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haltswirtschaft vom 26.3. und 27. 6.1938 — Fin. II 3 —
Dienstblatt 101938 Nr. 75 und 181 — sonst enthaltenen Be—
stimmungen im Rahmen des Kassenplanes erfolgen.
Bezüglich des Stellenplaus steht die Zustimmung der
Aufsichtsbehörde noch aus; es gilt deswegen bis auf weiteres
meine Rundverfügung vom 213. 1938 - Allg EIII 5 —
betr. Stellenbesetzung in der Zeit bis zur endgültigen Über⸗
sendung des Stellenplans 1938.
Im Auftrage
Dr. Fölsche.
An die Dienststellen der Hauptverwaltung und an die Herren
Bezirksbürgermeister.
—— Erhöhung ——————
—— der Körperschaftsteuer. Acc
— Gesche3. Fin. 13. Fernruf: Stadtverw. 2037. —
Durch das Gesetz vom 25.7. 1938 — RGBl. I Nr. 119
S. 952, auch abgedrückt im RStBl. 1938 Nr. 67 S. 729 —
ist die Körperschaftsteuer für die Körperschaften, Personen⸗
bereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des 81
KStG. 1934 erhöht worden, und zwar für die Kalender—
jahre 1938 bis 1940. Zur Durchführung ist der Erlaß des
RFM. vom 31.7. 1038 — 82400/10 — XGtBl. 1938
Nrabs S. 737 — ergangen. Die Erhöhung bringt folgende
Steuersätze:
in den Fällen, in denen die Steuer nach geltendem Recht
30 v. H. beträgt, für das Kalenderjahr 1938 35 v. H.,
für die Kalenderjahre 1939 und 1940. .. 40 v. H.,
in den Fällen, in denen die Steuer nach geltendem
Recht (5 19 Abs.2 KStG. — langfristige Kommunal⸗
kredite —) 15 v. H. beträgt,
für das Kalenderjahr 1988. 177v. H.
für die Kalenderjahre 1939 und 1940 .. 20 v. H.
Die erhöhten Steuersätze gelten aber nur, wenn das Ein-
kommen der genannten Jahre den Betrag von 100 oo0 RM
übersteigt. Bei Steuerpflichtigen, deren Einkünfte teilweise
don der KSt. befreit sind, ist bei der Bemessung der Grenze
oon 100 000 RMenicht vom Gesamteinkommen, sondern nur
dom steuerpflichtigen Teil des Einkommens auszugehen. Bei
eringfügiger UÜberschreitung der 100 000-RM⸗Grenze können
* dadurch Härten ergeben, daß die Erhöhung der Steuer
Fr ist als das über 100 000 RMiliegende Einkommen.
aher wird die erhöhte (zusätzliche) KSt. nur insoweit
erhoben, als sie aus der Hälfte des Einkommens gedeckt
werden kann, das den Betrag von 100000 RMiuübersteigt.
Um den Eingang der erhöhten KSt zu sichern, haben
die Steuerpflichtigen, bei denen das zuletzt veranlagle Ein—
kommen 100000 RM Derg hat, vom 10.89. 1938 ab
bis zur Bekanntgabe des — 1938
am ein Drittel e Voraus zahlungen zu leisten. Grund⸗
lage der e bilden also die jeweils im
Steuerbescheid Vorauszahlungsbeträge en
Steuerpflichtigen ist bis Eude August ein ——* Bescheid
iber die neuen Vorauszahlungen vom 109.1938 ab vom
Finanzamt zu erteilen. Ergeht noch vor diesem Termin ein
Steuerbescheid für 1037, so ergeht kein besonderer Voraus⸗
ee vielmehr werden die erhöhten Voraus
J lungen gleich im Steuerbescheid 1937 mitfestgesetzt Sind
oraus zahlungen gestundet, so wird das Finanzamt die
— daraufhin prüfen, inwieweit sie auch
für die neuen Vorauszahlungsbeträge gilt
Die Versorgungsbetriebe, denen die Vorauszaͤhlungen
an das Finanzamt bisher mit Rücksicht auf 839 StAnpG
und z388 der UKStDV gestundet waren, haben die Neu—⸗
regelung der Vorauszahlungen durch die Hauptsteuerverwal⸗
tung wegen der Anderung der Bestimmungen über den
Finanzausgleich vom 31110988 abzuwarten Sollten sie
dom ———3 Voraus zahlungsbescheide erhalten, haben
sie sich sofort mit der HStBein Verbindung zu setzen und
5 — Entschließung abzuwarten, ehe sie Vorauszahlungen
eisten
Die übrigen betroffenen Stellen welche des
Finanzamts uber erhöhte Vorauszahlungen vom 10 9 18838
ab erhalten, bitte ich dem Bescheid ä soweit
nicht Rechtsgründe des Einzelfalls entgegenstehen, und mich
pn Eingang zu unterrichten (durch Nachricht an
in. 13).
Wegen der sonst für die KSt. maßgebenden Bestim—
mungen vgl. Dbl. 1/1938 Nr. 28 und 90.
Im Auftrage
Dr. Fölsche.
An die Dienststellen der Hauptverwaltung, die Herren
Bezirksbürgermeister, die städtischen Eigenbetriebe und
— ———
7TE Arrundensteuerpflicht f
Abertragungserklärungen.
Vorg. Obl. 11936 Nr. 286 (S. 476) und
1/1937 Nr. 16 6. 204).
— Gesch⸗3. AlUg HVIB3.
Fernruf: 5 5161, Stadtverw. 4501 07. —
Zur Erhebung von Ansprüchen der Stadt auf Leistungen
aus der RVO. oder dem AVG., die Versorgungsempfängern
der Stadt zustehen, werden gemäß Obl. I9g6 Nr 286
Ubertragungserklärungen aufgenommen. Im letzten 52
des e I a. a. O. ist zum Ausdruck gebracht, da
diese UÜbertragungserklärungen von der Urkundensteuer
hefreit sind. Das Finanzgericht beim eee
Berlin hat aber unterm 10.6 1838 rechtskräftig entschieden
daß die UÜbertragungserklärungen grundsätzlich der
Urkundensteuer unterliegen. Bei Aufnahme von UÜber⸗
tragungserklärungen sind daher mit soforti Wir⸗
kung die für eine Versteuerung notwendigen e
zu — Der Umstand, daß im Zeitpunkt der Aufnahme
iner Übertragungserklärung nicht übersehen werden dann
ob und evtl. welche Beträge der Stadt auf Grund der Über⸗
tragungserklärung zufließen und damit eine Urkundensteuer⸗
pflicht eintritt, bedingt nach Mitteilung des für die UÜber⸗
vachung der Versteuerung zuständigen Finanzamts Börse
olgendes Verfahren:
Es ist eine Uberwachungsliste zu führen, die fsolgende
Spalten enthalten muß:
1. Laufende Nummer
2. Aussteller der Urkunde
Datum der Urkunde
Höhe der übertragenen Ansprüche
Höhe der Urkundensteuer
Jede Ubertragungserklärung ist sofort nach Aufnahme
bzw. Eingang in ß Liste einzutragen Auf jeder Uber⸗
ragungserklarung muß die entsprechende Nummer der
Aberwachungsliste vermerkt werden. Da bei Aufnahme oder
Abgabe der Ubertragungserklärung die Höhe der über⸗
ragenen Ansprüche nicht feststeht kann Spalte a. aus⸗
zefuͤllt werden, nachdem die Höhe der von der
zersicherungsanstalt Berlin oder Brandenburg oder det
Keichsversicher ungsanstalt fur Angestellte Werwiesenen
Leistungen aus der RB30 dem 86 fesisteht eg
ee Urkunden teuergesebes J ein —
zon der Besteuerung ausgenommen, dessen 87
50 ⸗ RM ng 5 wenn der Wert Gel
schͤzen läͤßt Auf Grund von UÜbertragungserklärungen
verden in der Mehrzahl aller Fälle nur Beträge bis
150 ⸗ RM αι , solche ser ——
unterliegen also nicht der Be en Spalte bbleibt
solchen Faͤllen unausgefultt Wird auf Grund
bertragungserklärung ein Betrag von — als 60
— —— so ist sie u becsteuern 3u diesem Zuec
die Ertlärung nochmals beim Versicherumgsträgert
defordert werden, dem sie nach Versteuerung wieder
25 ist Bei der Versteuerung sind die
e renen An e vom 6ß5
Rostbe ——
382 6 — — J
D m vor Rigabe der vertelerten
klärung ist die Höhe der Urkundensteuer in Spalte Abe—
Uberwachungsliste einzutragen
Die Urkundensteuer für Übertr gserklärungen
die Verwaltung in voller Höhe Geringfüge
wird auf Einziehung ante —4
weiteren Steuerschuldnern verzichtet —