zgeschaffen worden, der die Aufgabe obliegt, sämtliche in den
Schulen aller Bezirke überzähügen Einrichtungsgegenstände
auch derjenigen, die in den Klassenräumen stehen und für
absehbare Zeit nicht unbedingt gebraucht werden — zu
erfassen und diese Gegenstände denjenigen Verwaltungen
zuzuweisen, die infolge Vermehrung der Einschulungen
Bedarf haben.
Trotz der in diesem Sinne an die Bezirksverwaltungen
ergangenen Verfügungen werden immer noch Anforderungen
auf Reuanschaffungen gestellt, obgleich von der Geräte—
ausgleichsstelle gebrauchte, aber noch verwendbare gleich
artige Gegenstände nachgewiesen werden können.
Ich habe deshalb Anordnung getroffen, daß die Haupt⸗
inanzverwaltung in Zukunft zur Beschaffung neuer Ein—
richtungsgegenstaͤnde fuͤr die Bezirke nur danach Mittel be—
willigt oder freigibt, wenn von der Gerätegusgleichsstelle
bescheinigt wird, daß die notwendigen angeforderten Ein—
richtungsgegenstände aus alten Beständen nicht geliefert
werden können.
Dieser Grundsatz gilt auch für Schulneubauten.
Ich bitte deshalb, sich in Zukunft vor Stellung derartiger
Antrage mit der Geräteausgleichsstelle bei der Hautschul—
verwaltung in Verbindung zu setzen.
In Vertretung
Prof. Dr. Hetthage.
Bezirksbürgermeister und die Hauptschul⸗
An die Herren
verwaltung.
A—— Beurlaubung EF —VXV
von städtischen Bediensteten
für Zwecke des zivilen Lufischutzes.
— Gesch⸗3. Alls HIVI. Fernruf: Stadtverw 2327. —
Die Urlaubsrichtlinien des Reichsministers des Innern
Zwecke des Luftschutzes vom 30. Juni 1937, die ich im
bschn. J der Dbl⸗Vfg 246 1/37 bekanntgegeben habe,
werden durch den RdErl. des Reichsministers des Innern
vom 5. Oktober 1938 (RMBliV. S. 1647) wie folgt ab—
geändert:
Im Abs.4 ist an Stelle des dritten Satzes zu setzen:
„Solange der Urlaub nicht ausdrücklich genehmigt ist,
ist ein Fernbleiben vom Dienst nur in besonderen
Ausnahmefällen GProbeaufruf des zivilen Luft
schutzes) zulässig.“
Im Auftrage
Heinze
An
die Hauptverwaltung (einschl der städt Eigenbetriebe)
die Herren Bezirksbürgermeister die städt Eigengesell—
schaften und die überwiegend städt Gesellschaften
bon Bonieitungen.
Besondere Vertragsbedingungen.
— Gesche8. Tief Vw. 1/9110. Fernruf: Stadtverw 2115. —
Die nachstehenden Ziffern der Besonderen Vertrags—
bedingungen“ ( Vordruck Tief Mat 120) erhalten mit sofortiger
Wirkuͤng folgende Fassung
z. Tragung der Gefahr
wogl. 87 Din 1061
der Auftragnehmer trägt jede Gefahr für die
— bis zu ihrer Abnahme dies gilt
sedoch dann und insoweit nicht, als er nachweist,
daß der Schaden infolge eines außergewöhn⸗
lichen Zufalls, wie höhere Gewalt oder andere
unabwendbare und unvorhersehbare Ereignisse
und Umstände, entstanden ist.
Val 87 VOB. Din 1061
Streiligkeiten
(Gogl. 8 18 Din 1961).
Abs. 1 bleibt bestehen. Abs. 2 und folgende werden
gestrichen, da die neueste Auflage der Verdingungs⸗
ordnung für Bauleistungen die Bestimmungen
bereits enthält.
18. Beschäfligung von Erwerbslosen.
Die gesamte Ziffer fällt auf Grund der Dbl⸗
Vfg. U38 Nrebl fort
Die vorstehenden Anderungen werden beim Neudruck
des Vordrucks berücksichtigt. Die vorhandenen Stücke sind
unter entsprechender Berichtigung aufzubrauchen
8 7 zu Teil B (Din 1961) im Dbl. 85 Nr 21 6.27
wird aufgehoben.
In Vertretung
Steeg.
An die Dienststellen der Hauptverwaltung, die Herren
Bezirksbürgermeister, die städt. Eigenbetriebe und die städt
und die überwiegend städt. Gesellschaften
A Benutzung ——
— privateigener Kraftfahrzeuge
zu Dienstfahrten
Gesch⸗3. A4Us I5 1124/04
Fernruf: Stadtverw 2528 —
Wenn städtischen Bediensteten die Benutzung eines
eigenen — nicht auf behördliche Veranlassung angeschafften —
Kraftfahrzeugs zu Dienstreisen (auch leinen Dienstreisen
degen Fahrkostenensschädigung gestättet ist oder wird so
hezieht sich diese Bewilligung die nur durch PVVIG er⸗
folgen kann lediglich auf die Person des betreffenden Be⸗
diensteten Dieser allein ist also berechtigt, den Wagen
dienftlich zu benutzen Der Dienstvorgesetzte hat kein Recht
mnzuordnen daß ein Bediensteter sein Kraftfahrzeug für
dienstfahrten anderer Personen zur Verfügung stellt Der
Fahrzeughalter handelt auf eigene Gefahr, wenn er dies
gleichwohl — auf Veranlassung oder von sich aus —tut
Anlaßlich der Benutzung privateigener Kraftfahrzeuge
zu Dienstfahrten eintretende Sach⸗ und Personenschäden —
letztere soweit sie nicht als Dienstunfälle zu behandeln sind —
köonnen von der Sladt nicht erseßt werden Wenn der Be—
dienstete selbft sich icht ausreichend versichert hat er auch
das Risiko ragen Denn die von FVVs6 ur privet
eigene Kraftfahrzeuge bewilligken Entschädigungen enthalten
eben den Koften fur Kraststof sberbrauch Saumnerolverbrauch
und Reifenabnutzung außerdem einen angemessenen e
zu den allgemeinen Unkosten, wie Unterstellung
und Verzinsung des Kaufgeldes Steuer und auch
ng i daher un massig daß den —*
eigener Wagen von der Stadt neben der Entschädigung noch
ese Garage Wagenwaschen od dal gewährt wird Feal⸗
dies bisher doch — ist, so sind derartige Neben⸗
seistungen sofort einzustellen
Die in Frage kommenden Bediensteten bille ich auf
vorstehende Ausfuͤhrungen besonders hinzuweisen
Im Auftrage
Krauß
An die Hauptverwaltung, die Herren ee
die stabt Eebettiebe die sadt Eengeseuscaften die
üͤberwiegend städt Gesellschaften