Das gleiche gilt für Bauten die bereits bau⸗
vpollzeilich genehmigt sind und noch Holz benbtigen
In Zweifelsfällen können sich die Verwaltungs⸗
tellen der Baupolizeibehörden bedienen, um nach—
kräglich den noch notwendigen Holzbedarf fest⸗
zustellen
Me Schnittholzmengen unter 3 ebm sind beim
lagerhaltenden Platzholzhandel oder unmittelbar bei
den Sägewerken einzukaufen, die berechtigt sind,
kleinere Holzmengen zum freihändigen Verkauf ohne
Einkaufsscheine abzugeben
Die Scheine werden dem Bauträger un—
ausgefüllt ausgehändigt und können an Dritte
weitergegeben werden Sie sind von dem Bau—
unternehmer auszufüllen, der den Kaufvertrag mit
dem Sägewerk oder Holzverteilerbetrieb abschließt
Die Scheine berechtigen nur zum Einkauf der auf⸗
gedruckten Menge
Die Scheine mit dem Aufdruck Reichsarbeits—
minister“ tragen auf den drei Abschnitten die gleiche
Nummer Auf Abschnitt Udes Scheines ist in dem
dafür vorgesehenen Rahmen (für Vermerke des
Bedarfsträgers) die Ausgabestelle (Stadtpräsident
der Reichshauptstadt) einzutragen, damit die Leiter
der Marktordnungsbezirke in der Lage sind diese
Abschnitte (1) an die einzelnen Ausgabestellen
zurückzusenden
V Die Scheine werden zu dem auf ihnen an—
gegebenen Zeitpunkt ungültig (die für November
und Dezember zur Ausgabe gelangenden Scheine
am .April 1939) Es ist daher zwecklos Holz
mengen anzufordern die erst nach diesem Zeitpunkt
eingekauft werden sollen Unverbrauchte und un—
zültig gewordene Scheine sind von den Bauträgern
an die Verwaltungsstellen zurückzugeben bzw um—
zutauschen, die auf dem Abschnitt Uder Einkaufs
scheine vermerkt sind
VIDer Bauunternehmer muß die notwendigen
Holzmengen rechtzeitig vor Baubeginn einkaufen
und einschneiden lassen Das Holz soll noch vor dem
Einbau ablagern
Das Verfahren ist möglichst zu erleichtern soweit
es sich vertreten läßt Zweifelsfragen zwischen den
Verwaltungsstellen, den Baupolizeibehörden und den
Bauträgern sind weitgehend in mündlichen und fern—
mündlichen Besprechungen ohne längeren Schrift⸗
wechsel zu klären
8. Verfahren beim Bezug von Holz durch Dienststellen
der Reichs hauplstadl
Nach dem Vorhergesagten ist also grundsätzlich zu unter⸗
scheiden zwischen:
a) Bauten zur Neugestaltung der Reichshauptstadt
b) sonstige Bauten der Reichshauptstadt
Zu a: Für die mit der Neugestaltung der Reichshauptstadt
zusammenhängenden Bauvorhaben seeht
dem Generalbauinspektor für die Reichshauptstadt
ein besonderes Kontingent zur Verfügung, aus dem
erx für diese Bauvorhaben das erforderliche Holz
zuteilen wird
Bei diesen Bauvorhaben ist zu unterscheiden zwischen
genehmigungspflichtigen Bauten einerseits und
wischen bereits genehmigten nichtgenehmigungs⸗
pflichtigen und nur anmeldepflichtigen Bauten
andererseits
Für die genehmigungspflichtigen Bauten ist das
zu befolgende Verfahren an sich durch Uage—
regelt. Die Baupolizei leitet die Unterlagen über
die Fenwe der Holzeinkaufsscheine über eine
stãädtische Zentralstelle Gaupthochbauverwaltung)
dem Stadtpräsidium
Für die bereits genehmigten nichtgenehmigungs
flichgen und aur Bauten sind
ünftig Antrage auf Einkaufsscheine ree
den Bestimmungen 4 UIIb ebenfalls üÜber diese
Zentralstelle (Haupthochbauverwaltung) zu leiten
Der erste Zeitabschnitt, für den Holz gemäß
angefordert werden kann, endet am 31 März 1039
Der Stadtpräsident der Aere Berlin
behält sich jedoch vor, auch die für diese Zeit an—
geforderten Holzmengen nur in Raten freißzugeben
dIn Vertretung
Pfeil
An die Dienststellen der Hauptverwaltung mit techn Betr
Abteilungen der Haupthochbauverwaltung, Herren Bezirks⸗
bürgermeister — Hochbau — städtischen Eigenbetriebe
städtischen und überwiegend städtischen Gesellschaften
A der Tarifordnung B —*
für Gefolgschaftsmiiglieder im öffentlichen Dienst
¶(720. B).
— Gesch⸗3 UAVI2
Fernruf: 525161 Stadtverw 450107 —
A
Der Reichstreuhänder für den öffentlichen Dienst hat
unterm 9111938 eine im Reichsarbeitsblatt, Jahrgang
1938 Heft Nr34 S VI85 veroffentlichte Tarifordnung
zur Anderung der Tarifordnung Bfur Gefolgschafts
mitglieder im öffentlichen Dienst (T0 B) erlassen die rüd
wirkend vom 1.7. 1038 ab in Kraft getreten ist Die Tarif⸗
ordnung ist nachstehend unter Ziff Babgedruckt
Die Tarifordnung Bfür Gefolgschaftsmitglieder im
äffentlichen Dienst (cO B) —Obl or r 6B 28
Nr 202 S391, Nr305 S 546 und Nr 328 S 580 ist von
dem bezeichneten Zeitpunkt ab mit berichtigtem Inhalt an⸗
suwenden. Zur Erleichterung der Berechtigung der vor—⸗
handenen Druckstücke erscheinen Sonderdrucke dieser Ver—
fügung die im notwendigen Umfang von der Geschäftsstelle
Amtsblattes oder AlIg UVI2 abgelangt werden
önnen
B
Tarifregister Nr. 2233 B15
Der Reichstreuhänder Berlin, den 9 November 1938
ür den öffentlichen Dienst
Auf Grund des Gesetzes zur Ordnung der Arbeit in
zffentlichen Verwaltungen und Betrieben vom 23 Maͤr; 1834
Reichsgesetzbl S220818 3 in Verbindung mit der
Vierten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur
Ordnung der Arbeit in öffentlichen Verwallungen und Be⸗
trieben vom 26 Februar 1938 GReichsgeseßbbl 228
z4bs2erlasse ich nach Beratung in einem Sach⸗
berständigenausschuß folgende
Tarifordnung zur Anderung der Tarifordnung B
für Gefolgschaftsmitglieder im öffentlichen Dienst
o. B.
J
5 6 der Tarifordnung B für Gefolgschaftsmitglieder im
zffentlichen Dienst (TO B) wird geändert wie folgt
a) Der Abse2 erhält folgende Fassung
¶) Der Kinderzuschlag beträgt
für die ersten 4 Kinder mindestens 3 Rpf für edes
Kind und Je Arbeitsstunde bis zu Wochen
stunden
vom 5. Kinde ab aber für das 5Kind und ede⸗
weitere mindestens 2830 RMee Woche Sder
id R e Nona
bei Gefolgschaftsmitgliedern die nicht mehr al⸗
6 Slunden in der Boche e e
e Arbeilsstunde
Sind die Voraussezungen für die — D5
Kinderzuschlages nicht mehr gegeben so fällt der eweil⸗