28Bezug von Bauholz c 2
—Gesch.⸗Z. Hoeh / BauWi B2/0. Fernruf: Stadtverw 2415 —
a. Holzbewirischaflung im Forstjahr 1939
Nachdem von der Marktvereinigung der deutschen Forst⸗
und Holzwirtschaft in ihrer Anordnung NrI10 die grund⸗
ätzliche Einführung von Schnittholz⸗Einkaufsscheinen bekannt⸗
gegeben worden ist, hat
a) der Reichskommissar für die Preisbildung mit seiner
Verordnung über die Preisbildung für inländisches
Nadelschnittholz vom 11. Oktober 1938
die Vorschriften für alle Verkäufe von inländischem
Nadelschnittholz für die einzelnen Preisgebiete und
der Reichsarbeitsminister in seinem Erlaß vom 24. Okto—
ber 1938 — Waa G2411 4/127 — betr Holzbewirt⸗
schaftung für das Forstjahr 1938/39 und in dem Erlaß
vom November 1938 Va GNr 2411 4/140 -
betr Vorschriften über die Ausgabe von Nadelschnittholz⸗
Einkaufsscheinen im Forstjahr 1988/39 hierzu die noi—⸗
wendigen Ausführungsbestimmungen erlassen
Des Umfanges dieser Verordnung wegen wird von
einer Bekanntgabe hier Abstand genommen und auf
das Reichsgesetzblatt Teil INr. 175 vom 27.Oktober
1938 Seite 1459 1510 verwiesen
Zu der Schnittholzpreisverordnung sind nunmehr
durch den Reichsarbeitsminister zu der kommenden
Bewirtschaftung des Bauschnitiholzes ergänzend
rundlegende Richtlinien ergangen Durch die
Schnittholz⸗Kontingentierung sollen nur Nadelschnitt⸗
hölzer, keineswegs Laubschnitthölzer erfaßt werden
Bei den Nadelschnitthölzern wird auch nur ein Teil,
nsbesondere Bauware erfaßt. Die sogenannten
besseren Qualitäten sind von der Kontingentierung
freigestellt Eine Reihe von Bedarfsträgern erhäu
ür die Durchführung von Bauaufgaben eigene
Kontingente
Auszugsweise werden hier die sich aus den in
den beiden vorgenannten Erlassen für den Bezug
oon Bauholz ergebenden Richtlinien wiedergegeben
Die Nadelschnittholz⸗Einkaufsscheine sollen
gach Mitteilung der Marktvereinigung der deuischen
Forst⸗ und Holzwirtschaft hauptsächlich für folgende
Sortimente ausgegeben werden (ctontingenlierte
Sortimente): Kantholz, Balken, Latten, Kreuzholz
oweit es sich nicht um Tischlerware haͤndelt, Fuß
odenbretter (Hobeldielen) und Rauhspund, Fichten⸗
Tannen⸗Bretter und Bohlen der Güteklasse UI und
darunter, Kiefer⸗Bauware, Kistenbretter, Werkstätten⸗
nutzholz der Güteklasse — und B und Gruben—
chwarten Ich bemerke ausdrücklich daß nur das
Einbau⸗) und Vorhalteholz**) bewirtschaftet wird
das zu den vorstehend angegebenen Sortimenten
gehört/ dagegen nicht Tischlerware oder Wertholz
¶. Verwaltungsstellen für die Einkaufsscheine
w dem Kontingent des Reichsarbeitsminister iums
ind:
Für Bauten zur Neugestaltung der Reichshaupt⸗
stadt, der Generalbauinspektor für die Reichs—
hauptstadt, Berlin W8 Pariser Platz
Für Bauten der Gemeinden und Gemeinde—
oerbãnde, für industrielle und gewerbliche
Bauten (außer den industriellen Bauten der
Reichsgruppe für Um⸗
bauten sowie für größere Instandsetzungen:
AUnter Einbauholz ist das in das Bauvorhaben dauernd
eingebaute Schnittholz derjenigen Sortimente zu verstehen
die der Bewirsschaftung unterüegen
Vorhalteholz ist das vorübergehend bendtigte Schnitt⸗
holz das zur Dürchführung der Balworhaben EEinschalung
Rüstungen usw) gebraucht wird
die nachfolgend bezeichneten en bzw. beauf⸗
tragten Verwaltungsstellen, in deren — die Bau⸗
sttellen llegen, und zwar
in Berlin der Stadtpräsident der Reichs—
hauptstadt Berlin.
Zuständig für die Zuteilung von Vorhalteholz für
baupolizeilich nicht anzeige⸗ oder genehmiguͤngs—
pflichtige Bauten (z. B. Tiefbauarbeiten) ist die
Verwaltungsstelle, in deren Bereich die Baufirma
handelsgerichtlich oder in der Handwerkerrolle ein⸗
getragen ist.
III a. Für genehmigungspflichtige Bauten be—
darf es keines besonderen Antrages auf Holz—
zuteilung. Der Bauherr oder bevollmächtigte Bau—
träger hat in seinem Baugenehmigungsaäntrag, den
er der Baupolizeibehörde nach den bestehenden Vor—
schriften einzureichen hat, die benötigten Holzmengen,
soweit sie bewirtschaftet werden, anzugeben und
nachzuweisen. Die zeichnerischen Unterlagen sowie
die Baubeschreibung müssen in prüfungsfähiger
Form erkennen lassen, wie und in welchhen Ab—
messungen das Holz im Bau verwendet werden soll
Soweit nur geringe Holzmengen benötigt werden,
kann von diesen Nachweisungen abgesehen werden
(vgl. Abschnitt III c).
Die Frage des Arbeitseinsatzes und der Eisen—
bewirtschaftung regelt sich in der bisherigen Weise
Weil in der Unbedenklichkeitserklärung die Ent—
scheidung über die Dringlichkeit eines Bauvorhabens
in Sinne des Vierjahresplanes enthalten ist, ist von
den Verwaltungsstellen die Bewirtschaftung des
Holzes so zu führen, daß für die von der Reichs—
anstalt und ihren Dienststellen als unbedenklich er⸗
tklärten Bauvorhaben das erforderliche Bauholz, so
weit es die zur Verfügung gestellten Holzmengen
ermöglichen, sichergestellt wird
Bei der baustofftechnischen Prüfung durch die
Baupolizeibehörde sind die Holz- und Eisenmengen
gegeneinander abzustimmen und alle Einsparungs—
möglichkeiten zu berücksichtigen. Die Baupolizei—
behörde hat die für die einzelnen Bauvorhaben zu—
ständige Verwaltungsstelle (Abschnitt 11) unter An—
gabe des benötigten Holzes von dem Ergebnis der
Prüfung zu benachrichtigen. Die Verwaltungsstellen
teilen der Baupolizeibehörde mit, ob das benötigte
Holz zur Verfügung gestellt werden kann oder nicht.
Bei größeren Bauvorhaben wird auch anzugeben
sein, ob die gesamte Holzmenge oder zunächst nur
die 1. Rate zugeteilt werden kann. Es ist nur die
Holzmenge zuzuteilen, die der Bauträger spätestens
bis zum Zeitpunkt des Verfalls der ihm zugeteilten
Scheine einkauft (z. B. bei den jetzt auszugebenden
Einkaufsscheinen bis zum 1. April 1939). Die Ein—
kaufsscheine für das restliche Holz sind nach Maß-—
gabe der verfügbaren Holzkontingente zu einem
pãäteren Zeitpunkt entsprechend dem Baufortschritt
een Dem Bescheid an die Baupolizeibehörden
ind die Einkaufsscheine beizugeben. Die Verwal—⸗
tungsstellen müssen die bereits anerkannte Gesamt⸗
holzmenge bei den späteren Kontingentszuweisungen
eeegen Der Bescheid über die
Holzzuteilung ist den Bauherrn zusammen mit der
Baugenehmigung zu erteilen. Die Genehmigung ist
erst dann — wenn die Unbedenklichteits⸗
erklärung des zuständigen ———
des Arbeitseinsatzes und der Eisenbewirtschaftung
porsiegt sowie die Bedarfsdeckung des benötigten
Holzes bzw der 1Rate sichergestellt ist. Gleichzeitig
—— die Baupolizeibehörde die erforderlichen
Einkaufsscheine an die Antragsteller aus.
b. Die nicht genehmigungspflichtigen oder
aur 5 Bauten erhalten auf Antrag
die notwendigen unmittelbar von
den Verwaltungsstellen (Abschnitt I). Die Anträge
auf en der Holzmengen sind unter Angabe
des rwendungszweckes und des Nachweises der
bendtigten Mengen bei den Verwaltungsstellen einzu⸗
reichen
UI