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Volume 6. Juli 1938

Full text: Dienstblatt des Magistrats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1938 (Public Domain)

l. At. 37 BB.erhält folgende Fassung: 
¶ Bei Anrechnung von ee,e 
und einer vo r dem in Erfüllung der 
gesetzlichen Dienstpflicht abgeleisteten Heeres⸗ 
und Marinedienstzeit ist weiler nach Ziffer 
124 bis 132 der Besoldungsvorschriften vom 
16. Juni 1920 in der Fassung der Bekann⸗ 
machung vom 14 Juli 1924 RBB.S220) 
zu verfaͤhren 
) Die — eines nach dem Kriege ab⸗ 
geleisteten Wehr⸗ oder Arbeitsdienstes wird 
auf das BDA. der Beamten angerechnet 
wenn und soweit * durch die Ableistung 
einer solchen Dienstzeit die Anstellung des 
Beamten nachweislich verzögert hat 
) Als Wehr⸗ und Arbeitsdienstzeit im 
Sinne des Abs2 gelten 
a) die vor der Einführung der gesetzlichen 
Wehr⸗ und Arbeitsdienstpflicht ab⸗ 
————— Dienstzeiten Die Anrechnung 
arf jedoch 2 Jahre nicht übersteigen, 
der — 7— Wehr⸗ und Arbeitsdienst 
aktiver Wehrdienst und Ubungen) 
der von 4* über die Dienst⸗ 
zu b) hinaus freiwillig abgeleistete 
ehr⸗ und Arbeitsdienst bis zur Dauer 
von 3 Jahren sofern es sich nicht um den 
Dienst der Berufssoldaten oder der 
Führer des Reichsarbeitsdienstes handelt 
Hat sich die Beförderung eines 
Beamten durch Ableistung von Wehr⸗ und 
Arbeitsdienstzeit verzö gert, so ist das BDAso 
festzusetzen wie wenn er rechtzeilig beforder 
worden wäre 
I. Ar. 45 BV. erhält folgenden Absatz 2. 
Bei Beurlaubungen zur Ableistung 
von Wehr⸗ und Arbeitsdienst Mr37 As3 
BV) wird das BDA nicht gekürzt 
II In Ar s1 BV. ist hinter 10 einzufügen 
37* 
Ax. 82 a BB. ist zu streichen 
V. Ar s63 Abs. 3 BB.erhält folgende Fassung 
3) Ist der Beginn oder das Ende des 
vorgeschriebenen Hochschulstudiums oder die 
Ablegung der das Hochschulstudium a46 
———— —7— infolge eines Kriegs⸗ 
ehr⸗ oder Arbeitsdienstes Rr37 W3 
BV) 5 worden, so setzt die oberste 
Reichsbehorde den Beginn des DDA so fest 
wie wenn die Verzögerung nicht statt 
efunden hätte Die dor dem Krieg in Er— 
der gesetzlichen Dienstpflicht urůdck⸗ 
Heeres⸗ oder Marinedienstzeit dars 
ierbei nur bis zu einem Jahr berud 
sichtigt werden 
In Ar 8? Abs.s BBist unter b) und h) 
hinter Wehr⸗ oder Arbeitsdienstes“ zu setzen 
Me 37 b.388 
VM Nr. s7 Abs.? BB.erhält folgende Fassung: 
Von den — die nach 
Abses nicht als erhebliche Umerbrechung — 
zusehen sind werden angerechnet Die 3 
iter a) und h gegebenenfalls nach Rr37 
BVin Verbindung mit 8 
— unter d) und die unter c) diese 
sie 3 Monate überschreitet auf 
das DDA und als epeere Dienst⸗ 
e) ) und 9) weder 
auf das DDA noch als außerplanmaßige 
Artikel2 
Die Vorschriften des Artikel reten mi 
Wirkung vomn tobed 
Artikels 
Die Länder, Gemeinden —— 
—— die sonstigen Körperschaften, Anstalten und 
tiftungen des oͤffentlichen Rechts sind berpflichtet 
den Vorschriften der Artikel 1 und 2 entsprechende 
Bestimmungen zu erlassen 
Berlin, 17. März 1938 
Der Reichsminister der Finanzen 
A 40416161IV 
(RBB.S.107) 
Abergangsbezüge für Versorgungsanwärter 
Die durch Nachtrag 8 eingefügten peen 
bestimmungen des Reichskriegs minsters nd 
ODberbefehlshabers der 7 vom 25. März 
1937 zur Verordnung des Führers und Reich⸗ 
kanzlers zum Wehrmachtversorgungsgeseß vom 
14 Oktober 1936 sind zu 833 2b neu ge⸗ 
faßt worden lvgl Dedblait zu S I0 (). 
Die in der BBZ. DV26 Ziffer 3b ein— 
gefügt durch Nachtrag 2 — erwahnte Zehrzulage 
ist nach einem —— des Reichskriegsministers 
vom 28 August 1937 — Vers E) bhn 
sene Ggl. handschriftliche Anderung zu 
Festsetzung des BDA. bei Versorgungsanwärtern, die 
7 in eine andere ee über · 
irelen (z5 Abs. Bess, BBz3.5 
Auf S. 170 (13) ist als Ergänzung zu DVI 20 
eine Verfügung vom 30 März 1938 über die Au— 
legung der genannten Besoldungsvorschrift auf⸗ 
genommen worden 
Im Auftrage 
Heinze. 
An die Hauptverwaltung, die Herren Bezit ksbürgermeister 
die —Doge Eigenbetriebe, die —e Eigengesell⸗ 
schaften die überwiegend städtischen ellschaften 
eisliste —— 
. 
Hilfsbedürftiger mii Bekleidung 
Gruppe G —Schuhwert. 
— Gesch⸗3 BBVIII. 
Fernruf: Stadtverw 363 App 80 — 
ortlaut dieser Verfügung siehe Dienstblatt Teil VII 
Nr 209 Seite 200 vom 6 Jull 1938 
Im Auftrage 
Blauer 
An die Herren Bezirksbürgermeister 
— 
J —&— Efetuns von Gebühren e8 6. VDes 
innerhalb der stadtischen 2 
Verwaliung 
— Gesch⸗8. Fin. III,1. Fernruf· Stadtverw 2248 — 
Die allgemeine Regelung der Frage, wie die Er—⸗ 
tattungen innerhalb der städt Verwaltung zutünftig zu 
ehandeln 7— wird sich voraussichtlich noch einige Zeit 
zinziehen Bis dahin ist weiter gem Dol Dogs Nrbe 
den Kämmereiverwaltungen, den slädt schen Eigenbetteben 
und Gebührenanstalten sowie bei den fadtischen und ber 
wiegend städtischen Gesellschaften von der Erhebung von 
Berwaltungsgebühren bzusehen und wa gleich⸗ 
gültig ob es sich um Gebühren handelt die auf Grund de 
Agentlichen Verwaltungsgebührenordnung bzw des ihr bei⸗ 
orre Tarifs oder auf Grund besonderer städtischer Ver⸗ 
waltungsgebührenordnungen (Baupolizeigebührenordnung 
Zebührenordnung für das * —— der Bau⸗ 
polizei Gebührenordnung für d enehmigung von An—
	        
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