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Volume 1. Juni 1938

Full text: Dienstblatt des Magistrats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1938 (Public Domain)

300 
—D ⏑⏑. 7— 
5. 
für Schiedsmänner. 
— Gesch⸗3 Alg UIS —AaAIl. 
Fernruf: Stadtverw. 2528. — 
Unter Aufhebung der Magistratsbeschlüsse vom 26. Juli 
1927 und 3amar 1020 wird hinsichtlich der Dienst⸗ 
raume zur Ausubung der Schiedsmannstätigkeit folgendes 
bestimmt: 
1 Grundsätzlich ist anzustreben, den Schiedsmännern 
——— Räume zur zeitweiligen Benutzung zur 
erfügung zu stellen. 
Wenn geeignete Räume nicht —— werden 
sonnen, erhaͤlt der Schiedsmann bei Benutzung eines 
eigenen Raumes eine Durchschnittsentschädigung von 
150 RMifür jeden Sühnetermin. 
Eine solche Ferrereeen darf monatlich 
msgesamt den Betrag von 40 RMaunicht übersteigen, 
— —— auch die Faue in denen der Schiedsmann 
für die Ausübung eines anderen Ehrenamtes bereits 
eine Vergütung für die Benutzung eigener Räumlich— 
keiten bezieht. 
Die vorstehende Regelung tritt vom 1. Juli 1938 ab 
in Kraft. 
Ich bitte, die Schiedsmänner entsprechend zu unter 
richten. 
In Vertretung 
Plath. 
An die Herren Bezirksbürgermeister. 
dn 
* der Reichsgrundsätze 
über Einstellung, Ansteliung und Beförderung der 
Reichs⸗ und Landesbeamten (RGBl. I GS. 893) 
in der städtischen Verwaliung 
(ogl. Dbl.I/37 Ar.203 5. 241). 
— Gesch⸗3. AUg HIII. 
Fernruf: Stadtverw. 2247. — 
Bei der Anwendung der Reichsgrundsätze ist, soweil 
auch in der städtischen Verwaltung nach ihnen zu verfahren 
ist, folgendes zu beachten: 
zZzug 2: 
Die Voraussetzungen der beamtenrechtlichen Bestim 
mungen für das zu — Amt richten sich in erster 
Linie nach dem ZDeutschen Beamtengesetz, insonderheit nach 
den g8 Buund 86 dvoarüber hinaus sind die für das zu 
sibertragende Amt bestehenden städtischen Anstellungs 
grundsatze zu berücksichtigen, ferner Bestimmungen gll⸗ 
gemeiner Art, wie zB. die Verfügungen über die Zu— 
— von Beamten zu Freimaurerlogen, anderen 
ogen oder logenähnlichen Organisationen 
zu 83: 
Die regelmäßige Gestaltung der Dienstlaufbahn ergibt 
im allgemeinen aus den städtischen Anstellungsgrund⸗ 
“ in Verbindung mit der stadtischen Besoldungs 
ordnung Im einzelnen ist noch folgendes zu beachten: 
m) Stadtsekretäre der BesGr 74 können (Gnach bestan⸗ 
dener Wurene des Lehrgangs M zum Stadt⸗ 
inspektor der Besör. Ac2 befördert werden, ohne 
erst zum Stadtsekretär der Besör 56 ernannt 
worden zu sein 
Die regelmäßige Dienstlaufbahn des gehobenen mitt⸗ 
seren Dienstes ist die Aneon als Stadtinspektor in 
einer Stelle der BesGr 4c02 und die Beförderung 
in eine Stelle entweder der Besör 44601oder zum 
Stadtoberinspektor in Stellen der Besor 46268er 
A4bI mit Weiterbeförderung zum Stadtamtmann 
und dann zum Stadtamtsrat oder in eine sonstige 
Spitzenstelle des gehobenen mittleren Dienstes Vot— 
stehendes gilt 7 auch für den gehobenen mitt⸗ 
leren technischen Dienst und die Laufsbahn der Ver— 
waltungsinspektoren 
Wenn danach bei Beförderungen innerhalb der 
Besér. 4A4602 bis 4 461 das Auslassen der BesGr. 
A4CòCIoder 4 462 oder beider auch keine von mir 
Hauptpersonalverwaltung zu genehmigende Ab⸗ 
weichung von 83 Absaß 2 der dar⸗ 
stellt, so kann ein solches Ubergehen der Besör. 461 
oder 462 oder beider doch nur in Frage kommen, 
wenn es im Interesse der Verwaltung erforderlich ist 
Die regelmäßige Dienstlaufbahn des höheren Dienstes 
ist die Anstellung in einer Stelle der Besor 4262 
und die Beförderung in Stellen der BesGr. 4261 
oder A2b. 
—A 
Der Nachweis, daß der Beamte und sein Ehegatte 
deutschen oder artverwandten Blutes ist, ist jetzt nach g * 
DBG. und den hierzu ergangenen Durch⸗ und Aus— 
fhrungsbestimmungen zu führen Hiernach müssen Beamte, 
die vor dem 1. Juu 1937 angestellt oder befördert worden 
find und dabei den Abstammungsnachweis nach den damals 
eltenden Vorschriften geführt haben, jetzt vor ihrer Be— 
die nach den neuen Bestimmungen etwa noch 
fehlenden Urkunden beibringen. 
Zu 89: 
Nach 8 9 sind mehrere Beförderungen desselben Be— 
amten innerhalb eines Jahres nicht zulässig Eine aus— 
drückliche — daß ein Beamter auch innerhalb eines 
Jahres nach seiner Anstellung nicht befördert werden soll, 
enthält 8 9 zwar nicht. Solche Beförderungen widersprechen 
aber dem im 89 aufgestellten Grundsatz, und nur in ganz 
besonders gelagerten —— wird — mit meiner 5— 
mung (GGauptpersonalverwaltung) — von diesem abgewichen 
werden können 
Zu 8 14: 
Bei der Anwendung des 8 ist schärfster Maßstab 
— da grundsätzlich Beförderungen von Beamten 
z Zahre vor Erreichung der Altersgrenze nicht mehr durch 
geführt werden sollen. Ich werde Abweichungen nur zu— 
stimmen, wenn re, dienstliche Interessen es 
bedingen, daß gerade der zur Beförderung in Aussicht ge— 
nommene Beamte das höhere Amt erhält 
Im Auftrage 
Krauß. 
An die Hauptverwaltung und die Herren Bezirksbürger 
meister. 
Bestellung von Beiräten 5 
—— für den Eigenbetrieb —— 
Berliner Siadigüter 
Gesch⸗Z. 8ta Wi II3. Fernruf: Stadtverw 2004 — 
Die in der 5 Durchführungs⸗ und Ergänzungsbestin 
mung zur Aufsichtsratsordnung vom 227 19035s — Obl 
i blenlgegebenen Bestimmungen für die 
Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern städtischer und zun 
Teu stad scher Gesellschaflen gellen sunngemäß auch für die 
Ddestellung von Beiraten für den Eigenbetrieb Berliner 
Stadtgüter“ 
Dr Lippert 
An 
die Dienststellen der Hauptverwaltung, die Hetren 
Bezirksburgermeister, die städtischen Eigenbetriebe sowi 
die städtischen Eigengesellschaften und die berwiegend 
städtischen Gesellschaften 
druc Bꝛa Verwaltungsdrucgerei der Reichshauptstadt Berlin) SO 16 Rungeftrahe 20
	        
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