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Volume 7. Dezember 1938

Full text: Dienstblatt des Magistrats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1938 (Public Domain)

besitzen. Die durch diese Regelung bedingten Höher⸗ 
— von der Vgr. 7b in die Vgr. 7a sind mit 
Birkung vom 1. 12. 1938 durchzuführen. 
Im Auftrage 
Brodehl. 
An a) das Hauptgesundheitsamt, 
b) das Landes⸗Wohlfahrts⸗ und Jugendamt, 
c) die Herren Bezirksbürgermeister mit Ausnahme der 
Verw.⸗Begz. Mitte, Zehlendorf, Steglitz, Tempelhof 
und Treptow. 
* 
3 der Tarifordnung B 
für Gefolgschafismitglieder im öffentlichen ODienst 
TO B) und der dazugehörigen Gemeinsamen 
Dienstordnung und Besonderen Dienstordnung. 
Dbl.1/1938 Nr. 137 S. 275, Nr. 202 S. 391 
und Nr. 305 S. 546. — 
— Gesch⸗3. Allg HVI2. 
Fernruf: 52 5161, Stadtverw. 401 07. - 
Der Reichstreuhänder für den öffentlichen Dienst hat 
eine im Reichsatbeitsblatt, Jahrgang 1938 Nr. 29 
Seite VI 1366, veröffentlichte 
Tarifordnung zur Anderung der Tarifordnung B 
für Gefolgschaftsmiiglieder im öffentlichen Dienst (TO. B) 
erlassen, die rückwirkend vom 1. 10. 1938 ab in Kraft ge⸗ 
srelen ist. Die Tarifordnung ist nachfolgend unter Ziff. VTA 
abgedruckt. 
IV 
Durch RdErl. des RuPrMdd. vom 27. 10. 19388 * 
Vd es 360 138 6000 cabgedruckt RMBliV. S. 1809) 
ist die Gemeinsame Dienstordnung des RMdd. ( GDoO. des 
Mdd) mit Wirkung vom 1. 4. 1038 ab ergänzt worden. 
diese Ergänzung der GDO. wird nachfolgend unter 
Ziff. VI B behandelt. 
UI 
Die Ergänzung der GDO. gem. Ziff. I bedingt eine 
AUnderung meiner Besonderen zur TO B 
Dol Aidss Rr202 Si 801) Weiterhin ist Abschnitt 
Zu Anlage 2 (Cohngruppenverzeichnis)“ der BDO als 
Fdlge der Regelung vom 20. 10. 1938 — Ibl. LIogs Yx 288 
Sae beir Anlage zur BDO zur TO. A füuür Gefolg⸗ 
schaftsmitglieder im öffentlichen Dienst, zu vervollständigen. 
Auf der Grundlage des 816 AOGöo ergänze und ändere 
ich daher rückwirkend vom A41938 ab meine Besondere 
Dlenstordnung zur TO Beim Umfang der Ziff. VIC. 
Die — —7 Bfur Gefolgschaftsmitglieder im 
öffenllichen Dienst (TSeB) die Gemeinsame —eerge 
des RUd und meine Besondere Dienstordnung zur TO— 
sind von den re Zeitpunkten ab mit berichtigtem 
Inhalt anzuwenden Zur Erleichterung der Berichtigung 
der vorhandenen Druckstücke — Sonderdrucke dieser 
Vfg, die im notwendigen Um rpe der Geschäftsstelle 
Amtsblattes oder Allg H 2 abgelangt werden 
önnen 
1w 
Die städtischen Eigenbetriebe 
die stãädtischen Eigengesellschaften und 
die überwiegend städtischen Gesellschaften 
zitte ich soweit sie die To Banzuwenden haben, ihre * 
sondere Dienstordnung zur TO B bzw die Entwürfe dazu 
Verfolg der vorbehandelten Anderungen zu überprüfen 
vJ 
Inhalt der Anderungen gem. Ziff. AIII 
A 
Tarifregister Nr. 22383 B/10. 
Der Reichstreuhänder Berlin, den 1.Oktober 1938 
für den öffentlichen Dienst. 
Auf Grund des Gesetzes zur Ordnung der Arbeit in 
öffentlichen Verwaltungen und Betrieben vom 28 März 
1934 Geichsgesehbl. l S. 220), 8 18 Abs.2 in Verbindung 
ni der Bierten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes 
zur Ordnung der Arbeit in öffentlichen Verwaltungen und 
Fetrieben vom 26 Februar 1938 (Keichsgesetzbl. J S. 228) 
4 Aabs. 2 erlasse ich nach Beratung in einem Sachverstän⸗ 
digenausschuß folgende 
Tarifordnung zur Anderung der Tarifordnung B 
für Gefoigschaflsmüglieder im öffenllichen Dienst (TOo. B) 
—1J 
Die Tarifordnung B für Gefolgschaftsmitglieder im 
öffentlichen Dienst (Ts. B) wird geändert wie folgt: 
8 3 Mehrarbeit wird geändert wie folgt: 
a) Der Abs. (I) erhält die folgende Fassung: 
Ist die 353 Arbeitszeit nach ð8 Abs. (9) 
Satz 1 der Allgemeinen Ñαα für Gefolg⸗ 
schaftsmitglieder im öffentlichen Dienst (ATO) ge⸗ 
regelt so gelten als Uberstunden im Sinne der Tarif⸗ 
ordnung diejenigen im Bedarfsfalle zu leistenden 
Arbensstunden, die über 48 Stunden in der Woche 
hinausgehen und nicht durch Gewährung von Frei⸗ 
zeit ausgeglichen werden 
An Stelle des Abs. (2) tritt folgende Bestimmung: 
Ist die regelmäßige Arbeitszeit nach z 8 Abs. ( 
Saß 2 ATO geregelt so gelten als Uberstunden die⸗ 
jen gen im Bedarfsfalle an Werk⸗ oder Sonntagen 
zu leistenden Arbeilsstunden, die über die gesamte 
regelmaßige Arbeits zeit GWerktage und Sonntag) in 
der Woche hinausgehen und nicht durch Gewährung 
von Freizeit ausgeglichen werden 
Die Bestimmung des Abs. (5) erhält folgende Fassung: 
Sieht die Dienstordnung oder der Arbeitsvertrag 
auf Grund einer erlassenen behördlichen Anordnung 
aine unterschiedliche Verteilung der regelmäßigen 
Arbeits zeit nach Jahreszeiten vor, so gelten als 
berstunden diejenigen im Bedarfsfall zu leistenden 
Arbeitsstunden, die über das nach der Jahreszeit 
festgesehle regelmäßige Arbeitssoll hinausgehen. 
8 4Sonn und Feiertagsarbeit wird ge⸗ 
aundert wie folgt: 
q) Im Abs(2) wird der Satz 2 durch die folgende 
Vorschrift ersetzt: 
Das gleiche gilt für den Fronleichnamstag und 
das Reformatonsfest dort wo sie nach den gesetz⸗ 
lichen Vorschriften Feiertage sind 
In Abs. () erhält der Satz 2 die folgende Fassung 
Ein Sonntagszuschlag wird nicht 
wenn nach besonderen Vorschriften die für die Be— 
amten maßgebende Arbeitszeit auf die Gefolgschafts⸗ 
mitglieder uͤbertragen ist 
8o Mehrarbeitszuschläge wird geändert 
wie folgt: 
q) Der Abs () Satz 2 erhält folgende Fassung: 
Dies nicht soweit besondere Vorschriften die 
für die Beamten meßgebende Arbeitszeit auf die 
Gefolgschaftsmitglieder uͤbertragen oder nach 77 
deren vBestimmungen ein Jahreszeit 
—— 
An Sielle des Abs ) Saßtz 1tritt folgende Be— 
stimmung: — 
Für Überstunden 683Absbis 5) wird neben 
dem Lohn ein Zuschlag von 25 v H des Loh — 
wahrt, soweit nicht nach besonderen Vorschriften d⸗ 
für die Beamten — Arbe auf die 
Zefolgschaftsmitglieder igen ist
	        
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