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Volume 7. Dezember 1938

Full text: Dienstblatt des Magistrats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1938 (Public Domain)

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3. Die nach ADO Nrzulässigen Kinderzuschläge 
werden beim Vorliegen der dort bezeichneten Voraus— 
setzungen gewährt 
1. Die Gewährung des vollen Unterhalts für ein un— 
eheliches Kind ist nur anzunehmen, wenn das Gefolgschafts— 
mitglied für den Unterhalt des Kindes mindestens das 
Doppelte des für das erste Kind gewährten Kinderzuschlags 
6 aufwendet; ist die Unterhaltsrente, zu deren Ent— 
richtung das Gefolgschaftsmitglied verpflichtet ist, höher, so 
kann die Zahlung des Kinderzuschlaägs davon abhängig 
r,e werden, daß das Gefolgschaftsmitglied mindestens 
en Betrag der Unterhaltsrente aufwendet. Hat das Gefolg— 
schaftsmitglied das Kind durch eine einmalige Zuwendung 
oder in ähnlicher Weise abgefunden, so erhält es den Kinder— 
zuschlag, wenn der der Berechnung der Abfindungssumme 
zugrunde liegende Monatsbetrag mindestens 15 RMebeträg 
oder der Unterschiedsbetrag hinzugezahlt wird 
ZußsderTarifordnungB. 
Die bisherige Bestimmung wird durch folgende ersetzt 
1. Die Dienstzeitzulage wird nach den in Nr1 der 
ADO vorgesehenen Rpf⸗Beträgen gewahrt 
2 ADO. Nr. 1 Abs. findet auch bei der Errechnung 
der Dienstzeit für die Gewährung des Treugeldes An 
wendung 
ZusOder TarifordnungB. 
Die Bestimmung der Ziff. 2 wird gestrichen 
Im folgenden Absatz wird die Ziff 3 durch 2ersetzt 
Zu 813 der Tarifordnung B. 
Es wird folgende Ziff angefügt: 
Bei Berechnung des Gesamtstundenlohns fallen am 
Schluß der Gesamtrechnung für die einzelne Stunde 
Teilbeträge unter 05 Rpf weg, Teilbeträge von 
O5 Rpf und darüber werden auf volle Rpf abgerundet 
Zu s 15 der Tarifordnung B 
In Ziff. 1 wird folgende Bestimmung als Absatz 2 
angefügt: 
Vollendet das Gefolgschaftsmitglied im Laufe einer 
Krankheit die zu einem längeren Krankenbezuge berechtigende 
Dienstzeit, so werden die Krankenbezüge so gewährt, als 
wenn das Gefolgschaftsmitglied die längere Dienstzeit bereits 
bei Beginn der Krankheit vollendet hätte 
Zu 8 18der Tarifordnung6B 
Es wird folgende Ziff angefügt: 
Bedürftigen jugendlichen Gefolgschaftsmitgliedern, die 
mindestens 10 Tage an Lagern oder Urlaubsfahrten 
teilnehmen, die von der Hitler⸗Jugend geführt werden 
kann auf Antrag für die Dauer der Teilnahme ein 
Zuschuß von täglich RMinsgesamt jedoch höchstens 
10 RM—gewährt werden 
2 
Anderung und Ergänzung der Besonderen Dienstordnung 
(Obl Uiss3s8 Ar. 202 3. 391) zur Tarifordnung B fut 
Gefolgschafts milglieder im offentlichen Dienst 
Zu Abschnitt1 
Zusãtze zu den Bestimmungen der To. B, ADO. und GDO 
Zu82: 
Ziff 3 Absl wird gestrichen 
Vor den bisherigen Abs.2ist zu setzen 
3Zu GDo Ziff 
Zu 883 
Ziff werden gestrichen dafür ist zu setzen 
Zu GDO if 1Die Regelungen bedürfen meiner 
Zustimmung (Allg H V12 
Zu GDO Ziff 2: 
Die Worte im Abs.2 sie ist auf das Notwendigste zu 
beschränken“ werden gestrichen 
Zu 84: 
Zu 86: 
Diese Worte und die Ziff. 14 werden gestrichen 
Zu 89: 
Zu GDO Ziff 2: Diese Worte und die Bestimmung 
dazu werden gestrichen 
Zu Anlagen 2 und 3 und Lohnlabellen: 
Ziff. 5 wird gestrichen Ziff. 6 und derhalten die Be— 
zeichnungen 5. und 6 
Zu Abschnitt W 
Zu Anlage 2 (Lohngruppenverzeichnis) 
Bei den Merkmalen für die Einreihung in die Lohn— 
zruppen ist einzufügen: 
Lohngruppe B1 
(Angelernle Arbeiler mit besonderer Täligkeit) 
Kassenboten in Stellen von besonderer Bedeutung 
Schulhausmeister in ganz besonders großen Dienstgebäuden 
Lohngruype B2 (Augelernte Arbeiler) 
Aktenwagenbegleiter mit besonderen Aufgaben oder lang⸗ 
jähriger Tätigkeit im städtischen Dienst 
Anleger mit besonderer Erfahrung und verantwortungsvoller 
Tätigkeit 
ein als Hausarbeiter und Boten mit besonderen Auf⸗ 
gaben 
Aufseher mit besonderen Aufgaben 
Filmkleber 
In den Einreihungspositionen Hauswarte usw“ sind die 
Worte: „als Arbeiter und“ zu streichen 
sKassenboten, soweit nicht in Lohngruppe Beingereiht 
Pförtner in Stellen von besonderer Bedeutung 
Präger 
Schulhausmeister, soweit nicht in Lohngruppe Blein— 
gereiht 
Setzer beim Vieh⸗ und Schlachthof 
Stahlkammer schließer 
Turnhallenaufseher mit besonderen Aufgaben 
Verkehrszähler 
Wirtschaftsgehilfen in Stellen von besonderer Bedeutung 
— 
Lohngruype C 
(Arbeiter mit einfachen Täligkeiten) 
Aktenwagenbegleiter, soweit nicht in Lohngruppe B2ein 
gereiht 
Anleger, soweit nicht in Lohngruppe B2eingereiht 
Aufseher, soweit nicht in Lohngruppe B2eingereiht 
hinter Arbeiter als Hausarbeiter und Boten“ ist zu sehen 
soweit nicht in Lohngruppe B2eingereiht“ 
der Einreihungsposilion Hauswarte usw sind die 
Worte „als Arbeiter beschäftigt und“ zu streichen 
Kleiderhüter 
Die Einreihungspositi ꝓPfö erhalt folgende 
77— — 8 — —J— w Ae B2 
eingereiht ——— 
— soweit nicht in Lohngruppe B2ein⸗ 
gere 
Wärter in Garten⸗ und Parkanlagen 
Wirtsedastedetitsen. soweit nicht in Lohngruppe B2ein⸗ 
gerei
	        
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