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3. Die nach ADO Nrzulässigen Kinderzuschläge
werden beim Vorliegen der dort bezeichneten Voraus—
setzungen gewährt
1. Die Gewährung des vollen Unterhalts für ein un—
eheliches Kind ist nur anzunehmen, wenn das Gefolgschafts—
mitglied für den Unterhalt des Kindes mindestens das
Doppelte des für das erste Kind gewährten Kinderzuschlags
6 aufwendet; ist die Unterhaltsrente, zu deren Ent—
richtung das Gefolgschaftsmitglied verpflichtet ist, höher, so
kann die Zahlung des Kinderzuschlaägs davon abhängig
r,e werden, daß das Gefolgschaftsmitglied mindestens
en Betrag der Unterhaltsrente aufwendet. Hat das Gefolg—
schaftsmitglied das Kind durch eine einmalige Zuwendung
oder in ähnlicher Weise abgefunden, so erhält es den Kinder—
zuschlag, wenn der der Berechnung der Abfindungssumme
zugrunde liegende Monatsbetrag mindestens 15 RMebeträg
oder der Unterschiedsbetrag hinzugezahlt wird
ZußsderTarifordnungB.
Die bisherige Bestimmung wird durch folgende ersetzt
1. Die Dienstzeitzulage wird nach den in Nr1 der
ADO vorgesehenen Rpf⸗Beträgen gewahrt
2 ADO. Nr. 1 Abs. findet auch bei der Errechnung
der Dienstzeit für die Gewährung des Treugeldes An
wendung
ZusOder TarifordnungB.
Die Bestimmung der Ziff. 2 wird gestrichen
Im folgenden Absatz wird die Ziff 3 durch 2ersetzt
Zu 813 der Tarifordnung B.
Es wird folgende Ziff angefügt:
Bei Berechnung des Gesamtstundenlohns fallen am
Schluß der Gesamtrechnung für die einzelne Stunde
Teilbeträge unter 05 Rpf weg, Teilbeträge von
O5 Rpf und darüber werden auf volle Rpf abgerundet
Zu s 15 der Tarifordnung B
In Ziff. 1 wird folgende Bestimmung als Absatz 2
angefügt:
Vollendet das Gefolgschaftsmitglied im Laufe einer
Krankheit die zu einem längeren Krankenbezuge berechtigende
Dienstzeit, so werden die Krankenbezüge so gewährt, als
wenn das Gefolgschaftsmitglied die längere Dienstzeit bereits
bei Beginn der Krankheit vollendet hätte
Zu 8 18der Tarifordnung6B
Es wird folgende Ziff angefügt:
Bedürftigen jugendlichen Gefolgschaftsmitgliedern, die
mindestens 10 Tage an Lagern oder Urlaubsfahrten
teilnehmen, die von der Hitler⸗Jugend geführt werden
kann auf Antrag für die Dauer der Teilnahme ein
Zuschuß von täglich RMinsgesamt jedoch höchstens
10 RM—gewährt werden
2
Anderung und Ergänzung der Besonderen Dienstordnung
(Obl Uiss3s8 Ar. 202 3. 391) zur Tarifordnung B fut
Gefolgschafts milglieder im offentlichen Dienst
Zu Abschnitt1
Zusãtze zu den Bestimmungen der To. B, ADO. und GDO
Zu82:
Ziff 3 Absl wird gestrichen
Vor den bisherigen Abs.2ist zu setzen
3Zu GDo Ziff
Zu 883
Ziff werden gestrichen dafür ist zu setzen
Zu GDO if 1Die Regelungen bedürfen meiner
Zustimmung (Allg H V12
Zu GDO Ziff 2:
Die Worte im Abs.2 sie ist auf das Notwendigste zu
beschränken“ werden gestrichen
Zu 84:
Zu 86:
Diese Worte und die Ziff. 14 werden gestrichen
Zu 89:
Zu GDO Ziff 2: Diese Worte und die Bestimmung
dazu werden gestrichen
Zu Anlagen 2 und 3 und Lohnlabellen:
Ziff. 5 wird gestrichen Ziff. 6 und derhalten die Be—
zeichnungen 5. und 6
Zu Abschnitt W
Zu Anlage 2 (Lohngruppenverzeichnis)
Bei den Merkmalen für die Einreihung in die Lohn—
zruppen ist einzufügen:
Lohngruppe B1
(Angelernle Arbeiler mit besonderer Täligkeit)
Kassenboten in Stellen von besonderer Bedeutung
Schulhausmeister in ganz besonders großen Dienstgebäuden
Lohngruype B2 (Augelernte Arbeiler)
Aktenwagenbegleiter mit besonderen Aufgaben oder lang⸗
jähriger Tätigkeit im städtischen Dienst
Anleger mit besonderer Erfahrung und verantwortungsvoller
Tätigkeit
ein als Hausarbeiter und Boten mit besonderen Auf⸗
gaben
Aufseher mit besonderen Aufgaben
Filmkleber
In den Einreihungspositionen Hauswarte usw“ sind die
Worte: „als Arbeiter und“ zu streichen
sKassenboten, soweit nicht in Lohngruppe Beingereiht
Pförtner in Stellen von besonderer Bedeutung
Präger
Schulhausmeister, soweit nicht in Lohngruppe Blein—
gereiht
Setzer beim Vieh⸗ und Schlachthof
Stahlkammer schließer
Turnhallenaufseher mit besonderen Aufgaben
Verkehrszähler
Wirtschaftsgehilfen in Stellen von besonderer Bedeutung
—
Lohngruype C
(Arbeiter mit einfachen Täligkeiten)
Aktenwagenbegleiter, soweit nicht in Lohngruppe B2ein
gereiht
Anleger, soweit nicht in Lohngruppe B2eingereiht
Aufseher, soweit nicht in Lohngruppe B2eingereiht
hinter Arbeiter als Hausarbeiter und Boten“ ist zu sehen
soweit nicht in Lohngruppe B2eingereiht“
der Einreihungsposilion Hauswarte usw sind die
Worte „als Arbeiter beschäftigt und“ zu streichen
Kleiderhüter
Die Einreihungspositi ꝓPfö erhalt folgende
77— — 8 — —J— w Ae B2
eingereiht ———
— soweit nicht in Lohngruppe B2ein⸗
gere
Wärter in Garten⸗ und Parkanlagen
Wirtsedastedetitsen. soweit nicht in Lohngruppe B2ein⸗
gerei