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Volume 10. August 1938

Full text: Dienstblatt des Magistrats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1938 (Public Domain)

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— der Jahresabschluͤsse 
der Beitriebe 
— Gesch⸗8. Sta Wi 11. Fernruf: Stadtverw 2001 
Die bisherigen Bestimmungen im Dblel 1935 NRr1 
und 205 S. 2 und 8350 sowie in der Umdruckrundverfügung 
Alls EIOANr 22/36 werden durch die heilige Rund 
verfügung ersetzt 
L. Die Jahresabschlüsse der städt Betriebe (städt. Eigen⸗ 
betriebe, städt Eigengesellschaften und überwiegend sindt 
Besellschaften) sind nach Eingang des bschließenden 
rüfungsergebnisses des Bilanzprüfers“ Getzt ach Um— 
wandlung von Alttiengesellschaften in Eigenbetriebe in 
der Regel des Gemeindeprüfungsamtes bei dem Reichs 
minister des Innern) einschließůch dieses Ergebnisses Ges 
ogenannten — eeen auf 
Kosten des einzelnen Betriebes im Amtsblatt der eichs⸗ 
hauptstadt Berlin und den etwa für den einzelnen Betreb 
in der Betriebssatzung, dem Gesellschaftsvertrage oder 
onstwie ausdrücklich bestimmten anderen Behördenblättern 
Zeitungen oder Zeilschriften zu veroffentlichen 
. Bei den Gesellschaften ist diese Veröffentlichung in 
der Regel erst nach der herbeizuführenden foͤrm⸗ 
lichen 79 des Jahresabschlusses durch die Haupt⸗ 
bersammlung (Gesellschafterversammlung) vorzunehmen 
I Die een hat am Schluß die Firma 
des Betriebes und den Cie) Namen der Betriebsleitung im 
Angabe des Ortes und Tages zu enthalten es solgt in der 
Werschrift Abschließender Prüfungsvermertder Verment 
in der Regel des Gemeindeprüfungsamis bei dem Reichs⸗ 
minister des Innern und zum Schluß der Zusat 
Veröffentlicht 
Berlin, den usw 
Der Oberbürgermeister 
der Reichshauptstadt Berlin“ 
¶. Der Jahresabschluß und das abschließende Prüfungs⸗ 
ergebnis müssen in allen Veröffentlichungen und Verpel 
ältigungen des Jahresabschlusses vollständig und richtig 
also ungekürzt und entsprechend der Feststellüng, ferner mit 
dem vollen Wortlaut des aAbschließenden runaeergeb 
nisses des Bilanzprüfers“ wiedergegeben werden 
Die einzelne Betriebsfachverwaltung übersendet nach 
der Veröffentlichung dem Gemeindeprüfungsamt beim Reih 
minister des Innern ein Druckstück als Beleg 
VL Bestätigt das „abschließende Prüfungsergebnis des 
Bilanzprüfers“ dem Sinne nach nicht shlechhn daß wesent⸗ 
liche Einwendungen nicht zu erheben seien sondern legt es 
est, daß sich irgendwelche Beanstandungen ergeben hatten 
er sind damit vergleichbare sonstige Bemerktungen de⸗ 
Bilanzprüfers verbunden so ist vor der Veröffentlichung 
inter erschöpfender Darstellung der Sachlage, insbesondere 
des Zusammenhanges der Beanstandung * meine Ent⸗ 
cheidung über die zu treffenden Maßnahmen unter dem 
Keschäfts zeichen der für den einzelnen Belrieb zuständigen 
Betriebsfachverwaltung herbeizuführen 
VIL Wenn in besonderen Fällen eine gekürzte, zu⸗ 
ammenfassende Wiedergabe —— —— sein sollte, so setzt 
sich der Betrieb mit seiner etriebs sachverwaltung wegen 
Einholung der Zustimmung des Bilanzprufers zu der 9* 
kürzten Veröffentlichung in Verbindung Geht die — 
regung zur Kürzung der Wiedergabe von der Belri— 
fachverwaltung oder einer anderen Stelle außerhalb des 
Betriebes aus, so hat die Betriebsfachverwaltung von sich 
aus das Erforderliche zu veranlassen 
VIII. Durch die Umwandlung von Aktiengesellschaften 
in Eigenbetriebe wird die Prüfungs⸗ und Veröffentlichungs⸗ 
pflicht sachlich nicht beeinflußt An Stelle de⸗ Aktienrechts 
beruht sie seitdem auf der Verordnung vom 303668 
RGBl. IS 18083), die insbesondere fuͤr die Eigenbetriebe 
und die Gesellschaften mit beschränkter Haftung git Die 
wenigen Ausnahmen von dieser Verordnung sind den davon 
—— Betrieben bekannt (3. B. NG, B860 
86W) 
Dr Lippert. 
An die als Betriebsfachverwaltungen tätigen Stellen der 
Hauptverwaltung, die städtischen Eigenbetriebe d 
tädtischen Eigengesellschaften und die Wberwiegen 
ngen Gesellschaften. 
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