2ο Regelung 28.0 1938
für Oliober / Oezember 1938
Wegen der Haushaltswirtschaft für die Vierteljahre
April / Juni, Juli /Sept vgl. Dbl Us8s Nr 78 u. 181
— Gesch⸗3. Fin. III 3. Fernruf: Stadtverw 2513
Für die Haushaltswirtschaft im Vierteljahr Oktober De—
zember 1938 bestimme ich folgendes:
A. Unlerlagen für die Wirlschaft.
Unterlagen für die Haushaltswirtschaft sind die end—
gültigen Haushaltspläne
Die im 3. Abschnitt des J Teiles GemFinG über die
Ausführung des Haushaltsplanes enthaltenen Vor—
chriften insbesondere die der 88 320 34, 37, 38 und 41
owie 88 90 und 91 D600 sind zu beachten.
B. Sparsame und wirtschaftliche Millelverwendung.
Neben der fortzuführenden Tilgung der Schulden und
der Bildung von Rücklagen zur nachhaltigen Sicherung der
tädtischen Finanzen entstehen der Stadt durch die bauliche
Reugestaltung Berlins erhebliche Ausgaben Dieser
inanziellen Anstrengung wird die Verwaltung gewachsen
ein, wenn alle beteiligten Stellen mit den für 1938 vor⸗
zesehenen Ausgabemitteln haushalten und diese so bewirt⸗
chaften, daß Rachforderungen unter allen Umständen ver⸗
nieden werden
C. Forldauernde Ausgaben
Für die Bewirtschaftung der Ansatze über fortdauernde
Ausgaben gilt der beigefügte Kassenwirtschastsplan, der
wieder die erforderlichen Mittel vierteljährlich freigibt
Zur Vereinfachung der Haushaltswirtschaft werden die
Ansätze für fortdauernde Ausgaben bis u 10000 zur
Bewirtschaftung allgemein freigegeben
Bei einzelnen Haushaltsabteilungen durch die Ein—⸗
führung der 8⸗Stunden⸗Woche — vgl Dbl 38 Rrl66ß
eintretende Lohnersparnisse werden hiermit gesperrt
Es versteht sich von selbst, daß die Hundertsätze des
Kassenwirtschaftsplans die auch für die forldauernden Aus
ben der Restewirtschaft gelten, Höchstsaähe darstellen
Wber diese Sätze hinausgehende Mehrausgaben werden
grundsätzlich nicht zugelassen werden
WVon der Beschränkung ausgenommen bleiben die gesetz⸗
ichen und vertraglichen Verpflichuungen und die auf
angeren Zeitraum im voraus fälligen Verbindlichkeiten
auch bei der Restverwaltung
Zu diesen Verpflichtungen rechnen Gehälter, Vergü⸗
tungen, Löhne, Versorgungsbezüge, Vertretungskosten ärzt⸗
liche Honorare nach dem Vertrag über die ärztliche Betreu—
ung Hilfsbedürftiger, Leistungen aus der Selbstversicherung,
Fehlgelder, Umzugskostenenischädigungen, Portoausgaben,
Ausgaben für ausdrücklich genehmigte Dienstreisen sowie der
Schuldendienst (ogl. auch Abschn. D Abs. 3)
D. Einmalige und außerordentliche Ausgaben.
Die Bestimmungen über die Freigabe der einmaligen
Ausgaben des ordenllichen Haushaltsplans sind die gleichen
wie im Vorjahre.
Einmalige Mittel bis zu 5000 RM— u. a. also Fälle,
die ohnehin keine Kostenfeststellung gem. F 22 GemHVO
erfordern, gelten also für den im Haushalt genannten Zweck
fortan mit der Bekanntmachung der Haushaltssatzung ohne
weiteres als freigegeben. Die sonstigen einmaligen Mittel
ür bauliche Zwecke werden wie bisher gelegentlich der
Kostenfeststellung ohne weiteres freigegeben werden.
Die Mittel für die Arbeitsfürsorge für Wohlfahrts⸗
erwerbslose gelten als freigegeben, ebenso einmalige im
Vorjahre freigegebene Beträge sowie die Ausgaben zu
Lasten Dritter Zu letzteren zählen u. a.
a) Zusatzrenten für Kriegsbeschädigte und Kriegshinter⸗
bliebene,
b) Sonderzuschüsse des Reichs, der Länder usw
c) Arbeiten für fremde Rechnung,
d) Stiftungen, Vermächtnisse oder Spenden.
B. Verfügungs- und Verstärkungsmiltel.
Für die Bewirtschaftung der Verfügungs⸗ und Ver—
tärkungsmittel — 8 11 Abs2 GemHVo. gelten die Be—
timmungen Ibl1/38 Nre209.
Uber diese Mittel darf von den Bezirken bis Okt.Dez
bis zu A des Haushaltssolls verfügt werden.
Anträge/ betreffend die Handhabung der Bestimmungen
über die Haushaltswirtschaft sind nur an die Hauptfinanz⸗
berwaltung zu richten
Im Auftrage
Dr. Fölsche
An die Dienststellen der Hauptverwaltung (mit Ausnahme
der Gaswerke, Wasserwerke, Behala, Stadigüter, Beruner
Verkehrsbetriebe und des Werkes Buch) und die Herren
Bezirksbürgermeister
Kassenwirischaftsplan 1938 für foridauernde Ausgaben.
Freigabe der fortdauernden Ausgabeansätze für 19838
Fortdauernde Ausgaben können nur bis zur Höhe bon
geleistet werden
J. Im übrigen sind an foridauernden Ausgaben zulässig
bei den Ansatzen aller Haushalts⸗ und Wirlschaflspläne und der Anhänge
a) für ohne 77 ungh Strom, Gas Beleuchtungsgeräte,
—— und — Gebühren —A Ab⸗
für Wasser im allgemeinen
jedoch für Kap v X—
Okt.Dez
1938
—
25
is
7
Freigegeben
waren
April Sept
1938
MNithin sind
freigegeben
ür April Dez
1038
zusammen
—
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50 75
8
77 84