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Volume 21. Dezember 1938

Full text: Dienstblatt des Magistrats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1938 (Public Domain)

gleichwohl die Aufnahme der Verhandlung verlangt, so soll 
dies in der Niebderschrift unter Anführung des Sach—⸗ 
berhalis und der zur Feststellung der Person beigebrachten 
Unterlagen angeben. 
F 14. Prüfung der Testierfähigkeit des Erblassers 
(9) Der Bürgermeister soll sich davon überzeugen daß 
der Erblasser die Testierfähigkeit, de h. die zur Exrichtun 
des Teftaments erforderliche Fähigkeit ogl 837 Abs 9 
befitzt Seine Waährnehmungen darüber soll er in der 
Niederschrift angeben. 
(2) Macht der Bürgermeister bei der Verhandlung 
Wahrnehmungen, welche Zweifel darüber begründen, ob 
der Erblasser die Testierfähigkeit besitzt, oder ergeben sich 
sonstige Zweifel an der Gültigkeit des beabsichtigten Testa⸗ 
ments, so sollen die Zweifel dem Erblasser mitgeteilt und 
der Inhalt der Mittellung und die hierauf von dem Erb⸗ 
lasser abgegebenen Erklärungen in der Riederschrift fest⸗ 
gestellt werden. 
z 15. Verlesung, Genehmigung und Unlerzeichnung. 
(9) Die Niederschrift mu ß vorgelesen, vom Erblasser 
erin und von ihm eigenhandig unterschrieben werden 
nber Niederschrift soll festgestellt werden, daß dies 
geschehen ist. 
(2) Die Niederschrift soll dem Erblasser auf Ver 
langen auch zur Durchsicht vorgelegt werden. 
3) Ist der Erblasser taub, so soll ihm die Niederschrift 
auch dann zur Durchsicht vorgelegt werden, wenn er dies 
nicht verlangt; in der Niederschrift soll festgestellt werden, 
daß dies geschehen ist. Kann der taube Erblasser Ge⸗ 
schriebenes nicht lesen, so soll bei dem Vorlesen eine Ver⸗ 
rauensperson zugezogen werden, die sich mit ihm zu ver— 
sandigen vermag, in der Niederschrift soll die Zuziehung 
estgestellt werden. 
9) Kann der Erblasser nach der Überzeugung des 
Bürgermeisters nicht schreiben, so wird die eß des 
Erblassers FS die Feststellung dieser Uberzeugung in der 
Niederschrift ersetzt 
(5) Die Niederschrift m u ß auch von den mitwirkenden 
Personen (ogl. 8 10) unterschrieben werden 
gz 16. Verhinderung des Erblassers am Sprechen. 
6Wer nach der Uberzeugung des Bürgermeisters 
stumm oder sonst am Sprechen verhindert ist, kann das 
Testament nur durch Übergabe einer Schrift (gem 88 
Abs r derrichten Er muß die Erklärung, daß die 
von ihm übergebene Schrift seinen epe Willen enthalte, 
bei der Verhandlung eigenhändig in die ee oder 
auf ein besonderes Blatt schreiben, das der Niederschrift als 
Anlage beigefügt werden muß 
(D) In der Niederschrift soll festgestellt werden, daß der 
Erblasser diese Erklärung eigenhändig niedergeschrieben hat, 
und daß der die UÜberzeugung hät, daß der 
Erblasser am Sprechen verhindert Die Niederschrift 
——— von dem Erblasser nicht besonders genehmigt zu 
werden 
z M. Unkenntinis der deulschen Sprache 
) Ist der Erblasser nach der Uberzeugung des Bürger⸗ 
meisters der deutschen Sprache nicht mächtig so muß, außer 
m Falle des 318, bei der Errichtung des Testaments ein ver⸗ 
eler Dolmelscher zugezogen werden Auf den Dolmetscher 
find die hach 6 ur einen Zeugen geltenden Vorschriften 
nisprechend anzuwenden Steht ein im allgemeinen ver⸗ 
Adeler Dolmetscher nicht zur Verfügung so ist der Dolmetscher 
don dem Buͤrgermeister dahin zu vereidigen, daß er treu 
und gewissenhaft übertragen werde 
) Die Niederschrift muß in die Sprache in der 8 
der Erblasser ertlaͤrt, üͤbersetzt werden Die UÜbersezung mu 
bon dem Dolmetscher angefertigt oder beglaubigt und vor⸗ 
— werden, die Üersezung muß der Niederschrift als 
nlage beigefügt werden 
8) In der Niederschrift soll die UÜberzeugung des 
Bürgermeisters, daß der Erblasser der deutschen Sprache 
nicht mächtig sei festgestellt werden. Die Niederschrift muß 
den Ramen des Dolmeischers und die Feststellung enthalten, 
daß der Dolmetscher die Übersetzung ee oder be⸗ 
glaͤubigt und sie vorgelesen hat Der Do metscher muß die 
Riederschrift unterschreiben 
5 18. Niederschrift in fremder Sprache. 
(9) Sind sämtliche mitwirkenden Personen (ogl. 8 10) 
nach der UÜberzeugung des Bürgermeisters der Sprache, in 
der sich der Erblasser erklärt, mächtig, so ist die ‚e 
eines Dolmetschers nicht erforderlich 
S) Unterbleibt die Zuziehung eines Dolmetschers so 
muß die ree in der fremden Sprache aufgenommen 
verden und die uͤberzeugung des Bürgermeisters feststellen, 
daß die mitwirkenden Personen der fremden Sprache 
machtig seien. 
(S) In der Niederschrift soll die Uberzeugung des 
Bürgermeisters, daß der Erblasser der deutschen Sprache 
nicht mächtig sei, saseten werden Eine deutsche Uber⸗ 
sehung der Niederschrift soll als Anlage beigefügt werden 
819. Berschließung des Testamenls. 
(9) Der Bürgermeister soll die Niederschrift über die 
Errichtung des Testaments mit den Anlagen, insbesondere 
m Zalle der Errichtung durch UÜergabe einer Schrift mit 
dieser Schrift, in Gegenwart der übrigen mitwirkenden 
Personen und des Erblassers in einen Umschlag nehmen 
und diesen mit dem Amissiegel verschließen Der Bürger⸗ 
meister soll das Testament auf dem Umschlag nach der 
Person des Erblassers sowie nach der Zeit der Erxrichtung 
her bezeichnen und diese Aufschrift unterschreiben 
() Nach der Verschließung hat der Bürgermeister 
einen Bermerk Wber die Errichlung des Testaments nach 
dem in der Anl 3enthaltenen Muster aufzunehmen 
g 20. Verwahrung des Teslaments 
(Y Die nach 8 19 Abs( vxerschlossene — 
hat der Bürgermeister unverzuͤglich zur amtlichen Ver— 
vahrung an das * die Gemeinde zuständige Amtsgericht 
venn der Erblasser jedoch die — bei einem 
Inderen Amtsgericht verlangt, an diese abzuliefern 
C) Die Ablieferung kann von dem Bürgermeister 
ersönlich oder durch die Post bewirkt werden Im letzteren 
Falle ist die Postsendung mit der Bezeichnung Einschreiben! 
zu versehen 
(3) Der nach 8 10 Abs. () aufgenommene Vermert ist 
dem Amtsgericht mit einzureichen 
(G Das Amtsgericht erteilt dem Bürgermeister eine 
Empfangsbescheinigung 
() Das Amtsgericht erteilt dem Erblasser über das in 
ens genommene Testament einen Hinterlegungs⸗ 
in 
821. 6Gebühren. 
¶ An Gebühren erhalt der Burgermeister für die 
Errichtung eines Testaments bei einem Werte des Nachlasses 
bis 1000 RMeeinscht2M 
— 
bis 10000 RMieinschtt 8M/ 
über 10 000 RMeeinscht 10RM 
) Als Wert des Nachlasses ist der Wert des gegen 
värtigen Vermögens des Erblassers nach —— 
den anzusehen Wird nicht über den ganzen ver⸗ 
fügt o ist für die Gebührenberechnung der des 
degenstandes uüber den verfügt wird, maßgebend 
g22. Auslagen. 
An baren Auslagen werden vergütet: 
die Postgebühren 18 20 Abs 
de an die Zeugen gezahlten en; jedem Zeugen 
tann auf — für —R 
Betrag bis zu 758 Rpf gezahlt werden 
*
	        
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