Path:
Volume 8. Juni 1938

Full text: Dienstblatt des Magistrats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1938 (Public Domain)

308 
82. 
Die Verwendung der im Zeitpunkt des Inkrafttretens 
dieser Anordnung vorhandenen Bestände der im Z 1auf— 
geführten Gegenstände ist gestattet 
83. 
In besonders begründeten Einzelfällen kann die Über⸗ 
wachungsstelle auf schriftlichen ——— zulassen 
Die Anträge sind über die zuständige Wirtschafts⸗ oder Fach— 
* bzw den zuständigen Reichsinnungsverband der 
berwachungsstelle einzureichen. 
84. 
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden 
sach den 8 16 12 bis 15 der Verordnung über den 
Warenverkehr bestrast. 
85. 
Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Ie 
lichung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen 
Staatsanzeiger in Kraft. 
Berlin, den 16. Mai 1938. 
Der Reichsbeauftragte für Eisen und Stahl 
Dr.Kiegel. 
— 
Anordnung 34 
der Überwachungsstelle für Eisen und Stahl 
Berstellungsverbot für bestimmle unde aus 
derzinklem Eisen und Stahl). 
Vom 23. Mai 1938 
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr 
pom 4. September 1934 (Reichsgesetzbl. J S. 816) in der 
Fassung der Verordnung vom 28. Juni 1937 6eichs— 
pe S. 761) in Verbindung mit der Verordnung über 
die Errichtung von Uberwachungsstellen vom 4 September 
1934 ße Reichsanze iger und Preußischer Staats⸗ 
anzeiger Nr. 209 von 7. September 1934) wird mit Zu 
stimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet: 
51 
Die Verwendung verzinkten Eisens und Stahls zur 
Herstellung nachstehend Erzeugnisse und ihrer 
Bestandteile für den Inlandsbedarf wird verboten; 
Leitungen, einschließlich der Verbindungsstücke für 
a) Gase und Druckluft, 
b) tkaltes Süßwasser (Trink⸗ und Brauchwasser), soweit 
die Leitungsrohre eine Nennweite von mehr als 
32 mm haben und 
die Leitungen dazu bestimmt sind, entweder in die 
Erde verlegt zu werden oder 
als Verbindung der Hauptwasserleitung mit dem 
Wassermesser zu dienen oder 
in Gebäuden aller Art eingebaut zu werden; aus⸗ 
——7— ist der Einbau in Wohnräume sowie in 
Mauerwerk unter Putz, 
c) Klosettanlagen 
d) Abwässer, 
) Warmwasserversorgung mit Wasseraufbereitung, 
) Wasserheizungen 
Be⸗ und Entlüftungseinrichtungen 
Dunstrohre, Entlüftungshauben, Schornsteinaufsätze; 
Laufstege, mit Ausnahme der Stützen und Träger; 
Gitterroste; 
Verschalungen, Verkleidungen und Eindeckungen von 
Wand⸗ und Dachflächen 
Ausgenommen sind 
zefalgte Blecheindeckungen für Flachdächer bis höch 
stens 300 Neigung, 
RKand⸗ und Firstleisten, Maueranschlüsse, Rinnen 
Rinnenhalter u ddgl 
Betrifft nicht das Land Osterreich 
Drähte, Bänder, Gewebe und ähnliche Erzeugnisse für 
und Wärmeisolierungen sowie für armiertes 
as; 
Boiler 
Ausgenommen sind: 
Erzeugnisse die nach den Din-Blättern Nr. 4801 bis 
4804 ausgeführt werden; 
Behälter für: 
a) Treibstoffe, Sle und Fette aller Art, 
b) Glykose und Sirupe aller Art (z.B. Rübensirup 
Apfelkraut, Rübenkraut), 
c) Wasserglas; 
Masten, Ausleger, Traversen, Gerüste und Freiluft- 
Schaltanlagen; 
Rutschen aller Art; 
Becherwerkseimer; 
folgende Geräte für feste Brennstoffe: 
Schaufeln, Eimer, Behälter, Füller, Kohlensparer, 
Aschesiebe; 
13. Kehrichtschaufeln; 
14. Ofenvorsetzer (z. B. Ofenbleche, Bodenbleche) Ofen⸗ 
schirme, Ofenrohre; 
Kamintüren; 
Mäntel für Kesselöfen; 
Ringe für hölzerne Jauchefässer; 
folgende Haus⸗ und Wirtschaftsgeräte: 
Wassereimer, Waschwannen, Spülwannen, Wasch— 
zober, Maschinentöpfe Waschkessel, Ringtöpfe, Rand— 
kessel, Futterkessel Kartoffeldampfer, Einkochkessel, 
Streuwannen, Fruchtwannen, are 
Tränkeimer, Jaucheschöpfer, Mülleimer, Voll⸗ Sitz 
und Kinderbadewannen; 
19. Bügel für Konserven⸗ und Einkochgläser; 
20. Maurerschapfen. 
82 
( Die Bestände an verzinktem Eisen, die im Zeitpunkt 
des Inkrafttretens dieser Anordnung bereits für die im 8 
aufgeführten Gegenstände vorbearbeitet sind dürfen inner 
halb einer Übergangsfrist von zwei Monaten nach Inkräft— 
kreten dieser Anordnung verarbeitet werden. 
) Die bei Alauf der Ubergangsfrist noch vorhandenen 
Bestaͤnde die im Zeupunkt des Jnkrafttretens dieser An— 
ordnung bereits für die n genannten Gegenstände vor— 
bearbeitet waren, sind der Überwaächungsstelle . Eisen und 
Stahl Berlin E Klosterstraße 80 88 im dritten Monat 
nach Inkrafttreten dieser Anordnung zu melden 
In besonders begründeten Einzelfällen kann die Über 
wachungsstelle für und Stahl auf schriftlichen Antrag 
Ausnahmen zulassen Die Anträge sind über die zuständige 
e ozw Fachgruppe der Uberwachungsstelle einzu⸗ 
reichen 
83 
84 
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden 
nach den es bis der Verordnung über den 
Warenverkehr bestraft 
85 
Die Anordnung tritt am Tage z ihrer Veroffent⸗ 
lichung im deuischen Reichsanzeiger und Preußischen Staats⸗ 
anzeiger in Kraft 
Berlin den 23 Mai 1938 
Dr Kiegel 
— — —
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.