gleichwohl die Aufnahme der Verhandlung verlangt, so soll
dies in der Niebderschrift unter Anführung des Sach—⸗
berhalis und der zur Feststellung der Person beigebrachten
Unterlagen angeben.
F 14. Prüfung der Testierfähigkeit des Erblassers
(9) Der Bürgermeister soll sich davon überzeugen daß
der Erblasser die Testierfähigkeit, de h. die zur Exrichtun
des Teftaments erforderliche Fähigkeit ogl 837 Abs 9
befitzt Seine Waährnehmungen darüber soll er in der
Niederschrift angeben.
(2) Macht der Bürgermeister bei der Verhandlung
Wahrnehmungen, welche Zweifel darüber begründen, ob
der Erblasser die Testierfähigkeit besitzt, oder ergeben sich
sonstige Zweifel an der Gültigkeit des beabsichtigten Testa⸗
ments, so sollen die Zweifel dem Erblasser mitgeteilt und
der Inhalt der Mittellung und die hierauf von dem Erb⸗
lasser abgegebenen Erklärungen in der Riederschrift fest⸗
gestellt werden.
z 15. Verlesung, Genehmigung und Unlerzeichnung.
(9) Die Niederschrift mu ß vorgelesen, vom Erblasser
erin und von ihm eigenhandig unterschrieben werden
nber Niederschrift soll festgestellt werden, daß dies
geschehen ist.
(2) Die Niederschrift soll dem Erblasser auf Ver
langen auch zur Durchsicht vorgelegt werden.
3) Ist der Erblasser taub, so soll ihm die Niederschrift
auch dann zur Durchsicht vorgelegt werden, wenn er dies
nicht verlangt; in der Niederschrift soll festgestellt werden,
daß dies geschehen ist. Kann der taube Erblasser Ge⸗
schriebenes nicht lesen, so soll bei dem Vorlesen eine Ver⸗
rauensperson zugezogen werden, die sich mit ihm zu ver—
sandigen vermag, in der Niederschrift soll die Zuziehung
estgestellt werden.
9) Kann der Erblasser nach der Überzeugung des
Bürgermeisters nicht schreiben, so wird die eß des
Erblassers FS die Feststellung dieser Uberzeugung in der
Niederschrift ersetzt
(5) Die Niederschrift m u ß auch von den mitwirkenden
Personen (ogl. 8 10) unterschrieben werden
gz 16. Verhinderung des Erblassers am Sprechen.
6Wer nach der Uberzeugung des Bürgermeisters
stumm oder sonst am Sprechen verhindert ist, kann das
Testament nur durch Übergabe einer Schrift (gem 88
Abs r derrichten Er muß die Erklärung, daß die
von ihm übergebene Schrift seinen epe Willen enthalte,
bei der Verhandlung eigenhändig in die ee oder
auf ein besonderes Blatt schreiben, das der Niederschrift als
Anlage beigefügt werden muß
(D) In der Niederschrift soll festgestellt werden, daß der
Erblasser diese Erklärung eigenhändig niedergeschrieben hat,
und daß der die UÜberzeugung hät, daß der
Erblasser am Sprechen verhindert Die Niederschrift
——— von dem Erblasser nicht besonders genehmigt zu
werden
z M. Unkenntinis der deulschen Sprache
) Ist der Erblasser nach der Uberzeugung des Bürger⸗
meisters der deutschen Sprache nicht mächtig so muß, außer
m Falle des 318, bei der Errichtung des Testaments ein ver⸗
eler Dolmelscher zugezogen werden Auf den Dolmetscher
find die hach 6 ur einen Zeugen geltenden Vorschriften
nisprechend anzuwenden Steht ein im allgemeinen ver⸗
Adeler Dolmetscher nicht zur Verfügung so ist der Dolmetscher
don dem Buͤrgermeister dahin zu vereidigen, daß er treu
und gewissenhaft übertragen werde
) Die Niederschrift muß in die Sprache in der 8
der Erblasser ertlaͤrt, üͤbersetzt werden Die UÜbersezung mu
bon dem Dolmetscher angefertigt oder beglaubigt und vor⸗
— werden, die Üersezung muß der Niederschrift als
nlage beigefügt werden
8) In der Niederschrift soll die UÜberzeugung des
Bürgermeisters, daß der Erblasser der deutschen Sprache
nicht mächtig sei festgestellt werden. Die Niederschrift muß
den Ramen des Dolmeischers und die Feststellung enthalten,
daß der Dolmetscher die Übersetzung ee oder be⸗
glaͤubigt und sie vorgelesen hat Der Do metscher muß die
Riederschrift unterschreiben
5 18. Niederschrift in fremder Sprache.
(9) Sind sämtliche mitwirkenden Personen (ogl. 8 10)
nach der UÜberzeugung des Bürgermeisters der Sprache, in
der sich der Erblasser erklärt, mächtig, so ist die ‚e
eines Dolmetschers nicht erforderlich
S) Unterbleibt die Zuziehung eines Dolmetschers so
muß die ree in der fremden Sprache aufgenommen
verden und die uͤberzeugung des Bürgermeisters feststellen,
daß die mitwirkenden Personen der fremden Sprache
machtig seien.
(S) In der Niederschrift soll die Uberzeugung des
Bürgermeisters, daß der Erblasser der deutschen Sprache
nicht mächtig sei, saseten werden Eine deutsche Uber⸗
sehung der Niederschrift soll als Anlage beigefügt werden
819. Berschließung des Testamenls.
(9) Der Bürgermeister soll die Niederschrift über die
Errichtung des Testaments mit den Anlagen, insbesondere
m Zalle der Errichtung durch UÜergabe einer Schrift mit
dieser Schrift, in Gegenwart der übrigen mitwirkenden
Personen und des Erblassers in einen Umschlag nehmen
und diesen mit dem Amissiegel verschließen Der Bürger⸗
meister soll das Testament auf dem Umschlag nach der
Person des Erblassers sowie nach der Zeit der Erxrichtung
her bezeichnen und diese Aufschrift unterschreiben
() Nach der Verschließung hat der Bürgermeister
einen Bermerk Wber die Errichlung des Testaments nach
dem in der Anl 3enthaltenen Muster aufzunehmen
g 20. Verwahrung des Teslaments
(Y Die nach 8 19 Abs( vxerschlossene —
hat der Bürgermeister unverzuͤglich zur amtlichen Ver—
vahrung an das * die Gemeinde zuständige Amtsgericht
venn der Erblasser jedoch die — bei einem
Inderen Amtsgericht verlangt, an diese abzuliefern
C) Die Ablieferung kann von dem Bürgermeister
ersönlich oder durch die Post bewirkt werden Im letzteren
Falle ist die Postsendung mit der Bezeichnung Einschreiben!
zu versehen
(3) Der nach 8 10 Abs. () aufgenommene Vermert ist
dem Amtsgericht mit einzureichen
(G Das Amtsgericht erteilt dem Bürgermeister eine
Empfangsbescheinigung
() Das Amtsgericht erteilt dem Erblasser über das in
ens genommene Testament einen Hinterlegungs⸗
in
821. 6Gebühren.
¶ An Gebühren erhalt der Burgermeister für die
Errichtung eines Testaments bei einem Werte des Nachlasses
bis 1000 RMeeinscht2M
—
bis 10000 RMieinschtt 8M/
über 10 000 RMeeinscht 10RM
) Als Wert des Nachlasses ist der Wert des gegen
värtigen Vermögens des Erblassers nach ——
den anzusehen Wird nicht über den ganzen ver⸗
fügt o ist für die Gebührenberechnung der des
degenstandes uüber den verfügt wird, maßgebend
g22. Auslagen.
An baren Auslagen werden vergütet:
die Postgebühren 18 20 Abs
de an die Zeugen gezahlten en; jedem Zeugen
tann auf — für —R
Betrag bis zu 758 Rpf gezahlt werden
*