Path:
Volume 28. September 1938

Full text: Dienstblatt des Magistrats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1938 (Public Domain)

2ο Regelung 28.0 1938 
für Oliober / Oezember 1938 
Wegen der Haushaltswirtschaft für die Vierteljahre 
April / Juni, Juli /Sept vgl. Dbl Us8s Nr 78 u. 181 
— Gesch⸗3. Fin. III 3. Fernruf: Stadtverw 2513 
Für die Haushaltswirtschaft im Vierteljahr Oktober De— 
zember 1938 bestimme ich folgendes: 
A. Unlerlagen für die Wirlschaft. 
Unterlagen für die Haushaltswirtschaft sind die end— 
gültigen Haushaltspläne 
Die im 3. Abschnitt des J Teiles GemFinG über die 
Ausführung des Haushaltsplanes enthaltenen Vor— 
chriften insbesondere die der 88 320 34, 37, 38 und 41 
owie 88 90 und 91 D600 sind zu beachten. 
B. Sparsame und wirtschaftliche Millelverwendung. 
Neben der fortzuführenden Tilgung der Schulden und 
der Bildung von Rücklagen zur nachhaltigen Sicherung der 
tädtischen Finanzen entstehen der Stadt durch die bauliche 
Reugestaltung Berlins erhebliche Ausgaben Dieser 
inanziellen Anstrengung wird die Verwaltung gewachsen 
ein, wenn alle beteiligten Stellen mit den für 1938 vor⸗ 
zesehenen Ausgabemitteln haushalten und diese so bewirt⸗ 
chaften, daß Rachforderungen unter allen Umständen ver⸗ 
nieden werden 
C. Forldauernde Ausgaben 
Für die Bewirtschaftung der Ansatze über fortdauernde 
Ausgaben gilt der beigefügte Kassenwirtschastsplan, der 
wieder die erforderlichen Mittel vierteljährlich freigibt 
Zur Vereinfachung der Haushaltswirtschaft werden die 
Ansätze für fortdauernde Ausgaben bis u 10000 zur 
Bewirtschaftung allgemein freigegeben 
Bei einzelnen Haushaltsabteilungen durch die Ein—⸗ 
führung der 8⸗Stunden⸗Woche — vgl Dbl 38 Rrl66ß 
eintretende Lohnersparnisse werden hiermit gesperrt 
Es versteht sich von selbst, daß die Hundertsätze des 
Kassenwirtschaftsplans die auch für die forldauernden Aus 
ben der Restewirtschaft gelten, Höchstsaähe darstellen 
Wber diese Sätze hinausgehende Mehrausgaben werden 
grundsätzlich nicht zugelassen werden 
WVon der Beschränkung ausgenommen bleiben die gesetz⸗ 
ichen und vertraglichen Verpflichuungen und die auf 
angeren Zeitraum im voraus fälligen Verbindlichkeiten 
auch bei der Restverwaltung 
Zu diesen Verpflichtungen rechnen Gehälter, Vergü⸗ 
tungen, Löhne, Versorgungsbezüge, Vertretungskosten ärzt⸗ 
liche Honorare nach dem Vertrag über die ärztliche Betreu— 
ung Hilfsbedürftiger, Leistungen aus der Selbstversicherung, 
Fehlgelder, Umzugskostenenischädigungen, Portoausgaben, 
Ausgaben für ausdrücklich genehmigte Dienstreisen sowie der 
Schuldendienst (ogl. auch Abschn. D Abs. 3) 
D. Einmalige und außerordentliche Ausgaben. 
Die Bestimmungen über die Freigabe der einmaligen 
Ausgaben des ordenllichen Haushaltsplans sind die gleichen 
wie im Vorjahre. 
Einmalige Mittel bis zu 5000 RM— u. a. also Fälle, 
die ohnehin keine Kostenfeststellung gem. F 22 GemHVO 
erfordern, gelten also für den im Haushalt genannten Zweck 
fortan mit der Bekanntmachung der Haushaltssatzung ohne 
weiteres als freigegeben. Die sonstigen einmaligen Mittel 
ür bauliche Zwecke werden wie bisher gelegentlich der 
Kostenfeststellung ohne weiteres freigegeben werden. 
Die Mittel für die Arbeitsfürsorge für Wohlfahrts⸗ 
erwerbslose gelten als freigegeben, ebenso einmalige im 
Vorjahre freigegebene Beträge sowie die Ausgaben zu 
Lasten Dritter Zu letzteren zählen u. a. 
a) Zusatzrenten für Kriegsbeschädigte und Kriegshinter⸗ 
bliebene, 
b) Sonderzuschüsse des Reichs, der Länder usw 
c) Arbeiten für fremde Rechnung, 
d) Stiftungen, Vermächtnisse oder Spenden. 
B. Verfügungs- und Verstärkungsmiltel. 
Für die Bewirtschaftung der Verfügungs⸗ und Ver— 
tärkungsmittel — 8 11 Abs2 GemHVo. gelten die Be— 
timmungen Ibl1/38 Nre209. 
Uber diese Mittel darf von den Bezirken bis Okt.Dez 
bis zu A des Haushaltssolls verfügt werden. 
Anträge/ betreffend die Handhabung der Bestimmungen 
über die Haushaltswirtschaft sind nur an die Hauptfinanz⸗ 
berwaltung zu richten 
Im Auftrage 
Dr. Fölsche 
An die Dienststellen der Hauptverwaltung (mit Ausnahme 
der Gaswerke, Wasserwerke, Behala, Stadigüter, Beruner 
Verkehrsbetriebe und des Werkes Buch) und die Herren 
Bezirksbürgermeister 
Kassenwirischaftsplan 1938 für foridauernde Ausgaben. 
Freigabe der fortdauernden Ausgabeansätze für 19838 
Fortdauernde Ausgaben können nur bis zur Höhe bon 
geleistet werden 
J. Im übrigen sind an foridauernden Ausgaben zulässig 
bei den Ansatzen aller Haushalts⸗ und Wirlschaflspläne und der Anhänge 
a) für ohne 77 ungh Strom, Gas Beleuchtungsgeräte, 
—— und — Gebühren —A Ab⸗ 
für Wasser im allgemeinen 
jedoch für Kap v X— 
Okt.Dez 
1938 
— 
25 
is 
7 
Freigegeben 
waren 
April Sept 
1938 
MNithin sind 
freigegeben 
ür April Dez 
1038 
zusammen 
— 
D 
50 75 
8 
77 84
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.