308
82.
Die Verwendung der im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieser Anordnung vorhandenen Bestände der im Z 1auf—
geführten Gegenstände ist gestattet
83.
In besonders begründeten Einzelfällen kann die Über⸗
wachungsstelle auf schriftlichen ——— zulassen
Die Anträge sind über die zuständige Wirtschafts⸗ oder Fach—
* bzw den zuständigen Reichsinnungsverband der
berwachungsstelle einzureichen.
84.
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden
sach den 8 16 12 bis 15 der Verordnung über den
Warenverkehr bestrast.
85.
Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Ie
lichung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen
Staatsanzeiger in Kraft.
Berlin, den 16. Mai 1938.
Der Reichsbeauftragte für Eisen und Stahl
Dr.Kiegel.
—
Anordnung 34
der Überwachungsstelle für Eisen und Stahl
Berstellungsverbot für bestimmle unde aus
derzinklem Eisen und Stahl).
Vom 23. Mai 1938
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr
pom 4. September 1934 (Reichsgesetzbl. J S. 816) in der
Fassung der Verordnung vom 28. Juni 1937 6eichs—
pe S. 761) in Verbindung mit der Verordnung über
die Errichtung von Uberwachungsstellen vom 4 September
1934 ße Reichsanze iger und Preußischer Staats⸗
anzeiger Nr. 209 von 7. September 1934) wird mit Zu
stimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:
51
Die Verwendung verzinkten Eisens und Stahls zur
Herstellung nachstehend Erzeugnisse und ihrer
Bestandteile für den Inlandsbedarf wird verboten;
Leitungen, einschließlich der Verbindungsstücke für
a) Gase und Druckluft,
b) tkaltes Süßwasser (Trink⸗ und Brauchwasser), soweit
die Leitungsrohre eine Nennweite von mehr als
32 mm haben und
die Leitungen dazu bestimmt sind, entweder in die
Erde verlegt zu werden oder
als Verbindung der Hauptwasserleitung mit dem
Wassermesser zu dienen oder
in Gebäuden aller Art eingebaut zu werden; aus⸗
——7— ist der Einbau in Wohnräume sowie in
Mauerwerk unter Putz,
c) Klosettanlagen
d) Abwässer,
) Warmwasserversorgung mit Wasseraufbereitung,
) Wasserheizungen
Be⸗ und Entlüftungseinrichtungen
Dunstrohre, Entlüftungshauben, Schornsteinaufsätze;
Laufstege, mit Ausnahme der Stützen und Träger;
Gitterroste;
Verschalungen, Verkleidungen und Eindeckungen von
Wand⸗ und Dachflächen
Ausgenommen sind
zefalgte Blecheindeckungen für Flachdächer bis höch
stens 300 Neigung,
RKand⸗ und Firstleisten, Maueranschlüsse, Rinnen
Rinnenhalter u ddgl
Betrifft nicht das Land Osterreich
Drähte, Bänder, Gewebe und ähnliche Erzeugnisse für
und Wärmeisolierungen sowie für armiertes
as;
Boiler
Ausgenommen sind:
Erzeugnisse die nach den Din-Blättern Nr. 4801 bis
4804 ausgeführt werden;
Behälter für:
a) Treibstoffe, Sle und Fette aller Art,
b) Glykose und Sirupe aller Art (z.B. Rübensirup
Apfelkraut, Rübenkraut),
c) Wasserglas;
Masten, Ausleger, Traversen, Gerüste und Freiluft-
Schaltanlagen;
Rutschen aller Art;
Becherwerkseimer;
folgende Geräte für feste Brennstoffe:
Schaufeln, Eimer, Behälter, Füller, Kohlensparer,
Aschesiebe;
13. Kehrichtschaufeln;
14. Ofenvorsetzer (z. B. Ofenbleche, Bodenbleche) Ofen⸗
schirme, Ofenrohre;
Kamintüren;
Mäntel für Kesselöfen;
Ringe für hölzerne Jauchefässer;
folgende Haus⸗ und Wirtschaftsgeräte:
Wassereimer, Waschwannen, Spülwannen, Wasch—
zober, Maschinentöpfe Waschkessel, Ringtöpfe, Rand—
kessel, Futterkessel Kartoffeldampfer, Einkochkessel,
Streuwannen, Fruchtwannen, are
Tränkeimer, Jaucheschöpfer, Mülleimer, Voll⸗ Sitz
und Kinderbadewannen;
19. Bügel für Konserven⸗ und Einkochgläser;
20. Maurerschapfen.
82
( Die Bestände an verzinktem Eisen, die im Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieser Anordnung bereits für die im 8
aufgeführten Gegenstände vorbearbeitet sind dürfen inner
halb einer Übergangsfrist von zwei Monaten nach Inkräft—
kreten dieser Anordnung verarbeitet werden.
) Die bei Alauf der Ubergangsfrist noch vorhandenen
Bestaͤnde die im Zeupunkt des Jnkrafttretens dieser An—
ordnung bereits für die n genannten Gegenstände vor—
bearbeitet waren, sind der Überwaächungsstelle . Eisen und
Stahl Berlin E Klosterstraße 80 88 im dritten Monat
nach Inkrafttreten dieser Anordnung zu melden
In besonders begründeten Einzelfällen kann die Über
wachungsstelle für und Stahl auf schriftlichen Antrag
Ausnahmen zulassen Die Anträge sind über die zuständige
e ozw Fachgruppe der Uberwachungsstelle einzu⸗
reichen
83
84
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden
nach den es bis der Verordnung über den
Warenverkehr bestraft
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Die Anordnung tritt am Tage z ihrer Veroffent⸗
lichung im deuischen Reichsanzeiger und Preußischen Staats⸗
anzeiger in Kraft
Berlin den 23 Mai 1938
Dr Kiegel
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