Die ordnungsmäßig geführte Uberwachungsliste ist dem
Finanzamt — das I den Bereich der —72 Stadt⸗
verwaltung Gihee Eigenbetriebe und Gesellschaften) zu⸗
ständig ist rlich re, Anfang Januar i939 zur
Prüfung 7 egen. Etwaige Rückfragen des Finanzamu—
sind eingehend zu beantworten
Je eine —— ist zu führen in jeder Stelle,
in der Versorgungsfälle auf Grund der slädischen der
besonderer Ruhegeldbestimmungen bearbeitet lber
tragungserllärungen gefordert oder entgegengenommen
werden Im Bereich der Hau tverwaltung ist die Haupt⸗
personalverwaltung ⸗¶ PVXVIbasur zuständig in den
Verwaltungsbezirken sind es die mit Versorgungsangelegen⸗
heiten 77— Stellen, ebenso bei den Eigenbetrieben und
Gesellschaften.
Die Führung der Liste erstreckt sich nur auf künftig
—— Abertragungserklaͤrungen 6E⸗ ist daher
erforderlich alle seit Nobember 1936 eingetretenen ver
ngete daraufhin durchzusehen, ob auf Grund cmer
— — 77. Beträge von mehr als 800
von einem Versicherungsträger überwiesen wurden Die seit
diesem Zeitpunkt aufgenommenen ober een Uber⸗
tragungserklärungen 5 einzeln nachträglch nur zu ver⸗
steuern wenn Beträge von mehr als 0 0 auf Grund
einer Uhertragungserklärung überwiesen wurden üu⸗
übrigen Ubertragungserklärungen werden nicht versteuert
Im Auftrage
Brodehl—
die Hauptper sonalverwaltung — Pp VXVI—
die Herren Bezirksbürgermeister
die Versorgungsbezüge
die städt. Eigenbetriebe und auf Grund eigener oder
die Ane und üherwiegend der städtischen Ruhe—
stãdtischen Gesellschaften nningen ge
währen
* Anderung fachlicher X
1230 andine . 8. 18
AIHI41013.
Fernruf: Stadtverw 2412
Die Angelegenheiten der Bienenseuchen, die bisher die
Forstverwaltung bearbeitete nd die Angelegenheiten der
Ziegenbockkörung di⸗ ee die Stadtguͤter bearbeiteten
bernimmt iee irkung das Stadtwirtschaftsami
ern für die Förderung der ib ien
Wirtschaft)
— In Vertretung
Plath
Seneeenen T
bei Vergütungs⸗ und Lohn⸗Nachzahlungen
24 Alle Ig
Fernruf Stad verw 2628
A
Anlãßlich der Nachzahlungen die auf Grund der neuen
Tarifordnunen zu leisten sind sind verschiedentlich Zweifel
darüber aufgelaucht ob in Rahhne überhaupt auch
beitrãge zur Kranken und Arbeitslosenversicherung sowie
zur Invaliden und Angestelltenversicherung zu berechnen
sind Ich gebe deshald nahslehend⸗ Richtlinien die ich in
derartigen Fällen zu beachten bitte
LKrankenversicherung
Vergůtungs⸗ und Lohn Nachzahlungen sind
beitragsfrei die Vergütungs und Lohn
Erhöhungen die den Alaß den Nachzahlungen
iden 49
Kraft festgeseht, ugestanden d vereinbart
worden sind und auf deren Zahlung daher be de
Fälligkeit der Beiträge ein Rechtsanspruch noch
nicht bestand,
beitragspflichtig, soweit auf deren Zahlung bereits
bei — der Beiträge (nach g 398 88 sind
die Beiträge r Krankenversicherung an den
Tagen einzuzahlen, welche die Sahun ee ein
rerre — die ie sbeträge
chen den ursprünglichen und den deren
ezügen also zBaus rein technischen Grunden
spüter ausgezahlt werden
Es kommt also auf den Fuprre der Ent⸗
stehung des Rechtsanspruchs und dementsprehed
auf den Zeitpunkt des Erlasses der Tariforon nge
bzw. der sie ergänzenden Rechtsvorschriflen an da
der Rechtsanspruch auf den hoͤheren Lohn usw n
diesem Zeitpunkt begründet wird vei MRd
zahlungen an Vergütung und Lohn in Aswirn
der neuen Tarifordnungen ATs To 8
— der 4 Mai 1938 (Tag der Veröffenllihung der
DO im Reichsminister lalblatt für die ßee
innere Verwaltung) als Zeitpunkt für die
stehung des Rechtsanspruches anzunehmen Dabe
ist noch zu beachten, daß
r eine Gehalts⸗ und Lohnperiode, in der ein
Kechtsanspruch auf eine beitragspflichtige
Nachzahlung entsteht, das höhere Euigelt uür
die ganze Dauer dieser Periode der Beutrag
berechnung zugrunde zu iegen ist,
nach 8 165b RVO die eeeee
nicht etwa rückwirkend dadurch beseiligt wid
daß unter Berücksichtigung der beitragspflich
tigen Nachzahlungen die fuͤr die Versicherung⸗
5 maßgebende Verdienstgrenze über⸗
—— wird. Für das Ausscheiden ist viel⸗
mehr in diesem Fall der Tag maßgebend in
dem die Zulage erstmalig geza hiuwird
LArbeitslosenversicherung;
Unter Feren der Bestimmungen des 145
AVABG ist das hinsichtlich der Krankenversicherung
Gesagte bei Nachzahlungen auch für die Beiträge zur
Arbeitslosenversicherung anzuwenden
LAngestelltenversicherung;
Hierfür gilt die grundsätzliche Entscheidung des
Reichsversicherunggamts vom 2 Sktober 830
scheidungen und Mitteilungen des
amts Bd 29 S 128 — wonach fur die Berechnung de⸗
Beitrags zur Angestelltenversicherung das Gehau maß⸗
on ist; auf dessen Zahlung bei neee des
eitra gs ein Rechtsanspruch besteht Es gill daher
entsprechend das vorstehend unter Ja) und b) Gesagte
V Invalidenversicherung
Maßgebend sind hier die Bestimmungen des Reichs⸗
arbeitsministers über die Berechnung de⸗ wöchentlichen
Arbeitsverdienstes in der Invalidenversicherung vom
Juni 1924 X6BlIS 647 Nach
Bestimmungen ist für die Zuteilung zu den Lohnklassen
der Invalidenversicherung das ächlich in der
Woche gegahlte Entgelt maßgebend—
B.
Bei Ausstellung von Verdienstbescheinigungen die als
Srundlage sr die — von Barleistungen in der
e erung dienen sollen, ist, soweit eine beitrag⸗
pflichtige Nachzahlung in der vor dem
ab Gehalts⸗ und Lohnperiode geleistet d
F achzahlung nur soweit zu berücksichtigen, als sie sih
auf diese Periode erstreckt
Im Auftrage
Krauß—
An
a) die Herren Bezirksbürgermeister,
b) die Hauptverwaltung
c) die stãdtischen Eigenbetriebe und
) die städtischen und die über⸗
wiegend stadtischen Gesellschaften
soweit dem
AOGo unterstellt