Vv.
Es werden nicht betroffen von den neuen Be—
stimmungen
4q) zu 5127Nr
Ruhestandsbeamte, die erst während des
Ablaufs ihres letzten aktiven Dienstjahres (also
nicht schon vor Beginn des letzten akliven Dienst⸗
jahres) oder sogar erst nach der Versetzung in
den Ruhestand eine sonstige Tätigkeit im öffent⸗
lichen Dienst begonnen haben
b)zu 127Nr383
aa) Ruhestandsbeamte, die sich noch nicht
3 Jahre im Ruhestande befinden,
Ruhestandsbeamte, die sich zwar schon
z Jahre im Ruhestande befinden deren
nach den Gehaltskürzungsverordnungen ge—
kürzte ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aber
300 RModer mehr betragen,
czu 8129
Ruhestandsbeamte, die neben dem Amt,
aus dem sie zuerst in den Ruhestand versetzi
worden sind, nicht mindestens 1 Jahr lang
eine sonstige Tätigkeit im öffentlichen Dienst
ausgeübt haben (ogl nachstehenden Abschnitt V
a) zu 127Mr2
Wilwen, die erst seit dem 17. 1937 oder
einem späteren Zeitpunkt im öffentlichen Dienst
verwendet worden sind oder noch verwendet
werden
zu 127Nr4
Wilwen, deren Witwengeld aus ruhegehalt⸗
fähigen Dienstbezügen berechnet ist, die 300 KM
oder mehr betragen,
zu 8 130
Witwen, deren verstorbener Ehemann nicht
mindestens 1 Jahr lang neben dem Amt, aus
dem er zuerst in den Ruhestand versetzt worden
ist, eine sonstige Tätigkeit im öffentlichen Dienst
ausgeübt hat nachstehenden Abschnitt VI)
d) zu 83131S661
Wilwen, die erst seit dem 17 1937 oder
einem späteren Zeitpunkt Versorgung aus einer
Verwendung im öffentlichen Dienst erhalten
haben oder noch erhalten
a) zu 127 Nr2
Waisen, die erst seit dem 17 1937 oder
einem späteren Zeitpunkt im öffentlichen Dienst
verwendet worden sind oder noch vberwendet
werden
bzu 127Nr4
Waisen, deren Waisengeld aus ruhegehalt⸗
fähigen Dienstbezügen berechnet ist, die 200 RM
oder mehr betragen
c zu 8130
Waisen, deren verstorbener Vater nicht
mindestens JJahr lang neben dem Amt, aus dem
er zuerst in den Ruhestand versetzt worden ist
eine sonstige Tätigkeit im öffentlichen Diensi
ausgeübt hat (ogl nachstehenden Abschnitt
3.
Erlauterung der neuen Bestimmung zu g 120
Die neue Bestimmung zu 8129: Worslehende
Vr. u 6127 i entsorechend erfaht nur die
siemlich sellenen Fälle in denen ein Beamler
gleich zeitig zwei Amler innehalle (vgl hierzu
8 18 Bes) War ein solcher Beamter aus dem
einen Amt in den Ruhestand versetzt worden, so
regelten sich seine Bezüge zunächst nach ß 127 Abs1
DBG. (Gie vor Inkrafttreten des DBG geltenden Be—
stimmungen können bei dieser Betrachtung unbegchtet
bleiben) wurde er dann auch aus dem zweiten Amt
in den Ruhestand versetzt, so mußte eine Ruhens
berechnung nach 8 129 Abs. 2 vorgenommen werden
Eine entsprechende Anwendung der Nrzu 6127
auf die Kürzungsberechnung nach 8 129 DBG. ist
wegen der verschiedenartigen Berechnungen nur in
übertragenem Sinne möglich Nrizu 8127 des
Runderlasses vom 6. 8. 1938 wird bei entsprechender
Anwendung in einem Falle „u 8 129 wie folgt zu
lesen sein:
Hat ein Ruhestandsbeamter neben dem Amt,
aus dem er zuerst in den Ruhestand versetzt
worden ist, mindestens ein Jahr lang noch ein
anderes Amt im Beamtenverhältnis ununter⸗
brochen versehen, aus dem er später ebenfalls
in den Ruhestand versetzt worden ist, so ist in
der Ruhensberechnung nach z 129 Abs DB6
das zuletzt erdiente Ruhegehalt nur mit dem
Betrage anzusetzen, um den es sich seit der
Zurruhesetzung aus dem zuerst beendeten Be—
amtenverhältnis erhöht hat
Mit anderen Worten gesagt, hat sich an der Er—
mittlung der Kürzungsgrenze des F 120 DBG. an sich
nichts geändert; ihre rechnerische Höhe und die Art
ihrer Ermittlung sind unverändert geblieben Neu ist
— jedoch lediglich in den hier betrachteten Fällen einer
zleichzeitigen Wahrnehmung mehrerer Amnter — nur
folgendes
Bisher wurde das erste Ruhegehalt nur in 7
des Betrages gezahlt, der übrig blieb, wenn das volle
zuletzt erdiente Ruhegehalt von dem Betrage der
Kkürzungsgrenze abgezogen wurde
Jetzt ist von dem zuletzt erdienten Ruhegehalt —
unbeschadet der Tatsache, daß es voll auszuzahlen ist
— nur der Betrag von dem Betrage der Kürzungs—
grenze abzuziehen, um den sich das zweite Ruhegehali
nach der Zurruhesetzung aus dem zuerst beendeten
Beamtenverhältnis hat. Dieser Betrag
sich aus der Länge der das frühere Amt überdauernden
Dienstzeit und der dieser Weiterdauer entsprechenden
Erhöhung der Ruhegehaltsquote des zweiten Ruhe—⸗
gehalts
Erläuterung der neuen Bestimmung „zu 8 130*
Anwendung der neuen Bestimmung zu 8 180
kommt ebenfalls nur in Frage, wenn der verstorbene
Beamte neben dem Amt, aus dem er zuerst in den
Ruhestand versetzt worden ist, mindestens ein Jahr
lang eine sonstige Tätigkeit im öffentlichen Dienst un—
unterbrochen bis zur Beendigung durch Tod oder Ver⸗
setzung in den Ruhestand ausgeuͤbt hat
In der BBB U 83,8202, und b, Ar 183
Se 209, ist am Rande ein Hinweis auf diese DblVer⸗
fügung aufzunehmen
VI.
VI.
Im Auftrage
Heinze
An die Hauptverwaltung einschl Eigenbetriebe, die Herren
Bezirksbürgermeister, die slädtischen Eigengesellschaften
und die überwiegend städtischen Gesellschaften
druc BBa Werwaltungedruckerei der Reichshaupistadt Berin SO 16 Rungestraße —*