Zu z 22
(2) Nr. 26 Abs. und 2der Durchführungsver⸗
ordnung zum Umzugskostengesetz gelten entsprechend
mit der Maßgabe, daß eine Trennungsentschädigung
bis zur Höhe des Beschäftigungsreisegeldes nicht ge—
währt und die übrige Trennungsentschädigung nur in
en von 75 v. H. der Höchstsätze bewilligt werden
arf.
Ar. 13
Angestellten mit eigenem Hausstand kann im Aus⸗
land eine Trennungsentschädigung in sinngemäßer
Anwendung von Nr 22 der Sondervorschriften für
Auslandsumzüge der Beamten gewährt werden mit
der Maßgabe, daß den Angestellten, die vor der Ein—
stellung noch nicht zehn Jahre im öffentlichen Dienst
ogl. 87 A70) beschäftigt waren, die Trennungs⸗
ensschaͤdigung nur in Grenzen von 75 v. H der Höchst⸗
sätze bewilligt werden darf.
Nr. 14
Abweichungen sind an die Zustimmung des Reichs⸗
ministers der Finanzen und des sonst zuständigen
Reichsministers gebunden
Inkrafttreten
(9 Diese Tarifordnung tritt am 1. April
1938 in Kraft. Gleichzeitig treten die für den
Geltungsbereich dieser Tarifordnung noch als
Tarifordnungen weitergeltenden Tarifverträge
einschließlich der sie ergänzenden Tarifordnungen
und Richtlinien außer Kraft.
) Die Inkraftsetzung der Tarifordnung für
das Land Ssterreich bleibt vorbehalten
8 23
ADO.:
Die Bestimmungen der Allgemeinen Dienstordnung
zur TO A finden in Ssterreich von dem Zeitpunt
Anwendung, von dem ab dort die Bestimmungen
der TO A in Kraft treten
Geltungsbereich
Mehrarbeit
Vergütungsgrundlagen
Bestandteile der Vergütungen
Festsetzung der Grundvergütung
Wohnungsgeldzuschuß
Irtlicher Sonderzuschlag
Gehaltskürzung — —
Vergütung für Gefolgschaftsmitglieder unter 80 oder
26 Zaͤhren — —7
Kinderzuschläge 810
Erholungsurlaub 1
Krankenbezüge 12
Zusätzliche Wochenhilfe
Sachbezüůügee
Zeugnisausstellung
Kündigung
Ausscheiden infolge Verheiratung
Ausscheiden durch dd
Anrechnung von Hinterbliebenenbezügen
Auszahlung der Bezüge
Nebentätigkeit
Versezung
Inkrafttreten
Anlage 1 Allgemeine Vergütungsordnung
Anlage 2 Verguütungsordnung für Ledige und Ehefrauen
unter 26 bzw 80 e
In hallsver zeichnis