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Volume 17. August 1938

Full text: Dienstblatt des Magistrats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1938 (Public Domain)

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haltswirtschaft vom 26.3. und 27. 6.1938 — Fin. II 3 — 
Dienstblatt 101938 Nr. 75 und 181 — sonst enthaltenen Be— 
stimmungen im Rahmen des Kassenplanes erfolgen. 
Bezüglich des Stellenplaus steht die Zustimmung der 
Aufsichtsbehörde noch aus; es gilt deswegen bis auf weiteres 
meine Rundverfügung vom 213. 1938 - Allg EIII 5 — 
betr. Stellenbesetzung in der Zeit bis zur endgültigen Über⸗ 
sendung des Stellenplans 1938. 
Im Auftrage 
Dr. Fölsche. 
An die Dienststellen der Hauptverwaltung und an die Herren 
Bezirksbürgermeister. 
—— Erhöhung —————— 
—— der Körperschaftsteuer. Acc 
— Gesche3. Fin. 13. Fernruf: Stadtverw. 2037. — 
Durch das Gesetz vom 25.7. 1938 — RGBl. I Nr. 119 
S. 952, auch abgedrückt im RStBl. 1938 Nr. 67 S. 729 — 
ist die Körperschaftsteuer für die Körperschaften, Personen⸗ 
bereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des 81 
KStG. 1934 erhöht worden, und zwar für die Kalender— 
jahre 1938 bis 1940. Zur Durchführung ist der Erlaß des 
RFM. vom 31.7. 1038 — 82400/10 — XGtBl. 1938 
Nrabs S. 737 — ergangen. Die Erhöhung bringt folgende 
Steuersätze: 
in den Fällen, in denen die Steuer nach geltendem Recht 
30 v. H. beträgt, für das Kalenderjahr 1938 35 v. H., 
für die Kalenderjahre 1939 und 1940. .. 40 v. H., 
in den Fällen, in denen die Steuer nach geltendem 
Recht (5 19 Abs.2 KStG. — langfristige Kommunal⸗ 
kredite —) 15 v. H. beträgt, 
für das Kalenderjahr 1988. 177v. H. 
für die Kalenderjahre 1939 und 1940 .. 20 v. H. 
Die erhöhten Steuersätze gelten aber nur, wenn das Ein- 
kommen der genannten Jahre den Betrag von 100 oo0 RM 
übersteigt. Bei Steuerpflichtigen, deren Einkünfte teilweise 
don der KSt. befreit sind, ist bei der Bemessung der Grenze 
oon 100 000 RMenicht vom Gesamteinkommen, sondern nur 
dom steuerpflichtigen Teil des Einkommens auszugehen. Bei 
eringfügiger UÜberschreitung der 100 000-RM⸗Grenze können 
* dadurch Härten ergeben, daß die Erhöhung der Steuer 
Fr ist als das über 100 000 RMiliegende Einkommen. 
aher wird die erhöhte (zusätzliche) KSt. nur insoweit 
erhoben, als sie aus der Hälfte des Einkommens gedeckt 
werden kann, das den Betrag von 100000 RMiuübersteigt. 
Um den Eingang der erhöhten KSt zu sichern, haben 
die Steuerpflichtigen, bei denen das zuletzt veranlagle Ein— 
kommen 100000 RM Derg hat, vom 10.89. 1938 ab 
bis zur Bekanntgabe des — 1938 
am ein Drittel e Voraus zahlungen zu leisten. Grund⸗ 
lage der e bilden also die jeweils im 
Steuerbescheid Vorauszahlungsbeträge en 
Steuerpflichtigen ist bis Eude August ein ——* Bescheid 
iber die neuen Vorauszahlungen vom 109.1938 ab vom 
Finanzamt zu erteilen. Ergeht noch vor diesem Termin ein 
Steuerbescheid für 1037, so ergeht kein besonderer Voraus⸗ 
ee vielmehr werden die erhöhten Voraus 
J lungen gleich im Steuerbescheid 1937 mitfestgesetzt Sind 
oraus zahlungen gestundet, so wird das Finanzamt die 
— daraufhin prüfen, inwieweit sie auch 
für die neuen Vorauszahlungsbeträge gilt 
Die Versorgungsbetriebe, denen die Vorauszaͤhlungen 
an das Finanzamt bisher mit Rücksicht auf 839 StAnpG 
und z388 der UKStDV gestundet waren, haben die Neu—⸗ 
regelung der Vorauszahlungen durch die Hauptsteuerverwal⸗ 
tung wegen der Anderung der Bestimmungen über den 
Finanzausgleich vom 31110988 abzuwarten Sollten sie 
dom ———3 Voraus zahlungsbescheide erhalten, haben 
sie sich sofort mit der HStBein Verbindung zu setzen und 
5 — Entschließung abzuwarten, ehe sie Vorauszahlungen 
eisten 
Die übrigen betroffenen Stellen welche des 
Finanzamts uber erhöhte Vorauszahlungen vom 10 9 18838 
ab erhalten, bitte ich dem Bescheid ä soweit 
nicht Rechtsgründe des Einzelfalls entgegenstehen, und mich 
pn Eingang zu unterrichten (durch Nachricht an 
in. 13). 
Wegen der sonst für die KSt. maßgebenden Bestim— 
mungen vgl. Dbl. 1/1938 Nr. 28 und 90. 
Im Auftrage 
Dr. Fölsche. 
An die Dienststellen der Hauptverwaltung, die Herren 
Bezirksbürgermeister, die städtischen Eigenbetriebe und 
— ——— 
7TE Arrundensteuerpflicht f 
Abertragungserklärungen. 
Vorg. Obl. 11936 Nr. 286 (S. 476) und 
1/1937 Nr. 16 6. 204). 
— Gesch⸗3. AlUg HVIB3. 
Fernruf: 5 5161, Stadtverw. 4501 07. — 
Zur Erhebung von Ansprüchen der Stadt auf Leistungen 
aus der RVO. oder dem AVG., die Versorgungsempfängern 
der Stadt zustehen, werden gemäß Obl. I9g6 Nr 286 
Ubertragungserklärungen aufgenommen. Im letzten 52 
des e I a. a. O. ist zum Ausdruck gebracht, da 
diese UÜbertragungserklärungen von der Urkundensteuer 
hefreit sind. Das Finanzgericht beim eee 
Berlin hat aber unterm 10.6 1838 rechtskräftig entschieden 
daß die UÜbertragungserklärungen grundsätzlich der 
Urkundensteuer unterliegen. Bei Aufnahme von UÜber⸗ 
tragungserklärungen sind daher mit soforti Wir⸗ 
kung die für eine Versteuerung notwendigen e 
zu — Der Umstand, daß im Zeitpunkt der Aufnahme 
iner Übertragungserklärung nicht übersehen werden dann 
ob und evtl. welche Beträge der Stadt auf Grund der Über⸗ 
tragungserklärung zufließen und damit eine Urkundensteuer⸗ 
pflicht eintritt, bedingt nach Mitteilung des für die UÜber⸗ 
vachung der Versteuerung zuständigen Finanzamts Börse 
olgendes Verfahren: 
Es ist eine Uberwachungsliste zu führen, die fsolgende 
Spalten enthalten muß: 
1. Laufende Nummer 
2. Aussteller der Urkunde 
Datum der Urkunde 
Höhe der übertragenen Ansprüche 
Höhe der Urkundensteuer 
Jede Ubertragungserklärung ist sofort nach Aufnahme 
bzw. Eingang in ß Liste einzutragen Auf jeder Uber⸗ 
ragungserklarung muß die entsprechende Nummer der 
Aberwachungsliste vermerkt werden. Da bei Aufnahme oder 
Abgabe der Ubertragungserklärung die Höhe der über⸗ 
ragenen Ansprüche nicht feststeht kann Spalte a. aus⸗ 
zefuͤllt werden, nachdem die Höhe der von der 
zersicherungsanstalt Berlin oder Brandenburg oder det 
Keichsversicher ungsanstalt fur Angestellte Werwiesenen 
Leistungen aus der RB30 dem 86 fesisteht eg 
ee Urkunden teuergesebes J ein — 
zon der Besteuerung ausgenommen, dessen 87 
50 ⸗ RM ng 5 wenn der Wert Gel 
schͤzen läͤßt Auf Grund von UÜbertragungserklärungen 
verden in der Mehrzahl aller Fälle nur Beträge bis 
150 ⸗ RM αι , solche ser —— 
unterliegen also nicht der Be en Spalte bbleibt 
solchen Faͤllen unausgefultt Wird auf Grund 
bertragungserklärung ein Betrag von — als 60 
— —— so ist sie u becsteuern 3u diesem Zuec 
die Ertlärung nochmals beim Versicherumgsträgert 
defordert werden, dem sie nach Versteuerung wieder 
25 ist Bei der Versteuerung sind die 
e renen An e vom 6ß5 
Rostbe —— 
382 6 — — J 
D m vor Rigabe der vertelerten 
klärung ist die Höhe der Urkundensteuer in Spalte Abe— 
Uberwachungsliste einzutragen 
Die Urkundensteuer für Übertr gserklärungen 
die Verwaltung in voller Höhe Geringfüge 
wird auf Einziehung ante —4 
weiteren Steuerschuldnern verzichtet —
	        
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