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Volume 9. November 1938

Full text: Dienstblatt des Magistrats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1938 (Public Domain)

zgeschaffen worden, der die Aufgabe obliegt, sämtliche in den 
Schulen aller Bezirke überzähügen Einrichtungsgegenstände 
auch derjenigen, die in den Klassenräumen stehen und für 
absehbare Zeit nicht unbedingt gebraucht werden — zu 
erfassen und diese Gegenstände denjenigen Verwaltungen 
zuzuweisen, die infolge Vermehrung der Einschulungen 
Bedarf haben. 
Trotz der in diesem Sinne an die Bezirksverwaltungen 
ergangenen Verfügungen werden immer noch Anforderungen 
auf Reuanschaffungen gestellt, obgleich von der Geräte— 
ausgleichsstelle gebrauchte, aber noch verwendbare gleich 
artige Gegenstände nachgewiesen werden können. 
Ich habe deshalb Anordnung getroffen, daß die Haupt⸗ 
inanzverwaltung in Zukunft zur Beschaffung neuer Ein— 
richtungsgegenstaͤnde fuͤr die Bezirke nur danach Mittel be— 
willigt oder freigibt, wenn von der Gerätegusgleichsstelle 
bescheinigt wird, daß die notwendigen angeforderten Ein— 
richtungsgegenstände aus alten Beständen nicht geliefert 
werden können. 
Dieser Grundsatz gilt auch für Schulneubauten. 
Ich bitte deshalb, sich in Zukunft vor Stellung derartiger 
Antrage mit der Geräteausgleichsstelle bei der Hautschul— 
verwaltung in Verbindung zu setzen. 
In Vertretung 
Prof. Dr. Hetthage. 
Bezirksbürgermeister und die Hauptschul⸗ 
An die Herren 
verwaltung. 
A—— Beurlaubung EF —VXV 
von städtischen Bediensteten 
für Zwecke des zivilen Lufischutzes. 
— Gesch⸗3. Alls HIVI. Fernruf: Stadtverw 2327. — 
Die Urlaubsrichtlinien des Reichsministers des Innern 
Zwecke des Luftschutzes vom 30. Juni 1937, die ich im 
bschn. J der Dbl⸗Vfg 246 1/37 bekanntgegeben habe, 
werden durch den RdErl. des Reichsministers des Innern 
vom 5. Oktober 1938 (RMBliV. S. 1647) wie folgt ab— 
geändert: 
Im Abs.4 ist an Stelle des dritten Satzes zu setzen: 
„Solange der Urlaub nicht ausdrücklich genehmigt ist, 
ist ein Fernbleiben vom Dienst nur in besonderen 
Ausnahmefällen GProbeaufruf des zivilen Luft 
schutzes) zulässig.“ 
Im Auftrage 
Heinze 
An 
die Hauptverwaltung (einschl der städt Eigenbetriebe) 
die Herren Bezirksbürgermeister die städt Eigengesell— 
schaften und die überwiegend städt Gesellschaften 
bon Bonieitungen. 
Besondere Vertragsbedingungen. 
— Gesche8. Tief Vw. 1/9110. Fernruf: Stadtverw 2115. — 
Die nachstehenden Ziffern der Besonderen Vertrags— 
bedingungen“ ( Vordruck Tief Mat 120) erhalten mit sofortiger 
Wirkuͤng folgende Fassung 
z. Tragung der Gefahr 
wogl. 87 Din 1061 
der Auftragnehmer trägt jede Gefahr für die 
— bis zu ihrer Abnahme dies gilt 
sedoch dann und insoweit nicht, als er nachweist, 
daß der Schaden infolge eines außergewöhn⸗ 
lichen Zufalls, wie höhere Gewalt oder andere 
unabwendbare und unvorhersehbare Ereignisse 
und Umstände, entstanden ist. 
Val 87 VOB. Din 1061 
Streiligkeiten 
(Gogl. 8 18 Din 1961). 
Abs. 1 bleibt bestehen. Abs. 2 und folgende werden 
gestrichen, da die neueste Auflage der Verdingungs⸗ 
ordnung für Bauleistungen die Bestimmungen 
bereits enthält. 
18. Beschäfligung von Erwerbslosen. 
Die gesamte Ziffer fällt auf Grund der Dbl⸗ 
Vfg. U38 Nrebl fort 
Die vorstehenden Anderungen werden beim Neudruck 
des Vordrucks berücksichtigt. Die vorhandenen Stücke sind 
unter entsprechender Berichtigung aufzubrauchen 
8 7 zu Teil B (Din 1961) im Dbl. 85 Nr 21 6.27 
wird aufgehoben. 
In Vertretung 
Steeg. 
An die Dienststellen der Hauptverwaltung, die Herren 
Bezirksbürgermeister, die städt. Eigenbetriebe und die städt 
und die überwiegend städt. Gesellschaften 
A Benutzung —— 
— privateigener Kraftfahrzeuge 
zu Dienstfahrten 
Gesch⸗3. A4Us I5 1124/04 
Fernruf: Stadtverw 2528 — 
Wenn städtischen Bediensteten die Benutzung eines 
eigenen — nicht auf behördliche Veranlassung angeschafften — 
Kraftfahrzeugs zu Dienstreisen (auch leinen Dienstreisen 
degen Fahrkostenensschädigung gestättet ist oder wird so 
hezieht sich diese Bewilligung die nur durch PVVIG er⸗ 
folgen kann lediglich auf die Person des betreffenden Be⸗ 
diensteten Dieser allein ist also berechtigt, den Wagen 
dienftlich zu benutzen Der Dienstvorgesetzte hat kein Recht 
mnzuordnen daß ein Bediensteter sein Kraftfahrzeug für 
dienstfahrten anderer Personen zur Verfügung stellt Der 
Fahrzeughalter handelt auf eigene Gefahr, wenn er dies 
gleichwohl — auf Veranlassung oder von sich aus —tut 
Anlaßlich der Benutzung privateigener Kraftfahrzeuge 
zu Dienstfahrten eintretende Sach⸗ und Personenschäden — 
letztere soweit sie nicht als Dienstunfälle zu behandeln sind — 
köonnen von der Sladt nicht erseßt werden Wenn der Be— 
dienstete selbft sich icht ausreichend versichert hat er auch 
das Risiko ragen Denn die von FVVs6 ur privet 
eigene Kraftfahrzeuge bewilligken Entschädigungen enthalten 
eben den Koften fur Kraststof sberbrauch Saumnerolverbrauch 
und Reifenabnutzung außerdem einen angemessenen e 
zu den allgemeinen Unkosten, wie Unterstellung 
und Verzinsung des Kaufgeldes Steuer und auch 
ng i daher un massig daß den —* 
eigener Wagen von der Stadt neben der Entschädigung noch 
ese Garage Wagenwaschen od dal gewährt wird Feal⸗ 
dies bisher doch — ist, so sind derartige Neben⸗ 
seistungen sofort einzustellen 
Die in Frage kommenden Bediensteten bille ich auf 
vorstehende Ausfuͤhrungen besonders hinzuweisen 
Im Auftrage 
Krauß 
An die Hauptverwaltung, die Herren ee 
die stabt Eebettiebe die sadt Eengeseuscaften die 
üͤberwiegend städt Gesellschaften
	        
Waiting...

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