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Volume 8. Juni 1938

Full text: Dienstblatt des Magistrats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1938 (Public Domain)

Gegen⸗ und Laufgewichte an Groß⸗ und Schnell⸗ 
waagen bis zu einem Stückgewicht von 30 k8. 
Gegengewichte an Prüfmaschinen 
a) Gegengewichte an Präzisionsarmaturen bis zu 
8 Ke Einzelgewicht, 
b) im Innern von Armaturen gekapselt liegende 
Gegengewichte, 
Gegengewichte an im Keller liegenden Spann⸗ 
werken des Eisenbahnsicherungswesens, 
Gegengewichte des 77 am Schmal⸗ 
mast und ain Vorsignal mit Zusatzflügel. 
10. Gegengewichte an Trommelwaschmaschinen. 
4 Belastungsgewichte an Papier⸗, Karton⸗, Holz⸗ 
stoff⸗ und Zellstoffentwasserungsmaschinen von 
der Siebparue bis zum Rollapparat einschließlich 
zusätzliche Plattengewichte an den Stoffvorberei⸗ 
lungsmaschinen bis zur Siebpartie. 
Diese Ausnahmegenehmigung begieht sich nicht 
auf die Grundgewichte. 
Gegengewichte zum Ausgleich der Quer⸗ Höhen⸗ und 
Sentenruder für Flugzeuge. 
13. Ballastgewichte für Gleit. und Segelflugzeuge 
S16)3iffer 2. 
Den Verordnungen der Bau⸗ oder Gewerbepolize 
find gleichzuerachten Verfügungen der Gewerbepolizei 
nach 1d der Gewerbeordnung, die eree 
tungsvorschriften der —— und die 
Bessimmungen des Verbandes Deutscher Elektro— 
tkechniker (VBDE). 
Zug 2. 
Ausgenommen von dem Herstellungsverbot des 82 
der Anordnung 30 sind: 
FS23ifferl. 
Treppen oder deren Bestandteile für Reparaturen 
im Schiffbau. 
z2 Ziffer 2 
a) Kesselflurplatten für den Schiffbau, 
b) Abdeckplatten für Kanalschächte 
Zu 88 1 und 2. 
—— von dem Herstellungsverbot des 51 und 
des F2der Anordnung sind Gegenstände, die unmittelbar 
für den Kriegsschiffbau Verwendung finden 
Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Ver— 
zffen lichung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen 
Slaatsanzeiger in Kraft 
Berlin, den 16 Mai 1038 
Der Reichsbeauftragte für Eisen und Stahl 
Dr Kiegel. 
Vorstehende Anordnungen werden zur Kenntnisn ahme 
und Beachtung bekanntgegeben 
Im Auftrage 
Langer— 
dtnz . 
ber Tehaisen Rothitfe —— 
Vasl Obl I37 Nr 3828 SA der DblIVIIIAA3. 
Nrs321 8247 
— Gesch⸗3 AUgHVIVd 
Fernruf: Stadtverw 651/558 — 
——— 
Den nachstehenden im RMBliv S483 veröffentlichten 
an die Gemeunden gerichteten Runderlaß des Reichs- und 
preuß Minsters des Innern vom 7.8 1938 A 0788 
S bringe ch hiermit zur Kenntnis und Beachtung 
Zuwendungen an die Technische Nothilfe seilens der 
Gemeinden und Gemeindeverbände. 
¶¶ Die Technische Nothilfe ist durch Erlaß vom 1310 
193380 36 ciccht veröffentl) 
im Zuge der Neuorganisation der e Polizei dem 
AFSécuchtd Dtpol im RWoddJ als technische Hilfsor ganisa⸗ 
son merstellt worden Ggl. RdErl vom 1661937, 
RMBliv Ss994) 
(D) Weil die Erfüllung der der Technischen Nothilfe 
übertragenen Aufgaben auch im unmittelbaren örtlichen 
Ineresse gelegen ist, habe ich bereits mit RdSchr p 41. 
33 — crcht veröffenth) den Innen— 
ministern der Länder nahegelegt, grundsatzlich zu gestatten, 
daß der Technischen Nothilfe entbehrliche Räume oder 
Grundftücke zur Benutzung kostenlos zur deeg gestellt 
verden Jur Preußen ist der RdErl v. 33109 GWBliV. 
S. 225) ergangen 
(8) Da über die Frag⸗ Zweifel bestehen, in welchem 
Umfange Wünschen der Technischen Nothilfe auf Unter⸗ 
tůhzung seitens der Gemeinden (GVB) unter Einsatz gemeind⸗ 
icher Vermögenswerte und sonstiger finanzieller Mittel 
Alsprochen werden darf, werden hiermit auf Grund von 
Erorterungen mit dem Reichsamt der Technischen Nothilfe 
zur Klarstellung folgende Richtlinien bekanntgegeben: 
Räume und Plätze für Ubungszwecke, für die eine 
anderweue ertragbringende Verwendung auf absehbare 
Zeit nicht gegeben ist oder für die nur ein so geringer 
Ertrag erzlell würde daß er 77 dem Interesse 
der Techn schen Rothilfe auf UÜberlassung der Rãume 
und Plahe uicht ins Gewicht fallen kann, können ihr 
r Benutzung unter Aufrechterhaltung des Eigentums 
er Geme nde unengeltlich jedoch gegen Erstattung der 
mit der rung berbundenen Selbstkosten Gei 
Räaumen detr Heizung Beleuchtung, Reinigung) 
überlassen werden 
Arbeits⸗ und Ubungsgeräte, die die Gemeinde (GB 
selbst nicht mehr bendtigt und bei deren Verãußerung 
sich ein nennenswerter Erlös nicht ergeben würde 
danen an die Technische Rothilfe abgegeben werden 
aa) Geeignete Abbrüche und Sprengobjekte sind soweit 
nicht besondere Grunde im einzelnen Falle dagegen 
sprechen, der Technischen Nothilfe als Ubungs⸗ 
objekte zuzuweisen 
Auf die Bereitschaft der Technischen 7* bei 
der Herstellung von Schutzraumen (Luftf aus 
Abungsgründen nutzuwirken, wird hingewiesen 
Den technischen der Gemeinden 
(GWoist r sich n der Technischen Nothilfe, 
oweit dies ihre Dienstpflichten zulassen, zu ge 
hne daß damu br endel liger Ein aß schon jetzt est— 
gelegt wird 
Eine an erwünschte weitere Unterstützung der Ted 
nischen Ahar seilens der Gemeinde — wird sich 
einer bertrauenolen Zusammenarbeit zwischen 
beiden e3 vobei die n I ur die gemeindliche 
— itik gegebenen grundsätzlichen rpe u 
vs i B S2153) voll zu beachten 
¶ Soweit ee der Gemeinden (GB 
über die wilchen diesen und der Technischen 
Rohilfe Nnordnungen erlassen sind die vorstehenden Richt⸗ 
sinien zu beachten 
An die Kommunalauffichtsbehörden, Gemeinden und Ge— 
meindeverbände 
In Vertretung 
Platb 
— 
An die Hauptverwaltung einschl Eigenbetriebe die Herrer 
3 die laduschen eee 
—
	        
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