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Volume 21. September 1938

Full text: Dienstblatt des Magistrats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1938 (Public Domain)

Vv. 
Es werden nicht betroffen von den neuen Be— 
stimmungen 
4q) zu 5127Nr 
Ruhestandsbeamte, die erst während des 
Ablaufs ihres letzten aktiven Dienstjahres (also 
nicht schon vor Beginn des letzten akliven Dienst⸗ 
jahres) oder sogar erst nach der Versetzung in 
den Ruhestand eine sonstige Tätigkeit im öffent⸗ 
lichen Dienst begonnen haben 
b)zu 127Nr383 
aa) Ruhestandsbeamte, die sich noch nicht 
3 Jahre im Ruhestande befinden, 
Ruhestandsbeamte, die sich zwar schon 
z Jahre im Ruhestande befinden deren 
nach den Gehaltskürzungsverordnungen ge— 
kürzte ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aber 
300 RModer mehr betragen, 
czu 8129 
Ruhestandsbeamte, die neben dem Amt, 
aus dem sie zuerst in den Ruhestand versetzi 
worden sind, nicht mindestens 1 Jahr lang 
eine sonstige Tätigkeit im öffentlichen Dienst 
ausgeübt haben (ogl nachstehenden Abschnitt V 
a) zu 127Mr2 
Wilwen, die erst seit dem 17. 1937 oder 
einem späteren Zeitpunkt im öffentlichen Dienst 
verwendet worden sind oder noch verwendet 
werden 
zu 127Nr4 
Wilwen, deren Witwengeld aus ruhegehalt⸗ 
fähigen Dienstbezügen berechnet ist, die 300 KM 
oder mehr betragen, 
zu 8 130 
Witwen, deren verstorbener Ehemann nicht 
mindestens 1 Jahr lang neben dem Amt, aus 
dem er zuerst in den Ruhestand versetzt worden 
ist, eine sonstige Tätigkeit im öffentlichen Dienst 
ausgeübt hat nachstehenden Abschnitt VI) 
d) zu 83131S661 
Wilwen, die erst seit dem 17 1937 oder 
einem späteren Zeitpunkt Versorgung aus einer 
Verwendung im öffentlichen Dienst erhalten 
haben oder noch erhalten 
a) zu 127 Nr2 
Waisen, die erst seit dem 17 1937 oder 
einem späteren Zeitpunkt im öffentlichen Dienst 
verwendet worden sind oder noch vberwendet 
werden 
bzu 127Nr4 
Waisen, deren Waisengeld aus ruhegehalt⸗ 
fähigen Dienstbezügen berechnet ist, die 200 RM 
oder mehr betragen 
c zu 8130 
Waisen, deren verstorbener Vater nicht 
mindestens JJahr lang neben dem Amt, aus dem 
er zuerst in den Ruhestand versetzt worden ist 
eine sonstige Tätigkeit im öffentlichen Diensi 
ausgeübt hat (ogl nachstehenden Abschnitt 
3. 
Erlauterung der neuen Bestimmung zu g 120 
Die neue Bestimmung zu 8129: Worslehende 
Vr. u 6127 i entsorechend erfaht nur die 
siemlich sellenen Fälle in denen ein Beamler 
gleich zeitig zwei Amler innehalle (vgl hierzu 
8 18 Bes) War ein solcher Beamter aus dem 
einen Amt in den Ruhestand versetzt worden, so 
regelten sich seine Bezüge zunächst nach ß 127 Abs1 
DBG. (Gie vor Inkrafttreten des DBG geltenden Be— 
stimmungen können bei dieser Betrachtung unbegchtet 
bleiben) wurde er dann auch aus dem zweiten Amt 
in den Ruhestand versetzt, so mußte eine Ruhens 
berechnung nach 8 129 Abs. 2 vorgenommen werden 
Eine entsprechende Anwendung der Nrzu 6127 
auf die Kürzungsberechnung nach 8 129 DBG. ist 
wegen der verschiedenartigen Berechnungen nur in 
übertragenem Sinne möglich Nrizu 8127 des 
Runderlasses vom 6. 8. 1938 wird bei entsprechender 
Anwendung in einem Falle „u 8 129 wie folgt zu 
lesen sein: 
Hat ein Ruhestandsbeamter neben dem Amt, 
aus dem er zuerst in den Ruhestand versetzt 
worden ist, mindestens ein Jahr lang noch ein 
anderes Amt im Beamtenverhältnis ununter⸗ 
brochen versehen, aus dem er später ebenfalls 
in den Ruhestand versetzt worden ist, so ist in 
der Ruhensberechnung nach z 129 Abs DB6 
das zuletzt erdiente Ruhegehalt nur mit dem 
Betrage anzusetzen, um den es sich seit der 
Zurruhesetzung aus dem zuerst beendeten Be— 
amtenverhältnis erhöht hat 
Mit anderen Worten gesagt, hat sich an der Er— 
mittlung der Kürzungsgrenze des F 120 DBG. an sich 
nichts geändert; ihre rechnerische Höhe und die Art 
ihrer Ermittlung sind unverändert geblieben Neu ist 
— jedoch lediglich in den hier betrachteten Fällen einer 
zleichzeitigen Wahrnehmung mehrerer Amnter — nur 
folgendes 
Bisher wurde das erste Ruhegehalt nur in 7 
des Betrages gezahlt, der übrig blieb, wenn das volle 
zuletzt erdiente Ruhegehalt von dem Betrage der 
Kkürzungsgrenze abgezogen wurde 
Jetzt ist von dem zuletzt erdienten Ruhegehalt — 
unbeschadet der Tatsache, daß es voll auszuzahlen ist 
— nur der Betrag von dem Betrage der Kürzungs— 
grenze abzuziehen, um den sich das zweite Ruhegehali 
nach der Zurruhesetzung aus dem zuerst beendeten 
Beamtenverhältnis hat. Dieser Betrag 
sich aus der Länge der das frühere Amt überdauernden 
Dienstzeit und der dieser Weiterdauer entsprechenden 
Erhöhung der Ruhegehaltsquote des zweiten Ruhe—⸗ 
gehalts 
Erläuterung der neuen Bestimmung „zu 8 130* 
Anwendung der neuen Bestimmung zu 8 180 
kommt ebenfalls nur in Frage, wenn der verstorbene 
Beamte neben dem Amt, aus dem er zuerst in den 
Ruhestand versetzt worden ist, mindestens ein Jahr 
lang eine sonstige Tätigkeit im öffentlichen Dienst un— 
unterbrochen bis zur Beendigung durch Tod oder Ver⸗ 
setzung in den Ruhestand ausgeuͤbt hat 
In der BBB U 83,8202, und b, Ar 183 
Se 209, ist am Rande ein Hinweis auf diese DblVer⸗ 
fügung aufzunehmen 
VI. 
VI. 
Im Auftrage 
Heinze 
An die Hauptverwaltung einschl Eigenbetriebe, die Herren 
Bezirksbürgermeister, die slädtischen Eigengesellschaften 
und die überwiegend städtischen Gesellschaften 
druc BBa Werwaltungedruckerei der Reichshaupistadt Berin SO 16 Rungestraße —*
	        
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