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5.
für Schiedsmänner.
— Gesch⸗3 Alg UIS —AaAIl.
Fernruf: Stadtverw. 2528. —
Unter Aufhebung der Magistratsbeschlüsse vom 26. Juli
1927 und 3amar 1020 wird hinsichtlich der Dienst⸗
raume zur Ausubung der Schiedsmannstätigkeit folgendes
bestimmt:
1 Grundsätzlich ist anzustreben, den Schiedsmännern
——— Räume zur zeitweiligen Benutzung zur
erfügung zu stellen.
Wenn geeignete Räume nicht —— werden
sonnen, erhaͤlt der Schiedsmann bei Benutzung eines
eigenen Raumes eine Durchschnittsentschädigung von
150 RMifür jeden Sühnetermin.
Eine solche Ferrereeen darf monatlich
msgesamt den Betrag von 40 RMaunicht übersteigen,
— —— auch die Faue in denen der Schiedsmann
für die Ausübung eines anderen Ehrenamtes bereits
eine Vergütung für die Benutzung eigener Räumlich—
keiten bezieht.
Die vorstehende Regelung tritt vom 1. Juli 1938 ab
in Kraft.
Ich bitte, die Schiedsmänner entsprechend zu unter
richten.
In Vertretung
Plath.
An die Herren Bezirksbürgermeister.
dn
* der Reichsgrundsätze
über Einstellung, Ansteliung und Beförderung der
Reichs⸗ und Landesbeamten (RGBl. I GS. 893)
in der städtischen Verwaliung
(ogl. Dbl.I/37 Ar.203 5. 241).
— Gesch⸗3. AUg HIII.
Fernruf: Stadtverw. 2247. —
Bei der Anwendung der Reichsgrundsätze ist, soweil
auch in der städtischen Verwaltung nach ihnen zu verfahren
ist, folgendes zu beachten:
zZzug 2:
Die Voraussetzungen der beamtenrechtlichen Bestim
mungen für das zu — Amt richten sich in erster
Linie nach dem ZDeutschen Beamtengesetz, insonderheit nach
den g8 Buund 86 dvoarüber hinaus sind die für das zu
sibertragende Amt bestehenden städtischen Anstellungs
grundsatze zu berücksichtigen, ferner Bestimmungen gll⸗
gemeiner Art, wie zB. die Verfügungen über die Zu—
— von Beamten zu Freimaurerlogen, anderen
ogen oder logenähnlichen Organisationen
zu 83:
Die regelmäßige Gestaltung der Dienstlaufbahn ergibt
im allgemeinen aus den städtischen Anstellungsgrund⸗
“ in Verbindung mit der stadtischen Besoldungs
ordnung Im einzelnen ist noch folgendes zu beachten:
m) Stadtsekretäre der BesGr 74 können (Gnach bestan⸗
dener Wurene des Lehrgangs M zum Stadt⸗
inspektor der Besör. Ac2 befördert werden, ohne
erst zum Stadtsekretär der Besör 56 ernannt
worden zu sein
Die regelmäßige Dienstlaufbahn des gehobenen mitt⸗
seren Dienstes ist die Aneon als Stadtinspektor in
einer Stelle der BesGr 4c02 und die Beförderung
in eine Stelle entweder der Besör 44601oder zum
Stadtoberinspektor in Stellen der Besor 46268er
A4bI mit Weiterbeförderung zum Stadtamtmann
und dann zum Stadtamtsrat oder in eine sonstige
Spitzenstelle des gehobenen mittleren Dienstes Vot—
stehendes gilt 7 auch für den gehobenen mitt⸗
leren technischen Dienst und die Laufsbahn der Ver—
waltungsinspektoren
Wenn danach bei Beförderungen innerhalb der
Besér. 4A4602 bis 4 461 das Auslassen der BesGr.
A4CòCIoder 4 462 oder beider auch keine von mir
Hauptpersonalverwaltung zu genehmigende Ab⸗
weichung von 83 Absaß 2 der dar⸗
stellt, so kann ein solches Ubergehen der Besör. 461
oder 462 oder beider doch nur in Frage kommen,
wenn es im Interesse der Verwaltung erforderlich ist
Die regelmäßige Dienstlaufbahn des höheren Dienstes
ist die Anstellung in einer Stelle der Besor 4262
und die Beförderung in Stellen der BesGr. 4261
oder A2b.
—A
Der Nachweis, daß der Beamte und sein Ehegatte
deutschen oder artverwandten Blutes ist, ist jetzt nach g *
DBG. und den hierzu ergangenen Durch⸗ und Aus—
fhrungsbestimmungen zu führen Hiernach müssen Beamte,
die vor dem 1. Juu 1937 angestellt oder befördert worden
find und dabei den Abstammungsnachweis nach den damals
eltenden Vorschriften geführt haben, jetzt vor ihrer Be—
die nach den neuen Bestimmungen etwa noch
fehlenden Urkunden beibringen.
Zu 89:
Nach 8 9 sind mehrere Beförderungen desselben Be—
amten innerhalb eines Jahres nicht zulässig Eine aus—
drückliche — daß ein Beamter auch innerhalb eines
Jahres nach seiner Anstellung nicht befördert werden soll,
enthält 8 9 zwar nicht. Solche Beförderungen widersprechen
aber dem im 89 aufgestellten Grundsatz, und nur in ganz
besonders gelagerten —— wird — mit meiner 5—
mung (GGauptpersonalverwaltung) — von diesem abgewichen
werden können
Zu 8 14:
Bei der Anwendung des 8 ist schärfster Maßstab
— da grundsätzlich Beförderungen von Beamten
z Zahre vor Erreichung der Altersgrenze nicht mehr durch
geführt werden sollen. Ich werde Abweichungen nur zu—
stimmen, wenn re, dienstliche Interessen es
bedingen, daß gerade der zur Beförderung in Aussicht ge—
nommene Beamte das höhere Amt erhält
Im Auftrage
Krauß.
An die Hauptverwaltung und die Herren Bezirksbürger
meister.
Bestellung von Beiräten 5
—— für den Eigenbetrieb ——
Berliner Siadigüter
Gesch⸗Z. 8ta Wi II3. Fernruf: Stadtverw 2004 —
Die in der 5 Durchführungs⸗ und Ergänzungsbestin
mung zur Aufsichtsratsordnung vom 227 19035s — Obl
i blenlgegebenen Bestimmungen für die
Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern städtischer und zun
Teu stad scher Gesellschaflen gellen sunngemäß auch für die
Ddestellung von Beiraten für den Eigenbetrieb Berliner
Stadtgüter“
Dr Lippert
An
die Dienststellen der Hauptverwaltung, die Hetren
Bezirksburgermeister, die städtischen Eigenbetriebe sowi
die städtischen Eigengesellschaften und die berwiegend
städtischen Gesellschaften
druc Bꝛa Verwaltungsdrucgerei der Reichshauptstadt Berlin) SO 16 Rungeftrahe 20