Hienstblatt
Teil I.
39
Ausgegeben
18.8. 1938
Allgemeine Berwaltung.
234
— Sicherung des 15. 8. 1088
Kräftebedarfs für Auf⸗ — ——
gaben von besonderer staaispolitischer Bedeutung
— Gesch⸗3 AuUg VL Fernruf: Stadtverw 2327 —
Die Verordnung zur Sicherstellung des Kräftebedarfs
für Aufgaben von besonderer staatspolitischer Bedeutung
vom 22 Juni 1938 (R6GBl. S 652) findet auch auf die
Beamten, Angestellten und Arbeiter der Stadt Berlin
Anwendung Städtische Bedienstete sind deshalb im
Rahmen dieser Verordnung zur Dienstleistung ver—
pflichtet. Die Durchführung dieser Verordnung ist dem
Präsidenten der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung
und Arbeitslosenversicherung übertragen worden Hier⸗
auf ist unter dem 290 Juni 1938 die Anordnung zur
Durchführung der Verordnung zur Sicherstellung des
Kräftebedarfs für Aufgaben von besonderer staats—
politischer Bedeutung (reröffentlicht im Deutschen
Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger Nr. 149
vom 30 6. 19938) erlassen worden
Die Verordnung vom 22. Juni 1938 und die An⸗
ordnung zur Durchführung dieser Verordnung vom
29. Juni 1938 sind nachstehend unter Weabgedruckt
Sie sind genauestens zu beachten
Für den Stadtbereich Berlin liegt die Durchführung der
Verordnung beim Arbeitsamt Berlin Ich habe mit
diesem vereinbart daß
a) soweit Bedienstete der Stadt Berlin (HGauptverwal⸗
tung einschl Stadtgüter, Forstverwaltung, Stadt⸗
bank und Bezirksverwaltungen) verpflichtet werden
sollen, alle Anforderungen an mich — Alg H
VIA und
soweit Bedienstete der städtischen Eigenbetriebe (mit
Ausnahme der oben angeführten) und der städtischen
und der überwiegend städtischen en ver⸗
pflichtet werden sollen, an mich — Sta Wi —
gerichtet werden Mit den für eine Abgabe von Kräften
in Frage kommenden einzelnen Verwaltungen und Be—⸗
trieben werde ich mich dann in Verbindung setzen
Etwaige noch unmittelbar bei den einzelnen Verwal⸗
tungen und Betrieben neu eingehende Anforderungen
des Arbeitsamts sind an die oben genannten Stellen zu
verweisen; bei den Eigenbetrieben und Eigengesell⸗
schaften z3laufende Anforderungen können noch un—⸗
mittelbar erledigt werden
Da die durch das Arbeitsamt im einzel⸗
nen Falle sehr schnell erfolgen und ich Wert darauf lege,
daß die Abberufenen ihre bis zur Beurlaubung ne
Bezüge noch vor ihrer Abreise erhalten haben die Ge—
8 und Lohnstellen für rechtzeitige Auszahlung zu
orgen
rechtlichen Vorschriften. Das Dienst⸗ oder Ausbildungs⸗
verhältnis darf edoch nur mit Zustimmung des Prasi⸗
denten der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und
Arbeitslosenversicherung geiöst werden
83
Die Dienst⸗ und — die bei
ihrer Einberufung in einem eschaͤftigungsverhältnis
stehen, sind aus diesem für die Dauer der Verpflichtung
zu beurlauben. Während der Beurlaubung darf das
bisherige Beschäftigungsverhältnis nicht gekündigt
werden Der Waeseee hat während der Dauer
der Beurlaubung keinen Anspruch auf Gewährung von
Arbeitsentgelt und sonstigen Bezügen aus sein n
herigen Beschäftigungsverhältnis 7— gilt die
Zeit der auf Grund dieser Verordnung erfüllten Dienst⸗
verpflichtung als Beschäftigungszeit in der bisherigen
Arbeitsstelle
84
Die zur Durchführung und Ergänzung dieser Ver—
ordnung erforderlichen Vorschriften erlaßt der Prasident
der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Abeu—
losenversicherung 1*
Diese Verordnung tritt am 1 Juli 10838 in Kraft
Anorduung zur Durchführung der Verordnung
F Sicherstellung des Rräflebedarfs für
ufgaben von o staulspolilischer Be⸗
deulung
Vom 29. Juni 1938
Auf Grund der Verordnung zur Sicherstellung des
Kräftebedarfs für Aufgaben von besonderer siaats
politischer Bedeutung vom 22. Juni 1938 (Gteich⸗
gesetzbl. J Se652) bestimme ich folgendes
8
Der Bedarf an Arbeitskräften für pe
die der Beauftragte für den Vierjahresplan als be—
sonders bedeutsam und unaufschiebbaͤr bezeichnet, ist
bom Betriebsführer, soweit die benötigten Arbeitskräfte
nicht schon vom Arbeitsamt gestellt werden können, dem
Präsidenten des Landesarbeilsamts zu melden, in defsen
Bezirk die Aufgaben durchzuführen find
S)Die Meldung erfolgt auf einem Formblatt nach
anliegendem Muster
VII.
82
Die Meldung des Betriebsführers (6h ist
—— der Auftrag zur Zuweisung der benötigten
rbeitskrafte
() Werden Arbeitskräfte in Ausführung des Auf⸗
trages zur Dienstleistung bei dem Auftraggeber ver⸗
oflichtet, so wird mit der Zustellung des Verpflich
kungsbescheides (3 7) zwischen dem Auftraggeber und
dem Verpflichteten ein Arbeits- oder Dienstbertrag zu
den in der Weldung angegebenen Bedingungen ge—
schlossen Der Arbeits⸗ oder Dienstvertrag tritt dut dem
m Verpflichtungsbescheid festgesezten Zeitpunkt des Be—⸗
ginns der Dienstverpflichtung in Kraft
a) Verordnung
zur Sicherstellung des Kräftebedarfs für Aufgaben
von besonderer staalspolilischer Bedeulung
Vom 22 Juni 1938
Damit für besonders bedeutsame Aufgaben, deren
Durchführung aus staatspolitischen Gründen keinen Auf⸗
schub duldet rechtzeitig die benötigten Arbeitskräfte
bereitgestellt werden können, muß die Möglichkeit ge⸗
schaffen werden vorübergehend auch m anderweit ge⸗
bundene Arbeitskräfte zurückzugreifen Auf Grund der
Verordnung zur —— des Vierjahresplans
vom 18. Oklober 103666 eee IS 887) bestimme
ich daher solgende,
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¶ Zur Leistung von Diensten oder zur beruflichen
Ausbildung kann jeder deutsche Staatsangehörige ver⸗
pflichtet werden In erster Linie sollen ledige Personen
vberpflichtet werden
Die Verpflichtung soll den Verpflichteten wirt⸗
schaftlich nicht schlechter sellen als bisher
Die Verpflichtung kann sich auf die Leistung von
Diensten und auf berufliche Ausbildung alller Art
Dienstleistung) erstrecken Die Arbeitskraft des Ver—
flichteten soll entsprechend seinen Kenntnissen und
— so zweckvoll wie möglich eingesetzt werden
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Deutsche Staatsangehörige können vom Präsidenten
der Reichsanstalt für Arbesvermittlung und o,
osenversicherung ur eine begrenzte — verpflichtet
verden, auf einem ihnen zugewiesenen Arbeitsplatz
Dienste zu leisten oder sich einer besummlen berufüchen
Ausbildung zu unterziehen
82
Für das neue — oder Ausbildungsverhaltnis
gelten die allgemeinen dienste und sozlialversicherungs⸗
84
Vor der Verpflichtung sind die zu verpflichtende
Person und ihr eee zu hören Der zu ver⸗
pflichtenden Person sind hierbei die Bedingungen unter
denen die Dienstleistung erfolgen soll, bekanntzugeben