besitzen. Die durch diese Regelung bedingten Höher⸗
— von der Vgr. 7b in die Vgr. 7a sind mit
Birkung vom 1. 12. 1938 durchzuführen.
Im Auftrage
Brodehl.
An a) das Hauptgesundheitsamt,
b) das Landes⸗Wohlfahrts⸗ und Jugendamt,
c) die Herren Bezirksbürgermeister mit Ausnahme der
Verw.⸗Begz. Mitte, Zehlendorf, Steglitz, Tempelhof
und Treptow.
*
3 der Tarifordnung B
für Gefolgschafismitglieder im öffentlichen ODienst
TO B) und der dazugehörigen Gemeinsamen
Dienstordnung und Besonderen Dienstordnung.
Dbl.1/1938 Nr. 137 S. 275, Nr. 202 S. 391
und Nr. 305 S. 546. —
— Gesch⸗3. Allg HVI2.
Fernruf: 52 5161, Stadtverw. 401 07. -
Der Reichstreuhänder für den öffentlichen Dienst hat
eine im Reichsatbeitsblatt, Jahrgang 1938 Nr. 29
Seite VI 1366, veröffentlichte
Tarifordnung zur Anderung der Tarifordnung B
für Gefolgschaftsmiiglieder im öffentlichen Dienst (TO. B)
erlassen, die rückwirkend vom 1. 10. 1938 ab in Kraft ge⸗
srelen ist. Die Tarifordnung ist nachfolgend unter Ziff. VTA
abgedruckt.
IV
Durch RdErl. des RuPrMdd. vom 27. 10. 19388 *
Vd es 360 138 6000 cabgedruckt RMBliV. S. 1809)
ist die Gemeinsame Dienstordnung des RMdd. ( GDoO. des
Mdd) mit Wirkung vom 1. 4. 1038 ab ergänzt worden.
diese Ergänzung der GDO. wird nachfolgend unter
Ziff. VI B behandelt.
UI
Die Ergänzung der GDO. gem. Ziff. I bedingt eine
AUnderung meiner Besonderen zur TO B
Dol Aidss Rr202 Si 801) Weiterhin ist Abschnitt
Zu Anlage 2 (Cohngruppenverzeichnis)“ der BDO als
Fdlge der Regelung vom 20. 10. 1938 — Ibl. LIogs Yx 288
Sae beir Anlage zur BDO zur TO. A füuür Gefolg⸗
schaftsmitglieder im öffentlichen Dienst, zu vervollständigen.
Auf der Grundlage des 816 AOGöo ergänze und ändere
ich daher rückwirkend vom A41938 ab meine Besondere
Dlenstordnung zur TO Beim Umfang der Ziff. VIC.
Die — —7 Bfur Gefolgschaftsmitglieder im
öffenllichen Dienst (TSeB) die Gemeinsame —eerge
des RUd und meine Besondere Dienstordnung zur TO—
sind von den re Zeitpunkten ab mit berichtigtem
Inhalt anzuwenden Zur Erleichterung der Berichtigung
der vorhandenen Druckstücke — Sonderdrucke dieser
Vfg, die im notwendigen Um rpe der Geschäftsstelle
Amtsblattes oder Allg H 2 abgelangt werden
önnen
1w
Die städtischen Eigenbetriebe
die stãädtischen Eigengesellschaften und
die überwiegend städtischen Gesellschaften
zitte ich soweit sie die To Banzuwenden haben, ihre *
sondere Dienstordnung zur TO B bzw die Entwürfe dazu
Verfolg der vorbehandelten Anderungen zu überprüfen
vJ
Inhalt der Anderungen gem. Ziff. AIII
A
Tarifregister Nr. 22383 B/10.
Der Reichstreuhänder Berlin, den 1.Oktober 1938
für den öffentlichen Dienst.
Auf Grund des Gesetzes zur Ordnung der Arbeit in
öffentlichen Verwaltungen und Betrieben vom 28 März
1934 Geichsgesehbl. l S. 220), 8 18 Abs.2 in Verbindung
ni der Bierten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes
zur Ordnung der Arbeit in öffentlichen Verwaltungen und
Fetrieben vom 26 Februar 1938 (Keichsgesetzbl. J S. 228)
4 Aabs. 2 erlasse ich nach Beratung in einem Sachverstän⸗
digenausschuß folgende
Tarifordnung zur Anderung der Tarifordnung B
für Gefoigschaflsmüglieder im öffenllichen Dienst (TOo. B)
—1J
Die Tarifordnung B für Gefolgschaftsmitglieder im
öffentlichen Dienst (Ts. B) wird geändert wie folgt:
8 3 Mehrarbeit wird geändert wie folgt:
a) Der Abs. (I) erhält die folgende Fassung:
Ist die 353 Arbeitszeit nach ð8 Abs. (9)
Satz 1 der Allgemeinen Ñαα für Gefolg⸗
schaftsmitglieder im öffentlichen Dienst (ATO) ge⸗
regelt so gelten als Uberstunden im Sinne der Tarif⸗
ordnung diejenigen im Bedarfsfalle zu leistenden
Arbensstunden, die über 48 Stunden in der Woche
hinausgehen und nicht durch Gewährung von Frei⸗
zeit ausgeglichen werden
An Stelle des Abs. (2) tritt folgende Bestimmung:
Ist die regelmäßige Arbeitszeit nach z 8 Abs. (
Saß 2 ATO geregelt so gelten als Uberstunden die⸗
jen gen im Bedarfsfalle an Werk⸗ oder Sonntagen
zu leistenden Arbeilsstunden, die über die gesamte
regelmaßige Arbeits zeit GWerktage und Sonntag) in
der Woche hinausgehen und nicht durch Gewährung
von Freizeit ausgeglichen werden
Die Bestimmung des Abs. (5) erhält folgende Fassung:
Sieht die Dienstordnung oder der Arbeitsvertrag
auf Grund einer erlassenen behördlichen Anordnung
aine unterschiedliche Verteilung der regelmäßigen
Arbeits zeit nach Jahreszeiten vor, so gelten als
berstunden diejenigen im Bedarfsfall zu leistenden
Arbeitsstunden, die über das nach der Jahreszeit
festgesehle regelmäßige Arbeitssoll hinausgehen.
8 4Sonn und Feiertagsarbeit wird ge⸗
aundert wie folgt:
q) Im Abs(2) wird der Satz 2 durch die folgende
Vorschrift ersetzt:
Das gleiche gilt für den Fronleichnamstag und
das Reformatonsfest dort wo sie nach den gesetz⸗
lichen Vorschriften Feiertage sind
In Abs. () erhält der Satz 2 die folgende Fassung
Ein Sonntagszuschlag wird nicht
wenn nach besonderen Vorschriften die für die Be—
amten maßgebende Arbeitszeit auf die Gefolgschafts⸗
mitglieder uͤbertragen ist
8o Mehrarbeitszuschläge wird geändert
wie folgt:
q) Der Abs () Satz 2 erhält folgende Fassung:
Dies nicht soweit besondere Vorschriften die
für die Beamten meßgebende Arbeitszeit auf die
Gefolgschaftsmitglieder uͤbertragen oder nach 77
deren vBestimmungen ein Jahreszeit
——
An Sielle des Abs ) Saßtz 1tritt folgende Be—
stimmung: —
Für Überstunden 683Absbis 5) wird neben
dem Lohn ein Zuschlag von 25 v H des Loh —
wahrt, soweit nicht nach besonderen Vorschriften d⸗
für die Beamten — Arbe auf die
Zefolgschaftsmitglieder igen ist