolgschaftsmitglieder im 
zffentlichen Dienst (TO B) wird geändert wie folgt 
a) Der Abse2 erhält folgende Fassung 
¶) Der Kinderzuschlag beträgt 
für die ersten 4 Kinder mindestens 3 Rpf für edes 
Kind und Je Arbeitsstunde bis zu Wochen 
stunden 
vom 5. Kinde ab aber für das 5Kind und ede⸗ 
weitere mindestens 2830 RMee Woche Sder 
id R e Nona 
bei Gefolgschaftsmitgliedern die nicht mehr al⸗ 
6 Slunden in der Boche e e 
e Arbeilsstunde 
Sind die Voraussezungen für die — D5 
Kinderzuschlages nicht mehr gegeben so fällt der eweil⸗
	        
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