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— der Jahresabschluͤsse
der Beitriebe
— Gesch⸗8. Sta Wi 11. Fernruf: Stadtverw 2001
Die bisherigen Bestimmungen im Dblel 1935 NRr1
und 205 S. 2 und 8350 sowie in der Umdruckrundverfügung
Alls EIOANr 22/36 werden durch die heilige Rund
verfügung ersetzt
L. Die Jahresabschlüsse der städt Betriebe (städt. Eigen⸗
betriebe, städt Eigengesellschaften und überwiegend sindt
Besellschaften) sind nach Eingang des bschließenden
rüfungsergebnisses des Bilanzprüfers“ Getzt ach Um—
wandlung von Alttiengesellschaften in Eigenbetriebe in
der Regel des Gemeindeprüfungsamtes bei dem Reichs
minister des Innern) einschließůch dieses Ergebnisses Ges
ogenannten — eeen auf
Kosten des einzelnen Betriebes im Amtsblatt der eichs⸗
hauptstadt Berlin und den etwa für den einzelnen Betreb
in der Betriebssatzung, dem Gesellschaftsvertrage oder
onstwie ausdrücklich bestimmten anderen Behördenblättern
Zeitungen oder Zeilschriften zu veroffentlichen
. Bei den Gesellschaften ist diese Veröffentlichung in
der Regel erst nach der herbeizuführenden foͤrm⸗
lichen 79 des Jahresabschlusses durch die Haupt⸗
bersammlung (Gesellschafterversammlung) vorzunehmen
I Die een hat am Schluß die Firma
des Betriebes und den Cie) Namen der Betriebsleitung im
Angabe des Ortes und Tages zu enthalten es solgt in der
Werschrift Abschließender Prüfungsvermertder Verment
in der Regel des Gemeindeprüfungsamis bei dem Reichs⸗
minister des Innern und zum Schluß der Zusat
Veröffentlicht
Berlin, den usw
Der Oberbürgermeister
der Reichshauptstadt Berlin“
¶. Der Jahresabschluß und das abschließende Prüfungs⸗
ergebnis müssen in allen Veröffentlichungen und Verpel
ältigungen des Jahresabschlusses vollständig und richtig
also ungekürzt und entsprechend der Feststellüng, ferner mit
dem vollen Wortlaut des aAbschließenden runaeergeb
nisses des Bilanzprüfers“ wiedergegeben werden
Die einzelne Betriebsfachverwaltung übersendet nach
der Veröffentlichung dem Gemeindeprüfungsamt beim Reih
minister des Innern ein Druckstück als Beleg
VL Bestätigt das „abschließende Prüfungsergebnis des
Bilanzprüfers“ dem Sinne nach nicht shlechhn daß wesent⸗
liche Einwendungen nicht zu erheben seien sondern legt es
est, daß sich irgendwelche Beanstandungen ergeben hatten
er sind damit vergleichbare sonstige Bemerktungen de⸗
Bilanzprüfers verbunden so ist vor der Veröffentlichung
inter erschöpfender Darstellung der Sachlage, insbesondere
des Zusammenhanges der Beanstandung * meine Ent⸗
cheidung über die zu treffenden Maßnahmen unter dem
Keschäfts zeichen der für den einzelnen Belrieb zuständigen
Betriebsfachverwaltung herbeizuführen
VIL Wenn in besonderen Fällen eine gekürzte, zu⸗
ammenfassende Wiedergabe —— —— sein sollte, so setzt
sich der Betrieb mit seiner etriebs sachverwaltung wegen
Einholung der Zustimmung des Bilanzprufers zu der 9*
kürzten Veröffentlichung in Verbindung Geht die —
regung zur Kürzung der Wiedergabe von der Belri—
fachverwaltung oder einer anderen Stelle außerhalb des
Betriebes aus, so hat die Betriebsfachverwaltung von sich
aus das Erforderliche zu veranlassen
VIII. Durch die Umwandlung von Aktiengesellschaften
in Eigenbetriebe wird die Prüfungs⸗ und Veröffentlichungs⸗
pflicht sachlich nicht beeinflußt An Stelle de⸗ Aktienrechts
beruht sie seitdem auf der Verordnung vom 303668
RGBl. IS 18083), die insbesondere fuͤr die Eigenbetriebe
und die Gesellschaften mit beschränkter Haftung git Die
wenigen Ausnahmen von dieser Verordnung sind den davon
—— Betrieben bekannt (3. B. NG, B860
86W)
Dr Lippert.
An die als Betriebsfachverwaltungen tätigen Stellen der
Hauptverwaltung, die städtischen Eigenbetriebe d
tädtischen Eigengesellschaften und die Wberwiegen
ngen Gesellschaften.
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