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Volume 21. Dezember 1938

Full text: Dienstblatt des Magistrats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1938 (Public Domain)

28Bezug von Bauholz c 2 
—Gesch.⸗Z. Hoeh / BauWi B2/0. Fernruf: Stadtverw 2415 — 
a. Holzbewirischaflung im Forstjahr 1939 
Nachdem von der Marktvereinigung der deutschen Forst⸗ 
und Holzwirtschaft in ihrer Anordnung NrI10 die grund⸗ 
ätzliche Einführung von Schnittholz⸗Einkaufsscheinen bekannt⸗ 
gegeben worden ist, hat 
a) der Reichskommissar für die Preisbildung mit seiner 
Verordnung über die Preisbildung für inländisches 
Nadelschnittholz vom 11. Oktober 1938 
die Vorschriften für alle Verkäufe von inländischem 
Nadelschnittholz für die einzelnen Preisgebiete und 
der Reichsarbeitsminister in seinem Erlaß vom 24. Okto— 
ber 1938 — Waa G2411 4/127 — betr Holzbewirt⸗ 
schaftung für das Forstjahr 1938/39 und in dem Erlaß 
vom November 1938 Va GNr 2411 4/140 - 
betr Vorschriften über die Ausgabe von Nadelschnittholz⸗ 
Einkaufsscheinen im Forstjahr 1988/39 hierzu die noi—⸗ 
wendigen Ausführungsbestimmungen erlassen 
Des Umfanges dieser Verordnung wegen wird von 
einer Bekanntgabe hier Abstand genommen und auf 
das Reichsgesetzblatt Teil INr. 175 vom 27.Oktober 
1938 Seite 1459 1510 verwiesen 
Zu der Schnittholzpreisverordnung sind nunmehr 
durch den Reichsarbeitsminister zu der kommenden 
Bewirtschaftung des Bauschnitiholzes ergänzend 
rundlegende Richtlinien ergangen Durch die 
Schnittholz⸗Kontingentierung sollen nur Nadelschnitt⸗ 
hölzer, keineswegs Laubschnitthölzer erfaßt werden 
Bei den Nadelschnitthölzern wird auch nur ein Teil, 
nsbesondere Bauware erfaßt. Die sogenannten 
besseren Qualitäten sind von der Kontingentierung 
freigestellt Eine Reihe von Bedarfsträgern erhäu 
ür die Durchführung von Bauaufgaben eigene 
Kontingente 
Auszugsweise werden hier die sich aus den in 
den beiden vorgenannten Erlassen für den Bezug 
oon Bauholz ergebenden Richtlinien wiedergegeben 
Die Nadelschnittholz⸗Einkaufsscheine sollen 
gach Mitteilung der Marktvereinigung der deuischen 
Forst⸗ und Holzwirtschaft hauptsächlich für folgende 
Sortimente ausgegeben werden (ctontingenlierte 
Sortimente): Kantholz, Balken, Latten, Kreuzholz 
oweit es sich nicht um Tischlerware haͤndelt, Fuß 
odenbretter (Hobeldielen) und Rauhspund, Fichten⸗ 
Tannen⸗Bretter und Bohlen der Güteklasse UI und 
darunter, Kiefer⸗Bauware, Kistenbretter, Werkstätten⸗ 
nutzholz der Güteklasse — und B und Gruben— 
chwarten Ich bemerke ausdrücklich daß nur das 
Einbau⸗) und Vorhalteholz**) bewirtschaftet wird 
das zu den vorstehend angegebenen Sortimenten 
gehört/ dagegen nicht Tischlerware oder Wertholz 
¶. Verwaltungsstellen für die Einkaufsscheine 
w dem Kontingent des Reichsarbeitsminister iums 
ind: 
Für Bauten zur Neugestaltung der Reichshaupt⸗ 
stadt, der Generalbauinspektor für die Reichs— 
hauptstadt, Berlin W8 Pariser Platz 
Für Bauten der Gemeinden und Gemeinde— 
oerbãnde, für industrielle und gewerbliche 
Bauten (außer den industriellen Bauten der 
Reichsgruppe für Um⸗ 
bauten sowie für größere Instandsetzungen: 
AUnter Einbauholz ist das in das Bauvorhaben dauernd 
eingebaute Schnittholz derjenigen Sortimente zu verstehen 
die der Bewirsschaftung unterüegen 
Vorhalteholz ist das vorübergehend bendtigte Schnitt⸗ 
holz das zur Dürchführung der Balworhaben EEinschalung 
Rüstungen usw) gebraucht wird 
die nachfolgend bezeichneten en bzw. beauf⸗ 
tragten Verwaltungsstellen, in deren — die Bau⸗ 
sttellen llegen, und zwar 
in Berlin der Stadtpräsident der Reichs— 
hauptstadt Berlin. 
Zuständig für die Zuteilung von Vorhalteholz für 
baupolizeilich nicht anzeige⸗ oder genehmiguͤngs— 
pflichtige Bauten (z. B. Tiefbauarbeiten) ist die 
Verwaltungsstelle, in deren Bereich die Baufirma 
handelsgerichtlich oder in der Handwerkerrolle ein⸗ 
getragen ist. 
III a. Für genehmigungspflichtige Bauten be— 
darf es keines besonderen Antrages auf Holz— 
zuteilung. Der Bauherr oder bevollmächtigte Bau— 
träger hat in seinem Baugenehmigungsaäntrag, den 
er der Baupolizeibehörde nach den bestehenden Vor— 
schriften einzureichen hat, die benötigten Holzmengen, 
soweit sie bewirtschaftet werden, anzugeben und 
nachzuweisen. Die zeichnerischen Unterlagen sowie 
die Baubeschreibung müssen in prüfungsfähiger 
Form erkennen lassen, wie und in welchhen Ab— 
messungen das Holz im Bau verwendet werden soll 
Soweit nur geringe Holzmengen benötigt werden, 
kann von diesen Nachweisungen abgesehen werden 
(vgl. Abschnitt III c). 
Die Frage des Arbeitseinsatzes und der Eisen— 
bewirtschaftung regelt sich in der bisherigen Weise 
Weil in der Unbedenklichkeitserklärung die Ent— 
scheidung über die Dringlichkeit eines Bauvorhabens 
in Sinne des Vierjahresplanes enthalten ist, ist von 
den Verwaltungsstellen die Bewirtschaftung des 
Holzes so zu führen, daß für die von der Reichs— 
anstalt und ihren Dienststellen als unbedenklich er⸗ 
tklärten Bauvorhaben das erforderliche Bauholz, so 
weit es die zur Verfügung gestellten Holzmengen 
ermöglichen, sichergestellt wird 
Bei der baustofftechnischen Prüfung durch die 
Baupolizeibehörde sind die Holz- und Eisenmengen 
gegeneinander abzustimmen und alle Einsparungs— 
möglichkeiten zu berücksichtigen. Die Baupolizei— 
behörde hat die für die einzelnen Bauvorhaben zu— 
ständige Verwaltungsstelle (Abschnitt 11) unter An— 
gabe des benötigten Holzes von dem Ergebnis der 
Prüfung zu benachrichtigen. Die Verwaltungsstellen 
teilen der Baupolizeibehörde mit, ob das benötigte 
Holz zur Verfügung gestellt werden kann oder nicht. 
Bei größeren Bauvorhaben wird auch anzugeben 
sein, ob die gesamte Holzmenge oder zunächst nur 
die 1. Rate zugeteilt werden kann. Es ist nur die 
Holzmenge zuzuteilen, die der Bauträger spätestens 
bis zum Zeitpunkt des Verfalls der ihm zugeteilten 
Scheine einkauft (z. B. bei den jetzt auszugebenden 
Einkaufsscheinen bis zum 1. April 1939). Die Ein— 
kaufsscheine für das restliche Holz sind nach Maß-— 
gabe der verfügbaren Holzkontingente zu einem 
pãäteren Zeitpunkt entsprechend dem Baufortschritt 
een Dem Bescheid an die Baupolizeibehörden 
ind die Einkaufsscheine beizugeben. Die Verwal—⸗ 
tungsstellen müssen die bereits anerkannte Gesamt⸗ 
holzmenge bei den späteren Kontingentszuweisungen 
eeegen Der Bescheid über die 
Holzzuteilung ist den Bauherrn zusammen mit der 
Baugenehmigung zu erteilen. Die Genehmigung ist 
erst dann — wenn die Unbedenklichteits⸗ 
erklärung des zuständigen ——— 
des Arbeitseinsatzes und der Eisenbewirtschaftung 
porsiegt sowie die Bedarfsdeckung des benötigten 
Holzes bzw der 1Rate sichergestellt ist. Gleichzeitig 
—— die Baupolizeibehörde die erforderlichen 
Einkaufsscheine an die Antragsteller aus. 
b. Die nicht genehmigungspflichtigen oder 
aur 5 Bauten erhalten auf Antrag 
die notwendigen unmittelbar von 
den Verwaltungsstellen (Abschnitt I). Die Anträge 
auf en der Holzmengen sind unter Angabe 
des rwendungszweckes und des Nachweises der 
bendtigten Mengen bei den Verwaltungsstellen einzu⸗ 
reichen 
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