l. At. 37 BB.erhält folgende Fassung:
¶ Bei Anrechnung von ee,e
und einer vo r dem in Erfüllung der
gesetzlichen Dienstpflicht abgeleisteten Heeres⸗
und Marinedienstzeit ist weiler nach Ziffer
124 bis 132 der Besoldungsvorschriften vom
16. Juni 1920 in der Fassung der Bekann⸗
machung vom 14 Juli 1924 RBB.S220)
zu verfaͤhren
) Die — eines nach dem Kriege ab⸗
geleisteten Wehr⸗ oder Arbeitsdienstes wird
auf das BDA. der Beamten angerechnet
wenn und soweit * durch die Ableistung
einer solchen Dienstzeit die Anstellung des
Beamten nachweislich verzögert hat
) Als Wehr⸗ und Arbeitsdienstzeit im
Sinne des Abs2 gelten
a) die vor der Einführung der gesetzlichen
Wehr⸗ und Arbeitsdienstpflicht ab⸗
————— Dienstzeiten Die Anrechnung
arf jedoch 2 Jahre nicht übersteigen,
der — 7— Wehr⸗ und Arbeitsdienst
aktiver Wehrdienst und Ubungen)
der von 4* über die Dienst⸗
zu b) hinaus freiwillig abgeleistete
ehr⸗ und Arbeitsdienst bis zur Dauer
von 3 Jahren sofern es sich nicht um den
Dienst der Berufssoldaten oder der
Führer des Reichsarbeitsdienstes handelt
Hat sich die Beförderung eines
Beamten durch Ableistung von Wehr⸗ und
Arbeitsdienstzeit verzö gert, so ist das BDAso
festzusetzen wie wenn er rechtzeilig beforder
worden wäre
I. Ar. 45 BV. erhält folgenden Absatz 2.
Bei Beurlaubungen zur Ableistung
von Wehr⸗ und Arbeitsdienst Mr37 As3
BV) wird das BDA nicht gekürzt
II In Ar s1 BV. ist hinter 10 einzufügen
37*
Ax. 82 a BB. ist zu streichen
V. Ar s63 Abs. 3 BB.erhält folgende Fassung
3) Ist der Beginn oder das Ende des
vorgeschriebenen Hochschulstudiums oder die
Ablegung der das Hochschulstudium a46
———— —7— infolge eines Kriegs⸗
ehr⸗ oder Arbeitsdienstes Rr37 W3
BV) 5 worden, so setzt die oberste
Reichsbehorde den Beginn des DDA so fest
wie wenn die Verzögerung nicht statt
efunden hätte Die dor dem Krieg in Er—
der gesetzlichen Dienstpflicht urůdck⸗
Heeres⸗ oder Marinedienstzeit dars
ierbei nur bis zu einem Jahr berud
sichtigt werden
In Ar 8? Abs.s BBist unter b) und h)
hinter Wehr⸗ oder Arbeitsdienstes“ zu setzen
Me 37 b.388
VM Nr. s7 Abs.? BB.erhält folgende Fassung:
Von den — die nach
Abses nicht als erhebliche Umerbrechung —
zusehen sind werden angerechnet Die 3
iter a) und h gegebenenfalls nach Rr37
BVin Verbindung mit 8
— unter d) und die unter c) diese
sie 3 Monate überschreitet auf
das DDA und als epeere Dienst⸗
e) ) und 9) weder
auf das DDA noch als außerplanmaßige
Artikel2
Die Vorschriften des Artikel reten mi
Wirkung vomn tobed
Artikels
Die Länder, Gemeinden ——
—— die sonstigen Körperschaften, Anstalten und
tiftungen des oͤffentlichen Rechts sind berpflichtet
den Vorschriften der Artikel 1 und 2 entsprechende
Bestimmungen zu erlassen
Berlin, 17. März 1938
Der Reichsminister der Finanzen
A 40416161IV
(RBB.S.107)
Abergangsbezüge für Versorgungsanwärter
Die durch Nachtrag 8 eingefügten peen
bestimmungen des Reichskriegs minsters nd
ODberbefehlshabers der 7 vom 25. März
1937 zur Verordnung des Führers und Reich⸗
kanzlers zum Wehrmachtversorgungsgeseß vom
14 Oktober 1936 sind zu 833 2b neu ge⸗
faßt worden lvgl Dedblait zu S I0 ().
Die in der BBZ. DV26 Ziffer 3b ein—
gefügt durch Nachtrag 2 — erwahnte Zehrzulage
ist nach einem —— des Reichskriegsministers
vom 28 August 1937 — Vers E) bhn
sene Ggl. handschriftliche Anderung zu
Festsetzung des BDA. bei Versorgungsanwärtern, die
7 in eine andere ee über ·
irelen (z5 Abs. Bess, BBz3.5
Auf S. 170 (13) ist als Ergänzung zu DVI 20
eine Verfügung vom 30 März 1938 über die Au—
legung der genannten Besoldungsvorschrift auf⸗
genommen worden
Im Auftrage
Heinze.
An die Hauptverwaltung, die Herren Bezit ksbürgermeister
die —Doge Eigenbetriebe, die —e Eigengesell⸗
schaften die überwiegend städtischen ellschaften
eisliste ——
.
Hilfsbedürftiger mii Bekleidung
Gruppe G —Schuhwert.
— Gesch⸗3 BBVIII.
Fernruf: Stadtverw 363 App 80 —
ortlaut dieser Verfügung siehe Dienstblatt Teil VII
Nr 209 Seite 200 vom 6 Jull 1938
Im Auftrage
Blauer
An die Herren Bezirksbürgermeister
—
J —&— Efetuns von Gebühren e8 6. VDes
innerhalb der stadtischen 2
Verwaliung
— Gesch⸗8. Fin. III,1. Fernruf· Stadtverw 2248 —
Die allgemeine Regelung der Frage, wie die Er—⸗
tattungen innerhalb der städt Verwaltung zutünftig zu
ehandeln 7— wird sich voraussichtlich noch einige Zeit
zinziehen Bis dahin ist weiter gem Dol Dogs Nrbe
den Kämmereiverwaltungen, den slädt schen Eigenbetteben
und Gebührenanstalten sowie bei den fadtischen und ber
wiegend städtischen Gesellschaften von der Erhebung von
Berwaltungsgebühren bzusehen und wa gleich⸗
gültig ob es sich um Gebühren handelt die auf Grund de
Agentlichen Verwaltungsgebührenordnung bzw des ihr bei⸗
orre Tarifs oder auf Grund besonderer städtischer Ver⸗
waltungsgebührenordnungen (Baupolizeigebührenordnung
Zebührenordnung für das * —— der Bau⸗
polizei Gebührenordnung für d enehmigung von An—