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Volume 17. August 1938

Full text: Dienstblatt des Magistrats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1938 (Public Domain)

Die ordnungsmäßig geführte Uberwachungsliste ist dem 
Finanzamt — das I den Bereich der —72 Stadt⸗ 
verwaltung Gihee Eigenbetriebe und Gesellschaften) zu⸗ 
ständig ist rlich re, Anfang Januar i939 zur 
Prüfung 7 egen. Etwaige Rückfragen des Finanzamu— 
sind eingehend zu beantworten 
Je eine —— ist zu führen in jeder Stelle, 
in der Versorgungsfälle auf Grund der slädischen der 
besonderer Ruhegeldbestimmungen bearbeitet lber 
tragungserllärungen gefordert oder entgegengenommen 
werden Im Bereich der Hau tverwaltung ist die Haupt⸗ 
personalverwaltung ⸗¶ PVXVIbasur zuständig in den 
Verwaltungsbezirken sind es die mit Versorgungsangelegen⸗ 
heiten 77— Stellen, ebenso bei den Eigenbetrieben und 
Gesellschaften. 
Die Führung der Liste erstreckt sich nur auf künftig 
—— Abertragungserklaͤrungen 6E⸗ ist daher 
erforderlich alle seit Nobember 1936 eingetretenen ver 
ngete daraufhin durchzusehen, ob auf Grund cmer 
— — 77. Beträge von mehr als 800 
von einem Versicherungsträger überwiesen wurden Die seit 
diesem Zeitpunkt aufgenommenen ober een Uber⸗ 
tragungserklärungen 5 einzeln nachträglch nur zu ver⸗ 
steuern wenn Beträge von mehr als 0 0 auf Grund 
einer Uhertragungserklärung überwiesen wurden üu⸗ 
übrigen Ubertragungserklärungen werden nicht versteuert 
Im Auftrage 
Brodehl— 
die Hauptper sonalverwaltung — Pp VXVI— 
die Herren Bezirksbürgermeister 
die Versorgungsbezüge 
die städt. Eigenbetriebe und auf Grund eigener oder 
die Ane und üherwiegend der städtischen Ruhe— 
stãdtischen Gesellschaften nningen ge 
währen 
* Anderung fachlicher X 
1230 andine . 8. 18 
AIHI41013. 
Fernruf: Stadtverw 2412 
Die Angelegenheiten der Bienenseuchen, die bisher die 
Forstverwaltung bearbeitete nd die Angelegenheiten der 
Ziegenbockkörung di⸗ ee die Stadtguͤter bearbeiteten 
bernimmt iee irkung das Stadtwirtschaftsami 
ern für die Förderung der ib ien 
Wirtschaft) 
— In Vertretung 
Plath 
Seneeenen T 
bei Vergütungs⸗ und Lohn⸗Nachzahlungen 
24 Alle Ig 
Fernruf Stad verw 2628 
A 
Anlãßlich der Nachzahlungen die auf Grund der neuen 
Tarifordnunen zu leisten sind sind verschiedentlich Zweifel 
darüber aufgelaucht ob in Rahhne überhaupt auch 
beitrãge zur Kranken und Arbeitslosenversicherung sowie 
zur Invaliden und Angestelltenversicherung zu berechnen 
sind Ich gebe deshald nahslehend⸗ Richtlinien die ich in 
derartigen Fällen zu beachten bitte 
LKrankenversicherung 
Vergůtungs⸗ und Lohn Nachzahlungen sind 
beitragsfrei die Vergütungs und Lohn 
Erhöhungen die den Alaß den Nachzahlungen 
iden 49 
Kraft festgeseht, ugestanden d vereinbart 
worden sind und auf deren Zahlung daher be de 
Fälligkeit der Beiträge ein Rechtsanspruch noch 
nicht bestand, 
beitragspflichtig, soweit auf deren Zahlung bereits 
bei — der Beiträge (nach g 398 88 sind 
die Beiträge r Krankenversicherung an den 
Tagen einzuzahlen, welche die Sahun ee ein 
rerre — die ie sbeträge 
chen den ursprünglichen und den deren 
ezügen also zBaus rein technischen Grunden 
spüter ausgezahlt werden 
Es kommt also auf den Fuprre der Ent⸗ 
stehung des Rechtsanspruchs und dementsprehed 
auf den Zeitpunkt des Erlasses der Tariforon nge 
bzw. der sie ergänzenden Rechtsvorschriflen an da 
der Rechtsanspruch auf den hoͤheren Lohn usw n 
diesem Zeitpunkt begründet wird vei MRd 
zahlungen an Vergütung und Lohn in Aswirn 
der neuen Tarifordnungen ATs To 8 
— der 4 Mai 1938 (Tag der Veröffenllihung der 
DO im Reichsminister lalblatt für die ßee 
innere Verwaltung) als Zeitpunkt für die 
stehung des Rechtsanspruches anzunehmen Dabe 
ist noch zu beachten, daß 
r eine Gehalts⸗ und Lohnperiode, in der ein 
Kechtsanspruch auf eine beitragspflichtige 
Nachzahlung entsteht, das höhere Euigelt uür 
die ganze Dauer dieser Periode der Beutrag 
berechnung zugrunde zu iegen ist, 
nach 8 165b RVO die eeeee 
nicht etwa rückwirkend dadurch beseiligt wid 
daß unter Berücksichtigung der beitragspflich 
tigen Nachzahlungen die fuͤr die Versicherung⸗ 
5 maßgebende Verdienstgrenze über⸗ 
—— wird. Für das Ausscheiden ist viel⸗ 
mehr in diesem Fall der Tag maßgebend in 
dem die Zulage erstmalig geza hiuwird 
LArbeitslosenversicherung; 
Unter Feren der Bestimmungen des 145 
AVABG ist das hinsichtlich der Krankenversicherung 
Gesagte bei Nachzahlungen auch für die Beiträge zur 
Arbeitslosenversicherung anzuwenden 
LAngestelltenversicherung; 
Hierfür gilt die grundsätzliche Entscheidung des 
Reichsversicherunggamts vom 2 Sktober 830 
scheidungen und Mitteilungen des 
amts Bd 29 S 128 — wonach fur die Berechnung de⸗ 
Beitrags zur Angestelltenversicherung das Gehau maß⸗ 
on ist; auf dessen Zahlung bei neee des 
eitra gs ein Rechtsanspruch besteht Es gill daher 
entsprechend das vorstehend unter Ja) und b) Gesagte 
V Invalidenversicherung 
Maßgebend sind hier die Bestimmungen des Reichs⸗ 
arbeitsministers über die Berechnung de⸗ wöchentlichen 
Arbeitsverdienstes in der Invalidenversicherung vom 
Juni 1924 X6BlIS 647 Nach 
Bestimmungen ist für die Zuteilung zu den Lohnklassen 
der Invalidenversicherung das ächlich in der 
Woche gegahlte Entgelt maßgebend— 
B. 
Bei Ausstellung von Verdienstbescheinigungen die als 
Srundlage sr die — von Barleistungen in der 
e erung dienen sollen, ist, soweit eine beitrag⸗ 
pflichtige Nachzahlung in der vor dem 
ab Gehalts⸗ und Lohnperiode geleistet d 
F achzahlung nur soweit zu berücksichtigen, als sie sih 
auf diese Periode erstreckt 
Im Auftrage 
Krauß— 
An 
a) die Herren Bezirksbürgermeister, 
b) die Hauptverwaltung 
c) die stãdtischen Eigenbetriebe und 
) die städtischen und die über⸗ 
wiegend stadtischen Gesellschaften 
soweit dem 
AOGo unterstellt
	        
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