Zu Tarifstelle I
13. Für das Gesundheitswesen gilt folgendes:
a) Auch für Abschriften leserlicher Kranken⸗
geschichten ist nur die Gebühr nach Tarifstelle 1,51
zulässig. Ein Zuschlag nach J,2 kann nur erhoben
werden, wenn nicht Abschriften, sondern Auszüge
gefertigt werden.
Kurze ärztliche Außerungen (Tarifstelle I,8)
—— lediglich eine Beschreibung des Befundes, des
— und die ce
Geben ärztliche Außerungen auch eine ausführliche
Bewertung des Falles (z. B. differentialdiagnostische
Erwägungen), dann haändelt es sich um ein Gut—
achten (vgl. ch.
Zu den kurzen ärztlichen Außerungen gehören:
Kurze Krankheits- oder Befundberichte. Sie
sind gebührenfrei im Verkehr der Kranken—
anstalten, aber gebührenpflichtig im Verkehr
der übrigen Stellen des Gesundheitswesens mit
den geseßlichen Krankenkassen und den Ersatz⸗
kassen.
Arztbriefe der Krankenhausärzte: in allen
Fällen gebührenfrei.
Bescheinigungen über die Todesursache
— 3 an die Träger der Unfallversicherung
gemäß 8 1543 RVO.
Sonstige kurze ärztliche Außerungen ähnlicher
Art, über deren Gebührenpflicht von Fall zu
Fall entschieden werden kann
Arztliche Gutachten (ogl. b): sie werden nur von
AÄrzten unter alleiniger Verantwortung erstattet
vgl. auch die Vfg. d. Obm. v. 26 3. 19038 —
Ges. III12 — an die Gesundheitsämter)
Gutachten sind solche ärztlichen Außerungen, in
denen nicht nur eine Beschreibung des αQ
des Krankheitsverlaufs oder eine Krankheitsfest⸗
stellung, sondern auch eine ausführliche Bewertung
des Befundes oder Krankheitsverlaufs oder diffe—
rentialdiagnostische Erwägungen enthalten sind Der
Argt gibt auf Grund seiner ärgtlichen wissenschaft⸗
lichen Ausbildung ein Urteil ab Die Gebühren
liquidiert der Arzt — , Der Stadt fließen
Schreibgebühren nach Tarifftelle J zu, falls das
GButachten usw. vom städtischen Personal oder mi
Hilfe städtischer Einrichtungen angefertigt worden
ist. Gebührenschuldner ist der Arzz
Die Berechtigung zur Erhebung von besonderen
Verwaltungsgebuühren neben den Gebühren
amtsärztliche Verrichtungen auf Grund des Ge—
setzes über die Vereinheitlichung des Gesundheits⸗
wesens vom 83.7. 19834 hat der Reichs⸗ und
Preußische Minister des Innern in seinem Erlaß
vom 22. 5. 1935 — WV24201t -verneint
Zu Tarifstelle III.
Die Baupolizei und die —— müssen häufig
wangsweise bauliche Mängel in Wohnungen beseitigen
Hierzu wird in der Regel ein Kostenvorschuß erhoben
Diese Verwaltungen vergeben die Arbeiten und lassen
sie unter ihrer Aufsicht durchführen. Der Hauswirt
erhält dann eine Abrechnung Für diese im wesent⸗
lichen im Interesse einzelner Privater ——
Verwaltungshandlungen ist neben den Kosten für die
Beseitigung der baulichen Mängel die Gebühr dieser
Tarifstelle zu erheben.
Zu Tarifstelle V.
Schriftliche Auskünfte des Stadtarchivs sind bereits nach
Tarifstelle J gebührenpflichtig Die Tarifstelle Vbe—
handelt nur noch weitere, fuͤr das Stadtarchiv eigen⸗
artige Handlungen.
Zu Tarifstelle VI.
16. Abschriften von Totenscheinen werden auf Antrag nur
unmittelbaren Angehörigen von Verstorbenen erteilt,
die sie für Zwecke der Umbettung des Verstorbenen, zur
Beantragung von Hinterbliebenenrente oder für die
Verfolgung sonstiger Ansprüche aus dem Todesfall
(3. B. zur Erlangung von Versicherungsgeldern) be⸗
nötigen
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17.
Zu Tarifstelle VII,L
Abschriften von Nutzertragsnachweisungen sind von den
Steuerämtern zu erteilen, soweit Erklaͤrungen der
Eigentümer zu den Steuerakten seinerzeit abgegeben
und jetzt noch vorhanden sind Ein Rechtsanspruch auf
Abschrift⸗ Erteilung besteht nicht
Zum Antrag sind der Grundstückseigentümer und
sein bevollmächtigter Vertreter berechtigt, Dritte nur,
wenn sie die Einwilligung einer der beiden vor⸗
genannten Personen beibringen
Mündlich sind Auskünfte aus den Nutzertrags
nachweisungen nicht zu erteilen
Zu Tarifstelle VII,2
Gemäß 82 VBG6O in Verbindung mit 88 des Stempel
steuergesehes sind die Auskünfte über die Inhaber don
Gewerbebetrieben u a. an Gerichte Gemeinden Berufs
zenossenschaften, Krankenkassen, Innungen, Industrie
und Handelskammern, Handwerkskammern, die Reich
bank, die Reichsmusikkammer, Fachgruppen der gewerb⸗
lichen Wirtschaft kostenlos zu erteilen Gebührenfreiheit
ist ferner zu gewaͤhren, wenn die Auskunft in einer
Prozeßsache benötigt wird, für die das Gericht der
auskunftwünschenden Partet das Armenrecht bewilligt
hat, es sei denn, daß dem Steueramt Tatsachen bekannt
sind, die den Anfragenden nicht als bedürftig erscheinen
assen Bei Erteilung der Auskünfte ist zur Sicherhei
gegen etwaige Haftpflichtansprüche ein ausdrücklicher
Vorbehalt dahingehend zu nachen daß die un
ohne Gewähr nach den zur Verfügung stehenden Unter
lagen (nach Lage der Akten uswerteilt wird
Für die Erhebung und die haushaltsmäßige Be
der Gebühren gilt Diensibi 1031 Teil
Nre 136 Abschnitt Uu
Mündlich sind Auskünfte über die Inhaber von
Gewerbebetrieben an Vrivate nicht zu erteilen
Zu Tarifstelle VII3
Bei den Grundstücksabgaben ist es — —— auf
Antrag am Ende des Jahres zur
Differenzen e in en Kontoauszug gebührenfrei herzu
stellen, um vermeidbaren Schriftwechset mit dem
Zu den Gutachten zählen:
Das sogenannte freie“ Gutachten Es
fordert eine umfangreiche Durcharbeitung des
Falles die Vornahme von Untersuchungen, die
wissenschaftliche Ausarbeitung und die end⸗
zültige schriftliche Beurteilung
Butachtliche Außerungen Sie unter⸗
scheiden sich von den Gutachten durch das
geringere Ausmaß der erforderlichen Reben—
arbeiten, seen aber die wissenschaftliche Be—
handlung des Falles voraus und richten sich
gewöhnlich je nach der Fragestellung auf einen
bestimmten Punkt des vorüegenden Falles
Fragebogen Gutachten Die Be—
antwortung kommt der gutachtlichen Außerung
AIeich und ist nur zur besseren Klarstellung des
Falles in die Form eines Fragebogens gebracht
Befundberichte mit kurzen Gut—
achten
Krankheits und Befundberichte
mitkurzen Gutachten
Sektionsbericht mit fturzem Gut—
achten
Unbedenklichkeitsbescheinigungen
zur Erlaängung eines Leihen—
Passes Goweit nicht ein amtsärztliches
Zeugnis erforderlich ist
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