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Volume 20. Dezember 1938

Full text: Dienstblatt des Magistrats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1938 (Public Domain)

Zu Tarifstelle I 
13. Für das Gesundheitswesen gilt folgendes: 
a) Auch für Abschriften leserlicher Kranken⸗ 
geschichten ist nur die Gebühr nach Tarifstelle 1,51 
zulässig. Ein Zuschlag nach J,2 kann nur erhoben 
werden, wenn nicht Abschriften, sondern Auszüge 
gefertigt werden. 
Kurze ärztliche Außerungen (Tarifstelle I,8) 
—— lediglich eine Beschreibung des Befundes, des 
— und die ce 
Geben ärztliche Außerungen auch eine ausführliche 
Bewertung des Falles (z. B. differentialdiagnostische 
Erwägungen), dann haändelt es sich um ein Gut— 
achten (vgl. ch. 
Zu den kurzen ärztlichen Außerungen gehören: 
Kurze Krankheits- oder Befundberichte. Sie 
sind gebührenfrei im Verkehr der Kranken— 
anstalten, aber gebührenpflichtig im Verkehr 
der übrigen Stellen des Gesundheitswesens mit 
den geseßlichen Krankenkassen und den Ersatz⸗ 
kassen. 
Arztbriefe der Krankenhausärzte: in allen 
Fällen gebührenfrei. 
Bescheinigungen über die Todesursache 
— 3 an die Träger der Unfallversicherung 
gemäß 8 1543 RVO. 
Sonstige kurze ärztliche Außerungen ähnlicher 
Art, über deren Gebührenpflicht von Fall zu 
Fall entschieden werden kann 
Arztliche Gutachten (ogl. b): sie werden nur von 
AÄrzten unter alleiniger Verantwortung erstattet 
vgl. auch die Vfg. d. Obm. v. 26 3. 19038 — 
Ges. III12 — an die Gesundheitsämter) 
Gutachten sind solche ärztlichen Außerungen, in 
denen nicht nur eine Beschreibung des αQ 
des Krankheitsverlaufs oder eine Krankheitsfest⸗ 
stellung, sondern auch eine ausführliche Bewertung 
des Befundes oder Krankheitsverlaufs oder diffe— 
rentialdiagnostische Erwägungen enthalten sind Der 
Argt gibt auf Grund seiner ärgtlichen wissenschaft⸗ 
lichen Ausbildung ein Urteil ab Die Gebühren 
liquidiert der Arzt — , Der Stadt fließen 
Schreibgebühren nach Tarifftelle J zu, falls das 
GButachten usw. vom städtischen Personal oder mi 
Hilfe städtischer Einrichtungen angefertigt worden 
ist. Gebührenschuldner ist der Arzz 
Die Berechtigung zur Erhebung von besonderen 
Verwaltungsgebuühren neben den Gebühren 
amtsärztliche Verrichtungen auf Grund des Ge— 
setzes über die Vereinheitlichung des Gesundheits⸗ 
wesens vom 83.7. 19834 hat der Reichs⸗ und 
Preußische Minister des Innern in seinem Erlaß 
vom 22. 5. 1935 — WV24201t -verneint 
Zu Tarifstelle III. 
Die Baupolizei und die —— müssen häufig 
wangsweise bauliche Mängel in Wohnungen beseitigen 
Hierzu wird in der Regel ein Kostenvorschuß erhoben 
Diese Verwaltungen vergeben die Arbeiten und lassen 
sie unter ihrer Aufsicht durchführen. Der Hauswirt 
erhält dann eine Abrechnung Für diese im wesent⸗ 
lichen im Interesse einzelner Privater —— 
Verwaltungshandlungen ist neben den Kosten für die 
Beseitigung der baulichen Mängel die Gebühr dieser 
Tarifstelle zu erheben. 
Zu Tarifstelle V. 
Schriftliche Auskünfte des Stadtarchivs sind bereits nach 
Tarifstelle J gebührenpflichtig Die Tarifstelle Vbe— 
handelt nur noch weitere, fuͤr das Stadtarchiv eigen⸗ 
artige Handlungen. 
Zu Tarifstelle VI. 
16. Abschriften von Totenscheinen werden auf Antrag nur 
unmittelbaren Angehörigen von Verstorbenen erteilt, 
die sie für Zwecke der Umbettung des Verstorbenen, zur 
Beantragung von Hinterbliebenenrente oder für die 
Verfolgung sonstiger Ansprüche aus dem Todesfall 
(3. B. zur Erlangung von Versicherungsgeldern) be⸗ 
nötigen 
9 
17. 
Zu Tarifstelle VII,L 
Abschriften von Nutzertragsnachweisungen sind von den 
Steuerämtern zu erteilen, soweit Erklaͤrungen der 
Eigentümer zu den Steuerakten seinerzeit abgegeben 
und jetzt noch vorhanden sind Ein Rechtsanspruch auf 
Abschrift⸗ Erteilung besteht nicht 
Zum Antrag sind der Grundstückseigentümer und 
sein bevollmächtigter Vertreter berechtigt, Dritte nur, 
wenn sie die Einwilligung einer der beiden vor⸗ 
genannten Personen beibringen 
Mündlich sind Auskünfte aus den Nutzertrags 
nachweisungen nicht zu erteilen 
Zu Tarifstelle VII,2 
Gemäß 82 VBG6O in Verbindung mit 88 des Stempel 
steuergesehes sind die Auskünfte über die Inhaber don 
Gewerbebetrieben u a. an Gerichte Gemeinden Berufs 
zenossenschaften, Krankenkassen, Innungen, Industrie 
und Handelskammern, Handwerkskammern, die Reich 
bank, die Reichsmusikkammer, Fachgruppen der gewerb⸗ 
lichen Wirtschaft kostenlos zu erteilen Gebührenfreiheit 
ist ferner zu gewaͤhren, wenn die Auskunft in einer 
Prozeßsache benötigt wird, für die das Gericht der 
auskunftwünschenden Partet das Armenrecht bewilligt 
hat, es sei denn, daß dem Steueramt Tatsachen bekannt 
sind, die den Anfragenden nicht als bedürftig erscheinen 
assen Bei Erteilung der Auskünfte ist zur Sicherhei 
gegen etwaige Haftpflichtansprüche ein ausdrücklicher 
Vorbehalt dahingehend zu nachen daß die un 
ohne Gewähr nach den zur Verfügung stehenden Unter 
lagen (nach Lage der Akten uswerteilt wird 
Für die Erhebung und die haushaltsmäßige Be 
der Gebühren gilt Diensibi 1031 Teil 
Nre 136 Abschnitt Uu 
Mündlich sind Auskünfte über die Inhaber von 
Gewerbebetrieben an Vrivate nicht zu erteilen 
Zu Tarifstelle VII3 
Bei den Grundstücksabgaben ist es — —— auf 
Antrag am Ende des Jahres zur 
Differenzen e in en Kontoauszug gebührenfrei herzu 
stellen, um vermeidbaren Schriftwechset mit dem 
Zu den Gutachten zählen: 
Das sogenannte freie“ Gutachten Es 
fordert eine umfangreiche Durcharbeitung des 
Falles die Vornahme von Untersuchungen, die 
wissenschaftliche Ausarbeitung und die end⸗ 
zültige schriftliche Beurteilung 
Butachtliche Außerungen Sie unter⸗ 
scheiden sich von den Gutachten durch das 
geringere Ausmaß der erforderlichen Reben— 
arbeiten, seen aber die wissenschaftliche Be— 
handlung des Falles voraus und richten sich 
gewöhnlich je nach der Fragestellung auf einen 
bestimmten Punkt des vorüegenden Falles 
Fragebogen Gutachten Die Be— 
antwortung kommt der gutachtlichen Außerung 
AIeich und ist nur zur besseren Klarstellung des 
Falles in die Form eines Fragebogens gebracht 
Befundberichte mit kurzen Gut— 
achten 
Krankheits und Befundberichte 
mitkurzen Gutachten 
Sektionsbericht mit fturzem Gut— 
achten 
Unbedenklichkeitsbescheinigungen 
zur Erlaängung eines Leihen— 
Passes Goweit nicht ein amtsärztliches 
Zeugnis erforderlich ist 
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J 
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