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Volume 18. August 1938

Full text: Dienstblatt des Magistrats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1938 (Public Domain)

Hienstblatt 
Teil I. 
39 
Ausgegeben 
18.8. 1938 
Allgemeine Berwaltung. 
234 
— Sicherung des 15. 8. 1088 
Kräftebedarfs für Auf⸗ — —— 
gaben von besonderer staaispolitischer Bedeutung 
— Gesch⸗3 AuUg VL Fernruf: Stadtverw 2327 — 
Die Verordnung zur Sicherstellung des Kräftebedarfs 
für Aufgaben von besonderer staatspolitischer Bedeutung 
vom 22 Juni 1938 (R6GBl. S 652) findet auch auf die 
Beamten, Angestellten und Arbeiter der Stadt Berlin 
Anwendung Städtische Bedienstete sind deshalb im 
Rahmen dieser Verordnung zur Dienstleistung ver— 
pflichtet. Die Durchführung dieser Verordnung ist dem 
Präsidenten der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung 
und Arbeitslosenversicherung übertragen worden Hier⸗ 
auf ist unter dem 290 Juni 1938 die Anordnung zur 
Durchführung der Verordnung zur Sicherstellung des 
Kräftebedarfs für Aufgaben von besonderer staats— 
politischer Bedeutung (reröffentlicht im Deutschen 
Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger Nr. 149 
vom 30 6. 19938) erlassen worden 
Die Verordnung vom 22. Juni 1938 und die An⸗ 
ordnung zur Durchführung dieser Verordnung vom 
29. Juni 1938 sind nachstehend unter Weabgedruckt 
Sie sind genauestens zu beachten 
Für den Stadtbereich Berlin liegt die Durchführung der 
Verordnung beim Arbeitsamt Berlin Ich habe mit 
diesem vereinbart daß 
a) soweit Bedienstete der Stadt Berlin (HGauptverwal⸗ 
tung einschl Stadtgüter, Forstverwaltung, Stadt⸗ 
bank und Bezirksverwaltungen) verpflichtet werden 
sollen, alle Anforderungen an mich — Alg H 
VIA und 
soweit Bedienstete der städtischen Eigenbetriebe (mit 
Ausnahme der oben angeführten) und der städtischen 
und der überwiegend städtischen en ver⸗ 
pflichtet werden sollen, an mich — Sta Wi — 
gerichtet werden Mit den für eine Abgabe von Kräften 
in Frage kommenden einzelnen Verwaltungen und Be—⸗ 
trieben werde ich mich dann in Verbindung setzen 
Etwaige noch unmittelbar bei den einzelnen Verwal⸗ 
tungen und Betrieben neu eingehende Anforderungen 
des Arbeitsamts sind an die oben genannten Stellen zu 
verweisen; bei den Eigenbetrieben und Eigengesell⸗ 
schaften z3laufende Anforderungen können noch un—⸗ 
mittelbar erledigt werden 
Da die durch das Arbeitsamt im einzel⸗ 
nen Falle sehr schnell erfolgen und ich Wert darauf lege, 
daß die Abberufenen ihre bis zur Beurlaubung ne 
Bezüge noch vor ihrer Abreise erhalten haben die Ge— 
8 und Lohnstellen für rechtzeitige Auszahlung zu 
orgen 
rechtlichen Vorschriften. Das Dienst⸗ oder Ausbildungs⸗ 
verhältnis darf edoch nur mit Zustimmung des Prasi⸗ 
denten der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und 
Arbeitslosenversicherung geiöst werden 
83 
Die Dienst⸗ und — die bei 
ihrer Einberufung in einem eschaͤftigungsverhältnis 
stehen, sind aus diesem für die Dauer der Verpflichtung 
zu beurlauben. Während der Beurlaubung darf das 
bisherige Beschäftigungsverhältnis nicht gekündigt 
werden Der Waeseee hat während der Dauer 
der Beurlaubung keinen Anspruch auf Gewährung von 
Arbeitsentgelt und sonstigen Bezügen aus sein n 
herigen Beschäftigungsverhältnis 7— gilt die 
Zeit der auf Grund dieser Verordnung erfüllten Dienst⸗ 
verpflichtung als Beschäftigungszeit in der bisherigen 
Arbeitsstelle 
84 
Die zur Durchführung und Ergänzung dieser Ver— 
ordnung erforderlichen Vorschriften erlaßt der Prasident 
der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Abeu— 
losenversicherung 1* 
Diese Verordnung tritt am 1 Juli 10838 in Kraft 
Anorduung zur Durchführung der Verordnung 
F Sicherstellung des Rräflebedarfs für 
ufgaben von o staulspolilischer Be⸗ 
deulung 
Vom 29. Juni 1938 
Auf Grund der Verordnung zur Sicherstellung des 
Kräftebedarfs für Aufgaben von besonderer siaats 
politischer Bedeutung vom 22. Juni 1938 (Gteich⸗ 
gesetzbl. J Se652) bestimme ich folgendes 
8 
Der Bedarf an Arbeitskräften für pe 
die der Beauftragte für den Vierjahresplan als be— 
sonders bedeutsam und unaufschiebbaͤr bezeichnet, ist 
bom Betriebsführer, soweit die benötigten Arbeitskräfte 
nicht schon vom Arbeitsamt gestellt werden können, dem 
Präsidenten des Landesarbeilsamts zu melden, in defsen 
Bezirk die Aufgaben durchzuführen find 
S)Die Meldung erfolgt auf einem Formblatt nach 
anliegendem Muster 
VII. 
82 
Die Meldung des Betriebsführers (6h ist 
—— der Auftrag zur Zuweisung der benötigten 
rbeitskrafte 
() Werden Arbeitskräfte in Ausführung des Auf⸗ 
trages zur Dienstleistung bei dem Auftraggeber ver⸗ 
oflichtet, so wird mit der Zustellung des Verpflich 
kungsbescheides (3 7) zwischen dem Auftraggeber und 
dem Verpflichteten ein Arbeits- oder Dienstbertrag zu 
den in der Weldung angegebenen Bedingungen ge— 
schlossen Der Arbeits⸗ oder Dienstvertrag tritt dut dem 
m Verpflichtungsbescheid festgesezten Zeitpunkt des Be—⸗ 
ginns der Dienstverpflichtung in Kraft 
a) Verordnung 
zur Sicherstellung des Kräftebedarfs für Aufgaben 
von besonderer staalspolilischer Bedeulung 
Vom 22 Juni 1938 
Damit für besonders bedeutsame Aufgaben, deren 
Durchführung aus staatspolitischen Gründen keinen Auf⸗ 
schub duldet rechtzeitig die benötigten Arbeitskräfte 
bereitgestellt werden können, muß die Möglichkeit ge⸗ 
schaffen werden vorübergehend auch m anderweit ge⸗ 
bundene Arbeitskräfte zurückzugreifen Auf Grund der 
Verordnung zur —— des Vierjahresplans 
vom 18. Oklober 103666 eee IS 887) bestimme 
ich daher solgende, 
83 
¶ Zur Leistung von Diensten oder zur beruflichen 
Ausbildung kann jeder deutsche Staatsangehörige ver⸗ 
pflichtet werden In erster Linie sollen ledige Personen 
vberpflichtet werden 
Die Verpflichtung soll den Verpflichteten wirt⸗ 
schaftlich nicht schlechter sellen als bisher 
Die Verpflichtung kann sich auf die Leistung von 
Diensten und auf berufliche Ausbildung alller Art 
Dienstleistung) erstrecken Die Arbeitskraft des Ver— 
flichteten soll entsprechend seinen Kenntnissen und 
— so zweckvoll wie möglich eingesetzt werden 
81 
Deutsche Staatsangehörige können vom Präsidenten 
der Reichsanstalt für Arbesvermittlung und o, 
osenversicherung ur eine begrenzte — verpflichtet 
verden, auf einem ihnen zugewiesenen Arbeitsplatz 
Dienste zu leisten oder sich einer besummlen berufüchen 
Ausbildung zu unterziehen 
82 
Für das neue — oder Ausbildungsverhaltnis 
gelten die allgemeinen dienste und sozlialversicherungs⸗ 
84 
Vor der Verpflichtung sind die zu verpflichtende 
Person und ihr eee zu hören Der zu ver⸗ 
pflichtenden Person sind hierbei die Bedingungen unter 
denen die Dienstleistung erfolgen soll, bekanntzugeben
	        
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